Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1531/2011
Urteil vom 16. März 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. März 2011 /
N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
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Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien –
eigenen Angaben zufolge im September 2008 aus dem Heimatstaat
ausreiste und in Litauen ein Asylgesuch stellte,
dass er am 13. November 2010 unkontrolliert und via Italien in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss der Datenbank Eurodac am 26. Januar 2009 in Litauen
ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM anlässlich der Befragung vom 17. November 2010 zur
Person (BzP) im EVZ M._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatstaats befragte,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit
Litauens für die Durchführung des Asylverfahrens im Rahmen der BzP
das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, in Litauen seien
Tschetschenen hinter ihm her und trachteten ihm nach dem Leben,
weshalb er nicht nach Litauen zurückkehren könne,
dass bezüglich weiterer Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 9. Februar 2011 die litauischen Behörden darum
ersuchte, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen,
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dass die litauischen Behörden am 22. Februar 2011 dieses Ersuchen
guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2011 – eröffnet am 3. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Litauen spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, aufgrund eines Abgleichs
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac stehe fest, dass der
Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 in Litauen ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass die litauischen Behörden das Ersuchen des BFM um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
c Dublin-II-VO gutgeheissen hätten,
dass demnach die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, gemäss DAA bei Litauen liege,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 17. November 2010
diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt habe,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Zuständigkeit Litauens
bezüglich seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgesprochen und
geltend gemacht habe, er werde dort von Tschetschenen gesucht, und er
riskiere bei einer Rückkehr sein Leben,
dass den Akten indessen nicht zu entnehmen sei, sein Leben sei bei
einer Rückkehr nach Litauen in unmittelbarer Gefahr, habe er es doch
unterlassen, die litauischen Behörden von der angeblichen Bedrohung
durch die Tschetschenen zu unterrichten,
dass demnach Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO nicht gegeben seien und die Ausführungen des Beschwerdeführers
die Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl-und
Wegweisungsverfahrens nicht widerlegten,
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dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. März 2011
beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass das Bundesamt anzuweisen sei, sein Selbsteintrittsrecht
auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vollzugsstopp) sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtsbegehren im
Wesentlichen anführte, es stelle sich in casu die Frage, ob Litauen
berechtigt gewesen sei, den Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
anzuwenden, zumal aus den vorhandenen Verfahrensakten nicht
hervorgehe, ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach
gesetzlichen Vorschriften behandelt worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2011 den
Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Litauen
feststeht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass er den Akten zufolge am 26. Januar 2009 ein Asylgesuch in Litauen
gestellt hat,
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dass somit Litauen für die Prüfung seines am 13. November 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das DAA, die
Dublin-II-Verordnung sowie die DVO Dublin),
dass die litauischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 9. Februar
2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22. Februar 2011
guthiessen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Litauen liegt,
dass die litauischen Behörden die Frage, ob Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO zu Recht angewendet wurde, mit der Gutheissung vom 22. Februar
2011 der vorinstanzlichen Anfrage in Wahrnehmung ihrer
diesbezüglichen Kompetenz beantwortet haben, woraus zu schliessen ist,
dass das Asylverfahren in Litauen noch hängig ist,
dass aber auch für den Fall, dass das litauische Asylverfahren
rechtskräftig abgeschlossen worden ist, die Rückübernahmeerklärung der
litauischen Behörde trotz Erwähnung des falschen Absatzes von Art. 16
Abs. 1 Dublin-II-VO (Bst. c statt e) gültig und massgebend ist, zumal
ausgeschlossen werden kann, dass diesfalls keine
Rückübernahmeerklärung abgegeben worden wäre,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
17. November 2010 lediglich geltend machte, Tschetschenen trachteten
ihm in Litauen nach dem Leben,
dass es keinen Anlass zur Annahme gibt, die litauischen Behörden
versagten ihm den allenfalls erforderlichen Schutz gegenüber kriminellen
Drittpersonen,
dass Litauen Signatarstaat der Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Litauen nicht
an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Flüchtlingskonvention hält,
dass es unerheblich ist, "ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Litauen nach gesetzlichen Vorschriften behandelt wurde", zumal es dem
Beschwerdeführer unbenommen bleibt, in Litauen gegen allfällige
Gesetzesverstösse mit den ihm dort zur Verfügung stehenden
Rechtsmitteln vorzugehen,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Litauen in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und die Anträge auf Rückweisung und auf Vornahme weiterer
Abklärungen daher abzuweisen sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Litauen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 VGKE)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: