B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1528/2013
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 28. April 2010 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Die Erstbefragung erfolgte im (…) am
5. Mai 2010, die Bundesanhörung fand am 23. Juni 2010 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus B._______, Colombo. Er sei Anhänger von Ex-General
Fonseka gewesen und habe diesen seit Oktober/November 2009 als
Wahlkampfhelfer unterstützt. Wegen seiner Wahlhelfertätigkeit sei er von
Anhängern Präsident Rajapaksas aus seinem Quartier bedroht worden.
Wegen seines Engagements für Fonseka im Wahlkampf um die Präsi-
dentschaftswahlen vom 26. Januar 2010 seien in der Nacht vom
27. Januar 2010 maskierte, bewaffnete Männer bei ihm zu Hause er-
schienen und hätten ihn entführen wollen. Da ihn sein Vater habe warnen
können, habe er rechtzeitig fliehen können. Die Unbekannten hätten sei-
nen Vater geschlagen und das ganze Haus durchsucht, wobei sie Todes-
drohungen gegen ihn, den Beschwerdeführer, ausgesprochen hätten. Auf
Rat seines Vaters sei er nicht mehr nach Hause gekommen, sondern ha-
be sich bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt. Er vermute, dass die
Unbekannten Anhänger von Präsident Rajapaksa gewesen seien. Der
Beschwerdeführer habe sich erfolglos an die Polizei gewandt. Er sei am
30. Januar 2010 nach C._______ geflogen, wo er sich zwei Monate auf-
gehalten habe, und anschliessend, nach einem kurzen Aufenthalt in Un-
garn, in die Schweiz eingereist. Seine Eltern seien aus Angst vor weiteren
Bedrohungen nach D._______ (Provinz Uva) gegangen.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien eines Geburtsscheins sowie einer
englischen Übersetzung desselben ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 – eröffnet am 18. März 2013 – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2013 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuhe-
ben und auf das Asylgesuch sei einzutreten sowie ihm in der Folge Asyl
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zu gewähren. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung der Verfügung
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und ihm infolgedessen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 forderte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführer angesichts Unklarheiten hinsichtlich seiner Er-
werbstätigkeit beziehungsweise seines Einkommens auf, innert Frist ent-
weder das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt
an das Gericht zurückzuschicken oder zum Nachweis seiner Bedürftigkeit
eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer das entspre-
chende Gesuch samt einer Kopie seines Lohnausweises 2012, seines
Arbeitsvertrages, der Lohnabrechnung für März 2013, einer Kopie seines
Mietvertrages sowie seiner Krankenkassenpolice samt Einzahlungsbeleg
zu den Akten. Gleichzeitig legte er verschiedene Internet-Artikel zur Lage
in Sri Lanka bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dem Formular sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
nur über ein geringes Einkommen verfüge, allerdings gelte er nicht als
bedürftig im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sei
und ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert, welcher fristgerecht eingezahlt wurde.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2013, dem Beschwerdeführer am
17. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt, hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
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sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR),
die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschlies-
send auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche
rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. März 2013 zugrunde liegt,
offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
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bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, wird ihm keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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