B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1527/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Mali,
(…).
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 15. November 2012 im Wesentlichen geltend machte, er
sei im Jahr 2005 illegal in Malta eingereist und direkt nach der Ankunft in
ein Lager gekommen, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe,
dass er im Jahr 2007 mit einem von den maltesischen Behörden ausge-
stellten "Laissez-Passer"-Dokument nach Mali zurückgekehrt sei,
dass er Mali aufgrund kriegerischer Ereignisse, in die er nicht habe invol-
viert werden wollen, im März 2012 erneut verlassen habe, und via
C._______, D._______, E._______ und F._______ in die Schweiz gereist
sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6),
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar
2013 mitteilte, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Eurodac) habe ergeben, dass er am 3. Mai 2005 in Malta ein Asyl-
gesuch gestellt habe, weshalb Malta zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet werde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im besagten Schreiben die Gele-
genheit einräumte, sich zur Frage der Zuständigkeit Maltas und allfälligen
Gründen, die gegen seine Wegweisung dorthin sprechen würden, bis
zum 28. Februar 2013 zu äussern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei
ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage entschieden werde,
dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2013 – eröffnet am 18. März
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
22. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das
BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erachten, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügte, es sei ihm zur Weg-
weisung nach Malta das rechtliche Gehör nicht gewährt worden,
dass es zwar zutreffe, dass er im Jahr 2005 in Malta ein Asylgesuch ge-
stellt habe, dass er jedoch nunmehr über E._______ in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Staaten eingereist sei,
dass für Asylsuchende in Malta generell die Gefahr bestehe, in überfüllten
Haftzentren unter menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender me-
dizinischer und sozialer Versorgung zu leben, und ihnen damit eine ge-
gen Art. 3 und 5 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende
Behandlung drohe,
dass das BFM trotz dieser allgemein bestehenden Gefahr nicht abgeklärt
habe, ob ihm in Malta auch eine unmenschliche Behandlung und allen-
falls ein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot drohe,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Schreiben vom 26. März 2013 eine Bestätigung der Fürsorge-
abhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht wurde,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
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vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Mai 2005 in Malta ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM daher die maltesischen Behörden am 25. Februar 2013
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
7. März 2013 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist,
dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegen-
heit gehabt, sich zur Frage der Zuständigkeit Maltas zu äussern, nicht
greift, hat das BFM ihm doch mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (ge-
mäss Ausgangsstempel am 14. Februar 2013 per Einschreiben an den
Beschwerdeführer versandt) das diesbezügliche rechtliche Gehör aus-
drücklich gewährt und ihn auf die Säumnisfolgen hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer innert der ihm eingeräumten Frist bis zum
28. Februar 2013 keine Stellungnahme einreichte und damit keine Grün-
de geltend machte, die seines Erachtens gegen die Zuständigkeit Maltas
oder seine Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass das BFM nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme zu
Recht aufgrund der Aktenlage entschieden hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen zeitweiligen
Verlassen des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten – Rückkehr nach Mali
mit einem maltesischen "Laissez-Passer"-Dokument im Jahr 2007 und
Wiederausreise aus dem Heimatstaat erst im März 2012 beziehungswei-
se Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten (E._______)
erst im August 2012 (vgl. A6 S. 6) – im Widerspruch zu den Auskünften
sowohl der maltesischen als auch der spanischen Behörden stehen und
daher nicht glaubhaft erscheinen (vgl. A16 [Auskunft der maltesischen
Behörden vom 22. Januar 2013: keine Rückführung des Beschwerdefüh-
rers in sein Heimatland nach der Ablehnung des Asylgesuchs aus dem
Jahr 2005 erfolgt]; A20 [Auskunft der spanischen Behörden vom
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7. Februar 2013: Verhaftung des Beschwerdeführers in Spanien am
8. Februar 2012 wegen illegalen Aufenthalts]),
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers die Zustän-
digkeit Maltas damit nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Malta be-
reits rechtskräftig abgeschlossen ist und er deshalb kein Anrecht mehr
auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Un-
terstützung hat, Malta gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-Verordnung
weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälli-
gen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verord-
nung sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verord-
nung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des angerufenen Non-
Refoulement-Gebots keine konkreten Anhaltspunkte geltend machte und
sich aus den Akten auch keine solchen dafür ergeben, dass Malta, bei
welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich im Fall des Beschwer-
deführers nicht an das Non-Refoulement-Gebot halten würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Einwände gegen eine allfällige
Überstellung in sein Heimatland bei den maltesischen Behörden auf dem
Rechtsweg geltend zu machen,
dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, Asylsuchenden
drohe in Malta generell die Gefahr einer gegen Art. 3 und 5 EMRK ver-
stossenden Behandlung, darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen von
Dublin-Verfahren grundsätzlich die Vermutung besteht, wonach jener
Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrecht-
lichen Verpflichtungen einhalte, weshalb es der beschwerdeführenden
Person obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei ernsthafte Anhalts-
punkte vorzubringen sind, dass die Behörden des in Frage stehenden
Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und nicht den not-
wendigen Schutz gewähren oder die betroffene Person menschenunwür-
digen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichts-
hof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250;
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ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass hinsichtlich Malta indes aufgrund festgestellter genereller Mängel im
dortigen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen (insb. Administra-
tivhaft für Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen
Zentren, Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den
betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zuste-
henden Grundrechte in angemessener Weise, gemäss der neusten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres
aufrechterhalten werden kann (vgl. […]), beziehungsweise diese zumin-
dest relativiert werden muss (vgl. […]),
dass damit zwar noch nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel für
Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall die
Frage zu stellen ist, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurech-
nen ist (bspw. unbegleitete Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern,
Schwangere, alte Menschen), deren Angehörige aufgrund ihrer spezifi-
schen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr lau-
fen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Auf-
nahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl.
[…]),
dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf die allgemeine Situation
Asylsuchender in Malta beruft, indes keine konkreten Gründe für seine
besondere Verletzlichkeit vorbrachte, und sich auch keinerlei Hinweise
auf eine solche und den daraus allenfalls erwachsenden Risiken einer
Überstellung nach Malta aus den Akten ergeben,
dass vielmehr aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es
handle sich beim Beschwerdeführer, der noch relativ jung, allein reisend
und – soweit aktenkundig – gesund ist, um einen Angehörigen einer ver-
letzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen,
dass der Beschwerdeführer zudem in Malta aufgrund seines Asylgesuchs
vom 3. Mai 2005 bereits als Asylsuchender registriert ist und er nun im
Rahmen des Dublin-Verfahrens dorthin rücküberstellt wird, so dass er
nicht von vornherein als "verbotener" Migrant gemäss maltesischem
Recht gelten dürfte,
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dass aufgrund des Gesagten keine Hinweise für ein konkretes und ernst-
haftes Risiko vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Malta würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Ver-
pflichtung der Schweiz verstossen,
dass damit keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des
Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Malta somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
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gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: