B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1527/2014
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt
(eigenen Angaben zufolge Somalia),
alias B._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt
(eigenen Angaben zufolge Somalia),
alias C._______, Jemen,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2003 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer
Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Im Alter von (…) Jahren
sei er gemeinsam mit seinem Vater nach E._______ (Jemen) gezogen,
wo er in der Folge die Schule besucht und gearbeitet habe. Als sein Vater
im Jahr (…) verstorben sei, sei er dort allein gewesen. Da ausserdem die
Jemeniten die Somalier hassten, habe er E._______ am (…) 2003 unter
Verwendung eines jemenitischen Passes verlassen und sei über Italien in
die Schweiz gereist.
A.b Mit Verfügung vom (…) 2004 trat das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) auf das Asylgesuch gestützt auf aArt. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe innert 48 Stunden nach Stellen seines Asylgesuchs keine Reise-
oder anderen Identitätspapiere eingereicht; der Geburtsschein erlaube
mangels eines Fotos die Identifikation des Beschwerdeführers nicht, zu-
dem seien solche Geburtsscheine auf dem Schwarzmarkt ohne Weiteres
erhältlich. Ausser der diesbezüglichen Behauptung des Beschwerdefüh-
rers gäbe es keine Hinweise darauf, dass dieser aus Somalia stamme.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
den grössten Teil seines Lebens im Jemen verbracht habe, sei realitäts-
fremd, wenn er, dessen Eltern Somalier gewesen seien, behaupte, er
spreche keine in Somalia gebräuchliche Sprache, sondern nur Arabisch.
Seine Behauptung, er könne keine Aussagen zu seiner Clanzugehörigkeit
machen, sei als haltlos zu werten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er
keinen Kontakt zu anderen Somaliern im Jemen gehabt haben wolle. Es
sei realitätsfremd, wenn er behaupte, er habe ohne Regelung seines Auf-
enthalts während (…) Jahren im Jemen gelebt, sei dort zur Schule ge-
gangen, habe in einer Mietwohnung gewohnt und gearbeitet. Seine Aus-
sagen bezüglich Beschaffung und Verlust seiner somalischen Identitäts-
karte seien nicht haltbar. Daher könne sein Vorbringen, aus Somalia zu
stammen, nicht geglaubt werden. Vielmehr müsse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er aus dem Jemen
stamme. Demnach lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichtein-
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reichen von Reisepapieren vor. Es ergäben sich keine Hinweise auf Ver-
folgung, da der Beschwerdeführer geltend mache, er werde im Jemen
einzig aufgrund seiner somalischen Staatsangehörigkeit verfolgt, was
haltlos sei, da er diese nach dem Gesagten nicht besitze. Die Durchführ-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung sei nicht sinnvoll prüfbar, da der
Beschwerdeführer seine wirkliche Herkunft nicht offenlege und es daher
nicht möglich sei festzustellen, ob ihm dort Gefahr drohe.
A.c Die am (…) 2004 (Datum des Poststempels) gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) vom (…) 2004 abgewiesen.
A.d In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum
(…) 2004 eingeräumt.
A.e Mit Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom (…) 2004 wurde
die Ausschaffung des Beschwerdeführers bewilligt.
A.f Am(…) 2005 wurde der Beschwerdeführer der Jemenitischen Vertre-
tung in H._______ zugeführt. Mangels Kooperation bei der Papierbe-
schaffung wurde er am (…) 2005 aus der Ausschaffungshaft entlassen.
A.g Gemäss Mitteilung des Migrationsamts F._______ vom (…) 2006 galt
der Beschwerdeführer seit dem (…) 2006 als verschwunden.
B.
B.a Am 4. September 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein zweites Asylgesuch ein.
B.b Am (…) 2011 fand im EVZ eine erste Befragung statt. Vor deren Ab-
schluss wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und
den Umstand, dass er am (…) 2006 in I._______ daktyloskopiert worden
war, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid
beziehungsweise die Zuständigkeit I._______ für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Dublin-Verfahren) gewährt.
B.c Mit Schreiben vom (…) 2011 teilten die (…) Migrationsbehörden dem
BFM mit, dass der Beschwerdeführer am (…) 2006 unter den Personalien
C._______, ein Asylgesuch eingereicht habe, welches am (…) 2007 ab-
gelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am (…) 2009 kontrolliert
von I._______ in den Jemen zurückgeführt worden.
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B.d Mit Schreiben vom (…) 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des natio-
nalen Asyl-und Wegweisungsverfahrens mit.
B.e Am (…) 2012 wurde der Beschwerdeführer in J._______ durch das
Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört.
B.f Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei nach
der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs selbständig nach I._______
gereist. Von den (…) Behörden sei er gezwungen worden, sich als Jeme-
nit auszugeben. Am (…) 2009 sei er von I._______ in den Jemen zurück-
geführt worden. Nach seiner Ankunft sei er von den dortigen Sicherheits-
kräften festgenommen und während (…) Monaten in Untersuchungshaft
gehalten worden, weil er für die Einreise ihm nicht zustehende Dokumen-
te benützt habe. Bereits bei seiner Ankunft hätten ihn die jemenitischen
Behörden wissen lassen, dass er kein Jemenit sei. Nach seiner Freilas-
sung habe er nicht mehr im Jemen leben können, weil die Somalier im
Jemen nicht beliebt seien und die Lebensumstände schwierig gewesen
seien. Dieselben Gründe, welche er in seinem ersten Asylgesuch genannt
habe, hätten ihn zur erneuten Ausreise aus dem Jemen veranlasst. Im
(…) 2010 sei er über K._______ nach L._______ gereist. Nach einem
Aufenthalt von einem Jahr sei er von dort illegal, (…), über M._______
am 4. September 2011 in die Schweiz gelangt.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokol-
le bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlauf
des Asylverfahrens einen amtlichen Ausweis aus Somalia ein.
B.g Mit Schreiben vom (…) 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, dass er beabsichtige, baldmöglichst seine in der Schweiz wohnhafte
N._______ zu heiraten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 – eröffnet am (…) 2014 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kan-
ton F._______ mit dem Vollzug.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb es sich erübrige,
diese auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. So wäre ihm, wenn
er – wie behauptet – kein Jemenit wäre, bei der Rückführung durch die
(…) Behörden im (…) 2009 die Einreise in den Jemen verweigert worden
und hätte er umgehend nach I._______ zurückkehren müssen; jedenfalls
könne er im F._______ nicht in Untersuchungshaft genommen worden
sein, weil ja gemäss seinen Aussagen bei seiner Ankunft festgestellt wor-
den sei, dass er gar kein Jemenit sei. Im Übrigen mache er in seinem
zweiten Asylgesuch keine neuen Asylgründe geltend. Auf sein erstes
Asylgesuch sei gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten
und die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen wor-
den, weshalb die Verfügung am (…) 2004 in Rechtskraft erwachsen sei.
Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass seither Ereig-
nisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien. Das vom Beschwerdeführer im Verlauf des
zweiten Asylverfahrens eingereichte amtliche Dokument sei zwecks Aus-
weisprüfung dem O._______ vorgelegt worden. Dieses habe dem BFM
mit Schreiben vom (…) 2013 mitgeteilt, dass sich aus dem Dokument An-
haltspunkte für eine Dokumentenfälschung ergeben hätten. Das Doku-
ment weise keinerlei Sicherheitsmerkmale in Papier und Personalisierung
auf. Dass der Vordruck mit einem tintenbasierten Ausgabegerät erstellt
worden sei, widerspreche den elementarsten Grundlagen eines Ausweis-
dokuments. Mithin sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte so-
malische Identität weiterhin nicht belegt. Vielmehr habe dieser durch das
Einreichen gefälschter Dokumente beabsichtigt, die schweizerischen Be-
hörden zu täuschen. Die Asylgründe des Beschwerdeführers hätten somit
keine Grundlage, weil davon auszugehen sei, dass er Jemenit und nicht
Somalier sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. So hal-
te der Beschwerdeführer nach wie vor daran fest, somalischer Staatsan-
gehöriger zu sein und mache keine neuen Gründe geltend, welche gegen
eine Rückkehr in den von ihm angegebenen Heimatstaat sprächen. Seine
Identität beziehungsweise seine tatsächliche Herkunft stünde nicht fest
und er sei weiterhin nicht gewillt, seine wahre Identität offenzulegen. So-
mit seien wesentliche Daten zu seiner Person und seinem sozialen Be-
ziehungsnetz als nicht gesichert zu qualifizieren. Indes beinhalte die Un-
tersuchungsmaxime gemäss Praxis der Bundesverwaltungsgerichts ge-
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wisse vernünftige Grenzen und finde ihre Schranke in der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Die Behörde könne von dieser auch
verlangen, dass sie Tatsachen erläutere, welche in ihrem Machtbereich
vorgefallen seien und welche sie besser als jede andere Person kennen
sollte. Die Behörde achte jedoch darauf, dass sie nicht mehr fordere als
von der asylsuchenden Person vernünftigerweise verlangt werden könne.
In diesem Zusammenhang stelle die Tatsache, dass es der Behörde we-
gen eines die Mitwirkungspflicht verletzenden Verhaltens (wie der Weige-
rung zur Bekanntgabe der Identität oder des eindeutigen Willens zur Ver-
heimlichung wichtiger Angaben über die persönliche Situation) unmöglich
sein könne, Abklärungen zum Beziehungsnetz des Beschwerdeführers
vorzunehmen, kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung dar. Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe ein solches
Verhalten nicht damit belohnt werden, dass der betroffenen Person ein
Aufenthaltsrecht eingeräumt werde. Beim Beschwerdeführer handle es
sich um einen jungen, gesunden Mann mit Schulbildung und Berufserfah-
rung. Es sei davon auszugehen, dass dieser in seinem Heimatstaat über
ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfü-
ge, so dass er bei einer Rückkehr mit entsprechender Unterstützung
rechnen könne. Zudem hätten Abklärungen beim Zivilstandsamt
P._______ bezüglich seiner Heiratsabsichten in der Schweiz ergeben,
dass er sein Gesuch um Eheschliessung am (…) 2013 zurückgezogen
habe und kein entsprechendes Verfahren mehr pendent sei. Schliesslich
spreche auch nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung in den Jemen,
sofern – wie dies die (…) Behörden getan hätten – davon ausgegangen
werde, dass der Beschwerdeführer jemenitischer Staatsangehöriger sei.
Zudem sei dieser verpflichtet, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken.
D.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, in der
Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzei-
tig wurde ein fremdsprachiges Schreiben der Jemenitischen Vertretung in
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H._______ vom (…) 2014 samt deutscher Übersetzung in Kopie einge-
reicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe, verschob den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 2. April 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten.
Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei eine
Anhörung durchgeführt worden, welche über die Gewährung des rechtli-
chen Gehörs hinausgehe. An der Feststellung, wonach der Beschwerde-
führer seine wahre Identität dem BFM absichtlich vorenthalte, vermöge
auch das eingereichte Schreiben der Jemenitischen Vertretung in
H._______ nichts zu ändern, zumal diese verständlicherweise das Ge-
such des Beschwerdeführers um Passausstellung abgelehnt habe, da
dieser auch dort einen Pass unter dem den schweizerischen Behörden
angegebenen Namen beantragt habe und nicht unter dem Namen, unter
dem er von den (…) Behörden in den Jemen ausgeschafft worden sei
und unter dem er gemäss eigenen Angaben auch eine Identitätskarte be-
sessen habe. Im Übrigen verwies das Bundesamt auf seine Erwägungen,
an denen vollumfänglich festgehalten wurde.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2014
zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 22. April 2014
zur Replik angesetzt.
F.c In seiner Replik vom 16. April 2014 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zum Inhalt der Vernehmlassung und hielt grundsätzlich an seinen
bisherigen Vorbringen festhielt. So sei dem BFM in der Beschwerde aus-
drücklich vorgeworfen worden, dass es sich bei seiner Behauptung, er
stamme aus dem Jemen, einzig auf das Verfahren in I._______ abstütze.
Das BFM habe es unterlassen, ihn selbst zu identifizieren. Auch der Ver-
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nehmlassung könne wiederum entnommen werden, dass das BFM im
Wesentlichen einzig von der Ausschaffung von I._______ in den Jemen
auf die jemenitische Staatsangehörigkeit schliesse. Er habe nunmehr un-
ter dem Namen C._______ die Ausstellung eines Passes bei der Jemeni-
tischen Botschaft beantragt, was seinen Angaben zufolge vermutlich noch
einige Tage in Anspruch nehmen werde. Über den Ausgang dieses Bean-
tragungsverfahrens werde er schnellstmöglich informieren, weshalb mit
der Beurteilung der Beschwerde noch zuzuwarten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar
2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
entsprechenden Übergangsbestimmungen und Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1 – 2.4.3
m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
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zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.3 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorin-
stanz abweicht (vgl. BVGE 2007/31 E. 2 S. 529 f.).
3.
Im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren blieben die Nicht-
zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs
sowie die Wegweisung an sich unangefochten; mithin sind diese in
Rechtskraft erwachsen. In casu werden in der Hauptsache die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz einerseits wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. nach-
stehend E. 4) und anderseits mangels rechtsgenüglicher Begründung des
Sachverhalts beziehungsweise wegen Nicht-Feststellung der somali-
schen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 5) beantragt,
sowie - eventualiter – der Vollzug der Wegweisung (vgl. E. 6 und 7) ange-
fochten.
4.
4.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, bei der angefochtenen Verfü-
gung handle es sich um einen (abschlägigen) materiellen Asylentscheid.
Ein solcher habe immer die Wegweisung in den geltend gemachten Hei-
matstaat zur Folge. Indes müsse eine Entscheidung, welche wie in casu
auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele, unter Anwendung von
Art. 31a AsylG und somit mittels Nichteintretensentscheids erfolgen. Der
Beschwerdeführer mache geltend, aus Somalia zu kommen. Demgegen-
über mutmasse das BFM, er sei ein Jemenit, vermöge dies aber nicht zu
belegen und halte die jemenitische Staatsangehörigkeit als nicht rechts-
genügend belegt. Bezüglich eines Wegweisungsvollzugs in den Jemen
kämen zwei sich ausschliessende Möglichkeiten in Frage: Entweder gin-
gen die Behörden davon aus, dass er somalischer Staatsangehöriger sei,
welcher die Möglichkeit habe, im Drittstaat Jemen Schutz zu erhalten.
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Diesfalls wäre ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a AsylG
zu fällen gewesen. Oder aber, das Asylgesuch werde im Sinne von
Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG materiell geprüft, weil eine Identitätstäuschung
feststehe und als erwiesen gelten könne, dass er Staatsangehöriger des
Jemens sei. In beiden Fällen müsse gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG vor der
Entscheidung das rechtliche Gehör gewährt werden. Dies sei unterlassen
worden. Zwar sei der Beschwerdeführer zweimal befragt worden, die An-
hörungen hätten jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits zwei
Jahre zurückgelegen. Die Vermengung dieser Verfahrenstypen führe in
casu zu klaren Fehlschlüssen und stehe in Widerspruch zu den geset-
zessystematischen Vorgaben, wobei diesbezüglich auf die zwar nicht
ganz genau gleichen, aber durchaus vergleichbaren Konstellationen in
den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (…) verwiesen werde. Die
angefochtene Verfügung sei unter diesen Umständen zum Erlass einer
gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
4.2 Diese Argumentation des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Vorweg ist
auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM zu verweisen (vgl.
Sachverhalt Bst. F.a), welche sich als zutreffend erweisen. Demnach
könnte bereits aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer am
(…) 2012 durch das BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG einlässlich
angehört wurde, keine Rede von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz sein. Indessen stand beziehungsweise steht in casu
weder die Identität des Beschwerdeführers fest (vgl. E. 5), weshalb ein
materieller Asylentscheid im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG wegen
festgestellter Identitätstäuschung durch die Vorinstanz ausser Betracht
fiel, noch wurde durch diese – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde – der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet,
war doch der Nachweis der somalischen Staatsangehörigkeit nicht er-
bracht. Schliesslich ist die Konstellation in den (…) vom Beschwerdefüh-
rer zitierten Urteilen nicht vergleichbar, zumal dort – im Gegensatz zum
vorliegend zu beurteilenden Verfahren – die Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführenden feststand beziehungsweise nicht in Zweifel gezogen
wurde, die dort erforderliche Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe unter-
lassen und trotz der effektiven Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
in einen Drittstaat durch die Vorinstanz ein materieller Asylentscheid ge-
fällt wurde.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vorwurf der Missachtung geset-
zessystematischer Vorgaben und der Verletzung des rechtlichen Gehörs
D-1527/2014
Seite 11
durch die angefochtene Verfügung als unbegründet. Deshalb ist – jeden-
falls aus diesen Gründen – auf eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zu verzichten.
5.
5.1 In der Beschwerde wird sodann an den bisherigen Vorbringen und
namentlich an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten somali-
schen Staatsangehörigkeit festgehalten. Diesbezüglich habe er eine so-
malische Geburtsurkunde (erstes Asylverfahren), ein amtliches somali-
sches Dokument (vorinstanzliches Verfahren) und ein Schreiben der Je-
menitischen Vertretung in H._______ (Beschwerdeverfahren) eingereicht.
Der Geburtsurkunde müsse ein gewisser Beweiswert zukommen, auch
wenn sie für sich allein die Identität des Beschwerdeführers nicht zu be-
legen vermöge. Das amtliche somalische Dokument sei vom O._______
trotz entsprechender Anhaltspunkte nicht als Fälschung qualifiziert wor-
den. Auch diesem Dokument könne ein gewisser Beweiswert nicht abge-
sprochen werden. Das Schreiben der Jemenitischen Vertretung zeige auf,
dass der Beschwerdeführer vom Jemen nicht einfach vorbehaltlos als je-
menitischer Staatsangehöriger akzeptiert werde, und belege dessen Ab-
sicht, bei der Aufklärung seiner Herkunft mitzuwirken. Das BFM habe sich
zur Begründung der angefochtenen Verfügung auf das vom Beschwerde-
führer in I._______ durchlaufene Asylverfahren gestützt und dabei unter-
lassen, ihn selbst zu identifizieren. Der Grund für die kontrollierte Über-
führung des Beschwerdeführers von I._______ in den Jemen bleibe im
Dunkeln. Eine solche Überführung sei auch denkbar, wenn von seiner
somalischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werde. Den Schweizer
Behörden sei es bereits im ersten Asylverfahren nicht gelungen, rechts-
genüglich zu belegen, dass der Beschwerdeführer Jemenit sei. Insge-
samt habe der Beschwerdeführer die somalische Staatsangehörigkeit
nicht eindeutig zu belegen, sondern nur glaubhaft zu machen vermocht.
Auch liesse seine Fluchtgeschichte einige Fragen offen und müssten ge-
wisse Elemente als konstruiert erachtet werden. Dennoch seien seine
Angaben in sich logisch und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe
zwar im ersten Asylverfahren erwiesenermassen einen gefälschten jeme-
nitischen Pass eingereicht. Indes habe er im Rahmen der Anhörung vom
(…) 2012 die Unterstellung des BFM, wonach er in der Schweiz gefälsch-
te und in I._______ echte Papiere abgegeben habe, bestritten. Eine sol-
che Unterstellung gehe zu weit. Dazu hätte das BFM weitergehende Ab-
klärungen vornehmen müssen. Dass der Beschwerdeführer aus Somalia
komme, sei zwar nicht bewiesen, die Wahrscheinlichkeit aber in tatsächli-
cher Hinsicht grösser als diejenige, dass er aus dem Jemen stamme.
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Seite 12
Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei von dieser Annahme –
nämlich er sei somalischer Staatsangehöriger – auszugehen und in Be-
zug auf die Wegweisung ein Vollzug nach Somalia zu prüfen sei. Der Be-
schwerdeführer habe nunmehr unter den Personalien C._______ bei der
Jemenitischen Vertretung einen Pass beantragt. Er gehe davon aus, dass
die Entscheidung noch einige Tage in Anspruch nehme und werde
schnellstmöglich über den Ausgang des Beantragungsverfahrens infor-
mieren, weshalb mit der Beurteilung der Beschwerde noch zuzuwarten
sei.
5.2 Auch diese Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu
überzeugen.
5.2.1 So hält der Beschwerdeführer nach wie vor an der von ihm behaup-
teten somalischen Staatsangehörigkeit fest und bestreitet, Jemenit zu
sein. Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6
AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese
behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere
durch Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzule-
gen. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sin-
ne von Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylver-
fahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen
Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylver-
fahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Weg-
weisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient.
Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die Asylsu-
chenden ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legen beziehungsweise
durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in
Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1 S. 76 f.). Dabei trägt nach der Bestimmung
von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen
Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und
damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist
von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die
behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5).
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Seite 13
5.2.2 Bezüglich des dem Beschwerdeführer misslungenen rechtsgenügli-
chen Nachweises der von ihm behaupteten somalischen Staatsangehö-
rigkeit erweisen sich die entsprechenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung und – bezüglich des Schreibens vom (…) 2014, worin es
die Jemenitische Vertretung in H._______ ablehnt, A._______, auf des-
sen Gesuch hin einen jemenitischen Reisepass auszustellen – die Aus-
führungen in der Vernehmlassung des BFM als zutreffend (vgl. Sachver-
halt Bst. C und F.a). Dieser Nachweis gelang dem Beschwerdeführer be-
reits im ersten Asylverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss
nicht. Der Beweiswert des diesbezüglich vom Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Asylverfahren eingereichten somalischen Dokuments wur-
de vom Bundesamt zu Recht als ungenügend qualifiziert. Daran vermag
auch der vom Beschwerdeführer erneut, unter anderen Personalien, bei
der Jemenitischen Vertretung gestellte Antrag auf Ausstellung eines Pas-
ses nichts zu ändern. Sollte ihm ein solches Dokument ausgestellt wer-
den, so dürfte feststehen, dass er als Jemenit die Schweizer Asylbehör-
den über seine (von ihm behauptete) somalische Identität getäuscht hat.
Sollte ihm indes die Ausstellung eines jemenitischen Passes erneut ver-
weigert werden, so vermöchte dies kein aussagekräftiges Indiz für die
geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit darzustellen. Mithin ist
der Ausgang des Verfahrens bei der Jemenitischen Vertretung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang, weshalb es sich erübrigt,
diesen abzuwarten.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mit-
wirkungspflicht seine Identität nicht offen gelegt. Diese steht demnach
weiterhin nicht fest, weshalb auf den in den der Beschwerde gestellten
Antrag auf Feststellung der somalischen Staatsangehörigkeit nicht weiter
einzugehen ist.
5.2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG müssen Asylsuchende im Rah-
men ihrer Mitwirkungsplicht im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise
abgeben. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung vom (…) 2011 im EVZ zu Protokoll, er habe niemals einen echten
Pass besessen, wisse nicht weshalb, könne sich jedoch einen solchen
ausstellen lassen, wenn er wolle, aber mit einem somalischen Pass kön-
ne man ja nicht von L._______ ausreisen. Auf die Frage nach den von
ihm auf die zu Beginn des Asylverfahrens ergangene Aufforderung zur
Papierbeschaffung hin getroffenen Vorkehren antwortete er, er habe noch
nichts unternommen. Mithin wurde die Mitwirkungspflicht vom Beschwer-
deführer auch in dieser Hinsicht verletzt.
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5.3 Zusammenfassend erhellt, dass in casu auch die Begründungspflicht
durch das BFM nicht verletzt worden ist. Es erübrigt sich deshalb, darauf
einzugehen, umso weniger, als darauf in der Beschwerde gar nicht Bezug
genommen worden ist und die Verfügung diesbezüglich bereits mit Ablauf
der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend E. 3).
Darüber hinaus ist, nachdem die Identität des Beschwerdeführers weiter-
hin nicht feststeht, seinen Verfolgungsvorbringen ohnehin jegliche Grund-
lage entzogen.
6.
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs(Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner von ihm
nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu
tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2-4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung – wenn
auch nicht mit in allen Teilen überzeugender Begründung – zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es erübrigt sich, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung
des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich
die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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