Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1528/2009
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
Serbien/Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 12.
Mai 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um
Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 6.
Juni 2008 vom BFM im EVZ F._______ befragt und am 9. Dezember
2008 in G._______ zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1
und 2 im Wesentlichen geltend, sie seien serbischer Ethnie und hätten
seit ihrer Geburt bis zur Ausreise aus Kosovo immer in der
Grossgemeinde H._______ gelebt. Im Dorf, wo sie gewohnt hätten, sei
es in den Jahren 1999 bis 2003 zu insgesamt acht Tötungsdelikten an
serbischen Dorfbewohnern gekommen. Es seien auch Menschen verletzt
worden, letztmals im Jahre 2005. Zudem hätten sie zahlreiche
gewaltsame Provokationen von Seiten der Albaner erleiden müssen. So
sei auf ihr Haus und ihr Auto geschossen worden. Immer wieder seien sie
von den Albanern beschimpft und verbal zum Verlassen ihrer Heimat
aufgefordert worden. In Kosovo hätten sie keine Bewegungsfreiheit und
Sicherheit gehabt. Im März 2008 habe ein befreundeter Albaner dem
Beschwerdeführenden 1 mitgeteilt, dass er das Land verlassen solle,
ansonsten er getötet würde. Deshalb und weil keine Hoffnung bestanden
habe, dass sich die Situation für die Serben in Kosovo verbessere, hätten
sie zusammen mit ihren Kindern Kosovo am 11. Mai 2008 verlassen und
seien per Auto und Kastenwagen mit der Hilfe eines Schleppers via
Serbien in die Schweiz gelangt.
Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz reichten die
Beschwerdeführenden 1 und 2 je einen Identitätsausweis der United
Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), einen
Führerausweis des Beschwerdeführenden 1 sowie zwei DVD's zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 stellte das BFM fest, dass die
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Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es
lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, in Kosovo sei es
in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen
auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Serben,
gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen
ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo
vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale zivile und
militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle
sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale
Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die
Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben
garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische
Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue
kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten
umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und
der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die
polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend.
Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei
Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da
demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im
vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den
südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von
Kosovo. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob
Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt
seien, erübrige sich damit. Die Beschwerdeführenden erfüllten
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche
abzulehnen seien.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der
allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht
ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach
Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme
bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im
Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Eine Prüfung der
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Akten habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall die
Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden
nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine
Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von
2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus
Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige
betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der
Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen
könnten. Die Beschwerdeführenden seien jung und gesund und sie
verfügten über eine fundierte Schul- respektive Berufsbildung. Es sollte
dem Ehepaar folglich möglich sein, sich eine neue Existenz aufzubauen.
Die Tante der Beschwerdeführenden 2 wohne mit ihrem Mann in
I._______ in der Nähe von J._______, so dass in Serbien bereits ein
konkretes familiäres Beziehungsnetz bestehe. Des Weiteren erhielten
diese Tante und ihr Mann beide eine Schweizer Rente. Die
Beschwerdeführenden verfügten in Serbien über Verwandte, die ihnen
eine gewisse finanzielle Stütze bieten könnten. Ferner lebten Verwandte
der Beschwerdeführenden in der Schweiz, von welchen auch eine
gewisse finanzielle Hilfe erwartet werden könne. Daher sei die
Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar,
weswegen der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 10. März 2009 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei
die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2009 aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und von einer Wegweisung
abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, viele Vorfälle würden
zeigen, dass die serbische Bevölkerung in Kosovo in grosser Gefahr lebe
und um ihr Leben und Eigentum fürchten müsse. Wegen eingeschränkter
Freiheit und Diskriminierungen gegen Serben bestehe für sie keine
Möglichkeit, eine Arbeit zu finden und eine Existenz aufzubauen. Arbeit
sei nur für die Albaner reserviert. Die albanische Polizei schütze keine
Nichtalbaner. Die Beschwerdeführenden hätten gegen sie geführte
Angriffe nicht der Polizei gemeldet, da diese keinen Schutz biete, sondern
die Informationen an die Täter weitergebe und die Situation nur
verschlimmere. Gewalt und Unsicherheit treffe die nichtalbanische
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Bevölkerung auf jedem Schritt und Tritt. Bei organisierter Gewalt gegen
Serben seien in den letzten Jahren viele Leute getötet und verletzt sowie
serbische Häuser und Habseligkeiten verbrannt worden. Die EULEX sei
in Kosovo mit Demonstrationen und Hass seitens der Albaner empfangen
worden. Sie könne die nichtalbanische Bevölkerung nicht genügend
schützen. Auch in Kosovska Mitrovica sei die Situation sehr schlecht,
zumal die Leute dort keine Arbeit hätten und in Armut leben würden. Eine
Rückweisung nach Belgrad sei ihnen ebenfalls nicht zumutbar, da sie
dort auch nicht zu Hause seien. In Serbien würden sich mehrere
hunderttausende Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und dem Kosovo
aufhalten, die in unzumutbaren Verhältnissen leben würden. Serbien sei
nach der Kosovoanerkennung ein fremder Staat mit eigenen Grenzen.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird – soweit
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichten die Beschwerdeführenden je einen
Ausweis für Asylsuchende (in Kopie), ein privates Schreiben von
K._______ vom 9. März 2009 sowie eine Vielzahl von Berichten über die
Lage von Serben in Kosovo zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 wurde den
Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig verfügte der
Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im
Endentscheid befunden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
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im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
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bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.).
3.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745, mit Hinweisen;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden bringen einerseits vor, sie hätten Kosovo
wegen der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit
sowie der durch die albanische Bevölkerungsmehrheit erlittenen
Diskriminierungen verlassen. Diese geltend gemachten schlechten
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Lebensbedingungen stellen nicht gezielte, auf einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsmotiv basierende ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Die aus
der aktuellen gesellschaftlichen, sozialen und politischen Situation sich
ergebenden Beeinträchtigungen und schlechten Lebensbedingungen
stellen keine asylrechtlich relevante individuelle Gefährdung dar.
4.2. Die Beschwerdeführenden machen andererseits ethnisch motivierte
Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten
erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz
dieses Verfolgungsvorbringen zu verneinen sei, als zutreffend. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die diesbezüglich nicht zu
beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen (vgl. Ziffer I; Bst. C vorstehend). Die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach die kosovo-albanischen Polizei die Opfer von
ethnisch motivierten Angriffen durch Albaner nicht schütze, sondern die
erhaltenen Informationen an die Täter weitergebe, wodurch die Situation
nur verschlimmert werde, ist nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts in dieser absoluten Form unzutreffend.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass es für
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo möglich
wäre, vor allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen bei den für die
Sicherheit zuständigen Behörden Schutz zu suchen. Dies gilt auch, falls
sie von einzelnen fehlbaren kosovarischen Polizisten behelligt würden.
4.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige
der Republik Kosovo zu betrachten sind, wobei sie infolge der Geburt auf
ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise ihrer
serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom
21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit
verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2).
Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden
können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerdeführenden können sich
aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen,
und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen dort
asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
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Seite 9
4.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
zu genügen vermögen, weshalb es sich erübrigt, die Asylgründe auf ihre
Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Die Beschwerdeführenden vermögen mit
ihren Beschwerdevorbringen und den dazu eingereichten Dokumenten zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal sie den
vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten,
weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Das
BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
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6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kosovo
oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig,
weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser
beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit
sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
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6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug
der Wegweisung der aus der Grossgemeinde H._______ im Süden von
Kosovo stammenden Beschwerdeführenden dorthin ebenso wie in den
Norden nicht zumutbar. Da die Beschwerdeführenden über eine nahe
Verwandte in Serbien verfügen, ist nachfolgend zu prüfen, ob für sie eine
Aufenthaltsalternative in Serbien besteht.
6.3.3. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin
unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer
Serben mit letztem Wohnsitz im Süden von Kosovo nach Serbien ist
daher grundsätzlich zumutbar.
6.3.4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnten. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit, an
die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer
Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 6.3.5
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom
15. April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2).
6.3.5.
6.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend
sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und
Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu
berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der
Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts
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Seite 12
und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus.
6.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum
Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort
ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft
ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten
und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann
die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund
grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich
eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben.
6.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen
familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der
Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und
das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der
allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
6.3.6. Aus den Akten ergibt sich, dass eine nahe Verwandte (Tante) der
Beschwerdeführenden 2 in Serbien lebt (Akten BFM A12/2, S. 8), so dass
die Beschwerdeführenden über ein familiäres Beziehungsnetz in diesem
Land verfügen. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführende 2
überdies zu Protokoll, dass sie mit ihrer Familie – als sie noch in Kosovo
gelebt hätten – ein bis zwei Mal pro Jahr nach Serbien gereist sei (Akten
BFM A 13/11, S. 3), weshalb davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits einen gewissen Bezug zu diesem
Land haben. Zudem haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine gute
Berufsbildung. Der Beschwerdeführende 1 hat in seiner Heimat während
Jahren als (…) gearbeitet. Ferner verfügt er über mehrjährige
Berufserfahrung (…). Die Beschwerdeführende 2 ist ausgebildete (…)
und hat diesen Beruf in ihrer Heimat auch ausgeübt. Die Muttersprache
beider Beschwerdeführenden ist das in Serbien gesprochene Serbisch
und die Beschwerdeführende 2 verfügt darüber hinaus noch über
Englischkenntnisse. Es ist ausserdem anzunehmen, dass die
Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihres knapp dreijährigen
Aufenthalts in der Schweiz über Deutschkenntnisse verfügen. Aufgrund
des Gesagten ist damit zu rechnen, dass sie sich in Serbien sowohl
beruflich als auch wirtschaftlich integrieren können. Davon ist umso mehr
auszugehen, da Personen serbischer Ethnie aus Kosovo in Serbien
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grundsätzlich über die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung
verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.4).
Bei der Integration werden die – gemäss den Akten – gesunden
Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung
ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können. Die Rückkehrhilfe
der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls
erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht
genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215).
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten
und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in
Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten
würden. Auch die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls spricht nicht gegen eine Rückführung nach
Serbien, da nach einem knapp dreijährigen Aufenthalt noch nicht von
einer Entwurzelung aus einem stabilen, vertrauten Umfeld gesprochen
werden kann, die die Beschwerdeführenden 3 und 4 in ihrer weiteren
Entwicklung stark belasten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach
Serbien ist daher insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. An dieser
Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift nichts.
6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
nach Serbien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung
befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint.
9.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"
des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR
142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführende 1 seit März 2009
und die Beschwerdeführende 2 seit März 2011 erwerbstätig sind,
weshalb die Beschwerdeführenden nicht als bedürftig zu erachten sind.
Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: