B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1538/2011
spn/mah
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 11
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus Z._______ mit aktuellem Wohnsitz in Y._______ (Jaffna) –
stellte am 10. Mai 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo
ein schriftliches Asylgesuch datiert vom 5. Mai 2010, das sie – auf ent-
sprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom
18. Mai 2010 hin – mit Eingabe vom 21. Juni 2010 ergänzte.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe sich von 1990 bis Ende 1991 in der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert. Im Jahre 2008 habe ihr
Mann X._______ mit einem Boot verlassen und gelte seither als vermisst.
Am 11. Juni 2008 (gemäss einem eingereichten ärztlichen Bericht und der
Eingabe vom 5. Mai 2009) beziehungsweise am 11. Juni 2009 (gemäss
der Eingabe vom 21. Juni 2009) habe sie bei einem Luftangriff auf einen
Bus ihr linkes Bein verloren. Sie hätten immer wieder umziehen müssen.
Als sie in W._______ gelebt hätten, sei am 21. April 2009 ihre Tochter, ihr
Bruder und mehrere Verwandte bei einer Explosion einer Granate ums
Leben gekommen. Sie selber und ihr Sohn seien dabei verletzt worden.
Im Übrigen habe man sie in einem sri-lankischen Militärcamp aufgrund ih-
rer Tätigkeit bei der LTTE eingehend befragt. Die Behörden seien auch im
Besitz eines Familienfotos, einer Kopie ihrer Identitätskarte, der Telefon-
nummer und ihrer Adresse. Sie sei freigelassen worden unter der Bedin-
gung, dass sie dem Militär auf Verlangen Bericht erstatte. Sie lebe mit ih-
rem Sohn bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern, welche sich davor
fürchten würden, dass die Sicherheitskräfte sie eines Tages für eine Un-
tersuchung mitnehmen könnten. Sie wolle Sri Lanka verlassen, um der
ständigen Überwachung der sri-lankischen Sicherheitskräfte, welcher sie
im ganzen Land ausgesetzt sei, zu entfliehen und um ihrem Sohn eine
gute Zukunft zu bieten.
Sie reichte Kopien ihrer Identitätskarte, ihrer Geburtsurkunde, einen Arzt-
bericht des (…) und ein Bestätigungsschreiben des (…) vom 7. Mai 2009
betreffend ihren Sohn ein.
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B.
Die schweizerische Vertretung in Colombo teilte mit internem Schreiben
vom 13. Juli 2010 dem BFM mit, dass sie im vorliegenden Fall mangels
hinreichender personeller Ressourcen auf eine persönliche Anhörung der
Beschwerdeführerin zu verzichten gedenke.
C.
Mit via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführerin versandtem
Schreiben vom 11. Oktober 2010 teilte das BFM mit, es erachte den ent-
scheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des
Asylgesuchs und der eingereichten Dokumentation als erstellt, weshalb
eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren
erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu be-
achtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspiel-
raumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzulehnen und ihr die
Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere komme das BFM
zum Schluss, dass sie keinen Schutz im Sinne des Asylgesetzes benöti-
ge. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit
ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern, an-
sonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
D.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 betonte die Beschwerdeführerin
nochmals die schmerzlichen Verluste von Familienangehörigen, das an-
haltende Leiden sowie den depressiven Gesundheitszustand ihres Soh-
nes und verlieh ihrer Hoffnung Ausdruck, seitens der Schweizer Botschaft
in Colombo persönlich zu ihrer misslichen Lage angehört zu werden.
E.
Mit via Schweizer Botschaft am 21. Januar 2011 an die Beschwerdeführe-
rin versandter Verfügung vom 7. Januar 2011 – eröffnet am 27. Januar
2011 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
F.
Mit am 24. Februar 2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo einge-
gangener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleite-
ter englischsprachiger Eingabe vom 18. Februar 2011 beantragte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, ihr Asylgesuch gutzuheissen und ihr die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Der Beschwerde legte sie nochmals je eine Kopie ihrer Identi-
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tätskarte, ihrer Geburtsurkunde, eines Arztberichtes des (…) und eines
Bestätigungsschreibens des (…) vom 7. Mail 2009 betreffend ihren Sohn
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer der Amtssprachen des Bundes ab-
gefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerde-
eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des
Schriftenwechsels abgesehen.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich dazu
zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/30).
4.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre
Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch und dessen Ergänzung
vom 21. Juni 2010 schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem
wurde ihr danach mit Schreiben des BFM vom 11. Oktober 2010 das
rechtliche Gehör im Hinblick auf den Verzicht auf eine Anhörung und die
in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie hat von
ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge Gebrauch
gemacht. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus-
führt, erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt angesichts der
schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der von
der Beschwerdeführerin am 15. November 2010 abgegebenen Stellung-
nahme rechtsgenüglich erstellt. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen
Anforderungen damit Genüge getan.
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5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürf-
tigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130),
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. In Anbe-
tracht dessen, dass die Einreise nicht bewilligt werden kann.
6.
6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Gewährung der Einreise in die Schweiz setze nach schweizeri-
scher Asylpraxis eine aktuelle Gefährdung beziehungsweise konkrete
Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung voraus. Die Beschwerdeführerin
habe geltend gemachte, ihre Tochter, ihr Bruder und andere Verwandte
im Krieg verloren zu haben. Zudem habe sie angegeben, ihr Sohn und
sie selber seien verletzt worden, wobei sie zwei Mal getroffen worden sei.
Seit 2009 habe sie jedoch keine schwerwiegenden Probleme mehr ge-
habt. So gravierend jene Tatsachen auch seien, würden sie die Einreise
in die Schweiz nicht rechtfertigen, zumal die Einreisebewilligung in erster
Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation
von früher erlittenem Unrecht diene. Im Übrigen würden nur Gründe eine
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Einreise in die Schweiz rechtfertigen, welche das Leben gefährden wür-
den oder die körperliche und psychische Integrität oder die Freiheit beein-
trächtigten, und von einer solchen Intensität seien, dass es der asylsu-
chenden Person unmöglich sei, ein würdiges oder zumindest erträgliches
Leben im Verfolgerstaat zu führen und das einzige Mittel, die Flucht ins
Ausland darstelle. In dieser Hinsicht scheine die Befragung, welcher sich
die Beschwerdeführerin habe unterziehen müssen, nicht mit der erforder-
lichen Intensität versehen gewesen zu sein. Schliesslich gingen aus ihren
Vorbringen keine Hinweise hervor, dass sie in ihrem Heimatstaat aktuel-
len schwerwiegenden Benachteiligungen ausgesetzt wäre. Zusammen-
fassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Schutz im
Sinne von Art. 3 AsylG benötige, weshalb ihr Asylgesuch abgelehnt und
die Einreise in die Schweiz verweigert werde.
6.2. In der Beschwerde werden vorwiegend nochmals die bereits geltend
gemachten Ereignisse erwähnt. In Ergänzung dazu führt die Beschwerde-
führerin aus, dass sie nach der Granatenexplosion in einem Militärcamp
getrennt von ihrem Sohn befragt worden sei. Auch in Y.______, wo sie
sich niedergelassen hätten, seien sie mehrmals für Befragungen aufge-
boten worden, wovor sie sich gefürchtet hätten. Ihr Sohn leide deswegen
an psychischen Problemen.
7.
7.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Verfolgungs-
massnahmen des sri-lankischen Staates drohen. Zwar kann grundsätz-
lich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn in einem Militärcamp über allfällig vorhandende Verbindungen mit
der LTTE befragt worden sind. Diese Massnahmen dienten indessen –
wie deren nachträgliche Freilassung belegt – primär dazu, allfällige Ver-
dachtsmomente zu erhärten beziehungsweise zu entkräften. Ihre Entlas-
sung aus dem Militärcamp, weist darauf hin, dass die sri-lankischen Be-
hörden damals in der Beschwerdeführerin wegen ihrem einjährigen En-
gagement für die LTTE in den Jahren 1990 bis 1991, keine Gefahr mehr
sahen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche anderweitigen asylre-
levanten Gründe die sri-lankischen Behörden nach der Entlassung der
Beschwerdeführerin aus dem Militärcamp noch haben könnten. Insofern
die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei unter der Bedingung frei-
gelassen worden, sich bei allfällige Fragen den Behörden zur Verfügung
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zu stellen und sei an ihrem jetzigen Wohnort Y._______ mehrmals für Be-
fragungen aufgeboten worden, ist festzustellen, dass diesen behördlichen
Massnahmen mangels Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von
Art. 3 AsylG zukommt.
7.2. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Sohn leide an psy-
chischen Problemen und reicht hierzu eine Kopie eines Arztberichtes ein,
der bestätigt, dass ihr damals zehnjähriger Sohn bei einer Explosion einer
Granate verletzt wurde und an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung leide. Dies wird in Anbetracht dessen, dass nach Angaben der Ver-
einten Nationen Kinder durch mehrfach erzwungene Vertreibungen, die
Nähe zu den Kampfhandlungen und die allgemeine Unsicherheit schwere
Traumatisierungen erlitten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation Update vom 1. Dezember
2010, S. 18), nicht bezweifelt. Allerdings vermag dies keinen asylrechtlich
relevanten Nachteil zu begründen, wie auch nicht die bedauerlichen Ver-
luste der Familienangehörigen oder der Verlust des linken Beines der Be-
schwerdeführerin infolge des inzwischen beendeten Bürgerkriegs.
7.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven
aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen
würden. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 AsylG i. V. m. Art. 3
AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren.
Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und deren Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sarah Mathys
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