B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1531/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
(…) 2016 auf dem Luftweg nach Dubai. Über den Iran, die Türkei, Grie-
chenland und weitere Länder sei er am 24. Januar 2017 in die Schweiz
gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Noch am gleichen Tag
teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 27. Januar 2017 fand
die MIDES Personalienaufnahme statt. Am 14. Februar 2017 hörte ihn die
Vorinstanz im Beisein seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei in B._______ geboren, habe jedoch seit seiner Kindheit in
C._______, Distrikt D._______, gelebt. Er habe im Dorf die (…) Klasse ab-
schliessen können. Wegen des Krieges habe er jedoch die (…) Klasse
nicht beginnen können und habe mit seiner Familie (…) 2008 C._______
verlassen müssen. Die Familie sei schliesslich in Flüchtlingslagern in
E._______ untergebracht worden und habe danach bei Bekannten in
F._______ im Distrikt G._______ gelebt. In G._______ habe er das
(…) Schuljahr, das er im Flüchtlingslager begonnen habe, fortsetzen kön-
nen. (…) 2011 habe die Familie schliesslich wieder nach C._______ zu-
rückkehren können und dort mit finanzieller Unterstützung der Regierung
ihr im Krieg zerstörtes Haus wieder aufgebaut. Er habe als Hilfsarbeiter
gearbeitet, eine Anlehre als (…) gemacht und einen (…)monatigen (…)kurs
besucht. Nach einer arbeitslosen Phase habe er (…) 2015 in der Firma (…)
in der (…) gearbeitet. Im (…) 2015 seien er und einige Kollegen im Dorf
von Soldaten der srilankischen Armee gefragt worden, ob sie der Armee
beitreten wollten. Sie hätten verneint und seien weggegangen. Etwa eine
bis eineinhalb Wochen später habe H._______, ein Mann aus dem Dorf
mit engen Kontakten zur srilankischen Armee, seiner Mutter mitgeteilt, er
(der Beschwerdeführer) solle sich am nächsten Tag beim Camp der srilan-
kischen Armee melden. Weil er dieser Aufforderung keine Folge geleistet
habe, seien etwa sechs bis sieben Tage später Soldaten zu seiner Mutter
nach Hause gekommen und hätten gedroht, wenn er der Armee nicht bei-
trete, werde etwas Schlimmes passieren. In der Folge sei er nicht mehr
arbeiten gegangen und seine Mutter habe die Flucht organisiert. Nach sei-
ner Ausreise habe die Behörde (…) nach ihm gesucht.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine srilankische Identi-
tätskarte, eine Kopie seines Geburtsregisterauszuges, eine temporäre
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Identitätskarte von (…) 2009 sowie verschiedene Dokumente den Aufent-
halt seiner Familie in Flüchtlingslagern betreffend ein.
B.
Am 17. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Sachverhaltserstellung. In seiner Stellungnahme vom
20. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass ein Onkel
Mitglied der LTTE gewesen sei und dieser im Jahre 2000 im Krieg gefallen
sei. Für ihn [den Beschwerdeführer] oder seine Familie seien dadurch je-
doch nie Probleme entstanden.
C.
Nachdem die Vorinstanz am 28. Februar 2017 den Entscheidentwurf der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme unterbreitet
hatte, liess sich diese am 1. März 2017 dazu vernehmen. Dabei wurde be-
tont, dass der Beschwerdeführer stets die Wahrheit gesagt habe und dass
seine Wegweisung ins Vanni-Gebiet unzumutbar sei.
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2017 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. März 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte, die den Wegweisungsvollzug betreffenden
Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es
sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug)
unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Der Beschwerde waren – neben Kopien der angefochtenen Verfügung, der
Empfangsbestätigung und der Vollmacht – verschiedene Berichte zur ak-
tuellen Lage in Sri Lanka beigelegt.
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F.
Am 17. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
H.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. April 2017 zur Beschwerde ver-
nehmen.
I.
Am 6. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des
SEM zur Kenntnis gebracht, worauf dieser mit Eingabe vom 19. April 2017
replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren gegen den
Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfü-
gung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet dem-
nach nur die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als
durchführbar erachtet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2
4.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den
Wegweisungsvollzug fest, der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka
unmenschliche Behandlung. Es müsse vielmehr im Einzelfall eine Risi-
koeinschätzung vorgenommen werden. Weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten würden sich jedoch Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Sodann erachtete die Vorinstanz aufgrund von
substantiellen Verbesserungen den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka –
namentlich auch ins Vanni-Gebiet – zum heutigen Zeitpunkt als grundsätz-
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lich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge mit seinen Eltern, Geschwis-
tern und weiteren Verwandten in C._______ und Umgebung über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er sei bis zu
seiner Ausreise in der Firma (…) in D._______ angestellt gewesen und
habe ein sicheres Einkommen gehabt. Er verfüge über weitere berufliche
und fachliche Erfahrungen, die ihm einen Wiederaufbau seiner wirtschaft-
lichen Lebensgrundlage ermöglichen könnten. Der Wegweisungsvollzug
erweise sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Schliesslich
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
4.2.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde – unter Verweis auf
verschiedene Quellen – im Wesentlichen aus, bei einer Wegweisung ins
Vanni-Gebiet liege eine konkrete Gefährdung vor. Die Präsenz der Sicher-
heitskräfte im Vanni-Gebiet sei weiterhin sehr hoch und habe sich seit dem
Regierungswechsel kaum verändert. Die Überwachung durch die Sicher-
heitskräfte sei nach wie vor sehr spürbar. Das CID (Criminal Investigation
Department) wisse beispielsweise, wer den Distrikt D._______ betrete und
verlasse. Angehörige des Sicherheitsdienstes und unbekannte bewaffnete
Kräfte würden im Vanni-Gebiet Hausdurchsuchungen durchführen und Pri-
vatpersonen mit wenig gerichtlicher Kontrolle überwachen. Lokale Infor-
manten würden die Sicherheitskräfte informieren, wenn beispielsweise
eine Person aus dem Ausland in ein Dorf im Vanni-Gebiet zurückkehre.
Folter sei bei regulären Untersuchungen durch das CID in einer grossen
Mehrheit der Fälle üblich. Viele aus dem Ausland zurückgekehrte Perso-
nen, welche eine tatsächliche oder vermutete Verbindung zur LTTE gehabt
hätten, seien gefoltert und über ihre Aktivitäten und Kontakte im Ausland
befragt worden. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, Distrikt
D._______, und somit aus dem Vanni-Gebiet. Ein Onkel sei Mitglied der
LTTE gewesen. In der Schweiz pflege der Beschwerdeführer Kontakt zu
seinem Onkel (…) welcher bereits seit über 20 Jahren hier lebe. Zwar ge-
höre er keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risiko-
gruppe an, jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer
Rückkehr ins Vanni-Gebiet inhaftiert, befragt und wahrscheinlich auch ge-
foltert würde. Bei einer Rückkehr drohe demnach eine Verletzung von Art. 3
EMRK. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in C._______ im Dis-
trikt D._______. Ein Onkel (…) lebe ebenfalls im gleichen Distrikt, die rest-
lichen Verwandten würden jedoch im Ausland leben. Der Beschwerdefüh-
rer habe insgesamt (…) Jahre lang die Schule besucht und verfüge über
kein Diplom. Nach der Schulzeit sei er teilweise arbeitslos gewesen, habe
als Hilfsarbeiter gearbeitet und nebst einem (…)monatigen (…)kurs eine
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Anlehre gemacht. Ausser Tamilisch verfüge er über keine weiteren Sprach-
kenntnisse. Es sei folglich sehr schwer vorstellbar, dass er sein wirtschaft-
liches Existenzminimum sichern und sich integrieren könnte. Eine Aufent-
haltsalternative bestehe in Sri Lanka nicht. Der Wegweisungsvollzug er-
weise sich deshalb zum jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar.
4.2.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest
und führte ergänzend aus, es würden sich aus den eingereichten Berichten
keine neuen Erkenntnisse die Einschätzung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet betreffend ergeben. Zudem wurde auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6819/2016 vom 29. Novem-
ber 2016 verwiesen, wonach der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als
zumutbar erachtet worden sei.
4.2.4 Der Beschwerdeführer wies in der Replik darauf hin, dass aus dem
zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht hervorgehe, in
welche Region der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet worden sei.
Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 sei keine Einschätzung zur Situation im Vanni-Gebiet vorge-
nommen worden. Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet nach wie vor
unzumutbar.
4.3
4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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4.3.2 Das SEM erachtete die zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Ver-
fügung als nicht glaubhaft. In der Beschwerde wird die daraus resultierende
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches
nicht bestritten (vgl. oben E. 3). Der Vollzug der Wegweisung durch Rück-
schaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG somit recht-
mässig, weil der Beschwerdeführer dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann lässt die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht ge-
nerell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Ein-
zelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer
weist angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgungs-
handlungen und auch unter Berücksichtigung der Vorbringen, er pflege
Kontakt zu einem seit 20 Jahren in der Schweiz wohnhaften Onkel und ein
anderer Onkel sei zu Lebzeiten Mitglied der LTTE gewesen, kein relevan-
tes Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung auf, aufgrund
dessen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka respektive ins Vanni-Gebiet
mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe zu
rechnen hätte (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als
Referenzurteil publiziert], E. 8).
4.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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4.4.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss
gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Aus-
nahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne
(vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das
Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren Urteil erkannt, dass
auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünsti-
genden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni
habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederher-
gestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch er-
weise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit
familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumin-
dest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf De-
ckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl.
dazu das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f.
als Referenzurteil publiziert]).
4.4.3 Vorliegend ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu bestätigen, wo-
nach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Die Eltern und zwei jün-
gere Geschwister des Beschwerdeführers leben in C._______ im Distrikt
D._______. Im gleichen Distrikt lebt auch ein Onkel. Der Vater bestreite
nach Angaben des Beschwerdeführers den Lebensunterhalt der Familie
als (…) und sei nicht auf weitere Unterstützung angewiesen. Die Eltern
waren denn auch in der Lage, die Ausreise ihres Sohnes zu finanzieren
(vgl. Akten SEM A18 S. 2 ff.). Es kann somit ohne weiteres davon ausge-
gangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unter-
stützung – auch finanzieller Art – zukommt und er über eine gesicherte
Wohnsituation verfügt. Der Beschwerdeführer hat sodann die (…) Klasse
abgeschlossen und verfügt damit über eine solide Schulbildung. Auch be-
ruflich hat er als Hilfsarbeiter, mit seiner Anlehre als (…), dem (…)monati-
gen (…)kurs und der Anstellung in einer (…) bereits verschiedene Erfah-
rungen sammeln können (vgl. Akten SEM A18 S. 5 f.). Es handelt sich beim
Beschwerdeführer des Weiteren um einen jungen und alleinstehenden
Mann, der abgesehen von immer wieder auftretenden Kopfschmerzen ge-
sund ist (vgl. Akten SEM A18 S. 15 A157). Es ist vor diesem Hintergrund
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davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in C._______ eine Exis-
tenz aufzubauen.
4.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Der Eventualantrag (vgl. Bst. E) wird in der Beschwerde nicht begründet
und aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gerechtfertigt sein könnte.
Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 gut-
geheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen, zumal den Akten nicht
zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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