Abtei lung IV
D-1527/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch V._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1527/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in Z._______, eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland am 29. beziehungsweise am 30. September 2006 verliess
und über (...) herkommend am 31. Oktober 2006 in die Schweiz
einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) um Asyl nachsuchte,
dass sie nach einer Überweisung durch das BFM ans (...) anlässlich
der Kurzbefragung vom 5. Dezember 2006 sowie der direkten
Anhörung vom 25. September 2007 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, in ihrem Heimatland als Angehörige
der Guragen diskriminiert und verfolgt worden zu sein,
dass ferner ihr Onkel für die Kinijit-Partei aktiv gewesen und deswegen
mehrfach festgenommen worden sei, was auch ihr Schwierigkeiten mit
den Behörden beschert habe,
dass anlässlich einer Hausdurchsuchung ein Soldat versucht habe, sie
zu vergewaltigen und sie aufgrund dieser Erfahrung davon ausgegan-
gen sei, irgendwann werde es tatsächlich zu einer solchen Tat kom-
men,
dass ihr Vater bereits früh verstorben, die Mutter 1999 nach Eritrea de-
portiert und ihr Onkel unbekannten Aufenthaltes sei, weshalb sie in
Äthiopien niemanden mehr habe, der sie beschützen und zu dem sie
gehen könne,
dass sie vor diesem Hintergrund Ende September 2006 aus ihrem Hei-
matland ausgereist sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 4. Februar 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe sich in grundsätzlichen Punkten ihrer Ausfüh-
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rungen widersprochen, wie beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunktes
der geltend gemachten Vergewaltigung, der angeblich erhaltenen
Drohbriefe sowie des Umfangs ihres Engagements für die Kinijit-Par-
tei,
dass ihre Vorbringen zudem über weite Strecken vage und undifferen-
ziert ausgefallen seien und eine subjektiv geprägte Wahrnehmung hät-
ten vermissen lassen,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht habe darlegen kön-
nen, weshalb man sie der Zugehörigkeit zur Kinijit-Partei hätte ver-
dächtigen sollen und darüber hinaus auch keinerlei nähere Angaben
zum Engagement des Onkels für die Partei habe machen können, im
Gegensatz dazu indessen genau aufgezählt habe, welche Unterlagen
des Onkels anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmt wor-
den seien,
dass sie ferner nicht habe darlegen können, wofür die englische Ab-
kürzung der Kinijit stehe,
dass im Weiteren auch ihre Schilderungen des angeblichen Vergewalti-
gungsversuches trotz mehrmaligem Nachfragen oberflächlich und pau-
schal geblieben seien und weder eine genauere Beschreibung des gel-
tend gemachten Ereignisses noch Realkennzeichen des Erlebten ent-
halten hätten, was erfahrungegemäss von betroffenen Personen nor-
malerweise vorgebracht werden könne,
dass hinsichtlich der angeblichen Diskriminierung als Nicht-Oromo die
Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls unsubstanziiert aus-
gefallen seien, zumal die Beschwerdeführerin keine konkrete Situation
einer persönlichen Benachteiligung ihrer Person habe nennen können,
dass in Äthiopien über achtzig unterschiedliche Ethnien leben würden
und die Regierung in diesem Zusammenhang keine Politik der Diskri-
minierung oder Vernichtung verfolge, weshalb allein aufgrund der Zu-
gehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf begründete Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden könne,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin folglich den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechts-
vertreter Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren,
dass sie eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei,
dass subeventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
dass ihr in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sei,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. März
2008 mitgeteilt wurde, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten,
dass die Beschwerdeführerin ferner unter Abweisung der Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, innert Frist den
verlangten Kostenvorschuss zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. März 2008 fristgerecht
zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentli-
chen geltend macht, ihre Vorbringen zu den fluchtbegründenden Ereig-
nissen seien - entgegen der Ansicht des BFM - glaubhaft,
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dass für die in diesem Zusammenhang stehende Argumentation auf
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, ein halbes Jahr
nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich aktiv für die (...) Kinijit
eingesetzt und in diesem Zusammenhang zwecks Untermauerung
ihrer Angaben ein Schreiben der KSOS (... Kinijit Support Organization
Switzerland) vom (...) sowie eine Fotografie zu den Akten reicht,
dass die Beschwerdeführerin dabei angibt, durch ihr Engagement für
die Kinijit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit
der äthiopischen Behörden auf sich gelenkt zu haben,
dass der äthiopische Sicherheitsdienst politische Aktivitäten der äthio-
pischen Diaspora geheimdienstlich überwachen lasse, folglich auch
sie registriert worden sei und sich daher in Gefahr befände,
dass sie spätestens im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit grau-
samen Verfolgungsmassnahmen seitens der staatlichen Behörden zu
rechnen habe, weshalb sie mindestens die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe erfülle,
mithin als Flüchtling in der Schweiz anzuerkennen sei,
dass eine Prüfung der Akten seitens des Bundesverwaltungsgerichts
ergibt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, zumal in der Beschwer-
deschrift keine neuen Erkenntnisse vorgebracht werden, welche an der
fehlenden Flüchtlingeigenschaft etwas zu ändern vermöchten und sich
aus den Akten auch keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
ergeben,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Be-
schwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes des angeblichen Verge-
waltigungsversuches unterschiedliche Angaben macht und sich darü-
ber hinaus in weitere Ungereimtheiten verstrickt (vgl. Ausführungen in
der Zwischenverfügung vom 11. März 2008), welche sie in ihrer Be-
schwerdeschrift nicht zu entkräften vermag, weshalb ihre diesbezügli-
chen Vorbringen vom BFM zu Recht als unglaubhaft bezeichnet wur-
den,
dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin es sich beim
genannten „Vergewaltigungsversuch“ lediglich um den Ansatz zu
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einem möglichen Vergewaltigungsversuch gehandelt haben soll, der
Beschwerdeführerin ingesamt jedoch „nichts geschehen sei“ (vgl. Akte
A1/17, S. 6),
dass der in der Beschwerdeschrift vertreten Auffassung des Rechts-
vertreters, bei seiner Mandantin handle es sich um ein traumatisiertes
Sexualopfern, welches unter dem Eindruck des Erlebten sich nicht im
Einzelnen an den genauen Ablauf der Ereignisse erinnern könne,
demnach nicht gefolgt werden kann und den diesbezüglichen Erklä-
rungen für die widersprüchlich und oberflächlich gehaltenen Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin daher die Grundlage fehlt,
dass im Weiteren hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Onkels
beziehungsweise der Beschwerdeführerin selbst, aber auch betreffend
die ethnische Verfolgung als Nicht-Oromo vollumfänglich auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Ausführungen in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März
2008 verwiesen werden kann, denen die Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme nichts Substanzielles entgegenzubringen vermag,
dass entgegen den Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift die
Beschwerdeführerin sich nämlich hinsichtlich des Zeitpunkts des Er-
halts der „Drohbriefe“ keinesfalls auf unterschiedliche Tatsachen beru-
fen hat, macht die Beschwerdeführerin doch diesbezüglich anlässlich
der Kurzbefragung einerseits geltend, die an sie adressierten Droh-
schreiben habe sie erstmals erhalten, nachdem die Papiere des On-
kels im Haus gefunden worden seien, was eine Festlegung des Zeit-
punkts auf Juli 2006 erlaubt (vgl. Akte A1/14, S. 6 und 8), führt im Wi-
derspruch dazu anlässlich der direkten Bundesanhörung jedoch aus,
der Zugang der an sie persönlich gerichteten Briefe habe erstmals vor
fünf Jahren, mithin weit vor dem Jahr 2006 begonnen (vgl. Akte
A10/23, S. 13),
dass ferner auch zum angeblichen persönlichen politischen Engage-
ment der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal den diesbezüglichen Erklä-
rungen der Beschwerdeführerin - mangels Vertrauen in die Schweizer
Behörden und den äthiopischen Dolmetscher aus Angst vor einer Wei-
tergabe ihrer Informationen an die heimatlichen Behörden anlässlich
der Erstbefragung über ihre eigenen politischen Aktivitäten nicht ge-
sprochen zu haben - nicht gefolgt werden kann, insbesondere da nicht
einzusehen ist, weshalb die Beschwerdeführerin zwar über ihre ethni-
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sche Verfolgung sowie die angeblichen politischen Aktivitäten des On-
kels vor den genannten Personen und Behörden ungeniert gesprochen
haben soll, eine solche Offenlegung hinsichtlich eines persönlichen
politischen Engagements indessen nicht möglich gewesen wäre, hät-
ten doch sämtliche Informationen im Falle ihrer Weiterleitung an die
heimatlichen Behörden der Beschwerdeführerin grundsätzlich erheb-
lich schaden können,
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
ethnischen Diskriminierung in ihrer Eingabe lediglich pauschal auf eth-
nischen Spannungen im Jahre 2006 in ihrem Heimatland verweist, mit
ihren Ausführungen das im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machte besondere Interesse an der Verfolgung ihrer Familie in
Z._______ indessen nach wie vor nicht zu erklären vermag,
dass dabei insbesondere nicht nachvollzogen werden kann, weshalb
der Onkel der Beschwerdeführerin in Z._______ für die
Beschwerdeführerin und sich ein neues Wohnhaus habe bauen wollen
und im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit weiterhin Kunden mit
Getreide beliefert hat, müsste doch vor dem Hintergrund der
angeblichen Diskriminierung und feindseligen Haltung seitens der
Bevölkerung am besagten Wohnort vielmehr anzunehmen sein, der
Onkel und die Beschwerdeführerin wären an einem
schnellstmöglichen Wegzug aus Z._______ interessiert gewesen, was
jedoch offensichtlich nicht der Fall war,
dass das beschriebene Verhalten des Onkels folglich kaum dem Ver-
halten einer tatsächlich diskriminierten und verfolgten Person ent-
spricht, mithin auch den in Zusammenhang stehenden Verfolgungsvor-
bringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift schliesslich
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend macht, den diebe-
züglich beigebrachten Beweismittel indessen die notwendige Beweis-
kraft fehlt, um ein tatsächlich ausgeübtes politisches Engagement der
Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit verbunden eine asylre-
levante Verfolgung nachzuweisen,
dass - zwecks Vermeidung von Widerholungen - diesbezüglich auf die
Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 11. März 2008 verwiesen
werden kann,
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dass in diesem Zusammenhang besonders zu erwähnen ist, dass die
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben erst ein halbes Jahr
nach ihrer Einreise in die Schweiz sich für die Kinijit engagiert haben
soll, indessen sowohl ihre Ausführungen konkrete Angaben zu einzel-
nen Tätigkeiten im Rahmen der Organisation vermissen lassen als
auch dem in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben der Kin-
jiit keinerlei Anhaltspunkte zu konkreten Unterstützungshandlungen
der Beschwerdeführerin für die Kinijit zu entnehmen sind, weshalb der
Beschwerdeführerin ihr in der Schweiz neu entdecktes politisches En-
gagement nicht geglaubt werden kann,
dass vor diesem Hintergrund somit einer angeblichen Überwachung
der Beschwerdeführerin durch die äthiopischen Behörden jegliche
Grundlage fehlt, zumal nicht ersichtlich ist, welche spezifischen Hand-
lungen der Beschwerdeführerin das Interesse des äthiopischen Si-
cherheitsdienstes an ihrer Person geweckt haben sollen,
dass es der Beschwerdeführerin zusammenfassend folglich nicht ge-
lungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen respektive vom Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu überzeugen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die junge, aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise bereits mehrere Jahre als Verkäuferin und Geschäftsführerin
eines Lebensmittelladens gearbeitet hat und es ihr zuzumuten ist, er-
neut in diesem Bereich erwerbstätig zu werden,
dass hinsichtlich der familiären und sozialen Verbindungen im Heimat-
land die Beschwerdeführerin zwar verneint, über solche zu verfügen,
den Ausführungen der Beschwerdeführerin indessen nicht geglaubt
werden kann, zumal sie sich in ihren diesbezüglichen Angaben wie
beispielsweise zur Frage, bis zu welchem Ort sie der Onkel auf der
Flucht begleitet habe, widerspricht (vgl. Akten A1/14, S. 10:
H._______, A10/23, S. 4: B._______), was allgemein Zweifel an ihren
Angaben über den Verbleib des Onkels aufkommen lässt, darüber
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hinaus aber auch die vom Onkel angestrebte Verbesserung des
Lebenstandarts in Z._______ durch den Bau eines grösseren Wohn-
und Geschäftshauses auf eine gute und stabile Verwurzelung der
Familie in Z._______ schliessen lässt, weshalb anzunehmen ist, dass
die Beschwerdeführerin dorthin zurückkehren kann,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 26. März 2008 einbezahlten Kostenvorschuss
in derselben Höhe zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 26. März 2008 einbezahlten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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