B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1528/2012
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Äthiopien,
alle vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 / N (…).
D-1528/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 4. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter im Auftrag der in der Schweiz
vorläufig aufgenommenen Mutter (D._______, N […]) für die Beschwer-
deführenden und deren jüngeren Bruder E._______ beim BFM ein Ge-
such um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung
eines Asylverfahrens ein. Mit dem Asylgesuch wurde eine von D._______
unterzeichnete Vollmacht eingereicht.
B.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit,
im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung durch die Schweizeri-
sche Botschaft (nachfolgend: Botschaft) in Addis Abeba stattfinden, da
diese aus personellen, sicherheitstechnischen und räumlichen Gründen
nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen.
Das BFM unterbreitete ihm daher eine Reihe von konkreten Fragen zur
Abklärung des Sachverhalts.
C.
Mit Schreiben vom 17. August 2011 nahm der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung.
D.
Am 17. Oktober 2011 ersuchte das BFM die Botschaft in Addis Abeba um
Abklärungen hinsichtlich der Lebenssituation der sich in dieser Stadt auf-
haltenden Beschwerdeführenden.
E.
Die Botschaftsantwort vom 25. November 2011 traf am 2. Dezember 2011
beim BFM ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 wurde dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden Gelegenheit bis zum 23. Januar 2012 einge-
räumt, eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort einzureichen. Am
23. Januar 2012 nahm er dazu Stellung.
G.
Das BFM verweigerte mit an den Rechtsvertreter adressierter Verfügung
vom 16. Februar 2012 – eröffnet am folgenden Tag – die Bewilligung zur
D-1528/2012
Seite 3
Einreise der Beschwerdeführenden und deren jüngeren Bruders
E._______ in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
H.
Mit Eingabe vom 19. März 2012 erhob der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden in deren Namen beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Einreise zu
bewilligen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Für wei-
tere Abklärungen sei eine Frist zu gewähren. Zudem ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
In der Rechtsmittelschrift wurde unter anderem vorgebracht, die ange-
fochtene Verfügung betreffe vier Geschwister: Die drei in Äthiopien le-
benden älteren Geschwister sowie ihren jüngeren Bruder E._______, der
in Eritrea lebe. Die vorliegende Beschwerde betreffe lediglich die in Äthi-
opien lebenden Geschwister. Gegen den Entscheid betreffend E._______
werde nicht Beschwerde erhoben.
I.
Mit Verfügung vom 3. April 2012 entschied der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in einem
späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden
die Möglichkeit eingeräumt, Beweismittel einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
D-1528/2012
Seite 4
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Innerhalb des Anfechtungsgegenstands – der sich aus der angefoch-
tenen Verfügung ergibt – bestimmen die von der Beschwerde führenden
Partei gestellten Anträge den Streitgegenstand. Die Rechtsmittelinstanz
darf die Verfügung grundsätzlich nur insoweit überprüfen, als sie ange-
fochten ist (vgl. BVGE 2009/46 E. 2). Die für die Bestimmung massge-
benden Rechtsbegehren sind nicht nach ihrem möglicherweise ungenau-
en oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirkli-
chen Sinn auszulegen (vgl. zum Ganzen: THOMAS FLÜCKIGER, in Wald-
mann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N 18 und N 19). In
casu fochten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom
19. März 2012 lediglich den negativen Entscheid bezüglich ihrer Person
an. Gegen die mit Verfügung vom 16. Februar 2012 getroffene Entschei-
dung bezüglich ihres jüngeren Bruders E._______, dessen Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und dessen Asylgesuch abgelehnt wurde, wurde
hingegen ausdrücklich nicht Beschwerde erhoben, weshalb sich diesbe-
züglich eine Überprüfung erübrigt. Die vorinstanzliche Verfügung gilt in
diesem Punkt somit als in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
Die Legimitation ist vorliegend insoweit fraglich, als die Beschwerdefüh-
renden am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben müssen
und das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht
gilt, das vertretungsfeindlich ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur-
teil BVGE E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2). Wird das Asyl-
D-1528/2012
Seite 5
gesuch nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstin-
stanzlichen Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person
am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht teilgenommen. Wäre in
solchen Konstellationen auch die Legitimation zur Beschwerdeerhebung
zu verneinen, hätte das Bundesverwaltungsgericht keine Gelegenheit, in
der Sache zu prüfen, ob ein persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt
oder nicht. Die Legitimation ist daher zur Prüfung dieser Frage zu beja-
hen und insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn
sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen vor-
genannten Urteil (vgl. vorstehend E. 1.4) seine Rechtsprechung bestätigt,
wonach es sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ
höchstpersönliches Recht handelt. Urteilsfähige Personen müssen
höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig ausüben. Das
Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter ist unzulässig. Der Man-
gel kann allerdings geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise da-
durch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten
Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine per-
sönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum
Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. In jedem Fall muss der Mangel je-
doch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden
(vgl. a.a.O. E. 4.3.2).
D-1528/2012
Seite 6
3.2 Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens
setzt voraus, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Be-
deutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen
Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung
vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation
nachvollziehbar zu schildern (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5238/2006 vom 2. September 2008 E. 4.2, mit weiteren Hin-
weisen). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfah-
rens geht es darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich
klärende Fragen zu beantworten.
3.3 Die Beschwerdeführenden waren im Zeitpunkt der Asylgesuchseinrei-
chung vom 4. Juli 2011 (…), (…) und (…) Jahre alt. Es ist – auch in An-
betracht des Umstandes, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit
im Asylverfahren sehr tief anzusetzen sind – davon auszugehen, dass
auch die beiden jüngeren Beschwerdeführenden bereits damals in der
Lage waren, Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu
erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen
Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssi-
tuation nachvollziehbar zu schildern, zumal sich aus den Akten diesbe-
züglich keine gegenteiligen Hinweise ergeben. Somit waren alle Be-
schwerdeführenden bereits zum Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung
urteilsfähig, weshalb sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts das Asylgesuch persönlich stellen mussten. Nachfolgend ist
zu prüfen, ob eine persönliche Willenserklärung der Beschwerdeführen-
den vorliegt, die auf ein Asylgesuch schliessen lässt, und – verneinenden-
falls – ob der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist.
3.4 Das erstinstanzliche Asylverfahren wurde durch ein Schreiben des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 4. Juli 2011 eingeleitet.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass er dazu von D._______, der in der
Schweiz lebenden Mutter der Beschwerdeführenden, beauftragt wurde.
Somit liegt kein persönlich gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführen-
den im Sinne von Art. 18 AsylG vor.
3.5 Eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden fand nicht statt.
Die von der Vorinstanz schriftlich gestellten Fragen wurden wiederum
vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beantwortet. In den Akten
finden sich zudem keine Dokumente, die von den Beschwerdeführenden
verfasst oder auch nur unterschrieben wurden. Sie traten somit auch
D-1528/2012
Seite 7
nach Einreichung des Schreibens vom 4. Juli 2011 im erstinstanzlichen
Verfahren nicht persönlich in Erscheinung.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes Asylge-
such der Beschwerdeführenden bei den Akten liegt. Dieser Mangel wurde
zudem vor Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheides nicht geheilt.
Indem die Vorinstanz auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in
der Sache behandelt hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Die angefochtene
Verfügung ist daher – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist – auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz entweder auf das
Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten oder die Be-
schwerdeführenden aufzufordern, ihren Willen zur Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz klar zu manifestieren. Bei dieser Sachlage ist
auf Beschwerdeebene die Nachreichung der in Aussicht gestellten eigen-
händigen Vollmacht der Beschwerdeführenden nicht abzuwarten.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist damit gegenstandslos geworden.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kos-
ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Zwar ist die beschwerdeführende Partei mit ih-
rem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung schein-
bar durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die Kas-
sation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das
Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Be-
schwerdeinhalt motiviert ist. Die in der Beschwerdeschrift gestellten An-
träge sind aufgrund der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar
nicht erst zur Beurteilung gelangt. Es ist daher keine Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1528/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2012 wird – soweit sie
nicht in Rechtskraft erwachsen ist – aufgehoben und die Sache zur Neu-
behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Bot-
schaft in Addis Abeba.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: