B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-153/2020
Ur t e i l vom 2 9 . Janu a r 2 02 0
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Michèle Angst,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer
Ethnie – suchte am 11. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am
18. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasyl-
zentrum (BAZ) B.________ und am 16. Dezember 2019 seine Anhörung
(nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, dass er aus dem Dorf C.________ (Bezirk D.________,
Provinz E.________) stamme, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise
verbracht habe. Er habe dort mit seinen Eltern, einem älteren und einem
jüngeren Bruder sowie zwei jüngeren Schwestern zusammengelebt. Sein
Wohngebiet werde von der lokalen Miliz, den Arbaki, kontrolliert. Deshalb
habe er keine Schule besuchen können, sondern als Hirte gearbeitet. Sein
Vater sei ein angesehener und wohlhabender Mann, welcher drei Häuser,
einen Laden sowie ein Auto besitze. Ungefähr Anfang 2019 sei er zusam-
men mit seinem älteren Bruder auf dem Heimweg vom Laden seines Va-
ters von den Arbaki unter Zwang mitgenommen und an einen unbekannten
Ort gebracht worden. Er habe mit seinem Bruder eine Nacht an diesem Ort
verbracht, bevor Letzterer weggebracht worden sei. Er sei weiter in diesem
Gebäude festgehalten worden und habe jeweils als Tanzjunge (bacha bazi)
für 50 bis 60 ältere Männer tanzen müssen. Nach dem Tanzen sei er jeweils
sexuell missbraucht worden. Nach circa sechs Wochen habe ein Bomben-
angriff stattgefunden, durch welchen das Gebäude beschädigt worden sei.
Deshalb habe er zusammen mit zwei weiteren Jungen, die in einem Nach-
bardorf gewohnt hätten, fliehen und nach Hause zurückkehren können.
Nach seiner Rückkehr habe er gehört, wie sein Vater mit seiner Mutter über
seine Ermordung gesprochen habe, weil die Ehre der Familie durch seine
Tätigkeit als Tanzjunge beschmutzt worden sei. Seine Mutter habe ihm ihr
Geld und ihren Schmuck gegeben. Nach etwa vier Tagen habe er das Haus
der Familie verlassen. Ein Schlepper habe ihm bei der Ausreise geholfen
und ihn zuerst nach F.________, dann G.________ und anschliessend in
die Türkei gebracht. Von dort aus sei er nach Griechenland gelangt, wo er
sich mehrere Monate in einem Camp aufgehalten habe. Er habe erfahren,
dass sein Vater seine Mutter sowie seine jüngeren Geschwister aus dem
Haus geworfen habe und inzwischen mit einer anderen Frau verheiratet
sei. Er sei schliesslich weitergereist und am 11. November 2019 in die
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Schweiz gekommen. Wenige Tage vor seiner Anhörung habe er erfahren,
dass seine Mutter an einem Herzinfarkt gestorben sei.
C.
C.a Am 20. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme.
C.b Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung zum
Entscheidentwurf des SEM schriftlich Stellung. Dabei wurde namentlich
vorgebracht, dass die Stimmung an der Anhörung nicht gut gewesen sei.
Auch sei auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers
zu wenig Rücksicht genommen worden. Dieser könne zudem nicht wissen,
warum ausgerechnet er als Tanzjunge ausgewählt worden sei. Insgesamt
sei darauf hinzuweisen, dass im Entwurf die positiven Glaubhaftigkeitsele-
mente nicht gewürdigt worden, sondern eine einseitige Würdigung vorge-
nommen worden sei.
Als Beweismittel reichte die Rechtsvertretung die Tazkara des Beschwer-
deführers im Original sowie die Kopie des Totenscheins der Mutter ein.
D.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es
eine vorläufige Aufnahme anordnete.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Januar 2020 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Entscheid sei in den Dispo-
sitivziffern 1–3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des
Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med.
H.________ vom 16. Dezember 2019 sowie eine Fotografie, die ihn kurz
nach seiner Ausreise aus Afghanistan zeige, zu den Akten.
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F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
13. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs.2 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Seine Beschreibungen sowohl des Aufent-
halts bei den Arbaki als auch der Flucht seien sehr rudimentär gehalten.
So beschränkten sich seine Ausführungen, wie er selbst einen üblichen Tag
in der Unterkunft, wo die Tanzjungen festgehalten worden seien, erlebt
habe, auf zwei Sätze, die keinerlei Realkennzeichen enthielten. Selbst auf
die Aufforderung hin, ob er nicht etwas mehr erzählen könne, habe er keine
Angaben, die über das Wissen eines mittels Fernsehen rudimentär über
die Thematik informierten Afghanen hinausreichen würden, zu machen
vermocht. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren, weshalb er selbst auf die
Aufforderung hin, von besonders einschneidenden Erlebnissen während
des Aufenthaltes bei den Arbaki zu erzählen, mit keinem Wort die körperli-
chen Misshandlungen beziehungsweise Schläge erwähnt habe, die er zu-
vor in einem anderen Kontext geltend gemacht habe. Er habe schlicht aus-
geführt, dass alles jeden Tag immer gleich abgelaufen sei. Seine Beschrei-
bung, wie er den Bombenangriff auf den Ort, wo er festgehalten worden
sei, erlebt habe, habe sich auf die Wiedergabe des sehr oberflächlich be-
schriebenen Ablaufs des Geschehens beschränkt. Im Gegensatz zu den
erwähnten Aussagen falle auf, dass seine Beschreibung eines Tages im
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griechischen Camp oder von der Überfahrt nach Griechenland durchaus
Realkennzeichne enthalte, indem er spontan eigene Gedanken und Ge-
fühlregungen zu Protokoll gegeben, das Geschehene mit vorangegange-
nen Ereignissen verknüpft und das beobachtete Verhalten von Mitreisen-
den unaufgefordert beschrieben habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er die Route, auf der er von den Arbaki verschleppt worden sei,
mit dem Hinweis, seine Augen seien verbunden gewesen, zunächst nicht
habe angeben können, später jedoch ausgesagt habe, dass er anlässlich
seiner Flucht die einzige Strasse, die zu ihm nach Hause geführt habe,
genommen habe. Wenig nachvollziehbar sei auch, weshalb die Arbaki, zu
denen sein Vater gemäss seinen Angaben ein gutes Verhältnis habe, des-
sen Söhne mitnehmen sollten. Dies sei umso weniger plausibel, als er sich
bei seinem Vater um eine wohlhabende und angesehene Person handle.
Offenbar bestünde auch keine persönliche Feindschaft, da sein Vater bis
heute keine Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, sein Land und seine
Häuser weiterhin besitze und den Laden weiterführe. Bezeichnenderweise
habe er diese Frage nicht beantwortet. Schliesslich sei er ein erwachsener,
gut 23-jähriger Mann. Damit entspreche er nicht dem üblichen Bild eines
Tanzjungen, der mit dem Erreichen der Pubertät und dem beginnenden
Bartwuchs als seiner Rolle entwachsen gelte. Er habe zwar geltend ge-
macht, dass er besonders helle Haut habe und auch als Hirte sehr gepflegt
gewesen sei. Damit könne er jedoch lediglich erklären, allenfalls der Vor-
liebe einer individuellen Person entsprochen zu haben. Er habe jedoch zu
Protokoll gegeben, dass er nicht mit einem ganz bestimmten Mann, son-
dern mit "diesen Männern" habe schlafen müssen. Vor diesen Hintergrund
sei sein Vorbringen, als Tanzjunge missbraucht worden zu sein, unglaub-
haft. Somit könnten ihm auch die Vorbringen, von den Arbaki entführt und
später von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden zu sein, nicht ge-
glaubt werden. Es sei abschliessend festzuhalten, dass seine Angaben in
wesentlichen Aspekten unsubstanziiert und realitätsfern ausgefallen seien.
Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er differenzierter und einheit-
licher hätte berichten können, hätte er das Gesagte tatsächlich selbst er-
lebt.
Insofern er in seiner Stellungnahme geltend gemacht habe, an der Anhö-
rung habe keine gute Stimmung geherrscht, und ausgeführt habe, die Aus-
sage, er entspreche nicht dem klassischen Bild eines Tanzjungen, habe in
irritiert, sei anzumerken, dass sich sein Asylgesuch im Kern um das Vor-
bringen drehe, als Tanzjunge missbraucht worden zu sein. Somit stehe es
ihm zu, dass er im Sinne eines rechtlichen Gehörs mit dieser Feststellung
konfrontiert werde, damit er dazu Stellung nehmen könne. Das rechtliche
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Gehör sei ihm gegen Ende der Anhörung gewährt worden, um die Anhö-
rungsatmosphäre nicht negativ zu beeinflussen. Zudem seien dem Proto-
koll keine Hinweise zu entnehmen, dass die Anhörung in einer Atmosphäre
stattgefunden habe, die ihn daran gehindert habe, substanziierte Aussagen
zu machen. Insofern er weiter argumentiert habe, er habe aufgrund einer
Traumatisierung nicht detailliert über seine Erlebnisse berichten können,
falle auf, dass seine Aussagen zum geltend gemachten Aufenthalt bei den
Arbaki nach der gemeinsamen Pause mit seiner Rechtsvertretung gewisse
Realkennzeichen aufweisen würden. Dass er erst nach der Pause zu die-
sen Aussagen fähig gewesen sei, werfe Fragen auf. Dies umso mehr als
dass ihm zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich aus-
führlich zu äussern. Insgesamt seien keine Tatsachen dargetan oder Be-
weismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes
rechtfertigen würden.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wie-
derholung des Sachverhaltes vor, dass bei ihm eine posttraumatische Be-
lastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei, wie der Arztbericht von
Dr. med. H.________ vom 16. Dezember 2019 zeige. Auf seinen psy-
chisch angeschlagenen Zustand habe er sowohl im Rahmen des Dublin-
Gespräches als auch anlässlich der Anhörung aufmerksam gemacht und
auch dargelegt, dass er auf der Flucht bereits einen Suizidversuch unter-
nommen habe. Aus dem Arztbericht vom 16. Dezember 2019 gehe weiter
hervor, dass seine Konzentration und Gedächtnisleistung vermindert und
sein formales Denken verlangsamt sei. Es sei bekannt, dass eine PTBS zu
einer Beeinträchtigung der Aussagequalität führe. Auch gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts könne sich eine PTBS auf das Aussageverhal-
ten der traumatisierten Person auswirken und sie sei entsprechend bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen. Neben
der bei ihm diagnostizierten PTBS sei weiter zu berücksichtigen, dass er
sexuelle Übergriffe erlebt habe und Opfer von Vergewaltigungen bekann-
termassen in aller Regel grosse Probleme hätten, über die erlittenen Über-
griffe zu reden. Dies könne – unter anderem auch abhängig vom kulturellen
Umfeld der Opfer – durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die
vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Diese
typischen Gefühle von Schuld und Scham zeigten sich auch bei ihm. Er
gebe sich selber die Schuld für das, was passiert sei, und schäme sich
dafür. Dem Anhörungsprotokoll sei an mehreren Stellen zu entnehmen,
dass er Schwierigkeiten habe, über die sexuellen Übergriffe – namentlich
das Tanzen vor den älteren Männern und den erzwungenen Geschlechts-
verkehr – zu sprechen. Schliesslich sei in Bezug auf seinen psychischen
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Zustand darauf hinzuweisen, dass seine Mutter wenige Tage vor der An-
hörung verstorben sei und er sich neben der Trauer grosse Sorgen um
seine Geschwister gemacht habe, die in Afghanistan zurückgeblieben
seien.
In Bezug auf die Anhörung seit weiter festzuhalten, dass sich das Anhö-
rungsklima im Verlauf der Anhörung zunehmend verschlechtert habe und
der Eindruck entstanden sei, dass bei der befragenden Person bereits im
Verlaufe des freien Berichts des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen entstanden seien. Dies habe sich zunächst
dadurch geäussert, dass die befragende Person nach dem freien Bericht
nicht gleich anschliessend ergänzende Fragen zu den Asylgründen gestellt
habe, sondern in insgesamt vier Mal aufgefordert habe, seine Eindrücke
im Hinblick auf die Überfahrt nach Griechenland sowie seinen Aufenthalt in
einem griechischen Camp zu schildern. Dagegen seien ihm in Bezug auf
die Erlebnisse als Tanzjunge vergleichsweise wenig Fragen gestellt wor-
den. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch, dass ihm keine Nach-
fragen gestellt worden seien, als er seine Schilderungen einmal unterbro-
chen habe. Anstatt noch einmal nachzufragen und Verständnis für seine
Situation aufzubringen, habe die befragende Person ihn vielmehr damit
konfrontiert, dass er nicht dem typischen Bild eines Tanzjungen entspre-
che. Im weiteren Verlauf sei ersichtlich geworden, dass die befragende
Person seine Erklärung nicht näher in Betracht gezogen habe. In der Folge
sei seine Rechtsvertretung gefragt worden, ob sie ergänzende Fragen
habe. Seine Rechtsvertretung habe daraufhin um eine Pause gebeten, um
ihre Notizen durchzugehen und Fragen vorzubereiten. Die befragende Per-
son habe dann eine Pause bewilligt und seine Rechtsvertretung darum ge-
beten, ihm in der Pause zu sagen, er solle "die Wahrheit auf den Tisch
legen". Die Besprechung mit seiner Rechtsvertretung habe, auch weil zu-
erst ein Dolmetscher habe organisiert werden müssen, mehr Zeit als er-
wartet in Anspruch genommen, weshalb die angesetzte Pause etwas über-
schritten worden sei. Aufgrund dieser Verspätung sei die befragende Per-
son nach der Rückkehr sichtlich ungehalten gewesen, wobei sich deren
Angespanntheit zusehends gesteigert habe. Zugunsten des Anhörungskli-
mas sei aber verzichtet worden, dies im Detail protokollieren zu lassen. Die
Verschlechterung sei deshalb aus dem Protokoll nicht vollständig ersicht-
lich.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es ihm trotz des schlechten
Anhörungsklimas gelungen, das Erlebte substantiiert und lebensnah dar-
zulegen. So habe er mit diversen Realkennzeichen (Details, Schilderung
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von Emotionen, direkte Rede) erklären können, wie sein Tag als Tanzjunge
ausgesehen habe. Auch seine Ausführungen betreffend die Tanzaufführun-
gen und anschliessenden sexuellen Übergriffe seien geprägt von Details
sowie Emotionen. Insofern die Vorinstanz ihm vorwerfe, er habe auf die
Aufforderung hin, ein besonders einschneidendes Erlebnis zu erwähnen,
Schläge nicht erwähnt, die er vorhin in einem anderen Kontext geltend ge-
macht habe, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht an der Vorinstanz liege,
zu entscheiden, welche Erlebnisse für ihn einschneidend waren und wel-
che nicht. Da er auch während seiner Kindheit immer wieder von seinem
Vater geschlagen worden sei, wie aus mehreren Stellen des Anhörungs-
protokolls ersichtlich sei, seien die Schläge für ihn nichts Aussergewöhnli-
ches gewesen. Zum Vorhalt, er entspreche nicht dem typischen Bild eines
Tanzjungen habe er sodann eine nachvollziehbare Erklärung liefern kön-
nen. Andererseits sei festzuhalten, dass ein angeblich unlogisches oder
inkohärentes Verhalten der Verfolger nicht ihm angelastet werden könne.
Er könne nicht wissen, warum ausgerechnet er ausgewählt worden sei. In
diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass es in Afghanistan ver-
schiedene Formen der sexuellen Ausbeutung, Entführung und des Men-
schenhandels gebe und sich das Phänomen der Tanzjungen nicht zwin-
gend auf minderjährige Personen beschränke. Schliesslich habe er auch
die Flucht vor den Arbaki sowie seine Rückkehr nach Hause nachvollzieh-
bar schildern können. Darüber hinaus sei anzumerken, dass seine Ausfüh-
rungen zu den geltend gemachten Fluchtgründen entgegen der Ansicht der
Vorinstanz durchwegs dieselbe Detailliertheit beziehungsweise Aussage-
qualität aufweisen würden wie die Beschreibungen eines Tages im griechi-
schen Camp oder der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland, wobei
diese Konstanz die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bestätige. In die-
sem Zusammenhang sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vo-
rinstanz in ihrem Entscheid, trotz Hinweis in der Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf, mehrfach falsche Fundstellen zitiert habe. Nach dem Ge-
sagten erscheine die Würdigung der Vorinstanz im Asylentscheid einseitig.
So habe sie alle erwähnten Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprä-
chen, ausser Acht gelassen und nur solche gewürdigt welche angeblich
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen.
Er habe glaubhaft ausgeführt, dass er durch die Arbaki geschlechtsspezi-
fisch verfolgt worden sei, wobei gemäss Bundesverwaltungsgericht bei
Tanzjungen auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu bejahen
sei. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft angesichts seines erduldeten
Schicksals im Sinne eines Vorfluchtgrundes zu bejahen. Aufgrund seiner
Flucht vor den Arbaki habe er im Falle einer Rückkehr auch begründete
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Furcht vor Rache. Weiter müsse er aufgrund des Ehrverlustes durch die
Bedrohung in der Person seines Vaters um sein Leben fürchten. Gleichzei-
tig seien in Afghanistan keine ausreichenden staatlichen Schutzmassnah-
men vorhanden und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei angesichts
der angespannten Sicherheitslage nicht gegeben.
