Abtei lung IV
D-1536/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1536/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 25. August 2007 verliess und über B._______, C._______ und
D._______ am 19. September 2007 in die Schweiz einreiste,
dass er nach rund einem Jahr illegaler Erwerbstätigkeit in der Schweiz
am 12. September 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ vom 22. September 2008 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 23. Januar 2009 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in der Türkei verbote-
nes Propagandamaterial verteilt,
dass er dabei von den Behörden ertappt worden sei,
dass er im April 2007 im Zusammenhang mit einer Bewilligung für ei-
nen Stand zum Verkauf kurdischer Zeitschriften ein Gespräch mit dem
Rektor der Universität gehabt habe,
dass an diesem Tag zwei seiner Freunde an der Universität ange-
schossen worden seien,
dass er einen Täter habe identifizieren können und im anschliessen-
den Gerichtsverfahren als Zeuge ausgesagt habe,
dass der Täter verurteilt worden sei,
dass er seither von den Faschisten mit dem Tod bedroht werde,
dass er im August 2007 eine von den Behörden gesuchte Person aus
dem Osten für eine Nacht bei sich zu Hause aufgenommen habe,
dass die Polizei diese Person einen Tag später festgenommen und he-
rausgefunden habe, dass sie sich zuvor bei ihm (dem Beschwerdefüh-
rer) aufgehalten habe,
dass er – seit diesem Zeitpunkt gesucht – sein Heimatland verlassen
habe,
Seite 2
D-1536/2009
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. Februar 2009 – eröffnet am 9. Februar 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen
nicht geprüft werden müsse,
dass seine Angaben zum Zeitpunkt des letztmaligen Verteilens von
Propagandamaterial, zur Häufigkeit und Dauer der Inhaftierungen we-
gen des Verteilens von verbotenen Flugblätternn, zum Zeitpunkt und
zu den Umständen des Anschlags auf seine Freunde an der Universi-
tät im April 2007, zur Haftdauer des wegen dieses Anschlags verurteil-
ten Täters sowie zum Zeitpunkt der zuhause durchgeführten Razzia
nach der Festnahme der von ihm aufgenommenen Person wider-
sprüchlich und daher unglaubhaft seien,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be-
antragen liess,
dass mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–,
zahlbar bis zum 7. April, einverlangt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM
dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen
in den jeweiligen Protokollen zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers verneint haben,
Seite 3
D-1536/2009
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegen zu setzen
haben dürfte,
dass die diesbezüglichen Ausführungen teilweise als nachträgliche An-
passungen an den im Übrigen als zutreffend bezeichneten Sachverhalt
oder als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein dürften,
dass nicht zuletzt der einjährige, illegale Aufenthalt des Beschwerde-
führers in der Schweiz respektive sein Zuwarten bis zum Einreichen
eines Asylgesuches in diesem Zeitraum gegen dessen behauptete
Flüchtlingseigenschaft sprechen dürfte,
dass vielmehr davon auszugehen sein dürfte, der Beschwerdeführer
hätte nach dem Entkommen vor der angeblichen asylrelevanten Ge-
fährdungssituation im Heimatland bei den schweizerischen Asylbehör-
den umgehend um Schutz nachgesucht,
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch in der Person des
Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug
der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften,
dass der Kostenvorschuss am 27. März 2009 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 4
D-1536/2009
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ E.________ vom
22. September 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
23. Januar 2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen
ist (vgl. daselbst Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der je-
weiligen Fundstellen in den Protokollen ausführlich darlegt, weshalb
die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen sind,
und vor diesem Hintergrund feststellt, seine Vorbringen würden den
Seite 5
D-1536/2009
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal
– wie oben erwähnt – der vom BFM als massgebend und sehr summa-
risch zusammengefasst bezeichnete Sachverhalt aus Sicht der
Rechtsvertretung zutrifft,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
23. März 2009 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylge-
währung zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von da-
mals zwischenzeitlich auch nicht eingetreten ist,
dass um Wiederholungen zu vermeiden daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass ergänzend lediglich darauf hinzuweisen ist, dass es dem Be-
schwerdeführer gemäss Akten möglich und zumutbar gewesen wäre,
über Kontakte mit Personen in seinem Heimatland (Eltern, Onkel: vgl.
direkte Bundesanhörung Fragen 69 f. S. 7 und 81 f. S. 9) zur Unter-
mauerung seines Asylgesuchs entsprechende Unterlagen beizubrin-
gen,
dass diese Unterlassung bei einer Gesamtbetrachtung zusätzlich die
Vermutung aufkommen lässt, bei dem vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Sachverhalt handle es sich um eine konstruierte Geschichte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
Seite 6
D-1536/2009
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
Seite 7
D-1536/2009
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge, ledige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwer-
deführer über eine ausgezeichnete Schulbildung verfügt (begonnenes
Universitätsstudium) und darüberhinaus im Falle einer Rückkehr ins
Heimatland auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was
ihm eine Reintegration erleichtern dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 27. März 2009 in der gleichen Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-1536/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 27. März 2009 in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 9