B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1531/2016
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 27. Juli
2014 in die Schweiz und suchte am 29. Juli 2014 um Asyl nach.
B.
Er wurde am 8. August 2014 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 14. Sep-
tember 2015 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er der Pfingstgemeinde angehört habe, aus dem Militärdienst de-
sertiert sei und Eritrea illegal verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 (Eröffnung am 9. Februar 2016) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab, ordnete die Wegweisung an und
nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig auf.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
Dispositivziffern 2 und 3 (Asyl und Wegweisung) der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur
Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April
2016 replizierte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsbürger sei und aus B._______ (Eritrea) stamme. Seit 1991
habe er zusammen mit seiner Familie in C._______ gelebt. Nach seinem
Schulabschluss im Jahre (…) sei er in den Militärdienst eingezogen worden
und habe ab dem Jahre 2000 in der (…) gedient. Im Jahre 2006 sei er der
Pfingstgemeinde beigetreten. Im (…) 2009 sei er beim Beten zusammen
mit weiteren Angehörigen der Pfingstgemeinde festgenommen worden.
Wer in Haft seinem Glauben abgeschworen habe, sei freigelassen worden,
was er jedoch nicht getan habe. Nach drei Monaten sei er entlassen wor-
den, da er an einem Manöver der (…) habe teilnehmen müssen. Danach
habe das Thema geruht. Mittlerweile sei er wieder katholischen Glaubens.
Nach der Haftentlassung habe er im Militärdienst für sechs Monate ver-
schärften Bedingungen unterstanden, indem man ihn beobachtet, eine Ur-
laubs- und Ausgangssperre verhängt und seinen Sold gekürzt habe. Am
(…) 2010 sei er mit seiner Einheit für eine militärische Zeremonie nach
C._______ gegangen, wofür er einen Passierschein erhalten habe, wel-
cher vier Wochen gültig gewesen sei. Nach den Feierlichkeiten habe er
sich zusammen mit einem Freund zu seiner Schwägerin nach D._______
begeben, während seine Einheit am (…) 2010 nach E._______ zurückge-
kehrt sei. Er selbst sei am (…) 2010 nach C._______ zurückgereist, um
seine Ausreise vorzubereiten. Am (…) 2010 sei er mit seinem Passier-
schein nach F._______ gelangt und habe anschliessend zu Fuss illegal die
Grenze nach Äthiopien überquert.
Als Beweismittel reichte er eine Identitätskarte, eine Kopie eines Nachwei-
ses der Teilnahme am Nationaldienst, ein Diplom des G._______ Training
Center in Kopie, eine Kopie eines Zeugnisses der (…) und vier Fotos zu
den Akten.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seiner Desertion und der Verfolgung aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde nicht glaubhaft seien. So habe
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er in der Anhörung ausgeführt, seine Einheit habe sich am (…) 2010, d.h.
(…), für eine Zeremonie nach C._______ begeben, wofür er einen Passier-
schein erhalten habe. Anschliessend sei er nach D._______ gelangt, von
dort am (…) 2010 nach C._______ zurückgekehrt und schliesslich am (…)
2010 nach F._______ gelangt, von wo er die Grenze zu Fuss passiert
habe. In der BzP habe er dem widersprechend angegeben, er habe, nach-
dem die verschärften Bedingungen, welche ihm nach der Haftentlassung
auferlegt worden seien, im (…) 2010 geendet hätten, noch zwei Monate
gewartet, bis er um Urlaub ersucht habe. Im (…) 2010 seien ihm zehn Tage
Urlaub gewährt worden und er sei in dieser Zeit ausgereist. An anderer
Stelle in der BzP habe er angegeben, im (…) 2010 in C._______ gewesen
zu sein, da er Urlaub erhalten habe. Von dort habe er die Ausreise begon-
nen. Den (…) 2010 habe er hingegen nicht erwähnt. Demgegenüber habe
er in der Anhörung ausgeführt, von den verschärften Bedingungen, welche
er in der BzP erwähnt habe, nichts zu wissen, und er habe darüber hinaus
ausgesagt, ihm sei kein Urlaub gewährt worden.
Seine Ausführungen zur Pfingstgemeinde seien unlogisch. Er habe in der
Anhörung zu Protokoll gegeben, in Äthiopien an keiner Messe der Pfingst-
gemeinde teilgenommen zu haben, weil er sich im Flüchtlingslager aufge-
halten habe. Im Sudan habe er wegen Zeitnot seinen Glauben nicht prak-
tiziert. Gemäss Anhörung sei er mittlerweile katholischen Glaubens, da er
nicht wisse, wo er anknüpfen könnte. Allerdings habe er bereits in der BzP
angegeben, Katholik zu sein. Aufgrund des Zeitraumes, welcher zwischen
der BzP und der Anhörung gelegen habe, sei davon auszugehen, dass er
eine neue Pfingstgemeinde gefunden hätte, wäre er tatsächlich ein aktiver
Anhänger dieser Gemeinschaft. Vor dem Hintergrund einer derart grossen
Flexibilität in Glaubensfragen und der geltend gemachten schlechten Haft-
bedingungen, sei die Aussage, er habe in der Haft seinem Glauben nicht
abgeschworen, obwohl dies zu seiner Entlassung geführt hätte, kaum
nachvollziehbar.
Er habe angegeben, für die Teilnahme an der militärischen Zeremonie ei-
nen Passierschein erhalten zu haben. Gleich anschliessend habe er je-
doch erläutert, nach C._______ gebracht worden zu sein. Es leuchte ei-
nerseits nicht ein, weshalb man ihm einen Passierschein ausstelle, wenn
man ihn nach C._______ bringe. Andererseits werfe der Umstand, dass
der Passierschein vier Woche gültig gewesen sei, Fragen auf. Der Erklä-
rungsversuch, dies sei geschehen, da man nicht gewusst habe, ob er auch
am (…) 2010, dem (…), eingesetzt würde, überzeuge nicht, zumal die Aus-
stellung von Passierscheinen in der Regel restriktiv gehandhabt werde.
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Des Weiteren habe er geltend gemacht, zwischen dem (…) 2010 und dem
(…) 2010 ohne Probleme in C._______ gelebt zu haben. Er habe auch
keine Vorkehrungen getroffen, da diejenigen, welche ihn in die Stadt ge-
bracht hätten, die Anschrift seiner Wohnung nicht gekannt hätten. Es sei
aber davon auszugehen, dass man ihn, wäre er tatsächlich am (…) 2010
desertiert, gesucht hätte, und es wäre ein Leichtes gewesen, ihn zu finden,
da er in C._______ gewohnt habe und dort registriert gewesen sei.
Die eingereichten Beweismittel würden sich lediglich auf das Absolvieren
des Militärdienstes beziehen und seien daher nicht geeignet, eine Deser-
tion glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, aufgrund der Zuge-
hörigkeit zur Pfingstgemeinde inhaftiert worden zu sein. Nach seiner Ent-
lassung sei es allerdings zu keinen weiteren Massnahmen gekommen.
Mittlerweile sei er katholisch. Somit würden ihm bei einer Rückkehr auf-
grund seines Glaubens keine Verfolgungsmassnahmen drohen.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der Be-
schwerdeführer die Desertion in der BzP unrichtig dargestellt habe. Dies
sei dadurch erklärbar, dass er sich damals in einem sehr schlechten seeli-
schen Zustand befunden habe, da die Reise durch die Sahara und die Mit-
telmeer-Überfahrt schrecklich und traumatisierend gewesen seien. Gegen
Ende der BzP habe er die Fragen zu wenig ernst genommen und habe
nicht mehr genügend Kraft gehabt, aufwendig zu erklären, wie er habe de-
sertieren können. Da ihm gesagt worden sei, er könne sich kurz fassen, da
er seine Fluchtgründe anlässlich der Anhörung ausführlich darlegen könne,
habe er versucht, seine Aussagen abzukürzen, indem er keine zusätzli-
chen Fragen oder Unklarheiten generiere. Demgegenüber habe er in der
Anhörung die Desertion ausführlich und glaubhaft dargelegt. Er habe nach
seiner Haftentlassung unter verschärften Bedingungen gedient. So habe
er keinen Anspruch auf Urlaub gehabt, habe statt 500 Nakfa pro Monat nur
noch 300 Nakfa erhalten und habe ständig harte Arbeit und militärische
Trainings absolvieren müssen. Es sei aber nicht so, dass sich diese Bedin-
gungen stark von denjenigen der andern Soldaten unterschieden hätten.
Deshalb sei ihm dies nicht mehr bewusst gewesen, als er die Fragen an
der Anhörung beantwortet habe.
Er habe in der BzP ausgesagt, er sei Katholik, da seine Eltern Katholiken
seien und er – wie dies die meisten Leute tun würden – damit seine offizi-
elle Religionszugehörigkeit (seit Geburt und Taufe) angegeben habe. Er
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habe sich in Eritrea im Jahre 2006 Zirkeln angeschlossen, die gemeinsam
versteckt gebetet und der Pfingstgemeinde angehört hätten. In E._______
hätten sie ein Gebäude, welches 1990 im Krieg zerstört worden sei, als
Treffpunkt genutzt. In H._______ hätten sie sich nachts im Wald getroffen.
Der Beschwerdeführer sei von der Redlichkeit und der Disziplin der Pfingst-
gemeindler fasziniert gewesen und habe sich ihnen deshalb angeschlos-
sen. In den drei Jahren bis zur Verhaftung habe sich ein starkes Zugehö-
rigkeitsgefühl zur Gruppe und der gemeinsamen Überzeugung entwickelt,
so dass er seinem Glauben im Gefängnis nicht habe abschwören können.
In Äthiopien sei ein Besuch von Pfingstgemeinden-Gottesdiensten nicht
möglich gewesen, da es im Flüchtlingslager (I._______) keine gegeben
habe respektive diese zu weit entfernt gewesen seien. In J._______ habe
er zwei Gottesdienste besucht, unter anderem am wichtigsten Feiertag,
Ostern. Davon schwärme er noch heute. Im Südsudan sei es schwierig
gewesen, Gottesdienste oder Glaubensbrüder zu finden. Er habe lediglich
einzelne Personen, nicht aber Gruppen angetroffen. In der Schweiz habe
er sich der Christian Fellowship ([…]) angeschlossen; später der Kirche
Vineyard. Das Programm dieser Kirchen sei ähnlich wie dasjenige, wel-
ches er von der Pfingstgemeinde kenne. Der Beschwerdeführer würde bei
einer Rückkehr aufgrund der illegalen Ausreise und der Desertion inhaf-
tiert. Dabei würden die vergangenen Haftstrafen und Probleme und somit
auch die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde auftauchen, was zu einer zu-
sätzlichen Gefährdung führe.
Zum Passierschein sei zu erwähnen, dass eritreische Nationaldienstange-
hörige stets einen solchen ausgestellt erhalten würden, wenn sie Reisen
müssten, sei es urlaubshalber oder aufgrund der Dienstpflicht. Dabei sei
eine Gültigkeitsdauer von einem Monat üblich. Es sei somit weder unge-
wöhnlich noch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen solchen er-
halten habe. Er habe auch in C._______ ein Ausweisdokument benötigt;
insbesondere für den (…) aufgrund der erhöhten Sicherheitsmassnahmen
in der Stadt. Ohne Passierschein hätten sich die Soldaten nicht frei in
C._______ bewegen können. In diesem Punkt verkenne das SEM die erit-
reische Realität deutlich. Da der Beschwerdeführer einen Passierschein
besessen habe und damit habe rechnen können, dass er erst nach etwa
einem Monat zuhause gesucht werde (der Beschwerdeführer kenne die
Gepflogenheiten des Militärs sehr gut), sei er das Risiko eingegangen, bis
zu seiner Flucht zuhause zu wohnen. Das Risiko sei nicht sehr hoch ge-
wesen, denn in der Regel würden Personen von ihrer Einheit erst nach
einer gewissen Wartefrist abgeholt, welche selten unter einem Monat liege.