5.
5.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts greift das Argument der
Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die
Route, auf welcher er von den Arbaki verschleppt worden sei, mit dem Hin-
weis, seine Augen seien verbunden gewesen, zunächst nicht habe ange-
ben können, später jedoch ausgesagt habe, er habe nach seiner Flucht
von den Arbaki die einzige Strasse genommen, die zu ihm nach Hause
geführt habe, nicht, da der Beschwerdeführer seine Schilderungen zu-
nächst offensichtlich in nachvollziehbarer Weise auf den Moment der Fest-
nahme beziehungsweise Entführung beschränkte. Das Gericht gelangt
nach Durchsicht der Akten dennoch zum Schluss, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht ver-
neint und dessen Asylgesuch richtigerweise abgelehnt hat.
5.2 Zunächst schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschät-
zung der Vorinstanz an, der Beschwerdeführer entspreche nicht dem übli-
chen Bild eines Tanzjungen. Diese Praktiken betreffen in der Regel junge
Jugendliche, meist im Alter zwischen 13 und 15 Jahren, aus benachteilig-
ten Milieus (vgl. Urteil des BVGer E-7611/2016 vom 13. Februar 2018
E. 3.3.3). Bei den Tanzjungen handelt es sich in der Regel nicht um Kinder,
sondern um Jünglinge, die zwar bartlos sind, aber doch im Stand zumin-
dest sexueller Reife. Sobald sie männliche Eigenschaften wie einen Bart
entwickeln, ist das Dasein als Tanzjunge beendet (Heinrich Böll Stiftung,
Berlin, Die für die Krieger tanzen, in Böll Thema, Ausgabe 1, 2011, S. 11,
/sites/default/files/BoellThema_1-11.pdf; Die Welt, Hamburg,
Baccha Baazi – Afghanistans Kinderprostituierte, 27. August 2010,
nistans-Kinderprostituierte.html, beide zuletzt abgerufen am 29. Ja-
nuar 2020). Zwar kann es vorkommen, dass vereinzelt auch volljährige
Männer als Tanzjungen missbraucht werden. In diesen Fällen handelt es
sich aber um Personen, die bereits in ihrer Kindheit zum Opfer dieser Prak-
tiken wurden und über die Jahre weg, insbesondere aufgrund von Macht-
und Abhängigkeitsverhältnissen, in dieser Situation verblieben sind (Afgha-
nistan Independent Human Rights Commission, Kabul, Causes and conse-
quences of Bachabazi in Afghanistan, S. 40 f., 18. August 2014,
D-153/2020
Seite 11
port_Final_E, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2020). Vor diesem
Hintergrund erachtet auch das Gericht das Vorbringen des Beschwerde-
führers, er sei als gut 23-jähriger Mann entführt und als Tanzjunge miss-
braucht worden, als wenig plausibel. Die diesbezügliche Erklärung des Be-
schwerdeführers, die er nebenbei bemerkt erst nach wiederholter Nach-
frage in der Lage zu geben war, er sei sehr gepflegt gewesen, habe sich
gut rasiert und nie einen Bart getragen ([…]), wird bereits durch die einge-
reichte Tazkara des Beschwerdeführers widerlegt, deren Foto den Be-
schwerdeführer mit deutlichem Bartansatz zeigt.
Wenig nachvollziehbar erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers
auch angesichts des Umstandes, dass es sich bei seinem Vater um eine
wohlhabende und angesehene Person handelt ([…]). Der Beschwerdefüh-
rer zählt mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu der primären
Opfergruppe dieser Praktiken, die vornehmlich Kinder aus armen, benach-
teiligten Familien betreffen. Schliesslich hat der Vater gemäss Angaben
des Beschwerdeführers als Kommandant für den einflussreichen General
I.________ gearbeitet ([…]) und hatte gute Beziehungen zu den Arbaki be-
ziehungsweise auch Freunde unter ihnen, wobei die Arbaki auch hin und
wieder bei der Familie vorbeigekommen seien, um zu einem religiösen
Fest zu gratulieren oder gemeinsam zu feiern ([…]). Eine Entführung des
Beschwerdeführers durch die Arbaki erscheint auch vor diesem Hinter-
grund wenig plausibel. Bezeichnenderweise ist auch die Antwort des Be-
schwerdeführers auf die Frage, weshalb angesichts dieser Umstände ge-
rade er entführt worden sei, ausweichend ausgefallen ([…]).
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme, zum Aufenthalt
bei den Arbaki und zur anschliessenden Flucht sind auch in den Augen des
Gerichts oberflächlich und allgemein ausgefallen. So schildert er die Fest-
nahme und die Zeit bei den Arbaki beziehungsweise die Flucht zunächst
als reine Geschehensabläufe mit wenig persönlichem Bezug, die in ihrer
Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden
könnten ([…]). Dass der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Anhörung
und nach einer Pause im Beisein seiner Rechtsvertretung in der Lage ge-
wesen sein soll, seine Vorbringen in gewisser Hinsicht zu konkretisieren,
obwohl die Vorinstanz bereits zuvor mehrmals nachgefragt beziehungs-
weise ihm Gelegenheit zur Substanziierung geboten hatte, mutet in der Tat
seltsam an. Zwar weisen die Schilderungen gegen Ende der Anhörung,
mithin nach der Pause, etwas mehr Einzelheiten auf, dennoch bleiben sie
in vielen Punkten unbestimmt und weisen wenige Realkennzeichen auf (so
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Seite 12
insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzäh-
len, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten).
Insofern sich der Beschwerdeführer auf seinen schlechten psychischen
Zustand beruft, der Auswirkungen auf seine Aussagen anlässlich der An-
hörung gehabt habe, ist Folgendes festzuhalten: Auch die im Arztbericht
vom 16. Dezember 2019 attestierte PTBS greift als Erklärung für die man-
gelnde Substanz zu kurz. Zwar erscheint sie hinsichtlich der Schilderung
des angeblichen sexuellen Missbrauchs berechtigt. Demgegenüber ist
aber nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer aufgrund dieses Erleb-
nisses nicht in der Lage sein soll über andere Umstände, die nicht direkt
die Misshandlungen betreffen, detailliert zu berichten (etwa wie er den Tag
bei den Arbaki verbracht hat oder wie ihm die Flucht gelungen ist). Eben-
falls zu beachten gilt, dass eine diagnostizierte PTBS für sich allein keinen
Beweis für eine vorgebrachte Misshandlung darstellt. Nicht jedes festge-
stellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend
auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskon-
text. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere
Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, inner-
familiäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmit-
gliedern) geben. Den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Tod
der Mutter erachtet das Gericht ebenfalls als nicht nachgewiesen, wurde
dieser Umstand doch lediglich mittels einer Kopie (der praxisgemäss ein
niedriger Beweiswert zukommt) einer Todesbestätigung belegt, in welcher
die Felder zu Todesdatum und –zeitpunkt ("date and time of death") leer
bleiben.
Auch das Argument des Beschwerdeführers, die schlechte Stimmung an
der Anhörung habe ihn daran gehindert, von seinen traumatischen und
schambehafteten Erlebnissen zu berichten, greift bei Durchsicht des Anhö-
rungsprotokolls nicht. Dem Protokoll ist lediglich zu entnehmen, dass die
befragende Person, die Rechtsvertretung vor der Pause darauf hingewie-
sen hat, sie möge den Beschwerdeführer nochmals auf seine Wahrheits-
pflicht hinweisen ([…]) und dass die Rechtsvertretung, nebenbei bemerkt,
erst anlässlich einer der letzten Fragen der Anhörung, die Anmerkung pro-
tokollieren liess, ihrer Ansicht nach, wirke die befragende Person genervt.
Dass der Beschwerdeführer aber durch eine angeblich schlechte Stim-
mung in seinem Aussageverhalten zu seinen Ungunsten entscheidrelevant
beeinflusst worden wäre, kann den Akten nicht entnommen werden.
Schliesslich gab er am Ende der Anhörung selber an, er habe alle seine
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Seite 13
Gründe darlegen können und hat die Vollständigkeit des Protokolls unter-
schriftlich bestätigt ([…]). Darauf hat er sich behaften zu lassen.
Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten zu Recht für unglaubhaft befunden.
5.3 Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorflucht-
gründe als unglaubhaft erwiesen haben, ist in diesem Zusammenhang
auch nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung aus-
zugehen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl-
gesuch folgerichtig abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integ-
rationsgesetz, AIG, SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Weg-
weisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert];
BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzugs.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftig-
keit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler