Abtei lung IV
D-1532/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. François Boillat, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1532/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2006 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 feststellte, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle,
und ihr daher in der Schweiz Asyl gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2008 um
eine Einreisebewilligung für ihren Neffen C._______, geboren
10. Januar 1992, zwecks Familienzusammenführung beziehungsweise
Einbezugs in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte,
dass sie dazu diverse Dokumente zu den Akten reichte, unter ande-
rem Kopien von zwei E-Mails von D._______ vom 8. Januar 2009
beziehungsweise vom 5. August 2008, vier Kopien von Auszügen der
Western Union, zwei Kopien von Dokumenten der E._______, eine
Kopie der Geburtsurkunde von C._______, ein „Certificat de Genre de
Mort“ vom 23. März 2006 und ein „Certificat de Déces“ vom 23. März
2006, beide betreffend F._______, die Zwillingsschwester gleichen
Namens der Beschwerdeführerin,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2009 – eröffnet am
16. Februar 2009 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das
Gesuch um Familiennachzug von C._______ ablehnte,
dass das BFM zur Begründung des ablehnenden Entscheids anführte,
es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin vor ihrer Ausreise mit ihrem Neffen in einem gemeinsamen Haus-
halt gelebt habe, was praxisgemäss eine Voraussetzung für die Einrei-
sebewilligung beziehungsweise die Gewährung des Familienasyls ge-
stützt auf Art. 51 AsylG sei,
dass die Beschwerdeführerin selber angeführt habe, ihr Neffe habe
vorerst bei einer Freundin ihrer verstorbenen Schwester gelebt, da sie
durch ihre beruflichen Aktivitäten beansprucht gewesen sei, und er
sich daher lediglich an den Wochenenden sowie während der Ferien
bei ihr aufgehalten habe,
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dass ihr Neffe später durch einen inzwischen verstorbenen Vormund
betreut worden sei und sich der Freund des verstorbenen Vormunds
ihres Neffen nun um diesen kümmere,
dass im Übrigen festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin ihren
Neffen im Rahmen ihres Asylverfahrens nie erwähnt habe und sie dies
damit erkläre, dass sie damals noch unter Schock gestanden habe,
dass eine solche Erklärung indessen nicht plausibel erscheine, falls
die Beschwerdeführerin mit ihrem Neffen tatsächlich eine Familienein-
heit im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gebildet hät-
te,
dass ferner Umstände, die sie daran gehindert hätten, mit ihrem Nef -
fen in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung unbeachtlich seien,
dass schliesslich auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines
besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG vorliegen würden, zumal sich der Freund des verstorbenen Vor-
mundes um ihren Neffen kümmere,
dass der Umstand, wonach im Heimatland prekäre Lebensbedingun-
gen herrschten, für die Zulassung zum Familiennachzug nicht genüge,
dass es dem Beschwerdeführer indessen frei stehe, gegebenenfalls
bei einer Auslandvertretung der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen,
dass es sich unter diesen Umständen nicht rechtfertige, ihrem Neffen
Asyl zu gewähren, und das Gesuch um Familienzusammenführung
(Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) demzufolge abzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit französi-
scher Eingabe vom 10. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung des BFM vom 13. Februar 2009 sei aufzuheben, es sei
C._______ das Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu
gewähren, eventualiter sei ihm das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2
AsylG zu gewähren, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
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dass der Beschwerde zahlreiche – zum Teil bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichte – Dokumente beigelegt wurden, insbesondere
eine Information der Vertrauensärztin des Ambulatoriums für Folter-
und Kriegsopfer SRK vom 24. September 2007, wonach die Beschwer-
deführerin an Wiedererleben, Albträumen, sozialer Isolation, Konzent-
rationsschwierigkeiten und Hassgefühlen leide,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2009 einen sie
betreffenden, im „Infoletter des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer SRK“ (...) erschienen Artikel einreichen liess,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 Aus-
kunft betreffend den Verfahrensstand erbat und mit Schreiben vom
9. Oktober 2009 unter Beilage von weiteren Dokumenten darlegte, sie
sei nach wie vor unterstützungsbedürftig,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verschob, das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und anordnete,
das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai
2010 auf deren Eingabe an die Vorsteherin des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartementes mitteilte, das Bundesverwaltungsge-
richt sei zuständig für die definitive Behandlung des Gesuches um Fa-
milienzusammenführung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit
begründete, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise nicht mit
ihrem Neffen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt,
dass die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Würdigung entge-
genhält, sie habe ihren Neffen nach dessen Geburt bei sich aufgenom-
men, da die leibliche Mutter, die Zwillingsschwester der Beschwerde-
führerin, ihn verlassen habe,
dass sie ihren Neffen selber aufgezogen habe, bis er zwölf Jahre alt
gewesen sei (2004), ihn wie einen eigenen Sohn betrachte und eine
starke Bindung zu ihm habe,
dass ihre Schwester im Jahr 2004 entschieden habe, nach U._______
auszuwandern, was zu einem grossen Streit zwischen den beiden
Schwestern geführt habe, da die Beschwerdeführerin diesen Ent-
scheid nicht gutgeheissen habe,
dass die Schwester der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Streits
entschieden habe, ihren Sohn einem Freund anzuvertrauen, sich an-
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schliessend nach U._______ begeben habe und im März 2006 nach
Kamerun zurückgekehrt sei, wo sie einige Zeit später an Tuberkulose
gestorben sei,
dass sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Flucht aus Kamerun und
trotz der erzwungenen Trennung regelmässig um ihren Neffen geküm-
mert und sie für ihn wie eine Mutter gesorgt habe, wobei sie sich ins-
besondere um seine Einschulung, seine Kleidung und seinen Unterhalt
gekümmert habe,
dass der Neffe der Beschwerdeführerin jedes Wochenende, seine ge-
samte Freizeit und alle Ferien bei ihr verbracht habe,
dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Einreise in die Schweiz
sich stets nach ihrem Neffen erkundigt und ihm Geld gesendet habe,
wann immer dies möglich gewesen sei,
dass sie an der Befragung und der Anhörung deshalb nicht von ihrem
Neffen gesprochen habe, weil sie sich einerseits darauf beschränkt
habe, auf die Fragen zu antworten, die ihr gestellt worden seien, und
weil sie andererseits unter dem Eindruck der schrecklichen Erlebnisse
in Kamerun noch unter Schock gestanden habe,
dass es angesichts dessen, dass ihre eigenen Kinder umgebracht
worden seien, dass sie gefoltert worden sei und aus ihrer Heimat habe
fliehen müssen, verständlich sei, dass sie nicht genau wisse, wann sie
was sagen solle, zumal das Leben in der Schweiz ganz anders sei als
dasjenige in ihrer Heimat,
dass ihr Neffe die einzige familiäre Bindung sei, welche ihr noch bleibe
und sie ihn als ihren eigenen Sohn betrachte, was auch nicht weiter
erstaune, da sie ihn ja alleine aufgezogen habe,
dass ihr Neffe alleine in einer Kirche und in ständiger Furcht lebe, dass
die Angreifer der Beschwerdeführerin ihn entdecken würden, weshalb
es ihm sehr schlecht gehe,
dass die Person, welcher ihr Neffe anvertraut worden sei, verstorben
sei und sich nun D._______, ein Freund der Beschwerdeführerin, um
ihn kümmere,
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dass diese Situation aber nur ein Provisorium sei und D._______
ratlos, müde und nicht mehr gewillt sei, für ihren Neffen zu sorgen,
dass ihr Neffe physisch und psychisch angegriffen sei, bereits einen
Selbstmordversuch hinter sich habe und dringend Hilfe benötige, wel-
che ihm nur die Beschwerdeführerin zukommen lassen könne,
dass vorliegend nicht die formal-juristische Betrachtungsweise aus-
schlaggebend sei, sondern im Sinne einer Gesamtsicht dem Umstand
Rechnung zu tragen sei, dass die Beschwerdeführerin für ihren Neffen
wie eine Mutter gesorgt habe und sie diesem sehr nahe stehe, auch
wenn sie nicht seine biologische Mutter sei,
dass die juristische Qualifikation der Familienbeziehungen demnach
nicht ausreiche, um der Situation Genüge zu tun,
dass demnach der Neffe faktisch wie der Sohn der Beschwerdeführe-
rin zu qualifizieren sei, zumal seine biologische Mutter verstorben sei,
dass zudem keine besonderen Umstände gegen die Familienzusam-
menführung respektive Einreisebewilligung sprechen würden, so dass
alle Voraussetzungen der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt
seien,
dass C._______, falls er nicht wie ein Sohn der Beschwerdeführerin
angesehen werde, Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu
gewähren sei,
dass die Beschwerdeführerin bis 2004 mit ihrem Neffen zusammen ge-
wohnt habe, sich auch danach noch „sehr oft“ um ihn gekümmert habe
und sie nur durch die Flucht von ihm getrennt worden sei,
dass die Situation für ihren Neffen, wie erwähnt, sehr ernst sei, er un-
mittelbarer Gefahr ausgesetzt sei und ihre Unterstützung aus der Fer-
ne nicht mehr ausreiche,
dass sie die einzige Person sei, die ihrem Neffen zum jetzigen Zeit-
punkt helfen könne, und seine Einreise in die Schweiz notwendig sei,
um eine existenzbedrohende Situation zu verhindern,
dass der Neffe der Beschwerdeführerin sich nicht zuletzt wegen ihres
sozialen Engagements in Lebensgefahr befinde, denn die Verfolger
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würden nun versuchen, sie indirekt dadurch zu verletzen, dass sie ihre
Familienangehörigen unterdrückten, was ja auch der Mord ihres elf jäh-
rigen Sohnes beweise,
dass deshalb ein Zusammenhang zwischen der Flucht der Beschwer-
deführerin und der Bedrohung ihres Neffen bestehe,
dass schliesslich die Schweiz das einzige Land sei, in welches
C._______, der keine anderen Verwandten als die Beschwerdeführerin
habe, fliehen könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 29. August
2008 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr das nachgesuch-
te Asyl gewährt wurde,
dass die Familienzusammenführung respektive die Gewährung einer
Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 51 Abs. 4 AsylG für Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder
Partner sowie minderjährige Kinder möglich ist, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG „andere nahe Angehörige“ von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen
werden können, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung
sprechen,
dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die an -
spruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und
sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass die Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG
demnach eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensge-
meinschaft voraussetzt,
dass, anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener Partnerschaft
und minderjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich
einen Anspruch auf einen Einschluss in das Familienasyl haben, für
andere nahe Angehörige kein Anspruch auf Vereinigung mit einem in
der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied beziehungs-
weise auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asylstatus
besteht,
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dass andere nahe Familienangehörige insbesondere dann zu berück-
sichtigen sind, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf
die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind
(Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass Art. 51 Abs. 2 AsylG der entscheidenden Behörde diesbezüglich
ein Ermessen einräumt und diese die auf den Einzelfall bezogenen
konkreten Umstände zu berücksichtigen und sich durch humanitäre
Überlegungen leiten zu lassen hat (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 7 E. 3.b.),
dass ein besonderer Grund praxisgemäss dann vorliegt, wenn die
asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden La-
ge notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit dar-
auf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylbe-
rechtigten Familienmitglied zusammenzuleben (EMARK 1994 Nr. 7
E. 2),
dass im Weiteren ein besonderes Engagement des in der Schweiz
asylberechtigten Familienmitglieds vorausgesetzt wird und sich dieses
persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehenden Verwandten
kümmern muss (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3),
dass demnach eine persönliche – nicht lediglich finanzielle Unterstüt-
zung – vorausgesetzt wird,
dass bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG zudem vorausgesetzt wird, dass die betreffende Person mit dem
in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser
Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich
angestrebt wird (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191),
dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht
erfüllt sind, da die Beschwerdeführerin nicht die biologische Mutter von
C._______ ist,
dass der Neffe der Beschwerdeführerin nach den vorstehenden Aus-
führungen als „anderer naher Angehöriger“ im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG zu betrachten ist,
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dass vorliegend, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zutreffend festhält, feststeht und auch von der Beschwerdeführerin un-
bestritten bleibt, dass sie im Moment der Flucht nicht mit ihrem Nef fen
in einem gemeinsamen Haushalt lebte,
dass die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Gesuchs um
Familienzusammenführung respektive der Gewährung einer Einreise-
bewilligung in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind,
dass die Vorbringen in der Beschwerde – auch wenn der Neffe der Be-
schwerdeführerin seine Freizeit bei ihr verbrachte, sie ihn finanziell un-
terstützt und sich ihm verbunden fühlt, da sie ihn bis zu seinem
zwölften Altersjahr bei sich aufnahm – daran nichts zu ändern vermö-
gen,
dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG demnach nicht er -
füllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gemäss BVGE 2007/19 ein Familiennachzugsgesuch eines in der
Schweiz anerkannten Flüchtlings, mit dem eine persönliche Gefähr-
dung eines sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familien-
angehörigen geltend gemacht wird, nach Treu und Glauben gegebe-
nenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20
Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist,
dass im Gesuch um Familienzusammenführung vom 30. Oktober 2008
vorgebracht wird, der Neffe der Beschwerdeführerin würde, wie ihre
beiden Kinder, getötet werden, wenn er nicht in die Schweiz einreisen
könne,
dass sich ihre Verfolger damit an ihr rächen wollten (vgl. act. B 1/12),
dass in der Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2009 sodann geltend
gemacht wird, der Neffe sei aufgrund des sozialen Engagements der
Beschwerdeführerin stark gefährdet, da ihre Verfolger sich nun an
ihren Familienangehörigen rächen wollten, weshalb ein Zusammen-
hang zwischen ihrer Flucht und seiner Gefährdung bestehe,
dass damit implizit eine Reflexverfolgung vorgebracht wird und es sich
deshalb um ein Gesuch um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG han-
delt,
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dass gemäss Art. 18 AsylG nämlich jede Äusserung als Asylgesuch
gilt, mit der eine Person in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
dass somit nicht nur die Beschwerde, sondern bereits das Gesuch um
Familienzusammenführung ein Asylgesuch enthält und das BFM das
Gesuch unter dem Aspekt einer persönlichen Gefährdung des Neffen
der Beschwerdeführerin hätte prüfen müssen, was unterblieben ist,
dass das BFM demnach im Sinne der vorstehenden Erwägungen an-
zuweisen ist, die originäre Flüchtlingseigenschaft des Neffen der Be-
schwerdeführerin im Rahmen eines eigenständigen Asylgesuchs zu
prüfen,
dass es der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen mussten,
womit es an den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt
und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die originäre Flüchtlingseigenschaft des
Neffen der Beschwerdeführerin im Rahmen eines eigenständigen
Asylgesuchs zu prüfen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei la-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie)
- Z._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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