B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1539/2012
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am B._______,
alias C._______, geboren am B._______,
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Af-
ghanistan ungefähr im Jahr 2008 verliess und nach E._______ gelangte,
seine Reise nach einem zweijährigen Aufenthalt fortsetzte, via die
F._______ auf dem Seeweg nach G._______ gelangte und nach einem
neunmonatigen Aufenthalt wiederum auf dem Seeweg nach Italien ge-
langte,
dass er nach einem ersten Einreiseversuch am 24. Dezember 2011 am 28.
Dezember 2011 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein
Asylgesuch stellte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer Italien am 12.
Dezember 2011 um Asyl ersuchte,
dass er am 5. Januar 2012 im EVZ summarisch zu seinen Asylgründen
befragt wurde, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei ver-
schollen beziehungsweise von den Taliban verschleppt worden,
dass seine Mutter einen Mullah geheiratet habe, der ihm nicht erlaubt habe,
die Schule zu besuchen, und ihn stattdessen am Morgen früh zum Sam-
meln von Holz geschickt habe,
dass er ihm später erlaubt habe, in Pakistan zur Schule zu gehen und Talib
zu werden, was er aber abgelehnt habe, da er keine Leute habe töten wol-
len,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Flucht entschieden habe,
dass dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 im Rahmen der Befragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zu
einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass beim BFM am 2. Februar 2012 ein Identitätspapier einging, das dem
Beschwerdeführer gehören soll,
dass das BFM die italienischen Behörden am 16. Februar 2012 um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass von den italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist am 2. März
2012 keine Antwort einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2012 – eröffnet am 13. März
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, festhielt, eine allfällige Be-
schwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke
mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am
12. Dezember 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er zudem eine Bestätigung für die Registrierung seines Asylgesuchs
in Italien – ausgestellt von der I._______ – zu den Akten gereicht habe,
dass Italien innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des
BFM nicht geantwortet habe, womit die Zuständigkeit gestützt auf das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-As-
soziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von
Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat [Dublin-II-Verordnung], am 2. März 2012 auf Italien übergegangen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs
angegeben habe, am B._______ geboren zu sein, jedoch im Rahmen der
Befragung ausgesagt habe, seinen Geburtstag nicht zu kennen, ihm aber
seine Mutter gesagt habe, dass er 17 Jahre alt sei,
dass der Beschwerdeführer unter Würdigung sämtlicher Umstände für das
weitere Verfahren als volljährig erachtet und ihm diesbezüglich am 5. Ja-
nuar 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
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dass er dabei geltend gemacht habe, dass es für ihn vorläufig in Ordnung
sei, als volljährig erachtet zu werden, alsdann aber seinen Identitätsaus-
weis zum Nachweis seines Alters nachsenden lassen werde,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens
nicht zu widerlegen vermöchten, zumal sein Alter für die Durchführung ei-
nes Rückübernahmeverfahrens nicht relevant sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 2. September 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs weiter geltend gemacht habe, er könne nicht in Italien bleiben, weil
er dort nichts zu tun gehabt habe, seine Landsleute dort unter Brücken
schlafen müssten und er in der Schweiz etwas lernen möchte,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), wel-
che zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asyl-
suchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt habe, weshalb der Beschwerdeführer gehalten sei,
sich betreffend Unterkunft, Arbeit und Ausbildungsmöglichkeiten an die zu-
ständigen Behörden zu wenden,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2012 (Poststempel
und Faxeingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, von einer Rücküberweisung nach Italien sei abzusehen und es
sei das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, gegebenenfalls sei
das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben, in prozessualer
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu
nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig ent-
scheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs.
1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Beschwerde-
führer auch nicht bestritten wird, dass er von den italienischen Behörden
am 6. Dezember 2011 daktyloskopisch erfasst wurde und er sich bis am
24. Dezember 2011 in Italien aufhielt,
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 12. De-
zember 2011 in J._______ ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens explizit bestreitet,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägi-
gen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-
DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu er-
achten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 16. Februar
2012 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet lies-
sen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art.
20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zu-
rückzuübernehmen,
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dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtun-
gen halten (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5 S. 639),
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchen-
den anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen
zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen,
existieren,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Ja-
nuar 2009 die Betreuung der Flüchtling im Flughafen Fiumicino (Rom) or-
ganisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende
und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt werden,
dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe erhobene pau-
schale Kritik am italienischen Asylverfahren sowie an den Unterbringungs-
und Versorgungsmodalitäten nicht zu überzeugen vermag,
dass der pauschale und nicht weiter begründete Einwand in der Be-
schwerde, wonach es sich bei dem nach Eurodac registrierten Asylgesuch
nicht um die Entgegennahme eines ordentlichen Asylgesuchs mit der Aus-
sicht auf ein ordentliches Verfahren handle und der Beschwerdeführer nie
die Absicht gehabt habe, in Italien zu bleiben, keinen Hinderungsgrund für
eine Überstellung nach Italien darstellt,
dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Gründe vorbringen kann, die
die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Aus-
reise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der indivi-
duellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht,
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dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Rückweisung der Sache an das
BFM zur Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein
Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen viel-
mehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu stellen
ist, namentlich bei der Prüfung eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vorstehend aus-
geführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne das BFM somit den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der
Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ge-
genstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhän-
gig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: