Abtei lung IV
D-1526/2007
scd/boi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
wohnhaft (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung / Verfügung vom 25. Januar 2007,
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1526/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger
paschtunischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus B._______,
Provinz Parvan, verliess Tschaharrekar – die Hauptstadt der Provinz –
nach eigenen Angaben Mitte Juni 2005 bzw. zu Beginn des Herbstes
2005. Auf dem Landweg sei er via Kabul und Kandahar über Pakistan
sowie Iran und weitere ihm unbekannte Länder am 3. Oktober 2005 in
die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 7.
Oktober 2005 fand die summarische Befragung im EVZ statt. Am 11.
November 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die
kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend, mit den ausländischen Angriffen im
Herbst 2001 auf die Taliban sei sein mit an der Front kämpfende Vater
vermutlich umgebracht worden bzw. verschollen. Sein älterer Bruder
sei danach durch die erneut an die Macht gelangenden Mudjaheddin
festgenommen und der Zusammenarbeit mit den Taliban bezichtigt
worden; seither sei sein Bruder ebenfalls verschollen. Eineinhalb
Monate später, sei er selber erstmals von den Mudjaheddin
festgenommen worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sich sein
Vater aufhalte und die Waffen versteckt halte. Bei einer erneuten
Verhaftung sei ihm bereits unterstellt worden, er selber halte die
Waffen versteckt im Hause. Die Mudjaheddin hätten ihm
vorgeschrieben weiterhin zur Verfügung zu stehen und zu kooperieren.
Für ihn und seine Familie (Mutter, Schwester und Onkel) sei es
spätestens ab diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass sie in B._______
künftig nicht mehr sicher leben könnten. So hätten sie vor drei Jahren
im Monat Zaur 1381 (April/Mai 2002) B._______ verlassen, um in (...)
unterzutauchen. Sie hätten dort während drei Jahren unbehelligt leben
können, bis der Beschwerdeführer eines Tages im Sommer durch die
Mudjaheddin, Leute der (...) Partei, auf offener Strasse verhaftet und
an den offiziellen Sitz des Mudjaheddin-Kommandanten namens (...) in
den Bezirk (...) geführt worden sei. Vermutlich sei er von seinem
Cousin namens (...) denunziert worden. Zufolge einer verbalen
Auseinandersetzung betreffend den Vater, sei er die ersten zwei Tage
brutal zusammengeschlagen worden. Danach habe man ihn in das
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vom Mudjaheddin-Kommandanten kontrollierte Gefängnis in der
Region (...) gebracht. Während seiner dreimonatigen Haft habe er das
Vertrauen eines Wächters gewinnen können, so dass ihm dieser den
Kontakt zur Familie ermöglicht habe. Mit Hilfe der Mutter und des
Onkels, die den Wächter mit 5000 Dollar bestochen hätten, sei ihm
Ende August 2005 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. In der
Folge sei er in die Provinzstadt Tschaharekkar gegangen, wo er für
drei bis vier Tage im Hause der Mutter geblieben sei, um schliesslich
aus seiner Heimat auszureisen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen
wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 25. Januar 2007 – eröffnet
am 31. Januar 2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan befand das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2007 beantragte der
Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Februar 2007
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Gleichzeitig
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erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--,
zahlbar bis zum 30. April 2007.
E.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 24. April
2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
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summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels kann daher verzichtet werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich
seien, teils der Logik des Handels widersprächen und daher
unglaubhaft seien. So habe sich der Beschwerdeführer widersprochen,
wann er Afghanistan verlassen habe und wie oft er durch die
Mudjaheddin festgenommen worden sei. Zudem seien die Aussagen
des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der dreimonatigen
Festnahme sowie die Personen, die ihn im Sommer 2005
festgenommen haben sollen, vage und undifferenziert ausgefallen. Die
diesbezüglichen Aussagen entbehrten somit der Substantiierung.
Zudem sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht aus dem
Gefängnis der Mudjaheddin als realitätsfremd einzustufen und sein
anschliessendes Verhalten mit jeder Logik des Handelns unvereinbar.
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3.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, seine
bei den Befragungen zu Protokoll gegebenen Aussagen bezüglich der
Ungenauigkeit der Zeitangaben seien nicht widersprüchlich und darauf
zurückzuführen, dass der afghanische Kalender nicht dem westlichen
entspreche, weshalb sich Unklarheiten ergeben könnten. Der
Beschwerdeführer gibt weiter an, dass er Häufigkeitsangaben nicht
das gleiche Gewicht beimesse wie Behörden es tun würden. Die ihm
vorgeworfene Vagheit der Äusserungen hinsichtlich der dreimonatigen
Festnahme sei damit zu begründen, dass ihm bei der ersten
Befragung keine diesbezüglichen Fragen gestellt worden seien, und er
zudem befürchtet habe, den in der Heimat zurückgelassenen Vater
durch seine Angaben zu gefährden. Anlässlich der zweiten Befragung
habe er die Clanzugehörigkeit der ihn festnehmenden Mudjaheddin
nennen können sowie den Namen des Kommandanten und dessen
Stammort. Die vom BFM eingestufte realitätsfremde Flucht aus dem
Gefängnis sei in Afghanistan mittels Bestechung von Gefängnis-
wächtern üblich. Dass er sich nicht über die Bestechungssumme bei
den Befragungen geäussert habe, sei darauf zurückzuführen, dass
man ihn nicht über den Ursprung der Summe gefragt habe.
3.3 Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Argumentation der
Vorinstanz zu bestätigen ist. In der Tat sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes und der Häufigkeit der
Festnahmen durch die Mudjaheddin mehrfach widersprüchlich
ausgefallen.
3.3.1 So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im
Empfangszentrum, er habe Afghanistan im Sommer 2005 d.h. Mitte
Juni verlassen (Akte A1/6 S. 6), was mit der Aussage im Rahmen der
kantonalen Anhörung, er habe Tschaharrekar zu Beginn des Herbstes
2005 verlassen (Akte 10/21 S. 7), unvereinbar ist. An der
Widersprüchlichkeit der Aussagen vermag auch der in der Beschwerde
vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, der westliche und
afghanische Kalender seien ungleich, weshalb sich Unklarheiten
ergeben könnten, nichts zu ändern. Die rund dreimonatige Differenz
zwischen den unterschiedlichen Angaben "Sommer 2005" und "Anfang
Herbst" bleibt auch mit dem afghanischen Kalender bestehen, denn
der Beschwerdeführer hat eben gerade keine Daten genannt, die
allenfalls zu Ungereimtheiten hätten führen können. Somit bietet
dieses Argument offensichtlich keine Erklärung für den Widerspruch.
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3.3.2 Machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 7. Oktober 2005 geltend, er habe vor der Festnahme und der
anschliessenden dreimonatigen Haft keine Probleme mit den
Behörden gehabt (vgl. A1/6 S. 5), gab er anlässlich der kantonalen
Befragung vom 11. November 2005 zu Protokoll, bereits in B._______
mehrere Male (vgl. A10/20 S. 8) bzw. zwei Mal (vgl. A10/20 S. 11)
festgenommen und abgeführt worden zu sein. Diese Wider-
sprüchlichkeit der Angaben versucht der Beschwerdeführer mit dem
Argument, er messe Häufigkeitsangaben nicht das gleiche Gewicht
bei, wie Behörden es tun würden, zu entkräften. In der
Beschwerdeeingabe gibt er sodann an, insgesamt vier Mal
festgenommen worden zu sein. Diese neue Version erweitert die
ungenauen Angaben und trägt nicht dazu bei, die diesbezüglichen
Widersprüche aufzulösen. Im Gegenteil, diese – nachgeschobene –
Version würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer in
Tschaharekkar festgenommen und nach (...) gebracht, nach zwei
Tagen Haft und heftigen Zusammenschlagens freigelassen, bevor er
erneut durch die Mudjaheddin festgenommen und anschliessend
inhaftiert worden wäre. Diese Schilderung entbehrt jeder Logik und
findet zudem keine Stütze in den Akten.
3.3.3 Die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der
dreimonatigen Festnahme und den damit zusammenhängenden
Umständen versucht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
mit der Furcht vor einer möglichen Gefährdung seines in Afghanistan
zurückgebliebenen Vaters zu erklären. Den Aussagen des
Beschwerdeführers zufolge, ist indessen der Vater im Herbst 2001 bei
Angriffen der ausländischen Truppen möglicherweise gefallen, seither
jedenfalls verschollen ( A1/7 S. 3, A10/20 S. 8). Der Erklärungsversuch
des Beschwerdeführers ist somit offensichtlich nicht vereinbar mit
dessen Angaben anlässlich der vorinstanzlichen Anhörungen.
Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer mehrfach geschilderte
Festnahme und anschliessende Inhaftierung sowohl bei der ersten
Befragung, der ausführlichen Anhörung und in der Beschwerdeschrift
unterschiedlich ausgefallen sind. So wurde der Beschwerdeführer
gemäss der ersten Version in (...) festgenommen und nach (...)
gebracht, wo er während drei Monaten inhaftiert gewesen sein will, bis
ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei (vgl. A1/7 S. 4). Die
zweite Version unterscheidet sich darin, dass der Beschwerdeführer
die ersten zwei Tage im offiziellen Bezirksamt in (...) festgehalten,
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geschlagen und erst später nach (...) bzw. (...) gebracht worden sei
(vgl. A10/20 S. 11 f.). Die dritte Version gemäss Beschwerdeeingabe
unterscheidet sich zu den zwei vorhergehenden darin, dass der
Beschwerdeführer 2005 zweimal festgenommen worden sei. Die
Vorbringen sind als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren, zumal
der Beschwerdeführer einen zentralen Fluchtgrund – das angeblich
brutale Zusammenschlagen während der zweitägigen Haft in (...) –
erst bei der einlässlichen Anhörung erzählte und nicht bereits im
Zeitpunkt der summarischen Befragung im EVZ (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3).
3.3.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeinstanz als realitätsfremd
eingestuften Flucht, wendet der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift ein, die Bestechung von Wächtern sei in
Afghanistan üblich und somit nicht realitätsfremd. Dass er sich nach
der Flucht zu seiner Mutter begeben habe, um das Notwendige für die
Reise einzupacken und sich von ihr zu verabschieden, entspreche
ebenfalls der Wahrheit und sei deshalb erklärbar. Diese
unsubstanziierten und pauschalen Einwendungen sind nicht geeignet,
die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, wonach der
Beschwerdeführer bei seiner Mutter jederzeit mit einer erneuten
Festnahme rechnen musste und ein solches Verhalten daher
realitätsfremd sei.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und
daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht
gewährt worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht
geeignet sind eine andere Beurteilung herbeizuführen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremden-
polizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
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Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die
ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem
Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebe-
urteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusam-
menfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen
seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu ver-
zeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fal-
len die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parvan, Baghlan, Takhar, Badakhs-
han, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht
zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara,
vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Wes-
ten des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als
zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen und dort
über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und de-
ren Existenzminimum und Wohnsituation gesichert ist (vgl. EMARK
2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende
Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit.
5.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parvan. Er
genoss eigenen Angaben zufolge eine vierjährige Schulbildung,
arbeitete später auf dem familiären Landbesitz und betrieb in der
Folge in (...) während drei Jahren einen kleinen Zigarettenstand
(A10/20, S. 7; A 1/7, S. 5). Die Familie des Beschwerdeführers lebt
nach wie vor in der Provinz Parvan; der Onkel mütterlicherseits
bewirtschaftet die Ländereien in B._______ (A1/7, S. 6). Es ist mithin
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges
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familiäres Netz sowie eine gesicherte Wohnsituation im Sinne der
zitierten Praxis verfügt. An dieser Einschätzung vermögen die
unbelegten und in keiner Weise substanziierten Mutmassungen des
Beschwerdeführers, wonach das Haus möglicherweise zerstört
worden sei (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4.2, A10/20 S. 6), nichts zu
ändern. Der Vollzug der Weisung ist nach dem Gesagten als zumutbar
zu bezeichnen.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG)
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerdeschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 24. April 2007 einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref-Nr. N (...) (Kopie zu den Akten)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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