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Bei einer Razzia oder Personenkontrolle hätte er sich ohne Probleme mit
dem Passierschein ausweisen können.
Die eingereichten Beweismittel würden mehr beweisen, als das SEM in
seinem Entscheid annehme. Denn asylrelevant sei vorliegend die Frage,
ob der Beschwerdeführer Soldat gewesen sei und er die Armee und seine
Heimat illegal verlassen habe oder nicht. Die eingereichten Dokumente
würden deutlich zeigen, dass er als Angehöriger der Armee tätig gewesen
sei. Die Beweismittel würden aus den Jahren 1999 bis 2007 stammen. Da
kein einziger Fall eines (gesunden) Soldaten bekannt sei, der in den Jahren
2005 bis heute aus der Armee entlassen worden wäre, betrage die Wahr-
scheinlichkeit einer regulären Entlassung Null.
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehe kein Zweifel an
seinem Dienst in der eritreischen Armee. Die falschen Angaben in der BzP
würden dem SEM aber dazu dienen, die Desertion als solche anzuzwei-
feln. Dass der Beschwerdeführer aus dem Militär entlassen worden wäre,
sei jedoch aufgrund der in Eritrea herrschenden Situation ausgeschlossen.
Zudem habe er seine Desertion an der Anhörung substanziiert und glaub-
haft dargelegt. Der Beschwerdeführer habe sich im militärdienstpflichtigen
Alter befunden, als er Eritrea verlassen habe. Schon deshalb spreche eine
natürliche Vermutung dafür, dass er militärdienstpflichtig gewesen sei, was
vom SEM auch nicht bestritten werde. Seit November 2005 sei die Dienst-
pflicht auf unbestimmte Zeit ausgedehnt worden. Selbst demobilisierte Ve-
teranen und Reservisten, einige nach 10-jähriger Dienstzeit, seien seit Juni
2005 wieder zum Dienst einberufen worden. Bis heute herrsche eine allge-
meine Mobilmachung. Lediglich Veteranen der Eritreischen Volksbefrei-
ungsfront (EPLF) und Menschen mit Behinderung seien explizit von der
Dienstpflicht befreit und der Beschwerdeführer falle nicht unter diese Per-
sonengruppen, weshalb er dienstpflichtig sei. Vor diesem Hintergrund habe
sich der Beschwerdeführer nur durch Desertion dem Militärdienst entzie-
hen können. Ihm sei deshalb in Anwendung der herrschenden Praxis Asyl
zu gewähren.
4.4 In seiner Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass der Beschwerde-
führer mit seiner Bemerkung, die Wahrscheinlichkeit einer Entlassung aus
dem Militärdienst sei gleich Null, verkenne, dass Asylsuchende ihre Vor-
bringen glaubhaft machen müssten. Davon würden Eritreer trotz der nur
eingeschränkten Möglichkeit einer Entlassung aus dem Nationaldienst
nicht entbunden, denn es finde auch im eritreischen Kontext keine Umkehr
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der Beweis- respektive Substanziierungslast statt. Wie bereits in der ange-
fochtenen Verfügung dargelegt, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, seine Desertion glaubhaft zu machen. Obwohl davon auszugehen sei,
dass er die wahren Umstände seines Verlassens des Militärdienstes ver-
heimliche, könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch nicht
auf eine reguläre Entlassung geschlossen werden. Genauso wenig reiche
es jedoch aus, sich auf die allgemeinen Gegebenheiten im eritreischen Mi-
litär zu berufen, ohne die konkreten Umstände des Verlassens des Diens-
tes glaubhaft darzutun, um von einer Desertion auszugehen. Folglich sei
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Desertion glaubhaft zu
machen.
Bezüglich der Befürchtung, bei einer Rückkehr aufgrund seiner angebli-
chen Vergangenheit als Anhänger der Pfingstgemeinde zusätzlich bestraft
zu werden, sei darauf hingewiesen, dass er gemäss eigenen Angaben
nicht mehr dieser Gemeinde angehöre, sondern nun katholischen Glau-
bens sei, weshalb er keine Nachteile zu befürchten habe.
4.5 Diesen Ausführungen wurde in der Replik entgegnet, der Beschwerde-
führer habe nicht nur dargelegt, dass im eritreischen Kontext keine Mög-
lichkeit bestehe, regulär aus der Armee auszuscheiden. Vielmehr habe er
auch seine Desertion und seine Flucht glaubhaft dargelegt. Er sei sich be-
wusst, dass er in der BzP seine Desertion nicht wahrheitsgemäss geschil-
dert habe. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe er im Rahmen
der Anhörung jedoch die Desertion glaubhaft dargelegt. Die Argumente des
SEM zur angeblichen Unglaubhaftigkeit seien in der Beschwerdeschrift
grösstenteils entkräftet worden. Es sei zu betonen, dass Glaubhaftigkeit
nicht erst dann vorliege, wenn sämtliche Zweifel an den Vorbringen besei-
tigt seien. Vielmehr genüge es, wenn diese als überwiegend wahrschein-
lich erscheinen würden. Dabei müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung
eine faire Abwägung erfolgen zwischen den Elementen, welche für und
denjenigen welche gegen die Glaubhaftigkeit sprächen. Dies habe die Vo-
rinstanz unterlassen.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Wie bereits das SEM bemerkte, sind die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Desertion widersprüchlich ausgefallen, indem
er in der BzP erwähnte, er sei anlässlich eines gewährten Urlaubs deser-
tiert, während er in der Anhörung angab, anlässlich einer Teilnahme an Fei-
erlichkeiten in C._______, wofür ihm ein Passierschein ausgestellt worden
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sei, geflohen zu sein. Hinsichtlich der widersprüchlichen Schilderung der
Desertion kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, er
habe die Desertion in der BzP unzutreffend geschildert, da er müde und
traumatisiert gewesen sei, weshalb ihm die Kraft gefehlt habe, detaillierte
Schilderungen abzugeben, vermag nicht zu überzeugen, zumal es den
Aussagen in der BzP nicht an Detaillierung fehlt, sondern diese vielmehr
schlicht anderen Inhalts als jene in der Anhörung sind.
Mit dem Einwand in der Beschwerde, ein reguläres Ausscheiden aus dem
Militärdienst sei im Länderkontext nicht vorstellbar, vermag der Beschwer-
deführer nicht durchzudringen. Bereits das SEM erwiderte dazu in der Ver-
nehmlassung in zutreffender Weise, dass auch in solchen Konstellationen
keine Umkehr der Beweislast stattfinde und es somit (weiterhin) dem Be-
schwerdeführer obliege die angerufenen Fluchtgründe (hier: Desertion)
glaubhaft zu machen. Dies ist dem Beschwerdeführer – wie bereits ausge-
führt – aufgrund der gravierenden inhaltlichen Widersprüchlichkeit seiner
Vorbringen nicht gelungen.
5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung aufgrund der Zugehö-
rigkeit zur Pfingstgemeinde ist in Übereinstimmung mit dem SEM zu erwä-
gen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mittlerweile
nicht mehr der Pfingstgemeinde angehöre. Zudem sei es nach seiner Haft-
entlassung im Jahre 2009 bis zu seiner Flucht zu keinen staatlichen Ver-
folgungshandlungen aus religiösen Gründen gekommen, weshalb nicht an-
zunehmen ist, dass im heutigen Zeitpunkt eine diesbezügliche Verfol-
gungsgefahr besteht.
5.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositiv-
ziffern 1 und 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft
und vorläufige Aufnahme) durch den vorliegenden Entscheid unberührt
bleiben.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 16. März 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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