B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1526/2012
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am
15. November 2008 auf dem Seeweg, und gelangte am 12. Januar 2009
via Italien illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylge-
such stellte.
B.
Am 28. Januar 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung)
statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer
Ethnie und stamme aus B._______, C._______ (Jaffna Distrikt, ausser-
halb des Vanni-Gebietes), wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwis-
tern gelebt habe. Am 19. Oktober 2009 fand die direkte Anhörung des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Anhörung).
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe einen Bruder und einen Freund gehabt,
die sich für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert hätten.
Er selber habe die LTTE seit dem Jahr 2001 unterstützt, ohne Mitglied
gewesen zu sein. Wegen dieser Unterstützungstätigkeit habe er Schwie-
rigkeiten mit Soldaten der sri-lankischen Armee bekommen, die ihn an ih-
ren Kontrollposten nach seinem Freund und seinem Bruder gefragt hät-
ten. Am 3. Oktober 2008 habe er sich im Camp der Armee melden müs-
sen, nachdem die Soldaten am Tag zuvor zu Hause seinen Identitäts-
ausweis beschlagnahmt hätten. Er habe sich in der Folge einer täglichen
Meldepflicht unterziehen müssen und sei im November 2008 zehn Tage
lang im Spital gewesen, weil er im Camp jeweils geschlagen worden sei.
Der Dorfvorsteher habe sein Problem mit der Armee auch nicht lösen
können und die LTTE hätten ihn wegen seiner regelmässigen Unter-
schriftsleistung im Camp verdächtigt, sie verraten zu haben. Nachdem
am 1. November 2008 sein Freund erschossen und er am Tag darauf zu
Hause gesucht worden sei, habe sich sein Vater an seiner Stelle ins Ar-
meecamp begeben. Am 5. November 2008 sei aber auch sein Vater getö-
tet worden. Er habe sich bei einem Onkel versteckt und mit dessen Hilfe
und Beziehungen zur Eelam People's Democratic Party (EPDP) am
7. November 2008 die Reise nach Colombo angetreten. Am 15. Novem-
ber 2008 sei er per Schiff von Sri Lanka nach Europa gereist.
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C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer
folgende Unterlagen ins Recht: Ein "Diagnosis Ticket" (…), eine Todesur-
kunde (…), einen Arztbericht (…), eine Bestätigung des Grama Of-
ficer(…), eine Bestätigung der "Diocese of Jaffna"(…), eine Fotografie
sowie einen Zeitungsartikel (…).
D.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 – eröffnet am 17. Februar 2012 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab, ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31), teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand.
Das BFM führte im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe sich in
zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. Bei der Kurzbefragung habe er
ausgesagt, die LTTE unterstützt zu haben, indem er ihnen zu essen ge-
geben habe. Bei der Anhörung habe er aber erklärt, er habe die LTTE seit
dem Jahre 2001 unterstützt, indem er am Pongu Tamil teilgenommen, ih-
nen zu essen gegeben und ihnen Lebensmittel sowie Gewehre geliefert
habe. In Anbetracht der zentralen Bedeutung, die der Beschwerdeführer
der Unterstützungstätigkeit für die LTTE und der damit verbundenen Ver-
folgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zumesse, hätte er
sämtliche Formen der Unterstützung für die LTTE zwingend bereits an-
lässlich der Kurzbefragung erwähnen müssen.
Der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung ausgesagt, Angehöri-
ge der LTTE hätten ihn zweimal gewarnt, weil sie ihn nach dem Tod sei-
nes Freundes im November 2008 verdächtigt hätten, der Armee Hinweise
gegeben zu haben. Bei der Anhörung habe er aber gesagt, die beiden
Warnungen und der Verdacht der LTTE seien in der Festnahme von drei
Mitgliedern der LTTE begründet gewesen. Ferner habe er bei der Kurzbe-
fragung angegeben, am 2. November 2008 seien vier Unbekannte auf
Motorrädern zu Hause aufgetaucht und hätten ihn erschiessen wollen.
Bei der Anhörung habe er allerdings zuerst festgehalten, an diesem Tag
seien Soldaten der sri-lankischen Armee nach Hause gekommen und hät-
ten seinen Eltern gesagt, er solle das Haus so schnell wie möglich ver-
lassen. An späterer Stelle habe er ausgeführt, seine Mutter habe Motor-
räder gehört, und ihn gewarnt, dass Armeeangehörige vor dem Haus sei-
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en, woraufhin er die Flucht ergriffen habe. Zum angeblichen Besuch der
sri-lankischen Soldaten zu Beginn des Monats Oktober 2008 bei ihm zu
Hause habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, sieben bis
acht Soldaten seien nachts bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten sei-
nen Identitätsausweis beschlagnahmt. Er habe diesen Ausweis am fol-
genden Tag, als er sich im Armeecamp gemeldet habe, wieder zurücker-
halten. Bei der Anhörung hingegen soll der Dorfvorsteher diesen Ausweis
von der Armee zurückerhalten haben, nachdem er aus Sri Lanka ausge-
reist sei.
Seine Vorbringen würden auch der allgemeinen Lebenserfahrung wieder-
sprechen. So mache es keinen Sinn, dass die sri-lankischen Soldaten
den Beschwerdeführer im Oktober 2008, als er zehn Tage lang im Spital
gewesen sei, angeblich fast täglich zu Hause gesucht und dabei seinen
Vater beschuldigt hätten, ihn zu den LTTE geschickt zu haben. Es wäre
den Sicherheitskräften nämlich ein Leichtes gewesen dies zu überprüfen.
Ebenso erfahrungswidrig sei, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte,
die dem Dorfvorsteher im Oktober 2008 gesagt hätten, sie würden ihn
verdächtigen, die LTTE zu unterstützen, nicht konsequenter gegen ihn
vorgegangen seien. Erfahrungswidrig sei auch, dass er sich nach dem
Tod seines angeblichen Freundes und der Suche nach ihm im November
2008 ausgerechnet im nahe gelegenen Haus seines Freundes versteckt
haben wolle, wo es den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht schwer ge-
fallen wäre, ihn ausfindig zu machen. Zudem sei erfahrungswidrig, dass
er im Spätherbst 2008, als die Kämpfe zwischen der Armee und der LTTE
besonders heftig gewesen seien, ohne jegliche Kontrollen und Identitäts-
ausweise sowie Passierscheine von B._______ nach Colombo habe rei-
sen können. Somit hielten diese Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An-
nahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein ange-
spannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs
geherrscht habe. Nachdem im Jahr 2002 zwischen der sri-lankischen
Regierung und der LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei
es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri
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Lankas habe die Zivilbevölkerung gelitten. Tamilen und Tamilinnen seien
von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen
Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen
besonders betroffen gewesen.
Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar. Der Krieg
zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei
im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde
sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen
des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl der Gewaltereignisse wie
Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückge-
gangen. Die LTTE sei am Ende des Krieges vernichtend geschlagen wor-
den und habe über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügt. Die
LTTE stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Be-
drohung mehr dar.
Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des
Bürgerkrieges stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regie-
rung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden kei-
nerlei Hinweise mehr. Zudem seien Übergriffe auf die Zivilbevölkerung
von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile
von den zuständigen Behörden geahndet worden.
In den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise
dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – mehr als zwei Jahre
nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran ha-
ben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politi-
schen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten
bedroht sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher auch asylrechtlich
unbeachtlich.
Auch die ins Recht gelegten Beweismittel könnten keine asylrelevante
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankische Behörden be-
legen. Sie enthielten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei oder in Zukunft eine
solche Verfolgung zu befürchten habe. Der Zeitungsartikel beziehe sich
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nicht auf den Beschwerdeführer persönlich und die Fotografie belege we-
der eine Beziehung zu den LTTE noch eine Unterstützungstätigkeit für
diese oder Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden.
Der mit der Todesurkunde belegte Tod seines Vaters und die ärztliche
Pflege des Beschwerdeführers seien im Sinne der oben stehenden Er-
wägungen als nicht asylbeachtlich zu bewerten. Die beiden Schreiben
des Grama Officer und der Diözese hätten nur geringen Beweiswert, da
sie einfach beschaffbar seien und Schreiben dieser Art in der Regel auf
Wunsch der beantragenden Person erstellt würden.
Die Vorbringen hielten somit auch den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2012 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
mit folgenden Rechtsbegehren an: Es sei der Entscheid des BFM vom
16. Februar 2012 aufzuheben und es sei das Verfahren zur Vervollständi-
gung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid zurückzuweisen.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventuali-
ter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei,
und das BFM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er
unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 10. April 2012
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben: Das BFM lege
seinem Entscheid einen veralteten Sachverhalt zugrunde, so wie er sich
im Oktober 2009 präsentiert habe. Seitdem sei der Beschwerdeführer
nicht mehr von der Vorinstanz kontaktiert worden und auch nicht ange-
fragt worden, ob sich seitdem irgendwelche Veränderungen ergeben hät-
ten. Dadurch sei der (abgemilderte) Untersuchungsgrundsatz sowie das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Die Sache sei
deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerde-
führer zu den Veränderungen in den letzten zweieinhalb Jahren befrage
und allenfalls dazu ergänzende Abklärungen vornehme.
6.
Der Beschwerdeführer rügt demnach Verfahrensmängel, die sich insbe-
sondere auf die Erhebung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz bezie-
hen. Dabei rügt er unter anderem, dass sich seit seiner Flucht die Ver-
hältnisse in Sri Lanka allgemein stark verändert hätten und sich seit der
Anhörung im Oktober 2009 mehrere Umstände von asylrelevanter Be-
deutung ereignet hätten, die ihn persönlich betreffen würden, wie die Ver-
haftung und das nach wie vor unbekannte Schicksal seines Bruders
D._______ sowie sein exilpolitisches Engagement. Soweit seine Rügen
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sowie die damit verbundenen prozessualen Anträge seine persönlichen
Umstände betreffen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.1
f. zu verweisen. Auf die Rügen und die damit verbunden prozessualen
Anträge im Hinblick auf die allgemeinen Veränderungen in Sri Lanka, ist
im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges einzugehen (vgl. nachfolgend, E. 9.6 ff.).
6.1 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsma-
xime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird rela-
tiviert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich inso-
weit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren einge-
leitet hat oder selbstständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b
VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die
eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kön-
nen (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f. mit weiteren Hinweisen).
6.2 Nach Treu und Glauben darf vermutet werden, dass der Beschwerde-
führer und insbesondere sein in Asylsachen versierter Rechtsvertreter die
wesentlich erscheinenden Elemente aufzeigen und unaufgefordert mittels
Beweisstücken belegen. So gilt denn auch die Mitwirkungspflicht insbe-
sondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behör-
den und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne ver-
nünftigen Aufwand erheben können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.
mit weiteren Hinweisen). Somit wäre es Pflicht des Beschwerdeführers
beziehungsweise seines Rechtsvertreters gewesen, allfällige zwischen-
zeitlich eingetretene Veränderungen sofort den Schweizer Asylbehörden
zur Kenntnis zu bringen. Demnach sind seine Anträge, es seien weitere
Abklärungen des Sachverhalts vorzunehmen, abzuweisen, beziehungs-
weise die genannten Rügen geben keinen Anlass, die Sache zum Zweck
zusätzlicher Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers nachfolgend noch eingegangen (vgl. E. 7.3).
7.
7.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 19. März 2012 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und sub-
stanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinander-
setzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen des Be-
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Seite 10
schwerdeführers, welcher im Wesentlichen an der Asylrelevanz sowie der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwä-
gungen des BFM nicht umzustossen. Insbesondere der Einwand auf Be-
schwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer mit dem bei der Kurzbe-
fragung anwesenden Dolmetscher Mühe gehabt haben will und sein Vor-
bringen während der Anhörung, wonach er bei der Kurzbefragung Angst
gehabt haben will und er bei allen Befragungen Angst habe (vgl. A10/15
S. 7), vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. So hat der Be-
schwerdeführer sämtliche Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt,
weshalb er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er
die übersetzenden Personen anlässlich der Kurzbefragung (vgl. A1/12
S. 10) sowie anlässlich der Anhörung (vgl. A10/15 S. 1) "gut" verstanden
haben will. Auch ist nicht einzusehen, weshalb er in einem Land um Asyl
ersucht, vor dessen Behörden er sich zu fürchten vorgibt. Für das Bun-
desverwaltungsgericht besteht nach dem Studium der Akten keine Veran-
lassung, die Erwägungen des Bundesamts zu beanstanden. Um Wieder-
holungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die auf
Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der "Human Rights Commis-
sion of Sri Lanka" vom 22. Februar 2012 sowie die erwähnten Zeitungsar-
tikel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist so-
mit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtliche
bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bes-
tätigen.
7.3 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegende Verfahren mit
den Vorbringen geltend macht, wonach die tamilische Gemeinschaft in
der Schweiz die Tamil Tigers wesentlich unterstütze, und er an einer De-
monstration (…) in F._______ teilgenommen habe. Dies stelle ein weite-
res Gefährdungselement dar.
7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
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Seite 11
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr.
1 E. 6.1 S. 10; EMARK 2000 NR. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nach-
fluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art.
3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss aus der Asyl-
gewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und S. 70).
7.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein exilpolitisches
Engagement nur in bescheidenem und wenig überzeugenden Ausmass
betrieben. Man darf davon ausgehen, dass die sri-lankischen Behörden
kein Interesse an derartigen, politisch unbedeutenden Aktivitäten ihrer
Landsleute haben, mit denen Emigranten offensichtlich eine Aufnahme in
ihrem Zielland anvisieren. Das Interesse der sri-lankischen Behörden
dürfte auf die eigentlichen Regimegegner beschränkt sein, welche gege-
benen falls mit den zur Verfügung stehenden, nachrichtendienstlichen
Personalressourcen überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich
ist. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Kategorie von Zielper-
sonen. Seine exilpolitischen Aktivtäten, die sich lediglich auf eine einzige
Teilnahme an einer Demonstration beschränken, verschaffen ihm kein
Profil, welches die sri-lankischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität
im Ausland auffassen könnten. Vor diesem Hintergrund besteht kein hin-
reichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Sri Lanka mit ernsthaften Nachteilen von Seiten der Re-
gierung zu rechnen hätte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen ein-
zugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu
ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Bei dieser Sachlage ist auch die geltend gemachte Furcht vor
künftiger Verfolgung als unbegründet zu erkennen, weshalb auch das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG
zu verneinen ist.
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Seite 12
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu belegen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
D-1526/2012
Seite 13
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
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Seite 14
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nichts,
weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.6 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das BFM habe seinem
Entscheid einen veralteten Sachverhalt zugrunde gelegt, nämlich wie er
sich im Oktober 2009 präsentiert habe. Die Verhältnisse hätten sich je-
doch in Sri Lanka seit der Flucht des Beschwerdeführers stark geändert,
der Bürgerkrieg sei seit dem Jahre 2009 beendet und die LTTE sei be-
siegt.
9.7 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebenen hat das BFM in
der angefochtenen Verfügung sehr wohl die aktuelle Lage in Sri Lanka
berücksichtigt. So hat das BFM unter anderem auf das Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2011/24) verwiesen, in dessen
Rahmen sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Lage in Sri Lanka
auseinandergesetzt und namentlich auf die seit der letzten vom Bundes-
verwaltungsgericht vorgenommenen Lageanalyse vom Februar 2008 (vgl.
dazu das Grundsatzurteil BVGE 2008/2) eingetretenen Ereignisse und
die daraus resultierenden Entwicklungen näher einging (vgl. BVGE
2011/24 E. 6.2 S. 486 mit Hinweis auf E. 7 und E. 8). Dabei wurde eine
Vielzahl von Länder- und Themenberichten sowohl internationaler, aus-
ländischer wie auch schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungsor-
ganisationen sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten
ausgewertet (vgl. BVGE 2011/24 E. 6.2 S. 486 f.) Der Umstand an sich,
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dass sich das BFM bei seiner Beurteilung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka im Wesentlichen auf das zitierte Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgericht stützte, ist nicht als ungenügende Begründung aufzufas-
sen, da die dort vorgenommen Lageanalyse umfassend und detailliert er-
folgt ist und sich die Verhältnisse in Sri Lanka seither nicht wesentlich
verändert haben. Das BFM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt
und die entsprechende Rüge kann ebenfalls nicht gehört werden. Somit
sind seine Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachverhalts vor-
zunehmen, abzuweisen beziehungsweise geben die genannten Rügen
keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltserhebun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.8
9.8.1 Es bleibt somit, an dieser Stelle festzuhalten, dass gemäss öffent-
lich zugänglichen Quellen heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers
von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen ist, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24
E. 12 S. 509).
9.8.2 Es ist festzustellen, dass im Distrikt Jaffna und in den südlichen Tei-
len der Distrikte Vavuniya und Mannar keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510).
10.
Gestützt auf die Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Si-
cherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Ak-
ten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem
BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. Gemäss den Akten lebte der Be-
schwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahr 2000 in B._______
(C._______, Jaffna-Distrikt), ausserhalb des Vanni-Gebietes. Danach be-
gab er sich nach E._______, wo er sich bis im Jahr 2002 aufhielt. Bis zu
seiner Ausreise habe er dann wieder in B._______ gelebt (vgl. Akten der
Vorinstanz A10/15 S. 3). In B._______ habe er bei seinen Eltern gelebt
und die letzten sieben oder acht Tage vor seiner Ausreise habe er bei
seinem Onkel verbracht (vgl. A10/15 S. 3). Neben seinen Geschwistern
und seiner Mutter leben noch vier Onkel und fünf Tanten sowie ein Cousin
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seines Vaters, mit dem er einen ganz engen Kontakt habe, in Sri Lanka
(vgl. a.a.O). Ein Onkel väterlicherseits finanzierte seine Ausreise und
nahm mit dem Schlepper Kontakt auf (vgl. A10/15 S. 10 und S. 12). Unter
diesen Umständen ist entgegen seinen anders lautenden Aussagen auf
Beschwerdeebene davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über
ein tragfähiges Netz verfügt, zumal seine Familie auch noch immer in
B._______ lebt. Seine Mutter beziehungsweise seine Schwestern werden
den jungen Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und
allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Auch werden im vor-
liegenden Verfahren keinerlei Belege für die fehlende Möglichkeit seiner
Mutter und seiner Schwestern beigebracht, den Beschwerdeführer bei
sich aufzunehmen. Dieser verfügt über eine elfjährige Schulbildung (vgl.
A1/12 S. 2) und fand vor seiner Ausreise mit Gelegenheitsarbeiten ein
Auskommen (vgl. a.a.O). Bei der Reintegration wird er im Bedarfsfall auf
die (finanzielle) Unterstützung seiner nahen Verwandten zählen können,
die in Sri Lanka leben. Dies um so mehr als ein Onkel auch seine Ausrei-
se finanziert und organisiert hat. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm
den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen des aktenmässig gesunden
Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift ist anzunehmen, dass er bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage gera-
ten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in gene-
reller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. April 2012 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt, und mit dem am 3. April 2012 geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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