B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1526/2014
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N__________
D-1526/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom (…) (Eingang …) reichte der Be-
schwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asyl-
gesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 23. September 2008 ersuchte die Schweizerische Ver-
tretung zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter
Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwor-
tung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise ge-
nötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene
Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom
21. Oktober 2008, mit dem er unter anderem eine Bestätigung des Inter-
nationalen Komitees des Roten Kreuzes vom (…), eine Haftbestätigung
der B.________ und einen Geburtsregisterauszug einreichte, ging am 28.
Oktober 2008 bei der schweizerischen Vertretung ein.
C.
Mit Schreiben vom 15. November 2008 an das BFM und vom 21. Mai
2009 an die Schweizerische Vertretung in Colombo schilderte der Be-
schwerdeführer seine aktuelle Gefährdungssituation und bat um Be-
schleunigung des Asylverfahrens.
D.
Am (…) fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befra-
gung des Beschwerdeführers statt, in dessen Vorfeld der Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 25. November 2013 weitere Dokumente einreichte.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen
Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
während des Bürgerkrieges habe er öfters Waren für die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) transportieren müssen. Im Jahre 2007 sei er als
Fahrer für den Pfarrer seiner Gemeinde in C._______tätig gewesen, wo-
bei er nichts von dessen Zugehörigkeit zu den LTTE gewusst habe.
Nachdem der Pfarrer einen Fahrer der LTTE erhalten gehabt habe, seien
beide in Colombo verhaftet worden. Da die Sicherheitsbehörden von der
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer des Pfarrers erfahren hätten,
sei er am 21. Februar 2008 in C.________ von der Polizei verhaftet und
danach von der CCD (Colombo Crime Division) verhört und drei Monate
lang festgehalten worden. Am 30. Mai 2008 sei er unter der Auflage, sich
D-1526/2014
Seite 3
wöchentlich bei der CCD oder auf der Polizeistation Mannar zu melden,
aus der Haft entlassen worden. In der Folge sei er von den LTTE der
Spitzeltätigkeit bezichtigt worden, weshalb er nach Indien geflohen sei.
Dort habe man ihn verhört, weshalb er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei,
wo er Unterschlupf bei einem Pfarrer in C._______ gefunden habe. Im
Juni 2009 habe er geheiratet und abwechslungsweise in D.______ bei
seiner Schwiegermutter und in C._______ gelebt. Er sei öfters, das letzte
Mal im Juni 2012, von der Polizei aufgefordert worden, Verhaftete als
Mitglieder der LTTE zu identifzieren, was er indessen stets abgelehnt ha-
be. Im Sommer 2012 sei er mit seiner Familie nach Indien gereist, um
von dort illegal nach Australien zu reisen, habe indessen aus Furcht, von
den Reisevermittlern betrogen zu werden, von einer Reise nach Austra-
lien abgesehen und sei nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seither lebe er mit
seiner Familie in C.________. Die Sicherheitsbehörden würden ihn des
Öfteren auf der Strasse nach seiner Identitätskarte fragen.
E.
Mit am 11. Februar 2014 über die Schweizer Botschaft versandter Verfü-
gung vom 29. Januar 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
F.
Mit auf den 9. März 2014 datierter, am 12. März 2014 bei der Schweizeri-
schen Vertretung eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhob
der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 29. Januar 2014.
G.
Mit Schreiben vom 12. März 2014 überwies die Schweizerische Vertre-
tung in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 9. März 2014 zuständigkeitshalber zur weiteren
Behandlung.
D-1526/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und
entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Ver-
fügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen
Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmit-
teleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden wer-
den kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Spra-
che (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Leserlichkeit des Rückscheins bei den Akten nicht fest. Aus
den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom
29. Januar 2014 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am
11. Februar 2014 versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass die Be-
schwerdeeingabe am 12. März 2014 bei der Schweizerischen Vertre-
tung eintraf. Somit ist davon auszugehen, dass die am 12. März 2014
D-1526/2014
Seite 5
bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl.
Sachverhalt Bst. F) rechtzeitig erfolgt ist.
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich er-
achteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend ge-
schehen ist.
D-1526/2014
Seite 6
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Haft vom Februar 2008
bis Mai 2008 habe er sich wöchentlich bei der B._______ oder bei der
CCD melden müssen und werde auf der Strasse von den Sicherheitsbe-
hörden regelmässig kontrolliert, keine asylrelevante Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers ergebe.
5.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Haftentlassung im Mai 2008, wenn auch anfänglich unter Beo-
bachtung stehend, keine behördlichen Behelligungen erforderlicher Inten-
sität mehr ausgesetzt war, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse
des sri-lankischen Staates schliessen lässt; eine Einschätzung, die durch
die Tatsache bestätigt wird, dass die sri-lankischen Behörden im Oktober
2008 dem Beschwerdeführer einen neuen Reisepass ausgestellt haben,
D-1526/2014
Seite 7
mit dem er 2008 und 2012 jeweils nach Indien ausreiste und später ohne
Schwierigkeiten wieder nach Sri Lanka zurückkehrte. Es gibt somit keine
konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren
auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach
Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die
Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE
verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben
die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die
Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit,
überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minu-
ziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen
auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu wer-
den. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Co-
lombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives In-
strument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten ange-
wandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevöl-
kerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind,
kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter
im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen, ohne Beweismittel
oder nähere Angaben gestützten Behauptungen des Beschwerdeführers
in der Beschwerde, wonach er "oft inoffiziellen polizeilichen Ermittlungen
und Beobachtung ausgesetzt sei", nichts zu ändern.
6.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
rers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
D-1526/2014
Seite 8
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1526/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Ver-
tretung in Colombo und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: