B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1539/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und B._______, geboren am (…),
Serbien,
beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen suchten am 22. November 2011 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 lehnte das BFM
die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-4412/2012 vom 25. September 2012 mangels Bezahlung des
Kostenvorschusses nicht ein.
B.
Ein erstes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom
21. November 2012 wies das BFM mit Verfügung vom 30. November 2012
ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 3. Januar 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen beim BFM ein wei-
teres Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei beantragten sie in der
Hauptsache die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf die
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig
reichten sie medizinische Unterlagen bezüglich A._______ ein. Zur Be-
gründung hielt diese zum einen daran fest, dass sie im Heimatland seitens
von Privatpersonen an Leib und Leben bedroht sei. Zum andern habe sie
am (…) 2012 bei einem Unfall eine (…)fraktur erlitten. Sie sei deshalb nicht
transportfähig und mithin sei eine Wegweisung aus humanitären Gründen
nicht zulässig. B._______ sei als Kind von ihrer Mutter abhängig. Ebenso
sei es notwendig, dass C._______, die Mutter von A._______, ihrer Tochter
beistehe, weil diese ihrerseits trotz ihres Unfalls ihr Kind zu betreuen habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 setzte das BFM den Vollzug
der Wegweisung aus und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Nach-
reichung eines aktuellen Arztberichts auf. Dieser Aufforderung kamen sie
nach Fristerstreckung mit Eingabe vom 11. Februar 2013 nach. Mit Schrei-
ben vom 15. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere medizinische
Unterlagen ein, die auf eine Tumorerkrankung von A._______ hinwiesen.
Am 31. August 2016 forderte das SEM beide Beschwerdeführerinnen auf,
aktuelle Arztberichte einzureichen. Die verlangten medizinischen Berichte
wurden mit je einem Schreiben vom 21. September 2016 und 21. Oktober
2016 eingereicht.
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E.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 – eröffnet am 13. Februar 2017 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom
25. Juli 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
Zur Begründung verwies das SEM bezüglich der geltend gemachten Be-
drohung im Heimatstaat auf die rechtskräftige Verfügung des BFM vom
25. Juli 2012 und führte weiter aus, dass es auch in seiner Verfügung vom
30. November 2012 betreffend das erste Wiedererwägungsgesuch auf die-
ses Vorbringen Bezug genommen habe. Was die gesundheitlichen Prob-
leme von A._______ anbelange, bedürfe diese gemäss Arztbericht vom
4. Oktober 2016 nach der Operation eines (…) im Jahr 2014 entsprechen-
der Nachfolgeuntersuchungen. Ausserdem leide sie an anhaltenden
Schmerzen in verschiedenen Bereichen, sei in psychiatrischer Behandlung
und werde medikamentös behandelt. Bezüglich Behandlungsmöglichkei-
ten im Heimatstaat gehe aus dem nach Abklärungen des SEM verfassten
Bericht vom 30. Januar 2017 hervor, dass die geforderten Nachkontrollen
und allfällige Nachbehandlungen durch einen Facharzt für Ohren-, Nasen-
und Halskrankheiten (ORL) in D._______, E._______, möglich seien. In
derselben Provinz, in F._______, befinde sich ein onkologisches Institut,
wo auch Computertomografie gemacht werde. Ebenfalls in D._______, im
(…), gebe es die Möglichkeit für stationäre und ambulante Behandlungen
durch einen Facharzt für Psychiatrie. Bezüglich der verschriebenen Medi-
kamente seien die Schmerzmittel (…), (…) und (…) in Serbien erhältlich,
die Medikamente (…) und (…) nicht. Als Alternative zu (…) werde (…) emp-
fohlen. Für die Behandlung psychischer Erkrankungen seien beispiels-
weise die Neuroleptika (…) und (…) erhältlich. Der Zugang zur medizini-
schen Versorgung sei in Serbien grundsätzlich für die gesamte Bevölke-
rung gewährleistet. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und
der staatlichen medizinischen Grundversorgung hätten alle Personen,
auch Angehörige der Roma, Anspruch auf eine Behandlung. B._______
leide gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2016 im Zusammenhang mit ihrer
(…) an Schmerzen in Rücken und Beinen, besuche in der Schweiz wegen
(…) eine (…)schule und bedürfe kinder- und jugendärztlicher Untersuchun-
gen. Aus dem diesbezüglichen Abklärungsbericht des SEM vom 30. Ja-
nuar 2017 gehe hervor, dass sie sich in den staatlichen medizinischen
Strukturen in D._______, zum Beispiel im (…), behandeln lassen könne.
Wie erwähnt sei der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet.
Ob sie in Serbien in eine Regel- oder Sonderschule eingeteilt werde, könne
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von der Schweiz aus nicht beurteilt werden. Nach dem Gesagten stehe die
gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerinnen dem Vollzug einer
Wegweisung nicht im Wege. Im Verlauf des Verfahrens sei zudem auf die
Betreuungsfunktion von A._______ ihrer sich ebenfalls in der Schweiz auf-
haltenden schwer kranken Mutter C._______ (N […]) gegenüber hingewie-
sen worden. Wenngleich die Betreuung durch ihre Tochter verständlich und
aus Sicht der Betroffenen wohl wünschenswert sei, bestehe doch keine
Notwendigkeit dafür. Die Mutter beziehungsweise Grossmutter der Be-
schwerdeführerinnen könne auch unter anderen Bedingungen betreut wer-
den. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft
der Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 zu beseitigen vermöchten.
F.
Mit Eingabe vom 13. März 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde,
worin sie die Gewährung von Asyl beantragten; eventualiter sei die Weg-
weisung nicht zu vollziehen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ersucht. Gleichzeitig wurden bezüglich A._______ ein ärztli-
ches Zeugnis vom 2. Dezember 2016, betreffend B._______ ein Bericht
eines Facharztes Psychiatrie und Psychotherapie vom 18. Februar 2017
und bezüglich C._______ ein Austrittsbericht des Kantonsspitals
G._______ vom 30. September 2016 eingereicht. Darauf sowie auf die Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Am 21. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31 VGG
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asyl-
gesetz [AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
vorliegend nicht.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfach-
gesuchen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung – mithin
am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
des AsylG vom 1. Januar 2008. Das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerinnen datiert vom 3. Januar 2013. Vorliegend sind damit die
Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar.
Die neuen Art. 111b und 111c AsylG finden keine Anwendung.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht konnten die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 aAbs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 m. w. H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand
neu beurteilt wird.
4.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz bezüglich der im
Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Bedrohung im Heimatstaat
zu Recht auf ihre rechtkräftige Verfügung vom 25. September 2012 ver-
wies. Zwar wird auch mit der vorliegenden Beschwerde die Gewährung
von Asyl beantragt. Indessen enthält die Rechtsmitteleingabe diesbezüg-
lich keine Begründung. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerde-
verfahren, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Sachlage nicht derart verän-
dern, dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen wür-
den. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind hingegen –
wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Weg-
weisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist
praxisgemäss der sich zum Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt
massgebend.
5.
5.1 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit dem Rückweisungsan-
trag gerügt, das SEM habe die Transportfähigkeit von A._______ nicht ab-
geklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Dem ist zu entgegen, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Ok-
tober 2016 letztmals je einen ärztlichen Bericht für die beiden Beschwer-
deführerinnen einreichte. Den beiden Berichten ist weder eine Einschrän-
kung noch eine Verneinung der Transport- beziehungsweise Reisefähigkeit
zu entnehmen. Auch das Begleitschreiben des Rechtsvertreters enthält
kein solches Vorbringen. Dasselbe gilt bezüglich der beiden vorgängig von
ihm mit Schreiben vom 21. September 2016 eingereichten Arztberichte.
Mithin erweist sich die Rüge, das SEM habe seine Abklärungspflicht und
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damit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör ver-
letzt, als unbegründet. Abgesehen davon wäre eine allfällige Beschrän-
kung der Transportfähigkeit ohnehin zum Zeitpunkt des Vollzugs der Weg-
weisung durch die zuständigen kantonalen Behörden zu beurteilen. Des-
halb ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzuweisen.
5.2 In materieller Hinsicht wird eingewendet, dass A._______ selbst bei
vorhandener notwendiger medizinischer Infrastruktur keinen sofortigen Zu-
gang zu dieser hätte, da sie aktuell keine serbische Krankenversicherung
habe und auch nicht in der Lage sei, diese zu finanzieren. Zudem würde
sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in den Genuss einer angemessenen
Behandlung kommen. Für B._______ wäre es wichtig, ihre schulische Aus-
bildung fortzusetzen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass auch
C._______ an Krebs leide und sich weiter in der Schweiz aufhalten werde.
Die Familie wolle zusammenbleiben. Aufgrund der medizinischen Notlage
beziehungsweise unter den gegebenen Umständen sei der Vollzug der
Wegweisung, insbesondere von A._______, nicht zumutbar. Zudem ge-
biete Art. 8 EMRK, dass die Familie zusammenbleibe.
Nach Überprüfung der Akten geht das Gericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Leiden der Be-
schwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat aus. Diesbezüglich ist zwecks
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen, wobei auch das ärztliche Zeugnis
für A._______ vom 2. Dezember 2016 nicht geeignet ist, zu einer anderen
Einschätzung zu führen (vgl. vorstehend Bst. E). Dasselbe gilt auch in Be-
zug auf die Fortsetzung der schulischen Ausbildung von B._______, die
gemäss der im eingereichten Bericht vom 18. Februar 2017 eines Fach-
arztes Psychiatrie und Psychotherapie enthaltenen Diagnose unter einer
(…) leide. Was die fehlende Krankenversicherung anbelangt, kann davon
ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführerinnen bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat möglich ist, die für den Erwerb eines Kran-
kenversicherungsanspruchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen, und
damit Leistungen der Krankenversicherung werden beanspruchen können.
Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer Behandlung im öffent-
lichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behandlung werden zwischen
65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. ADRIAN SCHUSTER, Zugang Ange-
höriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Ser-
bien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober 2012, S. 4). Folglich besteht auch kein Grund
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zur Annahme, dass ihnen der Zugang zur notwendigen Behandlung aus
ethnischen oder finanziellen Gründen verwehrt sein könnte. Nach dem Ge-
sagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht zu
rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten
medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre,
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) als unzumutbar zu bezeich-
nen. Es steht den Beschwerdeführerinnen zudem frei, um Rückkehrhilfe zu
ersuchen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Ebenso wenig nachvollziehbar ist, inwiefern eine Rückkehr der Beschwer-
deführerinnen in ihren Heimatstaat zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK
führen könnte. Zwar ist im Wiedererwägungsgesuch vom 3. Januar 2013
auch C._______ als Partei aufgenommen und hat das SEM diesbezüglich
das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Beschwer-
deführerinnen vermögen sich aber bereits deshalb nicht auf Art. 8 EMRK
berufen, weil weder sie noch C._______ in der Schweiz über ein gefestig-
tes Aufenthaltsrecht verfügen. Trotzdem ist an dieser Stelle darauf hinzu-
weisen, dass das SEM dem Anliegen der Beschwerdeführerinnen auf Ko-
ordination ihrer Verfahren gegebenenfalls im Rahmen der Ansetzung der
Ausreisefrist Rechnung tragen könnte.
5.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin-
nen zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch vom 3. Ja-
nuar 2013 beziehungsweise in der Beschwerde vom 13. März 2017 darge-
legten Vorbringen keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von
der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zulassen würde.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Ser-
bien erweist sich somit nach wie vor als durchführbar. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 aAbs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: