B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1532/2012
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Carl-Rudolf Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2012 / N (…).
D-1532/2012
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Am 20. März 2005 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Er machte geltend, er sei ethnischer Roma und stamme aus
B._______ (Kosovo). Ende der achtziger beziehungsweise Anfang der
neunziger Jahre sei er mit seiner Familie nach H._______ gereist, wo sie
ein Asylgesuch gestellt hätten, das abgelehnt worden sei. Sie hätten aber
trotzdem in H._______ bleiben können. Aufgrund einer Verurteilung zu
einer 7-jährigen Haftstrafe habe er fünf Jahre in Haft verbracht und sei im
Jahre 2004 auf Anweisung der (…) Behörden in seine Heimat zurückge-
kehrt. Dort hätten ihn mehrere unbekannte Männer gezwungen, in ein
Fahrzeug zu steigen, und ihn an Händen und Füssen gefesselt. Die Män-
ner hätten Geld von ihm verlangt. Schliesslich habe man ihn irgendwo
freigelassen. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er im März
2005 in die Schweiz geflohen.
B.
Gemäss Mitteilung des C._______ vom 4. April 2005 reiste der Be-
schwerdeführer (…) 1991 nach H._______ ein, wo er am gleichen Tag ei-
nen Asylantrag stellte, der am (…) 1992 abgelehnt wurde. Der Mitteilung
lässt sich im Weiteren entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen
versuchten Mordes vom (…) in D._______ einsass, bevor er am (…)
2004 in den Kosovo abgeschoben wurde.
C.
Mit Strafverfügung E._______ vom (…) wurde der Beschwerdeführer we-
gen Stellenantritts ohne Bewilligung zu einer Geldbusse von Fr. 500.--
verurteilt.
D.
Am 10. Mai 2007 erging der ablehnende erstinstanzliche Entscheid. Zur
Begründung seiner Verfügung legte das BFM dar, die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
D-1532/2012
Seite 3
E.
Gegen den in der Verfügung vom 10. Mai 2007 angeordneten Wegwei-
sungsvollzug legte der Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 Rekurs ein.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin die Kopie eines Bussenumwandlungsentscheides
E._______ zu den Akten reichen.
G.
Am 17. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Strafverfü-
gung des F._______ dem Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
Am 23. Juli 2007, 15. April 2008 sowie 17. Juli 2008 liess (…) dem Bun-
desverwaltungsgericht auf eine Anfrage hin den Beschwerdeführer betref-
fende Strafakten in Kopie zukommen.
I.
Mit Strafverfügung E._______ vom (…) wurde der Beschwerdeführer we-
gen mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Tätlichkeit zu einer Geldstra-
fe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--
verurteilt. Die Geldstrafe wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren, bedingt aufgeschoben.
J.
Mit Strafverfügung E._______ vom (…) wurde der Beschwerdeführer we-
gen Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahr-
ausweis zu einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt.
K.
Mit Urteil (…) vom 7. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde vom 11. Juni 2007 ab. Auf die Begründung ist, soweit für
das vorliegende Verfahren wesentlich, in den Erwägungen einzugehen.
L.
Ab dem 20. Oktober 2010 war der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwer-
deführers behördlich nicht mehr bekannt. Verschiedene Kontrollen an der
Adresse seiner Freundin, zuletzt am 14. Mai 2011 ergaben, dass er sich
nicht mehr dort aufhalte.
II.
D-1532/2012
Seite 4
M.
Am Dienstag den 24. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer anläss-
lich einer Verkehrskontrolle aufgegriffen, wobei er sich als G._______,
geboren am (…), ausgab. Aufgrund der Ausschreibung zur Wegweisung
wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und später in
Ausschaffungshaft versetzt. In der Einvernahme durch die kantonale Poli-
zeibehörde stellte der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 ein zweites
Asylgesuch. Anlässlich der Anhörung vom 8. März 2012 legte er dar, sich
im Oktober 2010 nach Italien begeben zu haben. Dort habe er sich bis
zur erneuten Einreise in die Schweiz im April 2011 aufgehalten. Eine
Rückkehr in den Kosovo komme für ihn aufgrund der Entwurzelung nicht
in Betracht. In der Schweiz habe er mit seiner Partnerin zwei gemeinsa-
me Kinder.
N.
Mit Verfügung vom 12. März 2012 – eröffnet am 13. März 2012 – trat das
BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung und den Vollzug an. Betreffend Wegweisung erwog die Vorinstanz,
der Beschwerdeführer mache geltend, in der Schweiz mit einer Frau,
welche über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, zwei gemeinsame
Kinder zu haben. Daraus lasse sich aber insofern nichts aus Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu seinen Gunsten ableiten, als er ge-
mäss Aktenlage keine konkreten Schritte für die Einleitung eines Ehever-
kündverfahrens eingeleitet habe und seine Strafffälligkeit – darunter eine
Verurteilung zu 7 Jahren Haft wegen versuchten Mordes – im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) feststehe. Demzufolge
erübrige sich auch eine nähere Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs.
Das öffentliche Interesse an diesem überwiege das private des Be-
schwerdeführers an einem weiteren Verbleiben in der Schweiz. Im Übri-
gen entzog das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Gleichzeitig hielt es fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
O.
O.a. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. März
2012 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Wegweisungs- und Voll-
zugspunkt, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die Wiederherstel-
D-1532/2012
Seite 5
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltli-
che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt
Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er geltend,
der Vollzug sei im Sinne von Art. 8 EMRK unzulässig. Seine beiden von
ihm anerkannten Kinder wohnten zusammen mit ihrer Mutter und drei
weiteren Kindern der Mutter an einer gemeinsamen Adresse in der
Schweiz. Die Behauptung des BFM, eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei
nicht zulässig, weil dies ein gelebtes und intaktes Familienleben voraus-
setze, sei missbräuchlich, zumal er gerade dazu auf eine Aufenthaltsbe-
willigung angewiesen sei. Auch das Recht der Kinder auf Familienleben
werde missachtet. Ferner erweise sich der Vollzug nach Kosovo für ihn
als lange landesabwesenden Roma als unzumutbar. Er könne vor Ort für
sich und seine Familie kein hinreichendes Einkommen generieren. Fak-
tisch würde er so von seinen Kindern, die Anspruch auf seinen Unterhalt
hätten, auf Dauer getrennt. Seine eigenen Kinder, diejenigen seiner Part-
nerin und diese selbst seien auf seine Anwesenheit dringend angewie-
sen. Gemäss einer Aussage des Verantwortlichen im Ausschaf-
fungsgefängnis sei er ein tüchtiger, williger und fleissiger Arbeiter. Im Wei-
teren habe er die ihm in H._______ angelastete Straftat als junger Er-
wachsener begangen und bereits verbüsst. Gemäss einem Bericht der
Sozialbehörde habe er einen guten Einfluss auf die Kinder und seine Va-
terrolle wirksam wahrgenommen. Die übrigen zitierten Vorfälle fielen we-
niger ins Gewicht und seien zudem vor der Geburt seiner Kinder passiert.
Art. 83 Abs. 7 AuG bezwecke klarerweise den Schutz der schweize-
rischen Bevölkerung und nicht eine zusätzliche Bestrafung von bereits
gesühnten Straftaten aus der Vergangenheit der betroffenen Person. Für
den Fall, dass die vorläufige Aufnahme verfügt werde, sei die Wahr-
scheinlichkeit weiterer Delinquenz des Beschwerdeführers verbunden mit
einer Gefährdung des Familienlebens gering. Im Rahmen der Ver-
hältnismässigkeitsprüfung sei zudem zu beachten, dass eine vorläufige
Aufnahme nur für ein Jahr erfolge und im Bedarfsfall problemlos nicht
verlängert werden könne. Nach dem Gesagten verkenne das BFM insbe-
sondere auch, dass sich die Situation seit dem ersten Asylverfahren inso-
fern verändert habe, als der Beschwerdeführer nach dem Wegwei-
sungsentscheid aus dem Jahre 2007 Vater zweier in der Schweiz le-
bender Kinder geworden sei.
O.b. Der Eingabe lagen der erwähnte Bericht einer Sozialbehörde vom
14. März 2012, eine zivilstandsamtliche Bestätigung (leibliche Kinder) und
eine Publikation zur Situation der Roma in Osteuropa bei.
D-1532/2012
Seite 6
P.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 21. März 2012 aus.
Q.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-1532/2012
Seite 7
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in
solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer ficht das Nichteintreten auf sein Asylgesuch nicht
an. Die Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist somit unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Hingegen macht er im Zusammenhang mit Art. 8
EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend. Damit ist
nebst dem Vollzug grundsätzlich auch die Wegweisung als solche zu
überprüfen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berück-
sichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung; er macht allerdings gestützt
auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer solchen geltend.
5.2. Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. einge-
leiteten und seither bestätigten Rechtsprechung (siehe aktuell in BGE
135 I 143 sowie BGE 130 II 281, mit weiteren Hinweisen), dass Art. 8
EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen – nur un-
ter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren – An-
spruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. So
kann es die aus Art. 8 EMRK fliessenden Garantien verletzen, wenn ei-
nem Ausländer, dessen Angehörige – mit denen eine Ehe oder ein Eltern-
verhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die elterliche
Gewalt und Obhut nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt er-
scheint – über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht – die schweizerische
Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufent-
haltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch be-
ruht – in der Schweiz verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit das
Familienleben vereitelt wird (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., mit
D-1532/2012
Seite 8
weiteren Hinweisen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Fami-
lie im Sinne von Art. 8 EMRK nicht nur die Mitglieder der „Kernfamilie“
(Ehepartner und minderjährige Kinder), sondern auch andere nahe Ver-
wandte, die in einer Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Ge-
mäss Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten
gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1. S. 677 ff., mit Hinweisen).
5.3. Die Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder des Beschwerde-
führers verfügen gemäss Aktenlage lediglich über eine aus dem Asylrecht
abgeleitete vorläufige Aufnahme und mithin über kein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht, auf dessen Verlängerung ein Anspruch besteht. Entspre-
chend kann der Beschwerdeführer unbesehen seiner familiären Situation
für sich aus Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. BGE 130 II
281 ff.). Zu verweisen wäre wohl vorliegend aber ohnehin auch auf Art. 8
Abs. 2 EMRK im Sinne der nachfolgenden Erwägungen.
5.4. Die vom BFM angeordnete Wegweisung als solche ist demnach zu
bestätigen.
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.1.1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verur-
teilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne
von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), sie er-
heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie
die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eige-
nes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
D-1532/2012
Seite 9
6.1.2. Gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im ers-
ten Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde dieser unbestrittener-
massen wegen versuchten Mordes rechtskräftig zu einer 7-jährigen Haft-
strafe verurteilt. Er war vom (…) bis (…) in der D._______ inhaftiert, be-
vor er zwangsweise in den Kosovo ausgeschafft wurde. Zudem war der
Beschwerdeführer auch nach seiner Ankunft in der Schweiz deliktisch tä-
tig. So wurde er insbesondere wegen Diebstahls, mehrfacher Drohung
sowie mehrfacher Tätlichkeit rechtskräftig verurteilt. Überdies widersetzte
sich der Beschwerdeführer auch behördlichen Anordnungen, indem er es
beispielsweise pflichtwidrig versäumte, die ihm mit Strafverfügung vom
(…) auferlegte Busse zu bezahlen, so dass diese mit Bussenumwand-
lungsentscheid vom (…) in Haft umgewandelt wurde. Durch dieses Ver-
halten hat der Beschwerdeführer die Ausschlusstatbestände von Art. 83
Abs. 7 Bstn. a und b AuG erfüllt, nach welchen die Unmöglichkeit und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG
nicht zur vorläufigen Aufnahme berechtigen beziehungsweise die ent-
sprechenden Prüfungsschritte entfallen.
6.1.3. Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG umschriebe-
ner Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulierte (unbe-
stimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die daran an-
knüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine
verhältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das
Vorliegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7 AuG das öffent-
liche Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung als ge-
wichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in diesem Fall nicht automa-
tisch fest, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die privaten
Interessen der weggewiesenen Person an einem Weiterverbleib in der
Schweiz schwächer ins Gewicht fallen. So kann etwa bei einer besonders
ausgeprägten Gefährdungslage im Heimat- oder Herkunftsland und ei-
nem vergleichsweise "geringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwä-
gung trotz der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes zugunsten der
privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl.
MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrati-
onsrecht, Zürich 2008, N 23 zu Art. 83 AuG; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/ Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.70; zur Interessenabwägung bei der Aufhebung einer vor-
läufigen Aufnahme nach altem Recht siehe Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11
E. 7.2 und 7.3 sowie EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.1 - 8.4). Andererseits darf
es gerade nicht darauf hinauslaufen, dass im Rahmen der Interes-
D-1532/2012
Seite 10
senabwägung letztlich trotzdem eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung
vorgenommen wird.
6.1.4. Im Sinne des Urteils vom 7. Oktober 2010, das im Übrigen vor nur
etwas mehr als einem Jahr vor Stellung des neuen Asylgesuches ergan-
gen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz im vorliegenden Fall ein
erhebliches Interesse am Vollzug der Wegweisung hat, zumal der Be-
schwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz im März 2005 gemäss
Aktenlage immer wieder delinquierte und sich behördlichen Anordnungen
widersetzte. Zudem wurde der Beschwerdeführer H._______ wegen ver-
suchten Mordes (…) verurteilt. Damit ist erwiesen, dass der Beschwerde-
führer über beträchtliche kriminelle Energie verfügt. Im Jahre 2008 wurde
der Beschwerdeführer sodann auch in der Schweiz wegen Tätlichkeit und
Drohung verurteilt. Der Beschwerdeführer habe gegen (…) Morddrohun-
gen ausgesprochen, diese mit einem Küchenmesser bedroht und mit ei-
nem Gurt gewürgt. Mit seinem deliktischen Verhalten gefährdete bezie-
hungsweise beeinträchtigte er die physische und psychische Integrität
von Menschen, mithin besonders wertvolle Rechtsgüter. Keinen weiteren
Personen vergleichbare Bedrohungssituationen zuzumuten und die Ge-
fahr psychischer Langzeitschäden am Ausgangspunkt einzudämmen,
liegt fraglos im Interesse der Allgemeinheit. Den Versuchen in der Be-
schwerde, die Straftaten zu relativieren, indem ausgeführt wird, der Be-
schwerdeführer sei im Zeitpunkt der Straftaten sehr jung gewesen und
habe sich durch den Strafvollzug und durch die Vaterschaft vollkommen
verändert, kann in dieser Form nicht gefolgt werden, zumal er auch nach
dem Strafvollzug im Jahre 2008 erneut straffällig geworden ist und schon
bei seiner ersten Tat in H._______ Vater war. Durch sein bisheriges Ge-
baren hat der Beschwerdeführer vielmehr gezeigt, dass er eine er-
hebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
darstellt. Das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug erschöpft
sich vorliegend im Übrigen nicht darin, zukünftige Verletzungen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu vermei-
den. Vielmehr geht es über den Einzelfall hinaus auch darum, dem Recht
der Allgemeinheit zur Geltung zu verhelfen, indem gegen Verhaltenswei-
sen, welche die Gemeinschaft in Gefahr bringen, wirkungsvolle Mass-
nahmen ergriffen und konsequent durchgesetzt werden (vgl. BVGE
2007/32 E. 3.7.3 S. 391).
6.1.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gewichtige persönli-
che Interessen, in der Schweiz verbleiben zu können. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass er sich erst seit April 2010 wieder in der Schweiz auf-
D-1532/2012
Seite 11
hält. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er sich hier beruflich
in erheblichem Ausmass integriert hätte. So lässt sich dem "Zentralen
Migrationsinformationssystem" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung
vom 12. April 2006 [SR 142.513]) entnehmen, dass er in der Schweiz bis-
her keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es fehlt somit an
Anhaltspunkten dafür, dass er während seines neuen und des vorherigen
Aufenthalts in der Schweiz eine dermassen starke Verbindung zu seinem
Gastland eingegangen ist, dass der Ausschluss von der vorläufigen Auf-
nahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung deswegen unange-
messen erschiene.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, in der Schweiz eine Part-
nerin zu haben. Ihre beiden gemeinsamen Kinder seien von ihm aner-
kannt worden. Diese Sachverhaltselemente sind an sich nicht bestritten.
Auch mag zutreffen, dass er im Sinne des eingereichten Sozialberichts
eine gewisse Stütze seiner Partnerin und der Kinder ist. Diesbezüglich ist
jedoch zu bemerken, dass es der Beschwerdeführer im vorgängigen
Asylverfahren unterlassen hat, diese angeblich eheähnliche Beziehung
und das erste gemeinsame Kind zu erwähnen, obwohl dieses im Zeit-
punkt des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts bereits auf der
Welt war und die Freundin mit dem 2. Kind schwanger gewesen sein
musste. Dass sich also seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im Ok-
tober 2010 die Sachlage wesentlich verändert hat, trifft nur sehr bedingt
zu. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es unterlassen wurde, die
entsprechenden Umstände im ersten Asylverfahren vorzubringen, kann
es doch nicht angehen, dass Asylsuchende durch die Stellung eines neu-
en Asylgesuches eine neue Würdigung des Sachverhaltes erwirken kön-
nen, nachdem sie es versäumt haben, neue Tatsachen rechtzeitig vorzu-
bringen. Die familiäre Situation vermag aber auch im Übrigen das hohe
öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung nicht aufzuwiegen, zu-
mal es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, den Kontakt auch aus dem
Ausland zu pflegen.
Trotz seines langjährigen Aufenthalts in H._______ dürfte der Beschwer-
deführer zudem – wie im Urteil (…) vom 7. Oktober 2010 festgehalten –
aufgrund seines familiären Umfeldes mit den Sitten und Gebräuchen in
Kosovo vertraut sein, was eine Reintegration in seinem Heimatland er-
leichtern wird. Schliesslich ist auch nicht von seiner Zugehörigkeit zur
Minderheit der Roma auf eine besonders ausgeprägte Rückkehrgefähr-
dung zu schliessen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Anhörung
vom 8. März 2012. Somit sind entgegen den Beschwerdevorbringen ins-
D-1532/2012
Seite 12
gesamt keine genügenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung Nachteile in ei-
nem Ausmass und einer Schwere drohten, die sein Interesse an einem
Weiterverbleib in der Schweiz trotz des gewichtigen gegenläufigen Inte-
resses der Allgemeinheit als überwiegend erscheinen liessen.
6.1.6. Damit ergibt sich, dass gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b
AuG die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Be-
tracht kommt. Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen,
die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheinen
lassen. Auch ein Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Freundin
beziehungsweise seiner Kinder im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt
damit offensichtlich nicht in Betracht.
6.2.
6.2.1. Zum Kriterium der Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG) ist vorab fest-
zuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch
Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von
Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend
kommt die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Be-
tracht, da die Verfügung des BFM vom 12. März 2012 bezüglich Nichtein-
treten und damit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist.
6.2.2. Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der sol-
chermassen garantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum Tragen:
Das Interesse des Individuums, von erheblichen Eingriffen in die körperli-
che und psychische Integrität verschont zu bleiben, darf nicht zu anderen
Interessen in Bezug gesetzt werden, selbst in extremen Fällen nicht, da
etwa besondere Eigenschaften wie ein deliktisches Verhalten der sich
darauf berufenden Person und/oder das Gebot der Verhältnismässigkeit
eine Güterabwägung nahelegen mögen. Von Art. 3 EMRK werden so-
dann nur Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Inten-
sität erreichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vor-
liegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirk-
D-1532/2012
Seite 13
lich ausgesetzt wird. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abge-
deckt sind sowohl drohende staatliche Übergriffe als auch Handlungen
von privaten Akteuren. Geht die konkrete Gefahr einer gegen die mate-
riellen Garantien von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung von
Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schutzes ("pro-
téction appropriée") durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen (vgl.
JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Hand-
kommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; Eu-
ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen Italien,
Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde
Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen).
6.2.3. Im vorliegenden Fall lassen sich auch aktuell insgesamt keine
ernsthaften Gründe für die Annahme finden, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Allein aus der allgemeinen Menschen-
rechtssituation in Kosovo lässt sich kein reales Risiko von solchen Beein-
trächtigungen herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Andere völkerrechtliche Wegwei-
sungshindernisse - so etwa Art. 7 des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - gehen in ihrer Tragweite nicht
über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a). Aus den in
E. 5.3. angeführten Gründen besteht auch keine gegen die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechende Verletzung von Art. 8 EMRK.
6.2.4. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung dem Gesagten zu-
folge zu Recht als zulässig erachtet. Auch unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 3 AuG fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit nicht in
Betracht.
6.3. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, da
diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Weg-
weisung als solchen oder des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Der
D-1532/2012
Seite 14
Sachverhalt wurde vom BFM, entgegen der in der Beschwerde erhobe-
nen Rüge, in den für die Beurteilung der Wegweisung und des Vollzugs
relevanten Punkten ausreichend ermittelt. Nach Würdigung aller Um-
stände ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz auch den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht angeordnet
hat.
6.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM
vom 12. März 2012 in den angefochtenen Teilen Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen.
7.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die gesamten Kosten
dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gleichzeitig mit der Be-
schwerde hat der Beschwerdeführer jedoch ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ein-
gereicht (vgl. Prozessgeschichte Bst. O.a.), dessen Beurteilung aussteht.
8.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor aufgezeigten
Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaf-
tigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerde-
begehren erschienen bei retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos.
Aus dem ZEMIS ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht
erwerbstätig ist, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Folge-
richtig kann er als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gelten. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
somit erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen.
D-1532/2012
Seite 15
8.3. Das ferner gestellte Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzu-
weisen, da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besonders komplex erschien.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1532/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: