B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1524/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch Michel Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 / N_______.
D-1524/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 1. Januar 2012 auf dem Landweg in Richtung C._______. Nach
einem (Nennung Dauer) Aufenthalt in D._______ habe er sich nach
E._______ begeben, von wo aus er am 8. Mai 2014 nach F._______ ge-
reist sei. Am 1. Juni 2014 sei er illegal in die Schweiz gelangt. Am Folgetag
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asyl-
gesuch. Dort wurde am 24. Juni 2014 die Befragung zur Person (BzP)
durchgeführt. Am 9. März 2015 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen
an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei während der Schulzeit im Jahre (...) eines Nachts
von fünf Leuten der H._______ (Soldaten der Regierung) verhaftet und
nach I._______ ins Gefängnis gebracht worden, da er des Versuchs be-
schuldigt worden sei, das Land illegal zu verlassen. Dort habe man ihn
während (...) Monaten in einer Einzelzelle festgehalten und wiederholt ge-
foltert. Weil er immer wieder geschlagen worden sei, habe er später kaum
gehen können. Nach seiner Entlassung habe man ihn und weitere Perso-
nen mit einem LKW nach J._______ gebracht, wo er die militärische
Grundausbildung erhalten habe. Anschliessend sei er einer Einheit zuge-
teilt worden. Man habe ihn als Wächter auf einem Berg im Grenzgebiet zu
O._______ eingesetzt, wo sie die Seite zu O._______ beobachtet hätten.
Als er während seiner Dienstzeit um Urlaub ersucht habe, sei ihm dies ver-
weigert worden. Aus diesen Gründen habe er sich am (...) unerlaubter-
weise von seiner Truppe entfernt und über K._______, L._______,
M._______ und N._______ nach C._______ begeben.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
(Nennung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 – eröffnet am 10. Februar 2016 – er-
kannte das SEM dem Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft zu, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete gleichzeitig seine Wegweisung an, schob den Vollzug derselben je-
doch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
D-1524/2016
Seite 3
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom
10. März 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom
8. Februar 2016 an und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid
betreffend Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Be-
gründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. März 2016 – er-
öffnet am 23. März 2016 – wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt der fristgereichten Nachreichung
einer Fürsorgebestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen.
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 wurde (Nennung Beweismittel) ins Recht
gelegt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2016 verwies die Vorinstanz – nebst
ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.
G.
Am 6. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der vorinstanz-
lichen Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis
zum 23. Mai 2016 eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer repli-
zierte mit Eingabe vom 23. Mai 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-1524/2016
Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft wegen der geltend gemachten Vorfluchtgründe erfüllt und ihm des-
wegen Asyl zu gewähren ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-1524/2016
Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
aus, die Ausführungen zur geltend gemachten Inhaftierung im Zusammen-
hang mit der Beschuldigung des Versuchs, aus seiner Heimat illegal aus-
zureisen, seien insgesamt sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen, wes-
halb der Eindruck entstehe, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt
habe. Seine Schilderungen würden keinerlei Realkennzeichen enthalten.
Er habe die angebliche Festnahme schematisch und ohne individuelle Ele-
mente zu Protokoll gegeben. Nicht nachvollziehbar sei der vorgegebene
Grund für die Festnahme, zumal er vorgängig keinerlei Kontakt zu heimat-
lichen Behörden gehabt und auch nie versucht habe, Eritrea illegal zu ver-
lassen. Er selber wolle nicht gewusst haben, worauf die Behörden ihre An-
schuldigung gestützt hätten. Weiter sei die Schilderung des Gefängnisauf-
enthalts stereotyp, schemenhaft, einförmig und undifferenziert ausgefallen.
Er habe seine Aussagen stets allgemein gehalten und von keinen persön-
lichen Empfindungen erzählt. Die Ausführungen zur sechsmonatigen Haft
würden keine individuellen Erlebnisse und Wahrnehmungen enthalten,
welche den Anschein zu erwecken vermöchten, dass er das Geschilderte
selber erlebt habe. Sodann seien die Aussagen zur Haftentlassung eben-
falls pauschal und stereotyp ausgefallen. Logisch nicht nachvollziehbar
und unsubstanziiert sei ferner das Vorbringen, wonach er Militärdienst ge-
leistet habe. Obwohl er beinahe zwei Jahre als Wächter an der Grenze zu
O._______ stationiert gewesen sei, habe er die dortige Grenzregion nicht
hinreichend gut gekannt, weshalb er den langen Weg über M._______
nach B._______ genommen habe, um auszureisen. Diese Erklärung für
den langen Umweg bei der Ausreise sei nicht nachvollziehbar, zumal er als
Wächter – ausgestattet mit einem Beobachtungsgerät – einen guten Über-
blick über die Grenzregion hätte haben müssen. Als besondere Erinnerung
an die Zeit als Wächter habe er auf Nachfrage angeführt, dass es an einem
Tag stark geregnet habe. Nach über zwei Jahren Militärdienst wäre jedoch
eine ausführlichere Schilderung zu erwarten gewesen. Seine Erzählungen
würden insgesamt keine Realkennzeichen enthalten, welche darauf hin-
deuteten, dass von einem effektiv selber erlebten Sachverhalt auszugehen
sei. Aufgrund der unlogischen und unsubstanziierten Angaben seien die
Haft, der Militärdienst und die Desertion als unglaubhaft zu qualifizieren.
D-1524/2016
Seite 6
Zudem sei die obige Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente nicht ab-
schliessend, wobei an dieser Stelle auf weitere Ausführungen zu verzich-
ten sei.
Aufgrund der Aktenlage könne sodann nicht ausgeschlossen werden, dass
er Eritrea illegal verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden sol-
chen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstel-
len und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei
sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeich-
nen würden. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft. Da die flüchtlingsrele-
vanten Elemente jedoch erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstan-
den und daher als subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu qualifi-
zieren seien, sei er von der Asylgewährung auszuschliessen.
4.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe ein, die Vorinstanz habe es im Rahmen einer Gesamtwürdigung
unterlassen, die Gründe, die für und die gegen die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen sprechen, gegeneinander abzuwägen. Sie habe lediglich vier
Punkte aufgegriffen und als unglaubhaft erachtet, ohne auf die zahlreichen
Beispiele in seinen Ausführungen einzugehen, welche für die Glaubhaf-
tigkeit seiner Schilderung sprechen würden. Er habe in diesem Zusammen-
hang alle ihm gestellten Fragen vollständig beantwortet. Trotz zahlreicher
Fragen und wiederholter Erzählungen habe ihm kein einziger Widerspruch
zum Vorwurf gemacht werden können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
seine eindeutigen, exakten und klaren Schilderungen zu wenig Substanz
enthalten sollten. Hinsichtlich der Begründung seiner Inhaftierung liege es
auf der Hand, dass das angeführte Motiv seiner Festnahme nicht auf einer
rechtmässigen Grundlage beruhe. Es sei bekannt, dass die eritreische Re-
gierung Zivilpersonen aus nichtigen Gründen inhaftiere. Er besitze daher
keine Möglichkeit, die Festnahme nachvollziehbar zu begründen. Wegen
der im Gefängnis erlittenen Folter leide er noch heute unter seinen (Nen-
nung Verletzungen). Aufgrund seiner Herkunft aus B._______ kenne er
nicht nur die O._______, sondern auch die Grenze zu C._______. Da die
Grenze zu O._______ stärker bewacht worden sei und er sich aufgrund
seiner Arabisch-Kenntnisse in C._______ besser habe zurechtfinden kön-
nen, sei er nicht nach O._______, sondern nach C._______ geflüchtet.
Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe auszugehen.
D-1524/2016
Seite 7
Ferner habe man ihn unrechtmässig inhaftiert und während der (Nennung
Dauer) Untersuchungshaft mehrmals gefoltert. Er sei zwangsrekrutiert
worden und in der Folge aus dem Militärdienst desertiert. Bereits in Eritrea
habe er schwere Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten und im Falle
einer Rückkehr in seine Heimat würden ihm solche mit höchster Wahr-
scheinlichkeit erneut drohen. In Ermangelung einer inländischen Fluchtal-
ternative sei ihm deshalb Asyl zu gewähren.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zur Hauptsache fest, der
Beschwerdeführer habe zu Recht angeführt, dass eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente, die für oder gegen ihn sprechen würden, vorzunehmen sei.
Eine Sachverhaltsdarstellung sei dann glaubhaft, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen würden. Das SEM komme in Berücksichtigung sämtli-
cher Aspekte – also auch unter den in der Beschwerdeschrift angeführten
Faktoren – zum Schluss, dass die positiven Elemente nicht überwiegen
würden. Vielmehr bleibe der Eindruck bestehen, dass der Beschwerdefüh-
rer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, oder dass sich die Ereignisse
in wesentlichen Teilen nicht in der dargelegten Form ereignet hätten. Zur
Rüge, das SEM habe es unterlassen, auf die zahlreichen Beispiele in sei-
nen Ausführungen einzugehen, sei darauf zu verweisen, dass das SEM
nicht verpflichtet sei, auf jede einzelne Aussage eines Asylgesuchstellers
einzugehen. Die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Glaubhaftigkeits-
elemente – welche im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblie-
ben seien – vermöchten die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustos-
sen. Bei der in der Beschwerdeschrift angeführten Interaktion zwischen
seiner Mutter und den Soldaten sei der Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge nicht wach gewesen, weshalb er am besagten Dialog selber
nicht teilgenommen habe. Dieser könne daher nicht als Realkennzeichen
betrachtet werden. Die in der Beschwerdeschrift unter Punkt 17 aufge-
führte Interaktion zwischen ihm und einem Soldaten sei möglicherweise als
Realkennzeichen zu deuten. Jedoch vermöge dieses positive Element die
negativen Glaubhaftigkeitselemente nicht umzustossen.
4.4 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ein-
schätzung und machte geltend, er habe wiederholt detailliert und erlebnis-
nah von den Geschehnissen erzählt. Oftmals habe er ungefragt Informati-
onen, welche über die eigentliche Fragestellung hinausgegangen seien,
gegeben. Diese jeweils spontane Angabe von vermeintlich unnötigen und
theoretisch nicht für die Beantwortung der Frage entscheidenden Elemen-
ten in seinen Ausführungen spreche für tatsächlich Erlebtes. Bezüglich der
ihm angelasteten unsubstanziierten Angaben müsse als anschauliches
D-1524/2016
Seite 8
Beispiel auf Frage 156 in der Anhörung aufmerksam gemacht werden.
Nachdem sich die Vorinstanz über die eigentlichen Gründe der Verhaftung
wundere, habe er dem SEM – auch sich kritisch hinterfragend – geantwor-
tet, dass er sich die Gründe seiner Verhaftung ebenso wenig erklären
könne. Die Tatsache, dass er die willkürlichen Verhaltensweisen des erit-
reischen Regimes nicht zu deuten vermöge, dürfe nicht als schematisches
Verhalten aufgefasst werden. Der Vorwurf unsubstanziierter, stereotyper
und pauschaler Äusserungen wirke bei einer Gesamtbetrachtung seiner
Aussagen nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 Vorweg ist die ist die sinngemäss Rüge der Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes respektive der Begründungspflicht zu prüfen, da ein
allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung
verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusam-
menhang, die Vorinstanz habe es im Rahmen einer Gesamtwürdigung un-
terlassen, die Gründe, die für und die gegen die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen sprechen, gegeneinander abzuwägen.
5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222).
D-1524/2016
Seite 9
5.1.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl.
Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als er-
stellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen
seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unvollständig festge-
stellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt
wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde,
diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid
einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl.
2016, Art. 49 N 40). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss
als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM konzentrierte
sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden
und als zentral zu erachtenden Sachverhaltselemente (Festnahme und
Haft; Gefängnisaufenthalt; Haftentlassung; Militärdienst; Desertion) ohne
diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Im Rahmen seiner Prü-
fung erachtete es die wesentlichen Sachverhaltselemente überwiegend als
nicht glaubhaft (vgl. act. A15/8 S. 3 f.). Sodann fand die Erkenntnis, wonach
eine illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea nicht ausge-
schlossen werden könne und er deshalb die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG erfülle, er jedoch infolge Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen sei, bei der Beurtei-
lung des Wegweisungsvollzugs mit der Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme Berücksichtigung (vgl. act. A15/8 S. 5).
5.1.3 Aufgrund der Ausführungen in E. 5.1.2 und des Umstandes, dass es
dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid des SEM
sachgerecht anzufechten – was den Schluss zulässt, dass er sich über die
Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2) – ist im Übrigen zu schliessen, dass die Vorinstanz auch ihrer Be-
gründungspflicht nachgekommen ist.
5.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die sinngemässen Rügen der Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht, mit-
hin des rechtlichen Gehörs, als unbegründet.
D-1524/2016
Seite 10
5.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Ab-
wägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die
dagegen sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Vorliegend ist die Wahrschein-
lichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den we-
sentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten, auch wenn
der Beschwerdeführer gewisse Punkte in seiner Rechtsmitteleingabe plau-
sibel zu erklären vermag. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die
zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeig-
net, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft ge-
macht erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung zu
gelangen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Entgegnungen auf Beschwer-
deebene im Kern vor, er habe die ihm gestellten Fragen detailliert, erleb-
nisnah, widerspruchsfrei, genau und vollständig beantwortet sowie auch
Interaktionen geschildert. Der vorinstanzliche Vorhalt vager, unsubstanzi-
ierter, unlogischer und fehlende Realkennzeichen enthaltender Darlegun-
gen sei daher nicht zutreffend. Diesbezüglich ist Folgendes anzuführen:
Wohl weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der An-
hörung zur geltend gemachten Festnahme, zur Haft sowie zur Entlassung
aus derselben, zum Militärdienst und zur vorgebrachten Desertion etliche
Einzelheiten auf. Sie bleiben dennoch in vielen Punkten vage, oberflächlich
sowie detailarm und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so
insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzäh-
len, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten
in ihrer Schlichtheit auch von einem unbeteiligten Dritten problemlos nach-
erzählt werden. Seine Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit – entgegen
der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – aufgrund der trivialen
und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrü-
cken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstru-
iert, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schil-
dern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen
anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnis-
sen, so insbesondere der Festnahme und den Umständen der Haft, um
einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut
im Gedächtnis haften bleiben. Soweit der Beschwerdeführer anführt, er
habe sich hinsichtlich der Festnahme genau geäussert und die exakte In-
teraktionsschilderung zwischen seiner Mutter und den Soldaten der
H._______ wiedergeben können, ist dem entgegenzuhalten, dass er eige-
nen Angaben zufolge zunächst noch gar nicht wach gewesen sei, als die
D-1524/2016
Seite 11
Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien und mit seiner Mutter ge-
sprochen hätten (vgl. act. A10/18 S. 5 unten), weshalb seine entsprechen-
den Ausführungen auch nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen und
demnach – wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt – kein Realkennzei-
chen darstellt.
5.2.2 Sodann ist der angeführte Grund, warum er im Sommer (...) verhaftet
worden sei, auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass in Eritrea will-
kürliche Festnahmen nicht ausgeschlossen werden können, vorliegend als
überwiegend unwahrscheinlich zu erachten. So war der Beschwerdeführer
im geltend gemachten Zeitpunkt der Festnahme ein (...)-jähriger Schüler
mit festem Wohnsitz und ohne jeglichen vorgängigen Behördenkontakt. Al-
leine der Faktor, dass er sich den Grund für seine Festnahme auch nicht
erklären könne, vermag die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbrin-
gens nicht plausibel aufzulösen. An dieser Einschätzung vermag auch der
Hinweis, er leide noch heute unter den erlittenen (Nennung Verletzungen
und Hinweis auf Narben), nichts zu ändern, zumal er diesbezüglich keine
medizinischen Unterlagen eingereicht hat, die entsprechende gesundheit-
liche Beeinträchtigungen belegen könnten. Ausserdem ist aufgrund der als
unglaubhaft zu erachtenden Ausführungen zu schliessen, dass sich der
Beschwerdeführer die geltend gemachten Narben an (...) auf andere als
die behauptete Weise zugezogen haben muss. Dass er bezüglich seines
Militärdienstes eine Interaktion mit einem Soldaten geschildert habe (vgl.
act. A10/18 S. 11 F 114), die als Realkennzeichen gewertet werden könnte,
vermag die zahlreichen unsubstanziierten Aussagen in keiner Weise auf-
zuwiegen. Zudem ist auch diese Interaktionsschilderung praktisch frei von
jeglichen Gemütsbewegungen, obwohl er sich in der geschilderten Situa-
tion in einer äusserst misslichen Lage respektive in einem schlechten Zu-
stand befunden haben will.
5.2.3 Weiter wendete er zum Vorhalt, die Erklärung für den Umweg bei der
Ausreise sei nicht nachvollziehbar ausgefallen, Folgendes ein: Unerwähnt
geblieben sei, dass er aufgrund seiner Herkunft aus B._______ nicht nur
die O._______, sondern auch die Grenze zu C._______ kenne. Er habe
den Weg in Richtung C._______ und nicht nach O._______ gewählt, weil
es an der Grenze zu O._______ mehr Leute von der H._______ gegeben
habe und er sich sicher gewesen sei, dass er dort ums Leben kommen
würde. Ausserdem habe er sich aufgrund seiner Arabisch-Kenntnisse in
C._______ besser zurechtfinden können. Diese Einwände vermögen nicht
zu überzeugen. So wird aus diesen zunächst nicht ersichtlich, woher der
Beschwerdeführer von der erhöhten Präsenz der H._______ an der
D-1524/2016
Seite 12
Grenze zu O._______ gewusst haben will. Ausserdem ist angesichts der
über (...) km langen Grenze von O._______ zu Eritrea nicht glaubhaft, dass
es ihm nicht möglich gewesen wäre, unbemerkt die relativ nahe Grenze zu
O._______ zu überqueren. Nachdem die Muttersprache des Beschwerde-
führers auch in O._______ gesprochen wird, ist sodann nicht einsichtig,
weshalb es ihm nur in C._______ – und nicht auch in O._______ – hätte
gelingen sollen, sich zurechtzufinden.
5.2.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der BzP als Grund für die Desertion und die Flucht aus seiner Heimat nebst
dem Gefängnisaufenthalt auch in zentraler Weise den Umstand hervorhob,
dass ihm im Militärdienst kein Urlaub gewährt worden sei. Dies habe bei
ihm zur Erkenntnis geführt, dass es in Eritrea keine Gerechtigkeit gebe und
er selber entscheiden müsse, worauf er geflohen sei (vgl. act. A3/13 S. 8).
Das Motiv des verweigerten Urlaubs von der Dienstpflicht wurde von ihm
aber in der folgenden Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Anlässlich der-
selben führte er lediglich an, er habe sich täglich Gedanken gemacht, wann
er endlich von diesem Ort weggehe, und dann ein Fest des Bataillons zur
Flucht benutzt (vgl. act. A10/18 S. 13 f.).
5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, seine
Vorfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ihm
ausschliesslich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt wurde. Er ist daher von einer Asylgewährung auszu-
schliessen. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts
zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1524/2016
Seite 13
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vom SEM vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Mit vor-
liegendem Urteil erwächst diese vorläufige Aufnahme in Rechtskraft. Wei-
tere Ausführungen erübrigen sich bei dieser Sachlage.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung 22. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt der frist-
gerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen. Am
24. März 2016 wurde die Fürsorgebestätigung ins Recht gelegt. Aufgrund
der Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des
Beschwerdeführers seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert
hätte. Es ist somit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1524/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: