Abtei lung IV
D-1534/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
China,
zurzeit c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1534/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger
tibetischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im März
2005 verliess und zunächst nach Nepal gelangte, wo er ungefähr
sieben Monate blieb,
dass er in der Folge nach Belgien gegangen sei, wo er am
3. November 2005 ein Asylgesuch gestellt habe,
dass der Beschwerdeführer im August 2006 erstmals in die Schweiz
einreiste und hier am 3. August 2006 (unter anderer Identität) ein
erstes Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in Tibet von
Behördenmitgliedern gedrängt worden, den von den Chinesen
ernannten Panchen Lama zu akzeptieren, dem Dalai Lama nicht mehr
zu folgen und die Zugehörigkeit Tibets zu China anzuerkennen,
dass er sich geweigert habe, eine entsprechende Erklärung zu
unterschreiben, worauf er einige Tage später eine Vorladung erhalten
habe,
dass er befürchtet habe, infolge seiner Weigerung, die geforderten
Erklärungen zu unterschreiben, ins Gefängnis gesteckt und gefoltert
zu werden,
dass er sich aus diesen Gründen zur Flucht ins Ausland entschlossen
und sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Nepal
verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. April 2007 die vorsorgliche
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien verfügte, welche
am 3. April 2007 vollzogen wurde,
dass das BFM das erste Asylverfahren in der Folge mit Verfügung vom
24. April 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, da der
Beschwerdeführer dem BFM keine Zustelladresse in Belgien mitteilte,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2008 erneut von
Belgien herkommend in die Schweiz einreiste und am 29. Dezember
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2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein zweites Mal um
Asyl nachsuchte,
dass er dort am 16. Januar 2009 befragt wurde, wobei ihm auch das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31])
sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Belgien gewährt
wurde,
dass er anlässlich der Befragung geltend machte, er habe sich seit
seiner Rückschaffung nach Belgien im Jahr 2007 bis zu seiner
Wiedereinreise in die Schweiz im Dezember 2008 immer in Belgien
aufgehalten,
dass sein in Belgien gestelltes Asylgesuch abgewiesen worden und er
aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen,
dass er in Belgien ohne festen Wohnsitz illegal bei Freunden und
Bekannten gewohnt, dort ein schweres Leben gehabt habe und lieber
sterben wolle, als nach Belgien zurückzukehren,
dass seine Asylgründe nach wie vor dieselben seien wie bereits im
Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs in der Schweiz,
dass der Beschwerdeführer ein Schreiben der belgischen Behörden
vom 3. April 2007 als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 9. März 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Belgien anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer
werde zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft
genommen,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Belgien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig und habe am
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11. Februar 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs erklärt habe, das Leben in Belgien sei sehr schwer
gewesen, sein Asylgesuch sei dort abgelehnt worden, er habe keine
Zukunft in Belgien und würde lieber Selbstmord begehen, als dorthin
zurückzukehren,
dass diese Ausführungen jedoch nichts an der Zuständigkeit Belgiens
für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ändere,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht
einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 9. März
2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 3. November 2005
in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte, welches von den belgischen
Behörden abgewiesen worden war,
dass der Beschwerdeführer daraufhin in die Schweiz gelangte und hier
ein erstes Asylgesuch stellte, jedoch am 3. April 2007 im Anschluss an
eine vom BFM verfügte vorsorgliche Wegweisung nach Belgien
zurückgeschafft wurde,
dass er im Dezember 2008 erneut in die Schweiz einreiste und hier ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass bei dieser Sachlage Belgien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig
ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]
sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die belgischen Behörden am 28. Januar 2009 gestützt
auf die vorstehend erwähnten Abkommen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte und die belgischen Behörden einer
Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin am
11. Februar 2009 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Belgien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
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dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser
Stelle nicht näher einzugehen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 83
Abs. 3 AuG), da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen
kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet,
dass nämlich Belgien Signatarstaat der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Belgien würde sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass weder die in Belgien herrschende allgemeine Lage noch
sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land
sprechen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Belgien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
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praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die belgischen
Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wie erwähnt
zugestimmt haben,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Belgien
daher zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______, zu den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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