B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-153/2017
pjn
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (…).
D-153/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Er ver-
liess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 15. Mai 2015 und
gelangte über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und ein ihm
unbekanntes Land nach Wien. Von dort aus reiste er am 16. Juni 2015 mit
einem Direktzug nach Zürich in die Schweiz ein, wobei er kurz vor Ankunft
des Zuges von der Polizei „erwischt“ wurde. Am 21. Juni 2015 stellte der
Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein
Asylgesuch. Das SEM hörte ihn im Rahmen einer Befragung zur Person
(BzP) am 1. Juli 2015 summarisch und am 2. September 2015 eingehend
zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragungen aus, dass
er sich nach dem Abitur an der Universität in D._______ registriert und ge-
plant habe, im Herbst 2011 mit dem Studium zu beginnen. Aufgrund der
Bürgerkriegssituation sei dies aber nicht möglich gewesen. Nach der Rück-
kehr in sein Heimatdorf habe ihn die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê;
Arbeiterpartei Kurdistans) für ihren Militärdienst rekrutieren wollen. Am 1.
Mai 2015 seien vier Leute von der PKK, darunter auch sein eigener Cousin,
zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er den re-
gulären Militärdienst leisten müsse. Zehn Tage später seien sie erneut vor-
beigekommen und hätten einen schriftlichen Befehl mitgebracht mit der
Aufforderung, den obligatorischen Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Er
habe erklärt, dass er aufgrund einer seit Kindestagen bestehenden Fuss-
verletzung vom syrischen Militärdienst dispensiert worden sei und keinen
Dienst leisten könne. Die PKK-Leute hätten ihm gesagt, wenn er sich wei-
gere, würden sie seine ebenfalls anwesende 17-jährige Nichte einziehen.
Er habe erwidert, dass sie [die Mitglieder der PKK] ein Gesetz erlassen
hätten, wonach Personen unter 18 Jahren nicht heiraten dürften, aber trotz-
dem wollten sie Minderjährige in den Militärdienst einziehen und Waffen
tragen lassen. Die PKK-Leute seien daraufhin wütend geworden und hät-
ten ihm Handschellen angelegt. Seine Eltern hätten protestiert und ver-
sucht, ihn zu befreien, woraufhin sie auf den Boden gestossen worden
seien. Die Leute von der PKK hätten ihn geschlagen, ins Auto gesteckt und
in ein Gefängnis in C._______ gebracht. Dort sei er in einer dunklen Zelle
eingesperrt gewesen, zusammen mit einem anderen Häftling. Nach drei
oder vier Tagen sei er verhört worden, wobei der Befrager habe wissen
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wollen, welcher Partei er angehöre und wer ihm „solche Kritik“ beigebracht
habe. Der Befrager habe ihn auch geschlagen; dann sei er in die Zelle zu-
rückgebracht worden. Der Wächter, welcher jeweils das Essen gebracht
habe, habe ihm immer damit gedroht, dass man ihn ins (…)-Gefängnis
bringen würde. Von seinem Mitinsassen habe er dann erfahren, dass es
sich dabei um ein Gefängnis handle, in dem alle möglichen Folterarten an-
gewendet würden. Daraufhin habe er sich bereit erklärt, mit der PKK zu-
sammenzuarbeiten, indem er zwar keine Waffe trage, aber einfach etwas
anderes mache. Am 15. Mai 2015 sei er schliesslich freigelassen worden.
Noch am selben Abend sei er zusammen mit seiner Nichte, deren Vater
(der Bruder des Beschwerdeführers) sich bereits in E._______ befunden
habe, in die Türkei ausgereist. Er befürchtete, sonst entweder mitgenom-
men oder ins Gefängnis gesteckt zu werden. Auch habe ihm sein Vater zur
Ausreise geraten, weil er der Ansicht gewesen sei, dass er andernfalls von
der PKK nie in Ruhe gelassen werden würde. Als sich der Beschwerdefüh-
rer in Griechenland befunden habe, habe er schliesslich von einem Kolle-
gen erfahren, dass die PKK-Leute seine Eltern eine Woche nach der Aus-
reise aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. Als sie erfahren hätten, dass
der Beschwerdeführer genauso wie seine Brüder vor ihm bereits ausge-
reist gewesen sei, hätten sie die Olivenbäume und ein Traubenfeld seines
Vaters beschlagnahmt.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identi-
tätskarte im Original, Kopien seiner Schulzeugnisse der 9. und 10. Klasse
sowie eine Kopie des Universitätsanmeldeformulars ein. Bei den Akten be-
findet sich ausserdem der Ausdruck eines gescannten Bildes von einem
schriftlichen Befehl zum Selbstverteidigungsdienst der PKK.
C.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 – eröffnet am 8. Dezember 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte
die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit schob es deren Vollzug aber zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Zur Begründung
der Ablehnung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es erübrige sich somit, diese auf
eine allfällige Asylrelevanz zu überprüfen, wobei dies jedoch ausdrücklich
vorbehalten werde.
D.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM, seine Asylakten der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
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St.Gallen/Appenzell zur Einsicht zuzustellen. Das SEM entsprach diesem
Gesuch und edierte eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der
Asylakten zuhanden der gewünschten HEKS Rechtsberatungsstelle, so-
weit es sich nicht um interne Akten handelte.
E.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
7. Dezember 2016. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung in
den Dispositivziffern 1 – 3, die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft so-
wie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen
amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG zu bezeichnen,
andernfalls werde ein solcher von Amtes wegen beigeordnet.
G.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 teilte Ass. iur. Christian Hoffs mit, dass
er den Beschwerdeführer vertrete und reichte eine entsprechende Voll-
macht vom 31. Januar 2017 ein. Gleichzeitig stellte er den Antrag, er sei
dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 entsprach der Instruktions-
richter diesem Antrag.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG, soweit das Aus-
ländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Auf-
forderung der PKK, Militärdienst zu leisten, die Haft und die unmittelbar
darauf folgende Ausreise seien nicht glaubhaft. Sie enthielten Widersprü-
che und es fehle ihnen an Substanz und Realkennzeichen. So habe der
Beschwerdeführer angegeben, die Mitglieder der PKK hätten bei ihrem ers-
ten Besuch am 1. Mai 2015 gesagt, dass sie in zehn Tagen wiederkommen
würden. Demgegenüber habe er kurz darauf angegeben, er sei auf den
Besuch der PKK-Leute am 10. Mai 2015 nicht vorbereitet gewesen, da er
nicht gewusst habe, wann sie wiederkämen. Weiter habe der Beschwerde-
führer zuerst gesagt, er habe beim zweiten Besuch einen schriftlichen Be-
fehl erhalten mit der Aufforderung, Militärdienst zu leisten. Dieses Schrei-
ben habe er aber in Syrien gelassen. Später habe er dagegen erklärt, dass
er das Schreiben nie ausgehändigt erhalten habe; man habe ihm dieses
lediglich vorgelesen. Sodann habe der Beschwerdeführer ausgesagt,
seine Eltern hätten anlässlich seiner Festnahme versucht, ihn zu befreien,
und seien im Zuge dessen von den Mitgliedern der PKK umgestossen wor-
den. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er gesagt, dass nur sein Vater sich
gegen seine Verhaftung geäussert habe und dann zu Boden gestossen
worden sei. Neben diesen Widersprüchen seien die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Festnahme, zur Haft und seiner Ausreise un-
substantiiert und oberflächlich und wiesen keinerlei Realitätskennzeichen
auf. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er nach der Freilassung über-
stürzt ausgereist sein wolle. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie die Lage analysiert und
auch im Hinblick auf innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten Alternativen ab-
gewogen hätte.
5.2
5.2.1 In der Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdeführer, es treffe nicht
zu, dass er widersprüchliche Angaben gemacht habe. So sei er gefragt
worden, was in dem schriftlichen Befehl gestanden habe, den die PKK-
D-153/2017
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Leute bei ihrem zweiten Besuch mitgebracht hätten. Er habe daraufhin das
Dokument, bei dem es sich um ein allgemeines, nicht personalisiertes
Schreiben handle, auf seinem Handy gezeigt; dieses habe er von einem
Kollegen zugeschickt erhalten. Er habe nie gesagt, dass ihm dieses Schrei-
ben ausgehändigt worden sei, was er auf Nachfrage auch sofort bestätigt
habe. In Bezug auf den Umstand, ob seine Eltern oder nur sein Vater um-
gestossen worden sei, habe er sich nicht widersprochen, sondern lediglich
ungenau ausgedrückt. Sein Vater habe versucht, mit den PKK-Leuten zu
sprechen, woraufhin er von ihnen umgestossen worden sei. Seine Mutter
sei direkt neben ihm gestanden und ebenfalls zu Boden gefallen. Ausser-
dem habe er den Vorgang seiner Verhaftung ansonsten detailliert und wi-
derspruchsfrei beschrieben. In Bezug auf seine Angaben zur Dauer zwi-
schen dem ersten und zweiten Besuch der PKK-Leute sei es zu einer Un-
genauigkeit bei der Übersetzung gekommen. Er habe angegeben, dass es
zwischen dem ersten und dem zweiten Besuch zehn Tage gewesen seien,
der Dolmetscher habe das aber so übersetzt, dass die PKK-Leute gesagt
hätten, sie kämen in zehn Tagen wieder.
5.2.2 Entgegen der Ansicht des SEM in der angefochtenen Verfügung
seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht oberflächlich und
unsubstantiiert. Vielmehr habe er die gestellten Fragen ausführlich und de-
tailliert beantwortet, ohne dass er aufgefordert worden sei, seine Angaben
zu präzisieren. Die sofortige Ausreise nach der Freilassung lasse sich da-
mit erklären, dass sein Vater ihm geraten habe, das Land zu verlassen,
weil ihn die PKK-Leute sonst nicht in Ruhe lassen würden. Angesichts der
schlimmen Lage in Syrien sowie der Tatsache, dass seine Brüder bereits
vorher ausgereist gewesen seien und er nicht zu seinen Onkeln und Tanten
habe gehen können, sei es für ihn klar gewesen, dass er ausreisen müsse.
Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass den Akten der Hilfs-
werkvertretung entnommen werden könne, dass er seine gezielte Verfol-
gung überzeugend habe darlegen können und dass er ausführlich geant-
wortet habe.
5.3
5.3.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
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der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.5.1).
5.3.2 Die zuvor genannten Kriterien der Glaubhaftmachung sind hinsicht-
lich der geltend gemachten Festnahme und der darauf folgenden Haft nicht
erfüllt. So weisen die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich Wider-
sprüche auf, welche sich durch seine Erklärungen in der Beschwerdeschrift
nicht entkräften lassen. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage,
ob von dem Schreiben mit der Aufforderung, Militärdienst zu leisten, ein
Original vorliege, dass er dieses Schreiben habe, es befinde sich aber noch
in Syrien. Dies steht klar im Widerspruch zur späteren Angabe, er habe
dieses nie ausgehändigt erhalten, da es ihm nur vorgelesen worden sei
(A14/16, F58 und F68). Dieser Punkt ist insofern von zentraler Bedeutung,
als die behauptete Militärdienstpflicht bei der PKK der eigentliche Flucht-
grund des Beschwerdeführers sein soll und es deshalb zu erwarten wäre,
dass er weiss, ob er nun eine schriftliche oder nur eine mündliche Auffor-
derung zum Militärdienst erhalten hat. Hingegen handelt es sich bei den
beiden weiteren von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen – ob bei
der Verhaftung des Beschwerdeführers beide Elternteile oder nur der Vater
umgestossen wurde sowie ob der Beschwerdeführer gewusst habe, dass
die PKK-Leute nach genau zehn Tagen wiederkommen wollten – um ver-
gleichsweise untergeordnete Aspekte. Zudem ist es unter Berücksichti-
gung des Kontextes dieser Angaben zumindest möglich, dass es sich da-
bei um blosse Ungenauigkeiten in der Aussage beziehungsweise in der
Übersetzung und nicht um eigentliche Widersprüche handelte. Bedeutsam
erscheint hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP
zu Protokoll gab, er sei während seiner Haft weder befragt noch verhört
worden, nur einmal habe man mit ihm gesprochen und ihm gesagt, dass
er sich für die PKK bewaffnen solle (A6/13, S. 8). Anlässlich der Anhörung
erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber, dass er während seiner
Haft zum Verhör gebracht und dabei auch geschlagen worden sei. Inhalt-
lich sei es bei dem Verhör darum gegangen, welcher Partei er angehöre
und wer ihm solche Kritik – gemeint ist wohl die Aussage, dass die PKK
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Minderjährigen die Heirat verbiete, sie aber in den Militärdienst einziehen
wolle – beigebracht habe (A14/16, F31). Diese Darstellung weicht klar von
den Angaben in der BzP ab, was insbesondere deshalb gravierend ist, weil
es sich bei der Inhaftierung vom 10. bis am 15. Mai 2015 durch die PKK
um den einzigen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers handelte. Folg-
lich ist es schwer nachvollziehbar, dass er sich an der am 1. Juli 2015 und
damit nur wenige Monate später stattfindenden BzP nicht mehr daran er-
innert und die Frage, ob es während der Haft ein Verhör gab, bei dem er
zudem auch geschlagen worden sein soll, ausdrücklich verneint.
5.3.3 Sodann ist dem SEM zuzustimmen, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers bezüglich der Festnahme und der Haft als oberflächlich
und unsubstantiiert angesehen werden müssen. Die Schilderungen er-
scheinen stereotyp und sind wenig detailliert. Eigene Gedanken, Gefühle
oder Empfindungen fehlen in der freien Erzählung praktisch vollumfänglich,
obwohl solche Elemente bei einem einschneidenden Erlebnis wie einer
erstmaligen Haft zu erwarten gewesen wären. Auf die Aufforderung hin,
detailliert die Vorgänge bei der Festnahme und der Haft zu beschreiben,
fasst der Beschwerdeführer lediglich in ähnlichen Worten die bereits im
freien Bericht erwähnten Umstände zusammen, ohne präzisere Angaben
zu machen (A14/16, F31 sowie F66 f. und F70). Zwar nennt der Beschwer-
deführer gewisse nebensächliche Details, beispielsweise dass die bei sei-
ner Verhaftung anwesenden Kinder geweint hätten. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die Ausführungen gesamthaft als unsubstantiiert ange-
sehen werden müssen und er diese trotz Aufforderung nicht zu vertiefen
vermag. In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
ausführliche und detaillierte Angaben gemacht. Er beschränkt sich bei der
Begründung aber erneut auf eine Zusammenfassung seiner Aussage, die
zwar den Ablauf der Festnahme und einige Angaben zur Haft enthält, ohne
aber typische Realkennzeichen wie ungewöhnliche oder einzigartige De-
tails oder die Darlegung von eigenen Gedanken und Sinneswahrnehmun-
gen zu enthalten. Dies lässt die Ausführungen des Beschwerdeführers
konstruiert wirken und deutet darauf hin, dass er das Geschilderte nicht
selbst erlebt hat.
5.3.4 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, seine Brüder seien
bereits vor ihm ausgereist. Er präzisiert dies in der Beschwerdeeingabe
dahingehend, dass diese ebenfalls Probleme mit der PKK gehabt hätten
und hätten zwangsrekrutiert werden sollen. Unter diesen Umständen er-
scheint es wenig plausibel, dass die PKK den Beschwerdeführer einfach
ohne weiteres freigelassen hätte aufgrund seiner Zusicherung, er werde
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Seite 10
mit ihnen zusammenarbeiten, aber keine Waffen tragen. Schliesslich be-
standen sie zuvor darauf, dass er trotz der Dispensation vom syrischen
Militärdienst aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den regulären
Selbstverteidigungsdienst leisten müsse und sich „für die PKK bewaffnen“
solle (vgl. A6/13, S. 7 f. sowie A14/16, F54, F107). Es bleibt auch völlig
unklar, was genau der Beschwerdeführer für die PKK machen könnte,
nachdem er keine Waffen tragen wollte und deshalb den regulären Selbst-
verteidigungsdienst nicht absolvieren könnte (vgl. A14/16, F97).
5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert und teilweise nicht nach-
vollziehbar sind. Vor diesem Hintergrund können seine Vorbringen unter
Würdigung der gesamten Umstände nicht für überwiegend wahr erachtet
werden. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass das SEM korrek-
terweise von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Be-
schwerdeführers ausgegangen ist.
5.4 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Verfolgung
durch die PKK glaubhaft zu machen, erübrigt es sich, die Vorbringen auf
ihre allfällige Asylrelevanz zu prüfen. Folglich lag im Zeitpunkt der Ausreise
des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Motive vor. Das SEM hält in seiner Verfügung weiter zu
Recht fest, dass die Bürgerkriegslage in Syrien, welche der Beschwerde-
führer als zusätzlichen Grund für das Verlassen seines Heimatstaates
nannte, die gesamte syrische Bevölkerung gleichermassen trifft und eben-
falls nicht zur Asylgewährung führen kann.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art.
54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Perso-
nen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft ma-
chen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
D-153/2017
Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzusprechen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Implizit macht er damit geltend, es lägen subjektive Nachfluchtgründe
vor. In der Beschwerdeeingabe führt er jedoch nicht aus, worin diese vor-
liegend bestehen könnten. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hin-
weise auf subjektive Nachfluchtgründe. Der Beschwerdeführer wurde vom
syrischen Militärdienst dispensiert und erklärte, dass er bisher nie Prob-
leme mit der Polizei, Armee oder Behörden gehabt habe. Es ist nicht er-
sichtlich, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Aus-
reise hätte dazu führen können, dass dieser Flüchtling i.S.v. Art. 3 AsylG
wird.
7.
Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM
zurückzuweisen. Eine nähere Begründung für diesen Antrag findet sich in
der Beschwerdeschrift nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sach-
verhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und es gibt keinen Grund, die
Sache zur neuen Beurteilung ans SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz hat infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da
die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil
des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil
D-153/2017
Seite 12
publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist indes
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 gutgeheisse-
nen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu ver-
zichten.
11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG be-
willigt. Nachdem Ass. iur. Christian Hoffs mit Eingabe vom 1. Februar 2017
anzeigte, dass er das Mandat für den Beschwerdeführer übernehme,
wurde er diesem mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Folglich ist ihm ein entsprechendes Honorar
auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nach-
fordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9 – 13 VGKE) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
der amtliche Rechtsbeistand erst nach dem Einreichen der Beschwerde-
schrift mandatiert wurde, ist das amtliche Honorar auf Fr. 300.–, inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-153/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Ass. iur. Christian Hoffs wird durch das
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 300.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: