B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1528/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Partei
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Januar 2018 (D-1699/2016) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Eth-
nie aus B._______ im Distrikt Jaffna – suchte am 1. April 2014 in der
Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte sie im Wesentlichen vor, im Jahr
1999 habe sie sich in einer Gesellschaft für verschwundene Personen und
2006 in einem Frauenverein politisch engagiert. Von 1999 bis 2006 habe
sie zudem die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verschiedentlich –
unfreiwillig und aus Angst – unterstützt. Sie habe LTTE-Mitglieder mit Es-
sen versorgt und bei sich übernachten lassen. Zudem hätten die LTTE Do-
kumente und Waffen im Haus ihrer Familie deponiert. Wegen der Unter-
stützungsleistungen sei sie im (…) 1999 von der Armee festgenommen und
(…) Monate in einem Armeecamp inhaftiert, zu ihrer Tätigkeit für die LTTE
befragt und geschlagen worden. Im (…) 1999 sei sie unter der Drohung,
bei weiterer Unterstützung der LTTE aufgesucht und erschossen zu wer-
den, freigelassen worden. Zwischen 1999 bis 2006 seien sie und ihr Ehe-
mann von den sri-lankischen Behörden wegen des Verdachts auf Kollabo-
ration mit den LTTE gesucht worden. Ihr Ehemann habe sich in dieser Zeit
versteckt. Sie sei immer wieder zu Hause aufgesucht worden. Ab 2006 hät-
ten sie und ihr Mann sich im Vanni-Gebiet versteckt. In der Folge hätten
die Besuche in B._______ aufgehört. Im 2009 sei sie – ohne ihren Mann,
dessen Aufenthaltsort unbekannt sei – dorthin zurückgekehrt. Erneut sei
sie wegen des Verdachts der Kollaboration mit den LTTE von der sri-lanki-
schen Armee (SLA) und dem CID (Criminal Investigation Department) auf-
gesucht worden. Sie habe sich deshalb ab 2011 beziehungsweise 2012 in
B._______ versteckt. Nachdem die Nachfragen der Behörden nicht nach-
gelassen hätten, sei sie ausgereist. Die Behörden würden sie noch immer
suchen und ihre Mutter nach ihr fragen. Aus diesem Grund sei Letztere mit
den Kindern weiter ins Landesinnere gezogen und halte sich dort versteckt.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dies
mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 erhob die Gesuchstellerin durch ihre
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Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016.
Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr psychischer Zustand sei von der
Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden. Weiter seien ihre Vor-
bringen plausibel sowie substantiiert. Die Verfolgung der Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihrer Unterstützung zugunsten der LTTE ebenso wie die Re-
flexverfolgung aufgrund ihres Ehemannes müssten zudem als asylrelevant
erachtet werden. Staatlicher Schutz sei für sie nicht zu erwarten, wüssten
doch die Behörden von ihrer Unterstützung der LTTE. Die Besuche der
SLA und des CID selbst nach dem Verschwinden ihres Ehemannes würden
zudem zeigen, dass die Behörden sie persönlich im Visier hatten. Hinzu
komme, dass sie selbst nach ihrer Ausreise noch gesucht und ihre Mutter
deswegen bedroht worden sei. Ihr Aufenthalt im Ausland, insbesondere in
der Schweiz, welche in den Augen des sri-lankischen Staats immer noch
als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen werde,
würde bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf
sich ziehen. Im Rahmen der Replik brachte die Beschwerdeführerin so-
dann neu vor, sie sei während der Inhaftierung im Jahr 1999 von Soldaten
vergewaltigt worden.
D.
Mit Urteil vom 15. Januar 2018 (D-1699/2016) wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ereignisse bis
2006 seien nicht gänzlich unglaubhaft. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die Gesuchstellerin im Jahre 1999 inhaftiert worden sei und
ernsthafte Übergriffe habe erleiden müssen. Auch erscheine nicht unglaub-
haft, dass sie niederschwellige Unterstützung für die LTTE geleistet habe
und in verschiedenen Vereinen tätig gewesen sei. Hingegen sei nicht da-
von auszugehen, dass sie deshalb ernsthaft in den Fokus der Sicherheits-
behörden geraten sei. Die Vorbringen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet ab
2006 und zu ihrer Rückkehr nach B._______ würden indessen zahlreiche
Widersprüche aufweisen. Wenngleich nicht unwahrscheinlich erscheine,
dass sie und ihr Ehemann den Behördenbesuchen daheim hätten entflie-
hen und sich verstecken wollen, seien die Schilderungen zum Aufenthalt
im Vanni-Gebiet detailarm und vage ausgefallen. Ebenso seien die Vorbrin-
gen zur Suche der Behörden nach ihr nach ihrer angeblichen Rückkehr
nach B._______ im Jahr 2009 bis zur Ausreise mit zu vielen Widersprü-
chen behaftet, auch wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden
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könne, dass sie tatsächlich von SLA und CID aufgesucht worden sei. So
könne es auch nach Kriegsende weiterhin vorkommen, dass Unterstütze-
rinnen und Mitglieder der LTTE durch die Behörden gesucht oder überprüft
würden und mitunter auch Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Die
diesbezüglichen Zweifel würden noch verstärkt durch die widersprüchli-
chen Aussagen zum Versteck in B._______. Vor diesem Hintergrund seien
auch die weiteren Vorbringen in Zweifel zu ziehen, wonach ihre Mutter
noch nach ihrer Ausreise behelligt und befragt worden sei, sodass sie mit
den Kindern weiter ins Landesinnere gezogen sei. Insgesamt würden die
Zweifel an den Geschehnissen ab dem Aufenthalt im Vanni-Gebiet und den
Verfolgungshandlungen bis zur Ausreise im Jahr 2013 deutlich überwie-
gen, sodass die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
nicht gegeben seien.
Bezüglich der Geschehnisse ab 2006 habe das SEM mangels Glaubhaft-
machung zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz abgesehen. Ohnehin
wäre wohl nicht davon auszugehen, dass die Besuche von SLA und CID
ab 2009 als intensiv genug hätten bezeichnet werden müssen, zumal sie
im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage gesehen werden
müssten, die es nach Kriegsende wiederherzustellen gegolten habe. Zur
Asylrelevanz des vorgebrachten Sachverhalts bis 2006 sei anzumerken,
dass das schwache Engagement für gewisse Vereine als abgeschlossenes
Ereignis anzusehen sei, welches keinen genügend engen zeitlichen und
sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Gesuchstellerin auf-
weise. Dies dürfte ebenso für die mögliche Inhaftierung und Vergewalti-
gung im Jahr 1999 gelten. So hätten danach keine erneuten Verhaftungen
stattgefunden und die Behörden hätten bei den Besuchen in den Jahren
1999 bis 2006 auch stets wieder von ihr abgelassen. Nachdem die Vorbrin-
gen nach 2006 und insbesondere die Besuche von SLA und CID ab 2009
nicht hätten glaubhaft gemacht werden können, sei nicht davon auszuge-
hen, dass die sri-lankischen Behörden ein weiteres Verfolgungsinteresse
an ihr gehabt hätten. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchstellerin im Jahr
2013 legal, mit ihrem eigenen Reisepass, über Colombo habe ausreisen
können, ohne von den sri-lankischen Behörden behelligt worden zu sein.
Es bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde.
Hinsichtlich der Beurteilung des Risikos für die Gesuchstellerin als Rück-
kehrerin Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu
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werden, wurden verschiedene Risikofaktoren gemäss den im Referenzur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehaltenen Parametern abgewo-
gen. Sie weise kein Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. So würden ihre Zuge-
hörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Landesabwesenheit nicht
ausreichen, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen
auszugehen. Zudem stelle eine allfällige Befragung am Flughafen in Co-
lombo keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. In diesem Zusam-
menhang sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin legal mit
ihrem Reisepass von Colombo aus ausgereist sei, ohne von den Behörden
behelligt worden zu sein. Am fehlenden Risikoprofil vermöge weiter nichts
zu ändern, dass sie von 1999 bis 2006 Hilfsdienste für die LTTE habe aus-
üben müssen, hätten sich doch diese niederschwelligen Tätigkeiten im
Rahmen dessen bewegt, was praktisch alle Bewohnerinnen und Bewohner
der besetzten Gebiete hätten leisten müssen. Ebenso sei im Hinblick auf
die Haft im Jahr 1999 nicht von einem erhöhten Risikoprofil auszugehen,
zumal sie bis ins Jahr 2013 relativ unbehelligt in Sri Lanka gelebt habe.
Der angeordnete Wegweisungsvollzug wurde in Übereinstimmung mit dem
SEM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Zur Zumutbarkeit
wurde angemerkt, dass sich die Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsort
B._______ auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohn-
situation stützen könne. Ferner seien (…) ihrer Kinder mittlerweile erwach-
sen und dürften einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Damit dürften sie ihre
Mutter bei der Reintegration finanziell unterstützen können. Nicht zuletzt
habe sie selber über (…) Jahre lang in Sri Lanka gelebt und in der Zeit für
sich und ihre Familie sorgen können, weshalb anzunehmen sei, sie könne
bei einer Rückkehr zum Lebensunterhalt der Familie beitragen.
E.
Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte die Gesuchstellerin durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch
ein und ersuchte darum, dass in Anbetracht des (beigelegten) neuen Be-
weismittels auf den Entscheid vom 12. Februar 2016 zurückzukommen
und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und ihr als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie der Kostenauferlegung und um Bei-
ordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
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Zur Begründung liess die Gesuchstellerin eine Vorladung vom (…) 2017
des TID (Terror Investigation Departments) im Original und mit englischer
Übersetzung zu den Akten geben. Dieses Dokument belege, dass die sri-
lankischen Behörden ein aktuelles Interesse an ihrem Verbleib hätten, was
ein Beweis ihrer Gefährdungslage darstelle. Folglich seien einerseits die
Glaubhaftigkeit der im erstinstanzlichen Asylverfahren und im Beschwer-
deverfahren vorgebrachten Gegebenheiten und andererseits die Gefähr-
dungslage bei einer allfälligen Rückschaffung neu zu beurteilen. Zudem
habe sich das politische Klima in Sri Lanka jüngst verschlechtert, was
ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Die Vorladung vom (…) 2017 sei
ihr erst am 14. Februar 2018 – nach Eröffnung des materiellen Beschwer-
deentscheides des Bundesverwaltungsgerichts – zugestellt worden und
sei ihr zuvor unbekannt gewesen, da die Mutter die Existenz des Doku-
ments verschwiegen habe.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. März 2018 den Eingang
der Eingabe vom 13. März 2018.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und wies
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleich-
zeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin zur Zah-
lung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘500.– innert Frist ein, ansonsten
werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
H.
Am 9. April 2018 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
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es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb einzutreten. Aus prozessökonomischen Gründen wurde
auf die Nachforderung einer Übersetzung des nicht in einer Amtssprache
verfassten Beweismittels (einschliesslich englischsprachiger Version) ver-
zichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
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dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Re-
vision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise be-
reits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als
neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche
Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu die-
nen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil
der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn
sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen
Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdi-
gung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdi-
gung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein
Raum.
3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist –
unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be-
weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
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3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellerin nach Erlass des
Beschwerdeurteils vom 15. Januar 2018 erhebliche Tatsachen erfahren
oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden
sind, die sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen
können. Weiter ist zu prüfen, ob das neu eingereichte Beweismittel und die
Vorbringen bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten
beigebracht respektive geltend gemacht werden können, und ob sie für die
Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst ob sie eine asylrecht-
lich relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen vermögen.
3.3 Die Gesuchstellerin legt dar, ihre Mutter habe ihr die Vorladung bezie-
hungsweise deren Erhalt verschwiegen. Erst nach Eröffnung des Urteils
vom 15. Januar 2018 habe die Mutter ihr das Beweismittel geschickt, wel-
ches am 14. Februar 2018 bei ihr angekommen sei. Ob diese Darstellung
glaubhaft ist, erscheint zumindest fraglich. Indessen kann dies offen gelas-
sen werden, da die Erheblichkeit des neuen Beweismittels und der darauf
gestützten Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu verneinen
ist, wie nachfolgend ausgeführt wird.
