B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1523/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und die Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1-3 suchten am 28. August 2006 in der Schweiz
um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Beschwerdefüh-
rerin 2 habe (…) oder (…) auf Druck ihrer Brüder einen Mann geheiratet,
der sich kurze Zeit später eine zweite Frau genommen und die Beschwer-
deführerin 2 schlecht behandelt habe. Die Beschwerdeführerin 2 und der
im selben Dorf E._______ wohnhafte Beschwerdeführer 1 hätten be-
schlossen, gemeinsam zu fliehen. Sie seien nach F._______ gegangen,
hätten dort geheiratet und einen Sohn (den Beschwerdeführer 3) bekom-
men. Nach einem Jahr habe der Beschwerdeführer 1 erfahren, dass der
erste Mann der Beschwerdeführerin 2 sie bei der Polizei denunziert und
bei seinen Eltern nach ihm gefragt und ihm mit dem Tod gedroht habe. Sie
seien deshalb im Jahr 2000 in den Irak gezogen (in die Nähe von
G._______). Dort hätten sie zwar illegal, aber geduldet gelebt. Als aber
immer mehr Iraner zum Arbeiten nach G._______ gekommen und auch
iranische Agenten zahlreicher geworden seien, hätten sie den Irak im Som-
mer 2006 verlassen und seien via die Türkei nach Europa gereist. Sie hät-
ten sich im Iran nicht politisch betätigt. In der Schweiz kam die Beschwer-
deführerin 4 zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 stellte das vormalige BFM fest, dass
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es
lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 19. Februar 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer 1
vor, er sei seit (…) Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge
(DVF). Er habe von November 2008 bis März 2012 an mehreren gegen
das iranische Regime gerichteten Kundgebungen, unter Verantwortlichkeit
für einen Informationsstand der DVF, und an regelmässigen Sitzungen der
DVF teilgenommen. Zudem halte er sich etwa zwei Mal im Monat vor dem
(…) auf und informiere asylsuchende Landsleute über die Aktivitäten der
DVF.
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Seite 3
D.
Mit Urteil D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab.
Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers 1
verneinte das Gericht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Dem
Beschwerdeführer 1 könne kein erhöhter Exponierungsgrad zuerkannt
werden. Er bekleide bei der DVF keine exponierende Funktion und habe
auch bei den dokumentierten Veranstaltungen keine zentrale Rolle innege-
habt. Sein exilpolitisches Engagement gehe nicht über dasjenige anderer
iranischer Staatsangehöriger hinaus. Allein aus dem Umstand, dass seine
Kundgebungsteilnahmen fotografisch dokumentiert und teils im Internet
publik gemacht worden seien, könne nicht auf eine Identifizierung durch
die iranischen Behörden und eine relevante Gefährdung geschlossen wer-
den. Mit seinen Aktivitäten für die DVF vermöge er kein Profil zu entwi-
ckeln, aufgrund dessen die iranischen Behörden in ihm einen ernsthaften
und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren
könnten.
E.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 (irrtümlich datiert vom 8. Februar 2012;
Eingang beim BFM am 11. Februar 2013) reichte der Beschwerdeführer 1
unter Verweis auf exilpolitische Aktivitäten beim BFM ein zweites Asylge-
such ein. Er ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um entspre-
chende Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Hinsichtlich der Ehefrau
und Kinder, die nicht politisch aktiv seien, ersuchte er mit Eingabe vom
27. Januar 2016 um deren Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er
habe in den vergangenen Monaten an zahlreichen Demonstrationen der
DVF, bei der er für die (…) in den Kantonen H._______ und I._______ zu-
ständig sei, teilgenommen (Aufzählung der Kundgebungen). Fotos davon
seien auf den Internetseiten der DVF respektive der Zeitschrift „(…)“, wel-
che die DVF monatlich in persischer, französischer und deutscher Sprache
herausgebe, zugänglich. Im (…) habe er einen regimekritischen Artikel ver-
fasst, der auf der DVF-Internetseite veröffentlicht worden sei. Am (…) habe
er zudem ein Schreiben einer Interessengruppe von Exil-Iranern an die da-
malige Bundespräsidentin mitunterschrieben, in dem auf die Menschen-
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rechtsverletzungen im Iran hingewiesen und die Schliessung der irani-
schen Botschaft in der Schweiz gefordert worden sei. Verschiedene Men-
schenrechtsorganisationen würden von einer deutlichen Verschlechterung
der Menschenrechtslage im Iran in den letzten Jahren und einem verstärk-
ten Einsatz moderner Technologien zur Überwachung von Dissidenten be-
richten. Es sei davon auszugehen, dass selbst niederrangige Demonstra-
tionsteilnehmer ein Ziel staatlicher Überwachungsmassnahmen darstellen
würden. Bezüglich der Frage der Gefährdung von DVF-Mitgliedern ver-
weise er auf verschiedentlich ergangene Entscheide. So habe das BFM im
Jahr 2012 ein Gesuch eines DVF-(…) gutgeheissen. Das UN-Antifolterko-
mitee (Committee Against Torture; nachfolgend: CAT) habe sich auch da-
hingehend geäussert, dass einem DVF-(…) Verfolgung drohe, und das
Bundesverwaltungsgericht sei in zwei Entscheiden aus dem Jahr 2012
zum Schluss gelangt, dass zwei Brüdern bei einer Rückkehr in den Iran
aufgrund ihrer Tätigkeit für die DVF Verfolgung drohe. Er sei bei Kundge-
bungsteilnahmen fotografiert worden und seine Kontaktdaten seien in der
Zeitschrift „(…)“ erschienen. Es sei deshalb von einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung auszugehen.
Der Eingabe lagen eine DVF-Bestätigung vom (…), die Zeitschrift „(…)“
von Oktober 2012 und November 2012, Flugblätter, Fotos und weitere In-
formationen zu den aufgeführten Demonstrationen sowie der Artikel des
Beschwerdeführers 1 von (…) bei.
F.
Mit Eingaben vom 26. November 2013, 4. August 2014, 28. Oktober 2014
und 29. April 2015 reichte der Beschwerdeführer 1 weitere Dokumente zu
seinem exilpolitischen Engagement ein (Fotos beim Verteilen der Zeit-
schrift „[…]“ vor dem Kantonsparlament, Protestbriefe von […] und […],
„[…]“-Auszug, Unterlagen zu Demonstrationsteilnahmen). Er wies zudem
darauf hin, dass er seit (…) (…) der DVF für den Kanton H._______ sei.
G.
Am (…) hiess das SEM ein Härtefallgesuch gut. Seither verfügen die Be-
schwerdeführenden über eine Aufenthaltsbewilligung B.
H.
Am 29. Mai 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 an. Er brachte
im Wesentlichen vor, die DVF verfüge über etwa (…) Mitglieder; im Kanton
H._______ seien es neun bis zehn. Einmal im Jahr finde eine Generalver-
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sammlung statt. Die Beschlüsse gingen zur Ausführung an ein (…-)köpfi-
ges Exekutivkomitee. Er sei seit (…) für die (…) und seit (…) für die (…) im
Kanton H._______ zuständig. Als (…) stelle er das Material für Demonst-
rationen (Flyer, Banner, Tische etc.) bereit und schreibe einen Bericht über
den Veranstaltungsablauf an das Exekutivkomitee. Als (…) bespreche er
vor einer Demonstration das Wichtigste mit der Polizei. Während der Kund-
gebung sorge er für die Sicherheit und halte allfällige Störer fern. Im (…)
sei anlässlich einer Versammlung mit anderen Organisationen die „(…)“
gegründet worden. Kundgebungen würden seither gemeinsam organisiert.
Seit (…) sei er DVF-(…). In dieser Funktion informiere er die kantonalen
Vereins-Mitglieder über Veranstaltungen. Zudem besuche er Asylzentren,
um neue Mitglieder zu mobilisieren. Auch verteile er die Zeitschrift „(…)“ an
Schweizer Kollegen, Iraner und Kantonsparlamentarier. Er nehme an DVF-
Sitzungen teil und sei in regelmässigem Kontakt mit dem Vizeverantwortli-
chen, um allfällige Aufgaben zu besprechen. Momentan habe er aufgrund
einer hundertprozentigen Arbeitsstelle keine Zeit, regimekritische Artikel zu
verfassen. Er sei sich aber sicher, dass die iranischen Behörden über seine
Aktivitäten in der Schweiz bereits Bescheid wüssten und er bei einer Rück-
kehr in den Iran verhaftet würde.
Bezüglich der weiteren Aussagen und der zusätzlich eingereichten Beweis-
mittel (Unterlagen zu Demonstrationen, Zeitschrift „(…)“ [Vermerk als (…)],
Fotos beim Verteilen der Zeitschrift „[…]“) wird auf die Akten verwiesen (vgl.
vorinstanzliche Akten B18).
I.
I.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die
(zweiten) Asylgesuche ab und stellte weiter fest, dass angesichts der Auf-
enthaltsbewilligungen über die Wegweisung nicht zu befinden sei.
I.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Beschwerde-
führer 1 habe im ersten Asylverfahren keine Vorverfolgung durch die irani-
schen Behörden glaubhaft gemacht. Es stehe daher fest, dass er vor dem
Verlassen des Heimatstaats nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der heimatlichen Behörden geraten sei. Auch bis zum ersten Asylentscheid
vom 18. Januar 2008 sei er nicht politisch aktiv gewesen. Bezüglich des
nun geltend gemachten exilpolitischen Engagements lägen keine Hinweise
vor, dass die iranischen Behörden von der DVF-Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers 1 Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf Mass-
nahmen zu dessen Nachteil eingeleitet hätten. Es sei zwar bekannt, dass
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die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland überwachen würden. Das SEM gehe aber davon aus, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf Personen konzentrieren würden, die auf-
grund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potenziell gefährliche
Regimegegner wahrgenommen würden. Hinsichtlich des angeführten Ent-
scheids des CAT sei anzumerken, dass gemäss Ansicht des SEM eine
Funktionsbezeichnung allein keine Verfolgungsgefahr zu begründen ver-
möge. Eine differenzierte Betrachtung der tatsächlichen exilpolitischen Tä-
tigkeiten jenseits der blossen Bezeichnung gebiete unter anderem die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR). Massgebend sei daher nicht primär das Hervortreten im Sinn ei-
ner optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffent-
liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts
und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erwecke, dass die betreffende Person eine Gefahr für das politische
System des Irans darstelle. Beim Beschwerdeführer 1 liege kein derart her-
ausragendes Profil vor. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjeni-
gen vieler anderer iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz und wür-
den ihn nicht abheben. Seine Funktion als DVF-(…) beinhalte hauptsäch-
lich administrative und vereinsinterne Aufgaben. Der Beschwerdeführer 1
treffe keine wichtigen Entscheide. Zudem sei er lediglich für neun Mitglie-
der in seinem Kanton zuständig. Seiner Funktion fehle daher die nötige
Exponierung, um durch das iranische Regime als Bedrohung wahrgenom-
men zu werden. Daran vermöchten auch die in den Jahren (…) und (…)
verfassten regimekritischen Artikel nichts zu ändern. Es handle sich dabei
lediglich um Einzelaktionen. Zudem seien die Artikel, die unter der ange-
gebenen Adresse nicht mehr abrufbar seien, nur auf der vereinsinternen
Internetseite publiziert und somit nicht von einer breiten Öffentlichkeit wahr-
genommen worden. Dasselbe gelte für das Sammeln von Unterschriften
und das Verteilen der Zeitschrift „(…)“ unter Iranern und Kantonsparlamen-
tariern. Auch durch diese Aktivitäten habe sich der Beschwerdeführer 1
nicht einer breiteren Öffentlichkeit ausserhalb der iranischen Diaspora ex-
poniert. Den eingereichten Fotos sei auch nicht zu nehmen, dass er sich
bei den Demonstrationen besonders und über das Mass anderer Personen
hinaus exponiert oder eine exponierende Führungsposition innegehabt
hätte. Schliesslich handle es sich bei der DVF um einen nur in der Schweiz
agierenden Verein, der international unbekannt sei und daher kein politi-
sches Gewicht in der iranischen Exilgemeinde habe. Die Beweismittelein-
gaben würden zudem zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger
Monate unzählige exilpolitische Aktivitäten stattfinden würden, von denen
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anschliessend Gruppenaufnahmen hunderter Teilnehmer auf einschlägi-
gen Internetseiten publiziert würden. Es dürfte den iranischen Behörden
nicht möglich sein, all diese oft schlecht erkennbaren Gesichter konkreten
Namen zuzuordnen. Im Übrigen dürfte auch den iranischen Behörden be-
kannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftli-
chen Gründen versuchen würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufent-
haltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen
würden. Dazu gehöre auch die mit Namen und Fotos versehene Publika-
tion von Artikeln in exiliranischen Zeitungen. Die iranischen Behörden hät-
ten indes nur dann ein Interesse an der Identifizierung, wenn die Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Dies sei beim Beschwerdeführer 1 nicht der Fall. Seine Funktion als DVF-
(…) habe nicht zu einer wesentlichen Schärfung seines politischen Profils
geführt. Es sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass die iranischen Be-
hörden ihn als bedrohlichen Gegner des Regimes wahrnehmen würden.
Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 1 vermöge daher
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu be-
gründen.
J.
J.a Mit Eingabe vom 10. März 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 und um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung ersucht.
J.b Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerde-
führer 1 sei seit dem Jahr (…) als kantonaler DVF-(…) für die Vor- und
Nachbereitung von Demonstrationen zuständig, seit (…) als (…) auch für
den reibungslosen Ablauf der Kundgebungen. Im (…) sei er schliesslich
zum (…) der DVF für den Kanton H._______ gewählt worden. In dieser
Funktion sei er Kontaktperson für die kantonalen DVF-Mitglieder. Im Vor-
dergrund stehe dabei die Mobilisierung der Mitglieder für Vereins-Veran-
staltungen. Zudem verteile er die Zeitschrift „(…)“ innerhalb des Kantons
und besuche Asylzentren, um neue Mitglieder zu gewinnen und Landsleute
im Asylverfahren zu unterstützen. Etwa alle drei Monate nehme er an Aus-
tauschsitzungen mit anderen (…), den Komitee-Mitgliedern und dem Prä-
sidenten teil, bei denen die weiteren Vereins-Aktivitäten diskutiert würden.
Er habe mehrmals (letztmals im […]) für die DVF Artikel verfasst, die auf
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der Internetseite des Vereins publiziert worden seien. In der Zeitschrift
„(…)“ würden die Namen und Telefonnummern der (…) genannt. Zwischen
(…) und (…) habe er an vier weiteren Kundgebungen teilgenommen. Er
sei sich sicher, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinen exilpo-
litischen Aktivitäten hätten. Er gehe davon aus, dass das Regime absicht-
lich Chaoten an die Demonstrationen des DVF schicke. Als (…) sei er in
solchen Fällen dafür zuständig, dass sich die Lage nicht zuspitze. Er alar-
miere gegebenenfalls die Polizei, die auch schon einen Chaoten festge-
nommen habe. Indem er aktiv gegen solche regimefreundlichen Personen
vorgehe, exponiere er sich. Der von ihm im Jahr (…) mitunterzeichnete
offene Brief an die damalige Bundespräsidentin, in dem Exil-Iraner die
Schliessung der iranischen Botschaft gefordert hätten, sei nicht nur in der
Zeitschrift „(…)“ veröffentlicht, sondern auch von den Schweizer Medien
aufgegriffen worden. Es sei anzunehmen, dass die iranische Botschaft von
der Forderung Kenntnis genommen und auf die Unterzeichnenden ein Au-
genmerk geworfen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er eine
Verfolgung durch den iranischen Sicherheitsdienst. Dass die iranischen
Behörden gegenwärtig noch keine Massnahmen gegen ihn eingeleitet hät-
ten, entspreche deren gängiger Praxis. Bei einer Rückkehr in den Iran
seien Personen, die als oppositionell identifiziert worden seien, jedoch ei-
ner ernsthaften Gefahr ausgesetzt. Das SEM lasse die Rechtsprechung
des CAT ausser Acht, wonach nicht nur exponierte Kaderpolitiker im Fokus
der iranischen Überwachungsmassnahmen stehen würden, und verweise
stattdessen auf den EGMR, der eine differenzierte Betrachtung jenseits
blosser Bezeichnungen vorschlage. Der Beschwerdeführer 1 berufe sich
jedoch nicht nur auf seine Funktionsbezeichnung, sondern habe seine kon-
kreten Aufgaben dargelegt. Sein Aufstieg innerhalb der DVF zeige, dass
die Vereinsspitze mit seiner Arbeit zufrieden sei und ihm immer mehr Ver-
antwortung übertragen habe. Dass es in seinem Kanton nur wenige DVF-
Mitglieder gebe, die in seinen Verantwortungsbereich fallen würden, min-
dere die Wesentlichkeit seiner Funktion nicht. Das CAT habe die Funktion
des (…) als geeignet betrachtet, um in den Fokus der iranischen Überwa-
chungsmassnahmen zu geraten. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei
in zwei Fällen zum Schluss gelangt, dass die besagte Funktion zusammen
mit einem ausgeprägten Engagement in der DVF genüge, um die Aufmerk-
samkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Die DVF sei keine
isolierte Vereinigung einiger weniger Exilpolitiker, sondern stehe in engem
Kontakt mit anderen exilpolitischen Organisationen. Im (…) sei die „(…)“
gegründet worden. In einer gemeinsamen Resolution habe man das Vor-
gehen des iranischen Regimes verurteilt. Vor diesem Hintergrund sei da-
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von auszugehen, dass auch die DVF im Fokus der iranischen Überwa-
chungsmassnahmen stehe. Dem Beschwerdeführer 1 würde bei einer
Rückkehr in den Iran eine ernsthafte Gefährdung drohen. Spätestens bei
einem Verhör nach der Ankunft würde seine regimekritische Haltung zum
Vorschein kommen. Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe sei daher
zu bejahen und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG festzustel-
len.
J.c Der Rechtsmitteleingabe lagen folgende Dokumente bei: Artikel des
Beschwerdeführers 1 von (…), „(…)“-Auszüge ([…] bis […]), Unterlagen zu
Kundgebungen/Veranstaltungen vom [Aufzählung], Verfügung des kanto-
nalen Amts für Sozialbeiträge vom 13. Juli 2015.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 – eröffnet am 18. März 2016 –
stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Rechtsmitteleingabe mangels
Unterzeichnung den formellen Anforderungen nicht zu genügen vermöge.
Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen eine Be-
schwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf,
innert gleicher Frist ihre aktuelle finanzielle Situation zu belegen.
L.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine
von ihrem Rechtsvertreter unterzeichnete Beschwerdeschrift ein.
M.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden innert
entsprechend erstreckter Frist Belege zu ihren Finanzen zu den Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie hingegen ab.
Des Weiteren lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2016 hielt das SEM an seinem
Entscheid fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
2. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht.
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P.
Am 12. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.
Q.
Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Unterlagen zu Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers 1
(Aufzählung) und Fotos beim Verteilen der Zeitschrift „(…)“ zu den Akten.
R.
Mit Eingabe vom 23. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden wei-
tere Belege zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers 1 ein
(Kundgebungen am [Aufzählung]; Fotos beim Verteilen der Zeitschrift
„[…]“; „[…]“-Auszüge; Artikel des Beschwerdeführers 1 von […]). Sie führ-
ten des Weiteren aus, der Beschwerdeführer 1 engagiere sich über die
Grenzen der DVF hinaus. So habe er bereits mehrfach Kundgebungen in
Zusammenarbeit mit weiteren Mitgliedern der „(…)“ organisiert. Er über-
nehme dabei organisatorische Aufgaben (Verteilen schriftlicher Aufrufe zur
Teilnahme, Transport von Mitgliedern); die DVF bestätigte dies im beilie-
genden Schreiben vom (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und nach erfolgter Verbesserung auch form-
gerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor
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Seite 11
der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
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einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
Massgebend ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und die betreffende Person
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG;
vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gel-
ten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber
allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten das zweite Asylgesuch mit
dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers 1 und machten
somit das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe geltend.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizier-
ten Entscheid D-830/2016 vom 20. Juli 2016 mit der Frage subjektiver
Nachfluchtgründe bei exilpolitischen Aktivitäten betreffend den Iran ausei-
nandergesetzt.
Demnach ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es
bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei
einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass
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Seite 13
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti-
vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterschei-
den vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern
und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der
EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Ver-
letzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der
beschwerdeführenden Person zu beurteilen ist. Die Berichte über schwer-
wiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein
noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des
EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
Im Ergebnis wurde somit die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Be-
jahung subjektiver Nachfluchtgründe setzt ein exponiertes Wirken voraus,
was auch im Lichte der Praxis des EGMR und CAT zu gelten hat (vgl. be-
sagtes Referenzurteil E. 4.2.).
4.3 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten zum Schluss, dass das SEM das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe zu Recht verneint hat.
4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss sei-
nen Aussagen im ersten Asylverfahren im Iran nicht politisch tätig war und
keiner Partei angehörte. Eine Vorverfolgung vermochte er nicht glaubhaft
darzulegen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Ver-
lassen des Heimatstaats im Jahr 2000 als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
4.3.2 Auch bis zum erstinstanzlichen Abschluss des ersten Asylverfahrens
entfaltete der Beschwerdeführer 1 kein politisches Engagement. Erst im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens gegen den negativen Asylentscheid
des BFM vom 18. Januar 2008 trat er der DVF bei. Mit den bis zum Zeit-
punkt des Beschwerdeurteils D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten (DVF-Mitgliedschaft, fotografisch doku-
mentierte und im Internet publik gemachte Teilnahme an diversen Kundge-
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bungen gegen das iranische Regime mit Verantwortlichkeit für DVF-Infor-
mationsstand, Teilnahme an Sitzungen der DVF; Aufsuchen von Landsleu-
ten im […]) vermochte der Beschwerdeführer 1 keine Gefährdung aufgrund
des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe darzulegen (vgl. das besagte
Urteil D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 E. 7.2 -7.8).
4.3.3 Die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs respektive des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens vorgebrachten weiteren exilpolitischen Aktivi-
täten vermögen das Profil des Beschwerdeführers 1 nicht entscheidend zu
schärfen.
Bezüglich der DVF-Mitgliedschaft, der Teilnahme an Vereinssitzungen, der
Organisation von Kundgebungen und der im Internet publik gemachten
Teilnahme an solchen sowie dem Aufsuchen von Landsleuten im (…) kann
auf die nach wie vor geltenden Ausführungen im Beschwerdeurteil
D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 verwiesen werden, wonach sich daraus
keine Gefährdung des Beschwerdeführers 1 ableiten lässt. Wie bereits
ausgeführt ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Er-
kennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung
in der Öffentlichkeit massgebend, die aufgrund der Persönlichkeit der asyl-
suchenden Person, der äusseren Form des Auftritts und des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
die betreffende Person zu einer Gefahr für den Bestand des iranischen Re-
gimes wird. Es kommt somit nicht in erster Linie auf die Funktionsbezeich-
nung, sondern auf das tatsächliche Wirken der betreffenden Person an.
Hinsichtlich der neuen Funktion des Beschwerdeführers 1 als (…) der DVF
ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-830/2016 vom 20. Juli 2016 zu verweisen, dem ebenfalls ein Asylgesuch
eines DVF-(…) zugrunde lag. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in
jenem Verfahren eingehend mit der Einschätzung der Aktivitäten der DVF
befasst und festgestellt, dass die Vermutung bestehe, dass die DVF mit
der Schaffung von Positionen wie etwa derjenigen des (…) lediglich versu-
che, den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken, um subjektive Nach-
fluchtgründe zu begründen. Bei den Mitgliedern der DVF handle es sich
mehrheitlich um Personen, die im Iran nicht politisch aktiv gewesen seien.
Die Demonstrationen und Anlässe seien darauf angelegt, möglichst viel
Aufmerksamkeit in den Medien zu erlangen, mit anschliessender Doku-
mentation im Internet, wobei die Bilder der Teilnehmenden mit ihren Namen
jeweils möglichst prominent herausgestellt würden. Es sei offenkundig,
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dass dies dem Selbstzweck diene, ein Verfolgungsszenario heraufzube-
schwören. Das Gericht sei jedoch der Ansicht, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden zu unterscheiden vermöchten zwischen tatsächlich politisch
engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in
erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten.
Das Gericht kam im besagten Verfahren zum Schluss, dass die exilpoliti-
sche Tätigkeit des betreffenden Beschwerdeführers als (…) der DVF zu
keiner Exponierung führe (vgl. a.a.O. E. 4.3).
Vorliegend bestätigt sich die im angeführten Referenzurteil D-830/2016
vom 20. Juli 2016 geäusserte Vermutung, was die Funktionsbezeichnun-
gen innerhalb der DVF anbelangt. Auch wenn die Bezeichnung „DVF-(…)“
den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken versucht, lässt sich auf-
grund der Aktenlage nicht auf eine mit wichtigen Entscheidbefugnissen ver-
bundene Funktion des Beschwerdeführers 1 schliessen, setzt er eigenen
Angaben zufolge doch vielmehr die Anordnungen des Exekutivkomitees
um und führt hauptsächlich administrative Tätigkeiten aus (wie die Weiter-
leitung von Informationen an die wenigen DVF-Mitglieder seines Kantons,
Organisation von Demonstrationen und entsprechende Berichterstattung
an das Exekutivkomitee). Aus dem blossen Umstand der Nennung der Na-
men und Telefonnummern der (…) in der DVF-Monatszeitschrift „(…)“ lässt
sich keine wesentliche Profilschärfung ableiten (vgl. hierzu erneut das Re-
ferenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3). Eine besondere Expo-
niertheit in einer Weise, dass aufgrund seiner Persönlichkeit der Eindruck
erweckt würde, der Beschwerdeführer 1 sei eine Gefahr für das politische
System des Irans, ergibt sich auch nicht aus der sporadischen Veröffentli-
chung von Artikeln in der Vereinszeitschrift, der Verteilung derselben im
Kanton und der Mitunterzeichnung eines Protestbriefs im Jahr (…).
Schliesslich zeichnet sich auch aus der vorgebrachten Zusammenarbeit
bei Kundgebungen mit Mitgliedern der „(…)“ keine Schärfung des Profils
des Beschwerdeführers 1 ab, sind seine diesbezüglichen Aufgaben doch
wiederum rein organisatorischer Natur (vgl. DVF-Bestätigungsschreiben
vom […] [Verteilen von Aufrufen, Transport von Mitgliedern]).
Insgesamt betrachtet bleibt das Profil des Beschwerdeführers 1 damit nie-
derschwellig. Er unterscheidet sich in seinen exilpolitischen Aktivitäten
nicht massgeblich von den (…) der DVF für die Kantone J._______ und
K._______, bei denen das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe in beiden Fällen verneint hat (vgl. die Urteile des
BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] und E-
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585/2017 vom 7. Februar 2017). Dem Beschwerdeführer 1 gelingt es vor-
liegend nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an
ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe ge-
mäss Art. 54 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die (zweiten) Asylgesu-
che zutreffend abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber
mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von deren
prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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