Abtei lung IV
D-1527/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1527/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsangehörige, am
25. November 2008 von Italien mit dem Zug illegal in die Schweiz ein-
reisten und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 27. November 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien der Beschwerdeführenden er-
hob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte und sie am 2. Januar 2009 ein-
lässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Pfingstgemeinde an und
habe sich im Jahr 2000, als ihn das Militär zum ersten Mal eingezogen
habe, geweigert, eine Waffe zu tragen, weshalb sie ihm ins Bein ge-
schossen hätten,
dass er von 2000 bis 2002 in Z._______ und von 2002 bis 2004 in
Y._______ inhaftiert gewesen sei,
dass er immer wieder eingezogen und wegen gesundheitlicher Proble-
me wieder entlassen worden sei, deswegen am 20. Mai 2007 einen
(am 27. November 2008 zu den Akten gereichten) vorläufigen Entlas-
sungsschein vom Militärdienst gekriegt habe, mit dem er jedoch keine
Arbeit habe finden können, seine Familie jedoch dringend auf sein Ein-
kommen angewiesen gewesen sei, weshalb er ausgereist sei,
dass seine blinde Mutter nach seiner Desertion verhaftet worden sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei insgesamt zehn Jahre im Militär
gewesen, 1997 im Militärdienst vergewaltigt worden und schwanger
geworden,
dass sie, nachdem ihr Mann illegal ausgereist sei, von Sicherheitskräf-
ten bedrängt worden sei, da ihr Mann das Land nicht hätte verlassen
sollen, ihr der Sold gekürzt und mit der Kündigung gedroht worden sei,
dass sie im März 2008 eine Vorladung erhalten habe, gemäss welcher
sie sich beim Arbeitgeber hätten melden sollen, worauf sie im April
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2008 ihre beiden Kinder bei ihrer Mutter zurückgelassen habe und
ausgereist sei,
dass ihre Mutter inzwischen verhaftet worden sei und ihre beiden Kin-
der mit ihrer Schwester in den Sudan zu ihrem Bruder gezogen seien,
dass sie am 26. September 2008 auf dem Boot von Libyen nach Italien
ihr drittes Kind geboren habe,
dass das BFM am 12. Februar 2009 den Beschwerdeführenden mitteil-
te, dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt
hätten und es beabsichtige, auf ihre Asylgesuche in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht einzutreten und sie nach Italien zu überstellen, und ih-
nen die Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 18. Febru-
ar 2009 darum baten, von einer Rücküberstellung nach Italien wegen
den dort herrschenden Lebensverhältnissen abzusehen, und ihre Ge-
suche um Verbleib in der Schweiz nochmals zu prüfen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Italien
als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden hätten
sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und Italien
habe am 4. Februar 2009 einer Rückübernahme zugestimmt,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 18. Februar
2009 mitgeteilt hätten, sie möchten nicht nach Italien zurückkehren, da
die dortigen Lebensbedingungen für Asylsuchende prekär seien,
dass es weder Personen gebe, zu denen die Beschwerdeführenden
eine enge Beziehung hätten, noch würden nahe Angehörige in der
Schweiz leben,
dass ferner die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete, so stehe sowohl die Ausreise der Beschwerde-
führerin als auch des Beschwerdeführers nicht in direktem Zusammen-
hang mit ihrer geltend gemachten Vergewaltigung im Militärdienst im
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Jahr 1997 resp. mit seiner seit 2000 bestehenden Mitgliedschaft in der
Pfingstgemeinde,
dass der Beschwerdeführer dann auch bezeichnenderweise angebe,
er habe aufgrund seines nicht rechtmässig beendeten Militärdienstes
keine Erwerbsarbeit finden können und habe so seine Familie nicht
gebührend unterstützen können, weshalb er sich zur Ausreise ent-
schlossen habe,
dass zudem die Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich der
Ausreisemodalitäten und des Ausreisezeitpunktes widersprüchlich sei-
en, die zeitlichen Angaben hinsichtlich ihres jeweiligen Aufenthaltes in
Drittländern ebenso divergieren würden und auch keine Hinweise be-
stünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden am 5. März 2009 beim BFM eine Be-
schwerde einreichten,
dass das BFM am 10. März 2009 die Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete,
dass die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 5. März 2009 be-
antragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren und die vorläufi-
ge Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragten, es sei
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen,
dass sie zur Begründung geltend machten, die Lebensituation für sie
und ihr Kind sei in Italien problematisch, weil sie keine Unterkunft, kei-
ne Arbeit und kein Geld für den Lebensunterhalt haben würden und
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befürchten, die italienische Behörde würde sie nach Eritrea
zurückschicken,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das
BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
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Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass daher auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Italien
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde und sich die Be-
schwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehal-
ten haben,
dass auch keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen,
welche der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenste-
hen würden,
dass die Beschwerdeführenden den Akten zufolge über keine engen
Bezugspersonen in der Schweiz verfügen (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass das BFM – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundes-
verwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb die Be-
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schwerdeführenden, in Anbetracht ihrer Vorbringen zur Begründung ih-
rer Asylgesuche die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht of-
fensichtlich erfüllen (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), zumal in der Be-
schwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüg-
lich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass zudem davon auszugehen ist, dass in Italien effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 34 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und sich aus den Akten keine Hin-
weise dafür ergeben, die italienische Behörde würde sich nicht an ihre
daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, in welchen
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fin-
den,
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dass weder die in Italien herrschende Situation noch sonstige, in der
Person der Beschwerdeführenden liegende Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ita-
lien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
und die italienische Behörde einer Rückübernahme zugestimmt hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, da die Begehren auf-
grund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
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Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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