B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1533/2016
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Af-
ghanistan via Pakistan und Iran verlassen und europäischen Boden erst-
mals in Griechenland auf einer Insel betreten habe, von wo er mit einem
Schiff zum griechischen Festland gefahren und anschliessend via Maze-
donien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am
9. November 2015 in die Schweiz gelangt sei, wo er am 10. November
2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 17. November 2015 (Befragung zur Person [BzP]),
welche aufgrund der angespannten Unterbringungssituation stark verkürzt
durchgeführt wurde, im Wesentlichen geltend machte, dass er afghani-
scher Staatsangehöriger sei und bis ungefähr 40 Tage vor seiner Ankunft
in der Schweiz im Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______,
mit seiner Familie gelebt habe,
dass sein Geburtstag am (…) sei, was er wisse, weil sein Vater die Ge-
burtstage seiner Kinder in einem Heft notiert habe,
dass er zum Belegen seines Geburtsdatums seine Tazkira zu beschaffen
versuchen werde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, in Kroatien sei die
Lage sehr schlecht und er nicht dorthin zurückgeschickt werden wolle,
dass das SEM gestützt auf die anlässlich der BzP gemachten Angaben des
Beschwerdeführers, er sei in Kroatien namentlich erfasst und fotografiert
worden, und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) die kroatischen Behörden am 28. Dezember
2015 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2016 – eröffnet am 7. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton
F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angegeben,
am (…) geboren und daher noch minderjährig zu sein,
dass er sein geltend gemachtes Alter jedoch mit keinen Identitätspapieren
belegen könne, weshalb erhebliche Zweifel an dieser Angabe bestünden
und sein Geburtsdatum deswegen im Einverständnis mit ihm auf den (…)
festgelegt worden sei und er im weiteren Verfahren als Volljähriger behan-
delt werde,
dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, illegal durch Kro-
atien gereist zu sein, wobei er namentlich erfasst und fotografiert worden
sei,
dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, womit die Zu-
ständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdefüh-
rers gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO an Kroatien übergegangen sei,
dass der implizite Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren
Verbleib in der Schweiz, welchen er anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren ausgedrückt habe, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit habe,
da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
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dass auch keine Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ange-
zeigt seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der Vorins-
tanz vom 2. März 2016 sei aufzuheben, seine Minderjährigkeit sei anzuer-
kennen und die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs
sei festzustellen,
dass die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren seien und ihm eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten sei,
dass auf Beschwerdeebene eine Kopie der Tazkira des Beschwerdefüh-
rers sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 11 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass das SEM die kroatischen Behörden am 28. Dezember 2016 gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die kroatische Behörde das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie
die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO),
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gege-
ben ist,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwer-
deführer sei minderjährig und habe anlässlich der BzP gesagt, er versuche,
seine Tazkira aufzutreiben, um sein Alter zu beweisen,
dass die Vorinstanz, ohne den Eingang dieses Dokuments abzuwarten und
ohne Überprüfungsmassnahmen vorzunehmen, einzig auf ihrem Eindruck
basierend entschieden habe,
dass er nun mit seiner in Kopie eingereichten Tazkira belegen könne, er
sei minderjährig, wobei die Tazkira – wie üblich in Afghanistan – nicht sein
exaktes Geburtsdatum angebe, sondern bloss sein Geburtsjahr, welches
im afghanischen Kalender das Jahr (…) ([…] im europäischen Kalender)
sei, womit er folglich erst (…) Jahre alt sei,
dass das Original der Tazkira noch nachgereicht werde,
dass er im Übrigen kein Asylgesuch in Kroatien eingereicht habe, sondern
nur durch das Land gereist sei,
dass er in Kroatien ganz alleine sein würde, da er dort keine Familienan-
gehörigen habe, womit er sich dort in einer sehr prekären Lage befinden
würde, vor allem da er ein unbegleiteter Minderjähriger sei,
dass vorliegend das Kindeswohl berücksichtigt und deshalb das Asylver-
fahren in der Schweiz – wo er sein Asylgesuch gestellt habe – durchgeführt
werden müsse,
dass das SEM somit den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt habe und er
deshalb als unbegleiteter Minderjähriger bei einer Rückführung nach Kro-
atien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre, was gegen Art. 44 AsylG
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und Art. 83 AuG (SR 142.20), Art. 8 und Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 3
und Art. 6 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) verstosse,
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM den rechtserheblichen
Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat, insbesondere hinsichtlich der vor-
gebrachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers,
dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz zu befolgen hat, gemäss
welchem die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären hat (Art. 12 VwVG),
dass das SEM zudem, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich min-
derjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat,
ein Altersgutachten veranlassen kann (Art. 17 Abs. 3bis AsylG),
dass der Untersuchungsgrundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, zu-
mal auch die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen hat
(Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2),
dass sich das SEM zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers ein-
zig auf seine Einschätzung des Alters anhand des äusseren Erscheinungs-
bildes stützte und keine Massnahmen zur Abklärung tätigte, da weder eine
Handknochenanalyse veranlasst wurde noch weitere Fragen zur Schulzeit
oder zum chronologischen Lebenslauf des Beschwerdeführers gestellt
wurden,
dass dem Einverständnis des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zur
Festlegung des Geburtsdatums auf den (…) kein besonderes Gewicht bei-
zumessen ist, da er nicht in der Lage war anzugeben, ob er voll- oder min-
derjährig sei, und im gleichen Zusammenhang anführte, er werde versu-
chen, seine Tazkira zu beschaffen (vgl. act. A4, S. 3, Ziff. 1.06),
dass zwar ein Altersgutachten nicht zwingend zu erstellen ist, es aber
– auch wenn es einen beschränkten Aussagewert hat (vgl. Urteil des
BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H.) – aufgrund der
vorliegenden Sachlage angebracht erscheint, da in verfahrensrechtlicher
Hinsicht erhebliche Konsequenzen bestünden, wenn der Beschwerdefüh-
rer zu Unrecht als volljährig qualifiziert würde,
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dass der Beschwerdeführer zur Feststellung seines tatsächlichen Geburts-
datums eine Kopie seiner Tazkira, wie in der BzP angekündet, einreichte,
womit er seiner Mitwirkungspflicht nachkam, auch wenn dieses Dokument
nicht den vollen Beweis seiner Minderjährigkeit erbringt, weil aufgrund von
Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weite-
res käuflich erworben und leicht gefälscht werden können,
dass die Abklärungen des SEM bezüglich der Minder- beziehungsweise
Volljährigkeit des Beschwerdeführers insgesamt zu spärlich ausgefallen
sind und es somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend anzufügen ist, dass die Her-
kunft der nunmehr eingereichten Kopie der Tazkira – der Beschwerdefüh-
rer habe seinen Bruder um deren Zustellung gebeten – nicht klar ist, da der
Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gab, er habe seine Tazkira, die
vor zwei oder drei Jahren in seinem Bezirk ausgestellt worden sei, auf sei-
ner Reise im Iran verloren (vgl. act. A4, S. 6, Ziff. 4.03),
dass die Vorinstanz diesem Umstand ebenso Beachtung zu schenken ha-
ben wird wie der Frage, unter welcher Identität der Beschwerdeführer in
Kroatien, wo er gemäss eigenen Aussagen registriert und fotografiert
wurde, erfasst wurde und welche Altersangaben er dabei machte,
dass hinsichtlich dieser Sachlage auch zu prüfen ist, ob das SEM das Auf-
nahmegesuch an den ersuchten Mitgliedstaat vollständig gestellt hat,
dass nämlich für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitglied-
staat ein Formblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien (ge-
mäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen)
und/oder sachdienliche Angaben aus den Aussagen des Antragstellers
enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats
prüfen können, ob ihr Staat zuständig ist (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO),
dass sodann der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt,
wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind,
um die Zuständigkeit zu begründen (vgl. Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO),
dass das SEM im Übernahmegesuch an Kroatien – im Format des Form-
blatts – nichts von der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährig-
keit erwähnte und bloss das von ihr festgelegte Geburtsdatum des (…) an-
gab, womit es sein Aufnahmegesuch unvollständig und folglich unzu-
reichend stellte,
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dass somit das von der Vorinstanz erstellte Aufnahmegesuch den Anforde-
rungen an ein begründetes Aufnahmegesuch im Sinne der Dublin-III-VO
nicht entspricht, weshalb Kroatien – der ersuchte Mitgliedstaat – nicht über
alle wesentlichen Informationen unterrichtet war, um die erforderlichen
Überprüfungen vorzunehmen und über seine Zuständigkeit zu entscheiden
(Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung vom 2. März 2016 aufzuheben und die Sache vor
der anschliessenden Neubeurteilung zur weiteren Abklärung des tatsächli-
chen Alters des Beschwerdeführers an das SEM zurückzuweisen ist,
dass gegebenenfalls Kroatien über neue erhebliche Sachverhaltsum-
stände zu informieren ist,
dass bei dieser Sachlage auf die im Hinblick auf eine Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts durch das SEM gestellten Rechtsbegehren und deren Be-
gründung nicht einzugehen ist, da es Sache des SEM ist, sich damit zu
befassen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, womit der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
geworden ist,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer trotz Obsiegens keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist, da davon auszugehen ist, dass ihm
keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. März 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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