B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1525/2012
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Türkei,
c/o schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit Wohnsitz in B._______. Am 6. September 2011 wandte er sich tele-
phonisch mit dem Anliegen an die schweizerische Botschaft in Ankara
(Türkei), ein Gesuch um Asyl in der Schweiz zu stellen. Ein solches reich-
te der Beschwerdeführer formell am 24. November 2011 ein, als er durch
die Botschaft zu seinen Asylgründen angehört wurde. Bei dieser Gele-
genheit übergab er der Botschaft als Beweismittel Kopien seiner Identi-
tätspapiere, eines Auszugs aus dem türkischen Familienregister, eines
Zeitungsausschnitts, verschiedener Dokumente türkischer Justizbehör-
den (Ermittlungsberichte und Anklageschriften) sowie von drei türkischen
Strafurteilen.
B.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 übermittelte die schweizerische Bot-
schaft in Ankara die Akten des Asylgesuchs dem Bundesamt für Migration
(BFM).
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Die genannte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar
2012 zugestellt.
D.
Mit vom 13. März 2012 datierender und am 15. März 2012 bei der
schweizerischen Botschaft in Ankara eingegangener Eingabe focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Diese Eingabe übermittelte die Botschaft mit Schreiben vom
21. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Januar 2013 wur-
de der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. Februar 2013 ein an-
lässlich seiner mündlichen Anhörung erwähntes türkisches Gerichtsurteil
einzureichen.
F.
Mit undatierter Eingabe an die schweizerische Botschaft in Ankara (bei
der Botschaft eingegangen am 4. Februar 2013) übermittelte der Be-
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schwerdeführer Kopien zweier türkischer Gerichtsurteile und zweier wei-
terer türkischer Gerichtsdokumente mitsamt deutschen Übersetzungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft – die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
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3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.3 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufge-
fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweck-
dienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung
des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
3.4 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.5 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes und unter Berücksichtigung der
Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September
2012 nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befra-
gung durch die schweizerische Botschaft in der Türkei im Wesentlichen
Folgendes geltend: Sein Vater sei vor einigen Jahren durch mutmassliche
Angehörige der türkischen Hizbollah wegen dessen Sympathien für die
PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) umgebracht
worden. Etwa ein Jahr später sei sein Grossvater auf ähnliche Weise ums
Leben gekommen. Er selbst, der Beschwerdeführer, sei in der Vergan-
genheit regelmässig zur DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der de-
mokratischen Gesellschaft) gegangen; so habe er seit dem Jahr 2007 de-
ren Jugendkreis besucht. Heute gehe er hie und da zu Veranstaltungen
deren Nachfolgeorganisation BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi; Partei des
Friedens und der Demokratie). Wegen seiner Kontakte mit der DTP und
wohl auch wegen seines Vaters sei er oft unter Druck gesetzt worden. So
sei er in der Türkei insgesamt dreimal einem Strafverfahren unterworfen
worden. Zunächst sei er nach der Teilnahme an einer Massendemonstra-
tion [...] in B._______ wegen Verstosses gegen das Demonstrationsge-
setz (Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung) be-
ziehungsweise unerlaubten Waffenbesitzes (Angabe im betreffenden Ge-
richtsurteil, auf die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf-
merksam gemacht wurde) zu einer Geldbusse und einer bedingten Ge-
fängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er sei damals sech-
zehn Jahre alt gewesen, und bei der Waffe habe es sich um eine
Schreckschusspistole gehandelt, die er auf der Strasse gefunden habe.
Dieses Urteil habe aber insofern keine weiteren Folgen gehabt, als er in
diesem Zusammenhang keine Strafe habe absitzen müssen. Indessen
sei er in einem nachfolgenden zweiten Verfahren beschuldigt worden, im
Namen einer Terrororganisation Straftaten verübt zu haben, wobei er vom
[...] 2007 bis zum [...] 2008 inhaftiert gewesen sei. Im [...] 2008 sei er
diesbezüglich aber durch das [Gericht] B._______ freigesprochen wor-
den. Nach seiner Haftentlassung habe er eine Beziehung zu einer jungen
Frau namens C._______ begonnen, was aber ihre beiden Familien miss-
billigt hätten. Er habe daher mit C._______ geplant, in ein Flüchtlingsla-
ger im Nordirak zu gehen. Zu diesem Zweck hätten sie eine Frau namens
D._______ um Hilfe ersucht. Deren Ehemann und Tochter seien bei den
Bergkadern im Nordirak, und D._______ habe sie dort ein- oder zweimal
besucht. Ihre Reiseerfahrung in den Nordirak sei der Grund gewesen,
sich an D._______ zu wenden. Allerdings habe dies zur Folge gehabt,
dass sie alle von der Polizei beschattet worden seien. So habe die Polizei
auch erfahren, dass er selbst in den Nordirak habe gehen wollen, und
deswegen sei ihm vorgeworfen worden, er rekrutiere Mitglieder für die
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PKK. Am [...] 2010 sei er verhaftet worden und bis zum [...] 2010 in Un-
tersuchungshaft gewesen. Er sei zusammen mit D._______ und weite-
ren, ihm unbekannten Personen wegen Unterstützung der PKK angeklagt
und im [...] 2011 zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt wor-
den. Gegen dieses Urteil habe er Rekurs beim Kassationsgericht einge-
legt. Dort sei der Fall derzeit hängig, wobei er innert zweier Monate den
Entscheid erwarte.
4.2 Aus den Beweismitteln, die bei der schweizerischen Botschaft in An-
kara am 4. Februar 2013 eingingen, geht unter anderem hervor, dass der
Beschwerdeführer mit Urteil des [Gericht] B._______ vom [...] 2011 mit
zwei weiteren Angeklagten – unter ihnen D._______ – wegen Unterstüt-
zung einer bewaffneten Terrororganisation beziehungsweise der PKK zu
einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer beim [Gericht] Berufung
ein. Mit Urteil vom [...] 2012 hiess das [Gericht] die Berufung des Be-
schwerdeführers gut und hob das Urteil des [Gericht] B._______ vom [...]
2011 auf. Mit Urteil vom [...] 2012 wurde der Beschwerdeführer durch das
[Gericht] B._______ erneut – zusammen mit den beiden gleichen Mitan-
geklagten – wegen Unterstützung der PKK zu einer Haftstrafe von sieben
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Eingabe an das [Gericht]
B._______ vom [...] 2012 stellte der türkische Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers einen Antrag auf Berufung bezüglich des Urteils vom [...]
2012.
4.3 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz
und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die Verurtei-
lung des Beschwerdeführers durch die türkische Strafjustiz gehe aus-
schliesslich darauf zurück, dass er der PKK geholfen habe, neue Mitglie-
der zu rekrutieren. Eine derartige strafrechtliche Verfolgung einer Unter-
stützung der PKK sei als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Auch las-
se der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach etwas mehr als zwei
Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und den Aus-
gang des Prozesses in Freiheit habe abwarten können, auf ein faires Ver-
fahren schliessen. Es sei somit ingesamt davon auszugehen, dass das
Strafverfahren sowohl aus legitimen Motiven als auch mit rechtsstaatli-
chen Mitteln geführt worden sei. Im Übrigen verfüge der Beschwerdefüh-
rer über keine Beziehungen zur Schweiz, und eine Bewilligung der Ein-
reise sei auch unter diesem Aspekt abzulehnen. Für die Stellung eines
Asylgesuchs kämen im vorliegenden Fall auch andere Staaten in Frage,
so Deutschland oder Kroatien. Zudem sei zu erwähnen, dass sich der
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Beschwerdeführer bereits zweimal im Nordirak aufgehalten habe, um dort
Schutz vor einer Verhaftung zu suchen.
5.
5.1 Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz geltend macht. Un-
ter diesem Gesichtspunkt lässt sich somit nicht erklären, warum es dem
Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar sein
soll, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2f). Dabei ist auch nicht verständlich, weshalb der Be-
schwerdeführer weiterhin in der Türkei verblieb, nachdem er zum Zeit-
punkt der Anhörung durch die schweizerische Botschaft in Ankara ange-
geben hatte, dem baldigen Entscheid des [Gericht], mit welchem seine
Verurteilung zu einer Haftstrafe bestätigt werden könnte, mit Besorgnis
entgegenzusehen. Dies, indem davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, sich vor dem
Zugriff der türkischen Justizbehörden im Ausland in Sicherheit zu bringen.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer wegen der Ablehnung seiner Beziehung mit
C._______ durch die beteiligten Familien gemäss eigenen Aussagen be-
reits weit gediehene Vorbereitungen getroffen hatte, um mit der genann-
ten Person in den Nordirak auszureisen. Insofern ist schlicht nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurtei-
lung durch ein erstinstanzliches türkisches Gericht und der von ihm be-
fürchteten Bestätigung des Urteils durch das angerufene [Gericht] nicht in
die Tat umsetzte, was er bereits aus anderem Grund geplant hatte, näm-
lich dauerhaft in den Nordirak auszureisen. Wie er anlässlich seiner An-
hörung ausführte, rechnete er damit, im Nordirak in einem Flüchtlingsla-
ger Aufnahme zu finden und sich dort gemeinsam mit C._______ ohne
grössere Probleme ein neues Leben aufbauen zu können. Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb er diese Option nicht auch nutzen könnte, um
sich der Strafverfolgung durch die türkischen Justizbehörden zu entzie-
hen.
5.2 Im vorliegenden Fall ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Ver-
urteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe nicht rechtskräftig
ist, nachdem er gegen das Urteil des [Gericht] B._______ vom [...] 2012
Berufung eingelegt hat. Indem das zuständige [Gericht] bereits das vor-
herige erstinstanzliche Strafurteil aufgehoben hat, ist keineswegs auszu-
schliessen, dass auch die neuerliche Verurteilung im derzeit hängigen
Kassationsverfahren keine Bestätigung finden wird.
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5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt hat.
6.
Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung im Ausland.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: