B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1536/2011
law/bah
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N (…).
D-1536/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben ge-
mäss im Jahr 1996 und suchte am 31. Juli 2007 am Flughafen Zürich-
Kloten um Asyl nach.
A.b. Am 2. August 2007 wurde er von der Flughafenpolizei zu seinen
Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe sich im Nordirak aufgehalten,
nachdem er die Türkei verlassen habe. Zeitweise habe er in einem von
der UNO beziehungsweise der "Kurdistan Democratic Party" (KDP) be-
treuten Flüchtlingslager, zeitweise habe er in den Bergen gelebt. Im Jahr
2006 sei er erkrankt, habe das Lager im Einverständnis mit der "Partiya
Karkeren Kurdistan" (PKK) verlassen und sich anschliessend bei einer
Bekannten aufgehalten. Er habe keinen Beruf erlernt, habe aber bei der
PKK als Kameramann gearbeitet. Die Aufnahmen seien für das Archiv der
Organisation D._______ gewesen. Er sei mit 13 Jahren zur PKK gegan-
gen.
A.c. Der Beschwerdeführer wurde am 8. August 2007 vom BFM am
Flughafen Zürich-Kloten zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er
im Wesentlichen aus, er habe sich im Jahr 1996 der PKK angeschlossen,
da seine Familie wegen eines Cousins, der dieser Organisation 1993 bei-
getreten sei, unterdrückt worden sei. Er habe eine Waffe getragen, aber
an keinen Gefechten teilgenommen. Zirka 60 Personen seien aufgrund
von Registern, die den Behörden in die Hände gefallen seien, identifiziert
worden; unter diesen habe auch er sich befunden. Unbekannte hätten bei
seiner Familie angerufen und sich für ihn ausgegeben. Man habe seinen
Vater aufgefordert, zu einem Treffpunkt zu kommen. Im Jahr 2002 sei er
für die D._______ tätig geworden, deren Aufgabe (…) gewesen sei. Er
habe für diese Organisation als Kameramann gearbeitet und (…). Im Jahr
2006 sei er ernsthaft erkrankt; er habe mit einem Verantwortlichen ge-
sprochen und diesem mitgeteilt, er wolle ein neues Leben beginnen, was
akzeptiert worden sei. In der Türkei riskiere er eine langjährige Freiheits-
strafe, da er wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der und Propa-
ganda für die PKK gesucht werde.
A.d. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 bewilligte das BFM
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz.
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Seite 3
B.
B.a. Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen nochmals zu seinen Personalien und
zum Reiseweg befragt.
B.b. Am 30. August 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM erneut
zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe nach
der Grundschule noch zwei Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 1996
habe er sich der Organisation angeschlossen und sei nach E._______
gegangen. Danach habe er sich in F._______, G._______ und
H._______ aufgehalten. 1995 oder 1996 habe er an einer Protestkund-
gebung zugunsten von I._______ teilgenommen. Seine Familie sympa-
thisiere mit der PKK und er habe an der Kundgebung Parolen gerufen,
die er auswendig gelernt habe. Er sei zusammengeschlagen worden. Ei-
ner seiner älteren Brüder habe sich der PKK anschliessen wollen; er (der
Beschwerdeführer) habe dies auch gewollt, sei aber von einem Kollegen
seines Bruders als zu jung befunden worden. Die Polizei habe noch in
derselben Nacht das Haus der Familie gestürmt. Sein Bruder sei festge-
nommen, über einen Monat festgehalten und gefoltert worden. Einen Tag
nach der Freilassung seines Bruders habe er (der Beschwerdeführer)
sich der Organisation angeschlossen. Sein Bruder habe ihm erzählt, wie
schlimm die Folter sei, um ihn von einem Beitritt abzuhalten. Da er sich
wegen der erlittenen Schläge und der Behandlung seines Bruders habe
rächen wollen, habe er sich dennoch entschlossen, der PKK beizutreten.
Er habe sich mindestens zwei Jahre im Lager von E._______ aufgehal-
ten, wo er mit der Waffe vertraut gemacht und ihm theoretisches Wissen
vermittelt worden sei. Danach sei er der Logistik-Abteilung zugeteilt wor-
den. Er habe sich eigentlich immer im Hintergrund und nicht an gefährli-
chen Punkten betätigt. Die Behörden hätten nach seinem Anschluss zu
Hause nach ihm gesucht. Seine Eltern hätten ihn im Nordirak besucht;
die Grenze hätten sie illegal übertreten. 1997 habe sein Vater Schwierig-
keiten gehabt, als er nach einem Besuch in die Türkei habe zurückkehren
wollen. Man habe beim Vater Fotografien von ihm (dem Beschwerdefüh-
rer) gefunden und ihn aufgefordert, diesen zu den Behörden zu bringen.
Ab dem Jahr 2002 sei er für D._______ tätig gewesen. Aufgrund seiner
gesundheitlichen Probleme habe er schliesslich die PKK verlassen kön-
nen.
B.c. Mit Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers vom 7. und 28. August 2008 gingen beim BFM diverse Beweismittel
ein (vgl. act. A51/1 und A53/3).
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Seite 4
B.d. Am 14. Oktober 2009 übermittelte die heutige Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers einen ihn betreffenden Bericht des J._______ vom
1. Oktober 2009, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung diag-
nostiziert wurde (ICD-10: F43.1).
B.e. Das BFM ersuchte die schweizerische Botschaft in Ankara (nachfol-
gend Botschaft) am 27. Januar 2010 um die Vornahme von Abklärungen
in der Türkei.
B.f. Die Botschaft beantwortete die ihr gestellten Fragen mit Bericht vom
22. Februar 2010.
B.g. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 orientierte das BFM den
Beschwerdeführer über die vorgenommene Abklärung und deren Ergeb-
nisse. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt.
B.h. Am 8. April 2010 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur
Botschaftsabklärung einreichen. Dieser lagen ein Schreiben des türki-
schen Anwalts K._______, ein Dossier betreffend seine journalistische
Tätigkeit in der Schweiz und ein Schreiben von L._______ bei.
B.i. Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 17. Juni 2010 auf dar-
zulegen, in welcher Form er exilpolitisch tätig sei. Mit Schreiben seiner
Rechtsvertreterin vom 5. August 2010 kam er dieser Aufforderung nach.
B.j. Mit Schreiben vom 9. August 2010 liess der Beschwerdeführer ein
Schreiben von M._______ zu den Akten reichen.
B.k. Am 7. September 2010 übermittelte die Botschaft ergänzende Aus-
führungen zu einer auf einem Familienregisterauszug angebrachten be-
hördlichen Anmerkung.
B.l. Das BFM setzte den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 von
diesen Ausführungen in Kenntnis und gewährte ihm Gelegenheit zur Stel-
lungnahme.
B.m. Der Beschwerdeführer liess dazu am 5. Januar 2011 Stellung neh-
men und eine Pressemeldung von n-tv zur Verurteilung von N._______
einreichen.
C.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 7. Februar 2011 – stell-
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Seite 5
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31). Gleichzeitig lehnte es das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz, stellte fest, die Wegweisung werde zurzeit we-
gen Unzulässigkeit nicht vollzogen, und ordnete an, der Vollzug der
Wegweisung werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
D.
Mit Eingabe vom 9. März 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM in
den Ziffern 2 bis 7 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei der Fall zur erneuten Prüfung der Asylfrage an das BFM zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, für den Fall des Unter-
liegens sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu bewilligen, und es sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellung-
nahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen. Der Eingabe lagen zwei
Berichte von Amnesty International und ein Schreiben des Türkischen
Menschenrechtsvereins (IHD) mit Übersetzung bei.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gut, sofern bis zum 30. März 2011 eine Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht werde.
E.b. Am 28. März 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestäti-
gung der zuständigen kantonalen Behörde vom 23. März 2011 ein, wo-
nach der Beschwerdeführer vollumfänglich über Sozialhilfe unterstützt
werde.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2011 fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instrukti-
onsrichter brachte dem Beschwerdeführer diese Vernehmlassung am
11. April 2011 zur Kenntnis, ohne ihm das Replikrecht zu gewähren.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass Per-
sonen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Or-
ganisation, die die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalt-
tätigen Mitteln bekämpften, keine begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung geltend machen könnten, ausser wenn die gegen sie gerichte-
ten strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien,
das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu ge-
nügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung funda-
mentaler Menschenrechte drohe. Die PKK und deren Nachfolgeorganisa-
tionen gälten in der Europäischen Union und den USA als terroristische
Organisation. Auch wenn dies in der Schweiz nicht so sei, stehe fest,
dass die PKK massive Gewaltakte verübe, die als terroristische Handlun-
gen zu qualifizieren seien. Ein bedeutender Teil der durch diese Organi-
sation zu verantwortenden Taten seien als gegen Leib und Leben gerich-
tete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren. Diese Taten stünden in
keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politi-
schen Zielen. Der Beschwerdeführer sei jahrelang aktives Mitglied der
PKK gewesen und habe mit seinem Einsatz in den Bergen deren Ziele
qualifiziert unterstützt. Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung wegen
PKK-Mitgliedschaft oder Unterstützungstätigkeiten für die PKK erscheine
demnach legitim. Gemäss Erkenntnissen des BFM würden heute in der
Türkei gegen PKK-Mitglieder geführte Verfahren in der Regel rechtsstaat-
lich korrekt geführt. Dieses Vorbringen sei somit nicht asylbeachtlich.
Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes auf lokaler Ebene
gesucht werde und deshalb auf lokaler Ebene ein Passverbot bestehe. In
der Türkei erfolgten weder die Einberufung in den Militärdienst noch die
Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion aus den in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründen. Türkische Gerichte würden in dieser Hinsicht eher mil-
de Strafen fällen. Die polizeiliche Suche wegen des noch nicht geleisteten
Militärdienstes sei somit ebenfalls nicht asylrelevant.
Gemäss den Abklärungen der Botschaft sei über den Beschwerdeführer
in der Türkei kein Datenblatt erstellt worden und er unterstehe auch kei-
D-1536/2011
Seite 8
nem nationalen Passverbot. Er werde neben der erwähnten lokalen Su-
che wegen des nicht geleisteten Militärdiensts aus anderen Gründen we-
der national noch lokal gesucht. Es gebe einen 1996 eingetragenen Ver-
merk, wonach er seit diesem Jahr vermisst werde. Darüber hinaus sei in
seinem Familienregisterauszug der Code P97/1 erwähnt. Dies bedeute,
dass er im ersten Monat des Jahres 1997 gesucht worden sei. Gemäss
den Auskünften der Botschaft habe dies heute für ihn keine Konsequen-
zen mehr. Hinsichtlich der Stellungnahmen des Beschwerdeführers sei
festzustellen, dass es keinen Anlass gebe, an den Abklärungsresultaten
zu zweifeln. Die Botschaft gehe diskret vor, um jede Gefährdung der Be-
troffenen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer gelte in der Türkei entge-
gen seinen Behauptungen als unbescholtene Person; es lägen keine
Hinweise auf eine Verfolgung wegen seiner PKK-Vergangenheit vor, die
zudem ohnehin nicht asylbeachtlich wären. An dieser Einschätzung könn-
ten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern.
Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer sich in umfangreichem Mass und in qualifizierter Form exilpolitisch be-
tätigt habe. Es könne nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seinen
Publikationen hätten und ihn als Autor regimekritischer Artikel identifizie-
ren könnten. Damit bestehe in Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um-
stände begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer allfälligen
Rückkehr in die Türkei wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
AsylG zu gewärtigen habe. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien in-
dessen erst nach seiner Ausreise aus der Türkei geschaffen worden und
daher als subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu qualifi-
zieren.
4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der türki-
sche Geheimdienst wisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit, wer sich der PKK angeschlossen habe. Der türkische Staat verdäch-
tige Personen bereits bei geringsten Berührungspunkten einer Mitglied-
schaft und klage sie deshalb auch an. Es sei auf Festnahmen von einfa-
chen Demonstrationsteilnehmern hinzuweisen. Auch jugendliche Teilneh-
mer würden oft wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation ange-
klagt. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie
und es sei davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden be-
reits nach seinem "Verschwinden" im Jahr 1996 verdächtigt worden sei,
sich der PKK angeschlossen zu haben. Darauf deuteten die Razzien, die
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bei seiner Familie durchgeführt worden seien, und der Suchvermerk im
Familienregister hin. Den Behörden sei sein Aufenthalt bei der PKK be-
kannt gewesen oder diese hätten zumindest einen dringenden Verdacht
gehabt.
Im Zusammenhang mit dem Suchvermerk aus dem Jahr 1997 sei auf die
Existenz eines Allgemeinen Informationssystems (GBTS) zu verweisen,
das vom Dienst für Auskünfte über Schmuggel und Informationsverwal-
tung der Nationalen Polizei verwaltet werde. Da der Beschwerdeführer
gemäss Auskunft der Botschaft zumindest 1997 offiziell gesucht worden
sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er im GBTS registriert wor-
den sei. Eine solche Registrierung könne zu einer asylrelevanten Verfol-
gung führen.
Es sei davon auszugehen, dass die PKK-Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers den türkischen Behörden ebenso bekannt sei wie sein Aufenthalt
im Flüchtlingscamp H._______ und seine Tätigkeit für die D._______.
Dies vor allem deshalb, weil er als Kameramann Menschenrechtsverlet-
zungen dokumentiert habe. Seine Mitgliedschaft in der PKK sei nicht als
derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass diese zu einer Asylunwürdig-
keit führte. Es sei zu berücksichtigen, dass er seit seiner Kindheit Men-
schenrechtsverletzungen an Kurden habe miterleben müssen. Er sei we-
gen Teilnahme an einer Demonstration geschlagen worden und vierzehn-
jährig gewesen, als er sich der PKK angeschlossen habe. Er habe nicht
an Kämpfen teilgenommen und sich im Alter von 20 Jahren von der PKK
gelöst. Die in den letzten Monaten bekannt gewordenen Umstände der
Strafverfahren gegen DTP-Politiker und jugendliche Demonstranten zeig-
ten auf, dass ein rechtsstaatliches Verfahren in der Türkei nicht erwartet
werden könne, wenn es um die PKK gehe. Da er in der Türkei mit einem
rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügenden Verfahren und Folter zu
rechnen habe, sei davon auszugehen, dass er bereits vor seiner journa-
listischen Tätigkeit in der Schweiz einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt gewesen sei.
5.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
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Seite 10
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekruskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
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Seite 11
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Sub-
jektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352,
mit weiteren Hinweisen).
5.4. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei im Jahr 1996 und lebte an-
schliessend nicht mehr in seinem Heimatland (vgl. act. A9/42 S. 10, A30/9
S. 6 und A43/18 S. 2 f.). Er hielt sich fortan im Irak im Grenzgebiet zur
Türkei auf, wo er zunächst in ein Lager der PKK in E._______ zum
Kämpfer ausgebildet wurde (vgl. act. A14/10 S. 4). Anschliessend wurde
er dort und an anderen im Nordirak gelegenen Orten für logistische Auf-
gaben eingesetzt. Bevor er die Türkei verliess, war er gemäss eigenen
Aussagen im Jahr 1995 oder 1996 bei der Teilnahme an einer Kundge-
bung von der Polizei geschlagen worden. Dieses Ereignis hatte allerdings
keine weiteren Folgen für ihn; es wurden weder Ermittlungen gegen ihn
geführt noch ein Strafverfahren eröffnet. Dem Schreiben des türkischen
Anwalts des Beschwerdeführers, K._______, vom 8. März 2010 ist zu
entnehmen, dass gegen ihn keine hängigen beziehungsweise abge-
schlossenen Verfahren bestanden, als er seine Familie verliess. Es steht
demnach fest, dass gegen den Beschwerdeführer, der sich im Alter von
14 Jahren von seiner Familie getrennt hatte, zum Zeitpunkt, als er sein
Heimatland verliess, seitens der Behörden nichts vorlag. Der Beschwer-
deführer erlitt in der Türkei weder flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile
noch musste er ernsthafte Nachteile in absehbarer Zukunft begründet be-
fürchten. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllte, als er die Türkei im Jahr 1996 verliess.
5.5. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, er riskiere in der Türkei wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK
beziehungsweise wegen seiner Tätigkeiten für dieselbe eine langjährige
Freiheitsstrafe. Seine diesbezüglichen Befürchtungen basieren indes
nicht auf Tätigkeiten, die er in der Türkei ausgeübt hat, sondern sie sind
Folge seines Engagements zugunsten der PKK im Nordirak. Mithin ist die
geltend gemachte Gefährdungssituation erst durch das Verhalten des Be-
schwerdeführers nach seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 1996 ge-
schaffen worden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Be-
fürchtungen sind als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren, die als
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Seite 12
solche unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG von vornherein nicht zur Asyl-
gewährung führen können. Nachdem das BFM festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG bereits aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz
erfüllt, und gleichzeitig feststeht, dass dem Beschwerdeführer die Asylge-
währung infolge seiner im Nordirak zugunsten der PKK ausgeübten Tätig-
keiten ohnehin verwehrt bleibt, brauchen die Hintergründe der behördli-
chen Suche nach dem Beschwerdeführer in seiner Heimatregion im Jahr
1997 beziehungsweise die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob
den türkischen Behörden die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die
PKK beziehungsweise die D._______ bekannt sind und ob er in der Tür-
kei mit einem fairen Verfahren rechnen könnte, nicht geprüft zu werden,
da der Beantwortung dieser Fragen mit Blick auf eine Asylgewährung und
damit für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens letztlich keine Be-
deutung zukommt.
5.6. Gemäss dem Ergebnis der Botschaftsabklärung wird der Beschwer-
deführer in seiner Heimatregion behördlich gesucht, weil er keinen Mili-
tärdienst geleistet hat. Die Suche nach dem Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang ist rechtsstaatlich legitim, da grundsätzlich jeder männli-
che türkische Staatsangehörige unbesehen seiner ethnischen Zugehörig-
keit der Militärdienstpflicht unterliegt. Eine allfällige Bestrafung des Be-
schwerdeführers wegen Refraktion wäre flüchtlingsrechtlich irrelevant, da
den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden können,
dass der Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe mit einer unverhältnismässig harten Bestrafung rechnen müsste.
5.7. In der Stellungnahme vom 8. April 2010 wurde die Befürchtung ge-
äussert, der Beschwerdeführer könnte durch die vorgenommene Bot-
schaftsabklärung zusätzlich gefährdet worden sein. Es sei anzunehmen,
dass die Botschaft für ihre Abklärungen heikle Daten (z.B. über seine
PKK-Mitgliedschaft) an Vertreter türkischer Behörden weitergegeben ha-
be. Es wird im Ergebnis geltend gemacht, es lägen objektive Nachflucht-
gründe vor. Den Akten lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entneh-
men, die darauf hindeuten würden, dass die von der Botschaft mit den
Abklärungen in der Türkei beauftragte Vertrauensperson unprofessionell
vorgegangen wäre. Seitens des Beschwerdeführers wurden denn auch
keine konkreten Anhaltspunkte namhaft gemacht, aufgrund derer al-
lenfalls geschlossen werden könnte, dass die Vertrauensperson den türki-
schen Behörden konkrete Angaben, die er im Rahmen des Asylverfah-
rens machte, offengelegt hätte.
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5.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt, als er die Türkei verliess, die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllte. Da das BFM den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und keine objektiven
Nachfluchtgründe vorliegen, die zu einer Asylgewährung führen könnten,
braucht die Frage, ob er die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits aufgrund
seines Engagements für die PKK im Nordirak erfüllt, nicht beantwortet zu
werden, da ihm – selbst wenn dem so wäre – eine Asylgewährung ge-
stützt auf Art. 54 AsylG zu verweigern wäre. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird. Da eine
Asylgewährung aufgrund des Gesagten ausser Betracht fällt, steht eine
Rückweisung der Sache an das BFM zur nochmaligen Beurteilung des
Asylpunkts nicht zur Diskussion. Der entsprechende Eventualantrag ist
deshalb ebenfalls abzuweisen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). Da der Vollzug derselben auf-
grund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
indessen als unzulässig erschien, wurde er bereits vom BFM vorläufig in
der Schweiz aufgenommen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichts-
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los erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beein-
trächtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht
zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I
235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
8.2. Da der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhän-
gigkeit nachreichte und sich die Beschwerde aufgrund einer summari-
schen Prüfung der Erfolgsaussichten nicht als aussichtslos darstellte,
sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.3. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen
Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der profes-
sionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c
S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Angesichts dessen, dass Verfah-
ren – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
sind, rechtfertigt es sich, an die Voraussetzungen, unter denen die Bestel-
lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f.,
BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Da es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren
im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geht, sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskennt-
nisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Ein dergestalt in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Verfahren
liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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