Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1530/2011/wif
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Walter Lang, Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.________ geboren am (…)
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N_________.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Tamilin aus Jaffna – reichte am 10.
Januar 2011 im B._________ ein Asylgesuch ein. Am 13. Januar 2011
fand dort eine summarische Befragung zur Person, zu den
Ausreisegründen und zum Reiseweg statt.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe Sri Lanka verlassen, um zu
ihren in Europa lebenden Kindern zu ziehen, da sie nicht mehr allein in
Sri Lanka leben könne. Seit 1997 sei sie verwitwet. Sie sei von Soldaten
und von anderen Singhalesen wegen der LTTEZugehörigkeit ihrer
Kinder belästigt worden. Zudem sei sie krank, sie leide unter Diabetes
und Herzproblemen. In der Schweiz lebe ihre Tochter C.______ (…)
zusammen mit ihrem Ehemann D.______ und einem Kind. In der
Schweiz befinde sich zurzeit ebenfalls ihr Sohn E._______. (…), der über
Zypern in die Schweiz eingereist sei und dessen Asylverfahren hängig sei
(…). Ein weiterer Sohn, F._______. (…), lebe mit seiner Familie in
Holland. Zwei weitere Töchter (…) seien bei den LTTE aktiv gewesen, die
eine sei umgekommen, die andere verschollen. In Sri Lanka habe sie
lediglich noch eine in Jaffna lebende Schwester.
Konfrontiert mit dem Ergebnis des gleichentags durchgeführten
Fingerabdruckvergleichs mit der europäischen Datenbank Eurodac,
wonach die Beschwerdeführerin am 10. April 2009 in Holland
daktyloskopisch erfasst worden war, räumte die Beschwerdeführerin ein,
dass sie ihren Heimatstaat bereits im November 2008 verlassen und sich
danach zunächst während dreier Monate mit einem Besuchervisum in der
Schweiz aufgehalten habe. Danach sei sie nach Holland gereist, wo sie
am 12. Februar 2009 ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei jedoch
abgelehnt worden, weshalb sie am 25. Dezember 2010 in die Schweiz
gekommen sei. Zur Stellungnahme zu einer allfälligen Wegweisung nach
Holland aufgefordert, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätte
dagegen an sich nichts einzuwenden, solange sie nicht von Holland nach
Sri Lanka zurückgeschickt würde.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 wurde die
Beschwerdeführerin für ihren Aufenthalt dem Kanton St. Gallen
zugewiesen.
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Seite 3
C.
Am 11. Februar 2011 richtete das BFM gestützt auf den EurodacTreffer
und die Angaben der Beschwerdeführerin an die niederländischen
Behörden ein Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin in
Anwendung von 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), in Verbindung mit dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]).
Die niederländischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 21.
Februar 2011 zu.
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Dieser Entscheid wurde der
Beschwerdeführerin am 4. März 2011 eröffnet.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. März 2011 erhob die
Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die
angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2011 sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen; sodann sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 erteilte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die
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Seite 4
aufschiebende Wirkung und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Der Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde in den Endentscheid verwiesen. Die
Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Am 23. März 2011 reichte das BFM seine Vernehmlassung zur
Beschwerde ein. Auf deren Inhalt ist in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2011 machte die
Beschwerdeführerin von dem mit Zwischenverfügung vom 14. April 2011
gewährten Replikrecht Gebrauch. Auf den Inhalt ihrer Stellungnahme ist
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
I.
Der vorstehend unter Bst. A erwähnte Sohn der Beschwerdeführerin,
E._____ (…) wurde mit Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d in Verbindung mit der DublinIIVO
nach Zypern weggewiesen. Diese Verfügung bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D1211/2011 vom 28. März 2011.
Am 11. April 2011 erfolgte die Überstellung nach Zypern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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Seite 5
1.2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
(vgl. Art. 3235 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen, ist die Beurteilungszuständigkeit der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das
Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach
enthält sich die Beschwerdeinstanz sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1).
2.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön
nen, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das
BFM zu Recht gestützt auf die genannte Bestimmung auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
3.
In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, wie der
Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac ergeben habe,
habe die Beschwerdeführerin am 10. April 2009 in den Niederlanden ein
Asylgesuch eingereicht. Die niederländischen Behörden hätten dem
Ersuchen des BFM um Übernahme [recte: Rückübernahme] der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO
zugestimmt. Somit liege gemäss DAA die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei den Niederlanden. Der von
der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vorgebrachte
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Einwand, die niederländischen Behörden hätten ihr Asylgesuch bereits
abgelehnt, spreche nicht gegen diese Zuständigkeit. Die Niederlande
seien gemäss DublinIIVO für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege somit den dortigen
Behörden, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder
gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es lägen
keine Hinweise vor, dass die Niederlande ihren völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen wären und das Asyl und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätten. Weder die in
den Niederlanden bestehende Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in die Niederlande.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Das BFM habe den Sachverhalt unvollständig
erhoben und überdies die Begründungspflicht verletzt, indem es sowohl
die Tatsache, dass Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in der
Schweiz leben, als auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in
seiner Verfügung unerwähnt gelassen habe. Es wird darauf hingewiesen,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin mit Schwiegersohn und Enkelin
mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau leben würden und
dass ferner ein Sohn der Beschwerdeführerin sich mit einem hängigen
Asylverfahren in der Schweiz befinde; ebenso wird vorgebracht, dass die
Beschwerdeführerin unter Herzproblemen, hohem Blutdruck und
Diabetes leide. Die Sache sei deshalb zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalt und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
5.1. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2011 nimmt die Vorinstanz
Stellung zur Rüge, die angefochtene Verfügung basiere bezüglich
verwandtschaftlicher Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz
sowie bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme auf einem unvollständig
abgeklärten Sachverhalt und einer ungenügenden Begründung. Sie führt
dabei aus, eine Zuständigkeit der Schweiz nach der DublinIIVO würde
sich nur dann ergeben, wenn Familienangehörige im Sinne der
Begriffsbestimmung von Art. 2 Bst. i DublinIIVO (d.h. Ehegatte bzw.
Partner oder minderjährige Kinder) hier leben würden. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Zudem befinde sich der Sohn in einem Asylverfahren und
besitze daher keinen gefestigten Aufenthaltsstatus. Es sei daher bloss zu
prüfen, ob die Schweiz gemäss der sogenannten Souveränitätsklausel im
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Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO selbst auf das Asylgesuch eintreten
solle, weil in der Schweiz (erwachsene) Kinder der Beschwerdeführerin
leben würden. Dies dränge sich jedoch nicht auf; die Beschwerdeführerin
habe einen Sohn in den Niederlanden, der dort aus humanitären Gründen
über ein Aufenthaltsrecht verfüge und sich somit um die
Beschwerdeführerin kümmern könne. Was die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme betreffe, so sei eine angemessene
medizinische Behandlung in den Niederlanden gewährleistet.
5.2. In ihrer Replik vom 20. April 2011 liess die Beschwerdeführerin
vorbringen, sie habe in den Jahren 2006 und 2008 je ein Touristenvisum
zum Besuch ihrer in der Schweiz lebenden Tochter, ihres
Schwiegersohnes und ihrer Enkelin erhalten. Beim zweiten Besuch sei
sie nach Ablauf des Visums aus Angst, nach Sri Lanka zurückgeschickt
zu werden, in die Niederlande gereist und habe dort ein Asylgesuch
gestellt. Sie habe jedoch einen negativen Entscheid mit einer
Wegweisung in ihren Heimatstaat erhalten. Eine Aufenthaltsbewilligung
habe sie in den Niederlanden nicht bekommen, weil ihr Sohn für sie nicht
finanziell aufkommen könne. Deshalb sei sie in die Schweiz
zurückgekommen und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka sei jedoch unzulässig und unzumutbar. Die
59jährige und gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführerin verfüge
über kein familiäres Netz in Sri Lanka mehr. Ihre Schwester, das einzige
in Sri Lanka verbliebene Familienmitglied, vermeide den Kontakt mit ihr
wegen ihres christlichen Glaubens. Mit ihrer Tochter in der Schweiz und
deren Familie habe sie eine ausserordentlich enge Beziehung. Sie sei
auch auf die Pflege durch ihre Tochter angewiesen. Das Recht auf
Wahrung der Einheit der Familie als Ausfluss aus Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) würde durch die Wegweisung verletzt.
6.
6.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass die
Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben,
nachvollziehbar erscheint. Auch wenn das BFM zu Recht darauf hinweist
(vgl. Vernehmlassung vom 23. März 2011), dass im Sinne der
Zuständigkeitskriterien nach der DublinIIVO nur die Anwesenheit von
Angehörigen der Kernfamilie (Ehegatte bzw. Partner und minderjährige
Kinder) relevant ist, müssen dennoch vor einem Nichteintretensentscheid
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG allfällige weitere verwandtschaftliche
Beziehungen zur Schweiz oder zu Drittstaaten erhoben werden, da diese
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allenfalls einen Grund für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen
(vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) bilden könnten. Zwar hat das
BFM die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin im
Befragungsprotokoll vom 13. Januar 2011 (S. 4 f.) festgehalten; überdies
bildete die Frage des Aufenthaltsortes ihrer Tochter und ihres Sohnes
Gegenstand der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der
Zuweisung des Aufenthaltskantons (vgl. Protokoll vom 19. Januar 2011,
Akten BFM A8/2). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass
das BFM die Art der familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin zur
Schweiz und zu den Niederlanden schlichtweg ignoriert hat. Überdies ist
der Vorinstanz auch zugute zu halten, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung
in die Niederlande (Befragungsprotokoll vom 13. Januar 2011 A4/14, S.
10) in keiner Weise auf die verwandtschaftliche Beziehungsnähe zur
Schweiz einging, sondern lediglich ausführte: "Solange sie mich nicht
nach Sri Lanka zurückschicken, habe ich nichts dagegen".
Trotzdem erscheint es als Mangel, dass die angefochtene Verfügung auf
die in der Schweiz anwesenden Familienmitglieder in keiner Weise
einging. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nur
unvollkommen nachgekommen. Indessen hat die Vorinstanz im Rahmen
des Schriftenwechsels das Versäumte nachgeholt, indem sie sich in ihrer
Vernehmlassung vom 23. März 2011 mit dieser Frage
auseinandergesetzt und ihre Begründung insofern vervollständigt hat.
Ebenso konnte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung
replikweise äussern (vgl. Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 20.
April 2011). Da dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zur
Überprüfung der angefochtenen Verfügung zukommt, erwächst der
Beschwerdeführerin durch die anfängliche Unterlassung der Vorinstanz
nunmehr kein Rechtsnachteil mehr. Unter diesen Umständen kann der
gerügte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden. Es besteht
daher kein Grund, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb
der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen ist. Auf die Frage
einer Parteientschädigung für den zu Recht gerügten, aber nachträglich
geheilten Verfahrensmangel ist in den Erwägungen zum Kostenpunkt
zurückzukommen.
6.2.
6.2.1. In materieller Hinsicht ist die Auffassung der Vorinstanz zu
bestätigen. Dass die Niederlande, welche bereits ein Asylverfahren der
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Seite 9
Beschwerdeführerin durchgeführt haben, zu ihrer Rückübernahme
gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zuständig sind, ist unbestritten.
Des weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass keine
genügenden Gründe vorliegen, welche die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO durch die
Schweiz angezeigt erscheinen liessen. Ein Sohn der Beschwerdeführerin
lebt in den Niederlanden, wo die Beschwerdeführerin selber bereits fast
zwei Jahre gelebt hat, nachdem sie aus freien Stücken dorthin gereist
war und ein Asylgesuch eingereicht hatte. Demgegenüber sind die
Anknüpfungspunkte in der Schweiz keineswegs signifikant höher zu
veranschlagen als diejenigen zu den Niederlanden. Der Sohn E.______
lebt inzwischen auch nicht mehr in der Schweiz, nachdem er am 11. April
2011 nach Zypern überstellt wurde (s. vorstehend Sachverhalt Bst. I). Es
ist auch zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin zur Familie ihrer
Tochter und ihres Schwiegersohns eine "ausserordentlich enge
Beziehung" hat, wie dies in der Replik vom 20. April 2011 behauptet wird.
Die Äusserung der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur Frage der Kantonszuteilung (Protokoll vom 19.
Januar 2011, A8/2), wonach ihr Schwiegersohn nicht wünsche, dass sie
bei ihnen wohne, steht jedenfalls dazu in Widerspruch. Es ist nicht
einzusehen, weshalb unter diesen Umständen humanitäre Gründe gegen
eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Niederlande sprechen
sollten. Die Rüge der Verletzung der Einheit der Familie erweist sich als
unbegründet.
6.2.2. Ebenso stellen die vorgebrachten gesundheitlichen Problem der
Beschwerdeführerin keinen Grund für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts dar. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung zu
Recht feststellt, ist in den Niederlanden eine angemessene medizinische
Behandlung gewährleistet.
6.2.3. Das eigentliche Problem der Beschwerdeführerin ist offensichtlich,
dass sie in den Niederlanden einen negativen Asyl und
Wegweisungsentscheid erhalten hat und nun befürchtet, die
holländischen Behörden würden diesen Entscheid durch Rückschaffung
nach Sri Lanka vollziehen. Doch kann dies kein Grund sein, in
Abweichung von der festgestellten Zuständigkeit der niederländischen
Behörden ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen – ist es doch
gerade der Sinn des sich aus dem DublinSystem ergebenden
Grundsatzes "One Chance Only", dass Asylsuchende innerhalb des
DublinRaumes nach einem erfolglos verlaufenen Asylverfahren nicht
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Seite 10
nochmals ein neues Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat
anstrengen können. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die niederländischen Behörden das
Asylverfahren der Beschwerdeführerin unkorrekt oder unter Verletzung
völkerrechtlicher Bestimmungen durchgeführt hätten. Im Übrigen ist
keineswegs gesagt, dass ein Asyl und Wegweisungsverfahren in der
Schweiz nach der aktuellen Praxis in Bezug auf Sri Lanka (vgl. dazu das
zur Publikation bestimmte Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober
2011) für die Beschwerdeführerin zu einem günstigeren Ergebnis führen
würde als dasjenige in den Niederlanden.
6.2.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des NichteintretensEntscheids ist. So sind allfällige
Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der
sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 VO Dublin) bzw. im
Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen, wonach aus
humanitären Gründen ein Asylgesuch trotz Zuständigkeit eines anderen
Staates durch die Schweizer Behörden behandelt werden kann (vgl.
BVGE 2010/45, E. 810). Wie zuvor dargelegt, bestehen vorliegend keine
Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die
Überstellung der Beschwerdeführerin in die Niederlande in diesem Sinne
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 setzte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt
auf Art. 56 VwVG aus. Praxisgemäss (vgl. BVGE 2010/27, E. 7.2.1)
bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der
Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d VO Dublin.
9.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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Seite 11
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10.
10.1. Da die Beschwerde nicht als aussichtslos zu erachten war und die
Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit belegt hat, ist der
Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sind ihr daher keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2. Angesichts des zu Recht gerügten, auf Beschwerdeebene geheilten
Mangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 6.1), wird der
Beschwerdeführerin praxisgemäss (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109)
gestützt auf die Honorarrechnung vom 9. März 2011 sowie unter
Berücksichtigung des Aufwandes für die Replik vom 20. April 2011 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'150.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D1530/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'150. zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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