3.4 Zur neu eingereichte Vorladung des TID vom (…) 2017 ist vorab anzu-
merken, dass die Authentizität zweifelhaft ist, da eine solches Dokument
leicht käuflich erworben werden kann, die eigenhändige Fälschung einfach
ist und es an fälschungssicheren Echtheitsmerkmalen fehlt. Somit kommt
dem Beweismittel höchstens ein geringer Beweiswert zu.
Die Vorladung datiert vom (…) 2017 und wäre somit vier Jahre nach der
angeblichen Ausreise der Gesuchstellerin aus Sri Lanka ausgestellt wor-
den. Aufgrund dieser grossen Zeitspanne ist – abgesehen von der Authen-
tizität – an der Erheblichkeit des Beweismittels zu zweifeln. Die Gesuch-
stellerin machte im Beschwerdeverfahren zwar geltend, dass sie nach dem
Ende des Krieges im Jahr 2009 immer wieder zuhause von Soldaten oder
den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Deswegen sei sie An-
fang 2013 ins Ausland geflüchtet. Allerdings ist die nun eingereichte Vorla-
dung derart zeitlich dissoziiert, dass sie nicht geeignet ist, die im Urteil D-
1699/2016 vom 15. Januar 2018 getroffenen Schlussfolgerungen zu be-
einflussen. Dazu ist anzumerken, dass im erwähnten Urteil mit ausführli-
cher Begründung festgehalten wurde, insbesondere die Besuche von SLA
und CID ab 2009 hätten nicht glaubhaft gemacht werden können, so dass
nicht davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden ein weiteres
Verfolgungsinteresse an ihr gehabt hätten. Dazu komme, dass die Gesuch-
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stellerin im Jahr 2013, worauf ebenfalls bereits im erwähnten Beschwerde-
entscheid hingewiesen wurde, mit ihrem eigenen Reisepass legal über Co-
lombo habe ausreisen können, ohne von den Behörden behelligt worden
zu sein. Unter diesen Umständen scheint es nicht annähernd wahrschein-
lich, dass sie tatsächlich im Jahr 2017 – vier Jahre nach ihrer legalen Aus-
reise – von den Behörden im Zusammenhang mit ihren geltend gemachten
Vorbringen plötzlich zu einer Befragung nach Colombo vorgeladen worden
sein soll. Auch hatte die Gesuchstellerin das TID – die sie nun suchende
Behörde – noch nie erwähnt, was zusätzliche Zweifel an der Vorladung
aufkommen lässt. Weswegen die Gesuchstellerin genau befragt werden
soll, geht sodann aus dem eingereichten Beweismittel nicht hervor. Auf-
grund all dieser Zweifel erweist sich das eingereichte Beweismittel als nicht
geeignet, etwas an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Gesuchstellerin und in der Folge an deren Asylrelevanz zu ändern.
Dasselbe gilt in Bezug auf die Beurteilung der Risikofaktoren bei einer all-
fälligen Rückkehr nach Sri Lanka sowie die Einschätzung des Wegwei-
sungsvollzugs als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. dazu auch BVGE
2013/22 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
3.5 Soweit die Gesuchstellerin eine Verschlechterung der allgemeinen Si-
tuation in Sri Lanka vor Erlass des Urteils D-1699/2016 vom 15. Januar
2018 geltend machen wollte, ist kein Revisionsgrund ersichtlich. Soweit
geltend gemacht wird, nach dem Urteilszeitpunkt („anfangs März 2018“)
sei eine drastische Verschlimmerung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka eingetreten, ist dies für das Revisionsverfahren unbeachtlich. Für
eine Weiterleitung des Revisionsbegehrens an das SEM zur Prüfung des
Vorbringens im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens besteht – ent-
gegen den Ausführungen im Revisionsbegehren (vgl. S. 9) – kein Anlass
(vgl. betreffend neu entstandene Beweismittel: BVGE 2013/22 E. 13.1).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 13. März 2018 um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1699/2016 vom 15. Januar
2018 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Gesuchstellerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: