B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1539/2019
law/gnb
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang
mit Zustimmung von Richterin Jeaninne Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Formlose Abschreibung und Nichteintreten auf Mehrfachge-
such; Verfügung des SEM vom 14. März 2019.
D-1539/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, C._______ Distrikt, Nordprovinz, suchte am
30. März 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung trug
er vor, er habe von 2004 bis 2006 im Vanni auf den Baustellen seines On-
kels gearbeitet. Im März 2006 sei er bei einer Razzia festgenommen und
von Soldaten der sri-lankischen Armee verhaftet, verhört und geschlagen
worden. Unter der Auflage einer Meldepflicht sei er nach einer Woche wie-
der freigelassen worden. In der Folge sei er – obwohl er ab Sommer 2007
in D._______ gelebt habe – immer wieder von den Sicherheitsbehörden
und der Polizei festgehalten, verhört und gefoltert worden, bis er schliess-
lich im März 2009 das Land habe verlassen können.
B.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) lehnte das Asyl-
gesuch mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab, da es die geltend gemachten
Asylgründe als unglaubhaft erachtete. Es verfügte die Wegweisung und
ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 wies
das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Be-
schwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2010. Das
SEM behandelte das Gesuch als zweites Asylgesuch, lehnte dieses jedoch
mit Verfügung vom 3. Juli 2015 ab, insbesondere mit der Begründung, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche seine be-
reits im ersten Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen nun hätten be-
legen sollen, sich als Fälschungen erwiesen hätten und nach wie vor nicht
glaubhaft gemacht worden sei, dass ihm eine asylbeachtliche Verfolgung
drohe. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid in sei-
nem Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015.
D.
Mit einer als „neues Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 15. Juni 2016
gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte geltend, er
habe bis anhin den ihn betreffenden Sachverhalt nicht vollständig darge-
legt. Tatsächlich habe er im Jahr 2006 Probleme mit den sri-lankischen Be-
hörden gehabt, weil er im Rahmen seiner Transporttätigkeiten für das Bau-
geschäft seines Onkels Baumaterialien an die „Liberation Tigers of Tamil
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Eelam“ (LTTE) geliefert habe. Diese Aktivitäten vermöge er nun endlich zu
belegen.
E.
Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Juni 2016 auf das Gesuch vom
15. Juni 2016 nicht ein, weil die Eingabe als Revisionsgesuch vom Bun-
desverwaltungsgericht zu behandeln sei. Dagegen erhob der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 6. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Dieses wies die Beschwerde gegen den Nichteintretensent-
scheid des SEM mit Urteil D-4217/2016 vom 13. Juli 2016 ab und nahm
– im Sinne des gestellten Eventualantrages – die Eingabe des Beschwer-
deführers vom 15. Juni 2016 als Revisionsgesuch entgegen. Dieses Revi-
sionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4329/2016
vom 29. August 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, die eingereichten
Beweismittel könnten nicht belegen, dass der Beschwerdeführer wie dar-
gelegt Lieferungen an die LTTE getätigt habe. In der Folge habe er auch
nicht den Beweis zu führen vermocht, dass er tatsächlich in der Vergan-
genheit mit den LTTE zusammengearbeitet habe und ihm aus diesem
Grund im Falle der Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungs-
hindernisses drohen würde.
F.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit ei-
ner als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Zur
Begründung gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend ge-
machten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Er habe sich in der
Schweiz jahrelang exilpolitisch für die tamilische Sache betätigt. Vor die-
sem Hintergrund sei er für die sri-lankischen Behörden ein anhaltender Un-
terstützer der LTTE, auch wenn er keine exponierte Position wahrnehme.
Im Weiteren verwies er auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli
2017 und schloss daraus auf eine neue Struktur der Verfolgung von LTTE-
Unterstützern. Er halte zudem weiterhin daran fest, dass er die LTTE mit
Belieferung von damals verbotenen Materialien unterstützt habe. Des Wei-
teren machte er Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und
reichte einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformations-
bericht vom 12. Oktober 2017 zu den Akten. Ausgehend von den Abklärun-
gen zwecks Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf und der Ankün-
digung der zwangsweisen Rückschaffung werde die sri-lankische Regie-
rung in Kenntnis über seine Vergangenheit sein.
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Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 1. November 2018 lehnte das SEM die Verfahrensan-
träge ab. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sowohl sein Asyl- respektive Mehrfachge-
such wie auch sein Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat,
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvoll-
zug an. Mit Urteil D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 wies das Bundesver-
waltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab,
soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung führte es aus, es sei
nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Er-
satzreisepapierbeschaffung und seiner niederschwelligen exilpolitischen
Aktivitäten bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen
könnte. Sodann erachtete es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen
Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum
Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4329/2016 vom
29. August 2017 geltend machen wolle und sich diesbezüglich auf Beweis-
mittel stütze, welche vor diesem Urteil entstanden seien, bleibe es ihm un-
benommen, beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch zu stel-
len.
H.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 19. Februar 2019 mit ei-
ner als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe erneut an das SEM.
Zur Begründung gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend ge-
machten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden.
Der Rechtsvertreter habe entgegen der Vorbringen in der Beschwerde vom
10. Dezember 2018 mittlerweile in Erfahrung bringen können, dass der Be-
schwerdeführer über einen gültigen Reisepass Sri Lankas verfüge. Dieser
befinde sich offensichtlich beim SEM. Zudem habe er von seiner Schwes-
ter in Telefongesprächen im Februar 2019 erfahren, dass er mittlerweile in
Sri Lanka vom CID (Criminal Investigation Department) gesucht werde. Die
Leute vom CID hätten gesagt, sie wüssten jetzt, dass er nur noch bis Ende
Februar 2019 in der Schweiz bleiben dürfe. Sobald er zurück in Sri Lanka
sei, werde sich der CID seiner annehmen. Er sei sich sicher, dass der CID
seine Familienangehörigen in Sri Lanka telefonisch überwache. Bei einer
Rückkehr werde er mit grösster Wahrscheinlichkeit umgehend verhaftet.
Weil er über einen gültigen Reisepass verfüge – was den sri-lankischen
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Behörden logischerweise bekannt sei – könnte er anders als bei einem Er-
satzreisepapier unbemerkt zurückreisen, was den CID wohl zur Überwa-
chung des Telefonverkehrs veranlasst habe. Seine früheren Aktivitäten und
seine seit Jahren äusserst aktiven und exponierten exilpolitischen Aktivitä-
ten seien somit für die sri-lankischen Behörden ein Grund, ihn zu überwa-
chen und auch zu verfolgen. Auch habe sich nach dem Putschversuch vom
Oktober 2018 die Lage verändert. Es sei von einer erhöhten Gefährdung
für Risikogruppen und einer generellen Verschlechterung der Menschen-
rechtssituation auszugehen. Weiter gehöre er zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG. Schliesslich sei der Wegweisungs-
vollzug unzulässig und unzumutbar. Als Beweismittel reichte einen von sei-
nem Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht vom 22. Okto-
ber 2018 (mit Anhang), verschiedene Berichte zur allgemeinen Lage in Sri
Lanka sowie diverse Fotos seine exilpolitische Tätigkeit im Jahr 2018 be-
treffend zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 14. März 2019 – eröffnet am 22. März 2019 – trat das
SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte die
Verfügung vom 1. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar (Dis-
positivziffer 2). Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegwei-
sung nach Sri Lanka beauftragt (Dispositivziffer 3).
J.
Mit Eingabe vom 29. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte
zunächst, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache be-
traut würden, und es sei bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zu-
fällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die im vorliegenden Ver-
fahren konkreten objektiven Kriterien für die Auswahl der Gerichtspersonen
bekanntzugeben (Rechtsbegehren [1]). Sodann sei die angefochtene Ver-
fügung wegen der Verletzung von Art. 111c Abs. 2 AsylG aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 19. Februar 2019 ein-
zutreten (Rechtsbegehren [2]). Eventuell sei die angefochtene Verfügung
wegen der Verletzung von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG und der all-
gemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch vom 19. Februar 2019
vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln (Rechtsbegehren [3]).
Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Will-
kürverbots und eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht
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aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbe-
gehren [4] und [5]). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen (Rechtsbegehren [6]). Eventuell sei die angefochtene Verfügung die
Dispositivziffer 2 betreffend aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
(Rechtsbegehren [7]).
Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei Fotos von ihm anlässlich einer
Demonstration in F._______ am 4. März 2019, einen Arztbericht des (…)-
spitals E._______ vom (…) 2018 sowie eine CD-ROM mit verschiedenen
Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht
werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf
der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die
Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Schreiben vom 3. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vor-
behalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, indem
das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vor-
nehme und Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen aus-
einander reisse. Dies sei nicht nur rechtlich falsch, sondern berge die drin-
gende Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuches. Nachdem
das SEM zum Schluss gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorlägen,
auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, hätte es in einem zwei-
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Seite 8
ten Schritt prüfen müssen, ob auch ausreichend Gründe vorlägen, die Ver-
fügung in materieller Hinsicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten
Sachverhalt vor dem Hintergrund der neuen Situation berücksichtigen
müssen. Gerade weil das Asylgesetz explizit nur die Berücksichtigung ei-
ner aktuellen Verfolgung verlange, müsse die Ländersituation, insbeson-
dere wenn sie aktueller sei als die vom SEM herangezogenen Informatio-
nen zur Situation in Sri Lanka, zwingend in jedem Entscheid berücksichtigt
werden und könne nicht aus unsinnigen und formellen Gründen ausge-
blendet werden. Es seien alle vorgebrachten Punkte im Rahmen einer Ge-
samtsicht bezogen auf das Risikoprofil zu würdigen. Sollte das Bundesver-
waltungsgericht der Ansicht sein, dass vorliegend keine Verletzung des
Willkürverbotes vorliege, müssten die gerügten Mängel zwingend unter
dem Titel der Begründungspflichtverletzung und der unrichtigen rechtli-
chen Würdigung geprüft werden.
Dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert
betrachtete und einesteils als Mehrfachgesuch, welches es in der Folge
formlos abschrieb, anderenteils als revisionsrechtlich relevant erachtete
und den Beschwerdeführer diesbezüglich für die Prüfung im Rahmen eines
allfälligen Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht verwies, ist
nicht zu beanstanden. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwen-
dung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Ein-
wand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätes-
tens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachverhalts vorzu-
nehmen. Das formlos abgeschriebene Mehrfachgesuch betreffend hat das
SEM dies in der angefochtenen Verfügung implizit getan. Im Übrigen er-
achtete sich das SEM als funktionell nicht zuständig, weshalb es sich auch
nicht materiell zur Sache zu äussern respektive nicht zu prüfen hatte, ob
hinsichtlich des Beschwerdeführers ein völkerrechtliches Wegweisungs-
vollzugshindernis besteht (vgl. nachfolgend E. 5.2).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung des Rechts auf Prü-
fung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht.
Die Behörde habe zumindest alle wesentlichen Argumente der gesuchstel-
lenden Person zu berücksichtigen, zu prüfen und zu erwähnen. Das SEM
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habe auch bei einem Nichteintretensentscheid die Frage der Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingehend zu prüfen.
Dabei müsse die Ländersituation abgeklärt werden und das gesamte Risi-
koprofil des Beschwerdeführers davor betrachtet werden, um eine allfällige
Gefährdung zu evaluieren.
Hinsichtlich der Vorbringen, welche im Rahmen des (formlos abgeschrie-
benen) Mehrfachgesuchs geprüft wurden, nahm das SEM – wie bereits
ausgeführt – in impliziter Weise eine Gesamtwürdigung vor (vgl. E. 5.1).
Insoweit sich die Vorinstanz als funktionell unzuständig für die Prüfung der
Vorbringen und Beweismittel erachtete, hatte es sich nicht mit der Eingabe
zu befassen und mangels Zuständigkeit auch nicht die Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Im vom Beschwerdeführer zitier-
ten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2013 vom 27. März
2014 ging es demgegenüber um Revisionsvorbringen, für deren materielle
Prüfung das Gericht grundsätzlich zuständig war. Auch im Übrigen legte
das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb es (ne-
ben der formlosen Abschreibung) auf das Gesuch vom 19. Februar 2019
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Schliesslich war – wie die Be-
schwerde zeigt – eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich.
5.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das
Willkürverbot sowie die Begründungspflicht verletzt, als unbegründet. Der
Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuhe-
ben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuwei-
sen.
6.
6.1 Gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG werden unbegründete oder wiederholt
gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abgeschrieben.
6.2 Das SEM begründete seinen Entscheid hinsichtlich der formlosen Ab-
schreibung damit, in Anbetracht der vorliegenden Akten, der mehrfach
rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers und der Vielzahl der allesamt mit einem negativen Ent-
scheid durchlaufenen Verfahren vermöge der Beschwerdeführer die an-
gebliche Suche nach ihm durch CID-Beamte – welche überdies auf einer
reinen Parteibehauptung beruhe, ohne dass hierzu irgendwelche Beweis-
mittel eingereicht worden wären – nicht begründet darzulegen. Mithin seien
diese Vorbringen als haltlos zu qualifizieren. Weiter seien die Ausführun-
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Seite 10
gen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka im Rahmen des Mehr-
fachgesuchs nur insofern relevant, als der Beschwerdeführer eine Verän-
derung der Lage seit dem 22. Januar 2019 hätte hinreichend begründen
müssen. Die allgemeinen Ausführungen, welche einen konkreten Bezug
zum Beschwerdeführer vermissen lassen würden, seien deshalb ebenfalls
als unbegründet im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Das
Mehrfachgesuch werde deshalb, soweit es in die Beurteilungskompetenz
des SEM falle, formlos abgeschrieben. Gegen die formlose Abschreibung
könne mit Verweis auf BVGE 2015/28 kein Rechtsmittel ergriffen werden.
6.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe den neuen rechts-
erheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Suche der CID-Beam-
ten nach ihm ausführlich dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Zusam-
menhänge zwischen dem geltend gemachten Vorbringen und seiner Ge-
fährdung seien nachvollziehbar und kohärent glaubhaft gemacht worden.
Sogar wenn es sich hierbei um eine eher schwache Begründung handeln
würde, was nicht der Fall sei, wäre das SEM verpflichtet gewesen, diese
Vorbringen zu prüfen und zu erkennen, dass es sich um einen neuen, bis-
her nicht bekannten und auch neu verwirklichten rechtserheblichen Sach-
verhalt handle. Sodann sei aufgezeigt worden, wie die aktuelle Situation in
Sri Lanka zurzeit aussehe, wobei die nur wenige Tage alte Entwicklung
dokumentiert worden sei. Es sei dargelegt worden, dass er aufgrund sei-
nes Risikoprofils, der aktuellen Situation und der Entwicklungen in Sri
Lanka sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Sri
Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Dass die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine formlose Abschrei-
bung kein Rechtsmittel vorsehe, sei ein extremer Einschnitt in die rechts-
staatlichen Grundsätze und seine Grundrechte. Es müsse jedoch genau
abgeklärt werden, ob vorliegend wirklich nicht begründete Vorbringen gel-
tend gemacht worden seien. Denn ansonsten wäre das SEM per Gesetz
dazu verpflichtet, diese eingehend zu prüfen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Urteil
E-3979/2014 vom 3. November 2015 (publiziert als BVGE 2015/28) einge-
hend mit der Verfahrenserledigung durch formlose Abschreibung nach
Art. 111b Abs. 4 und Art. 111c Abs. 2 AsylG. Dabei kam es zum Ergebnis,
dass die formlose Abschreibung eine prozessuale Feststellungsverfügung
sei des Inhaltes, dass das Verfahren nicht fortgesetzt, sondern als gegen-
standslos geworden abgeschrieben werde. Der Abschreibungsentscheid
selbst sei nicht anfechtbar (vgl. E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht
könne keinen Rechtsschutz gegen Abschreibungsentscheide im Sinne von
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Seite 11
Art. 111b Abs. 4 AsylG beziehungsweise Art. 111c Abs. 2 AsylG gewäh-
ren. Weil das Asylgesetz bestimme, dass das Verfahren formlos abzu-
schreiben sei, sei der Rechtsschutz ausgeschlossen. Der Betroffene könne
sich auch nicht mit einem Feststellungsbegehren um Erlass einer anfecht-
baren Verfügung zur Wehr setzen. Wenn er Rechtsschutz erlangen wolle,
könne und müsse er zuerst ein Folgegesuch bei der Vorinstanz unter Ein-
haltung der Formvorschriften einleiten (vgl. E. 7).
6.5 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar
2019 hinsichtlich der angeblichen Suche durch CID-Beamte und der Aus-
führungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka seit dem 22. Januar 2019 als
Mehrfachgesuch entgegen und schrieb es gestützt auf Art. 111c Abs. 2
AsylG wegen Unbegründetheit formlos ab. Die Beschwerde gegen den
formlosen Abschreibungsentscheid ist nach dem Gesagten unzulässig. Auf
die Beschwerde gegen den formlosen Abschreibungsentscheid ist nicht
einzutreten.
7.
7.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzu-
treten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu
Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit be-
schlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die
Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zu-
ständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.),
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
7.2 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehr-
fachgesuch damit, bei den Ausführungen – der Beschwerdeführer habe
doch einen Reisepass; er sei exilpolitisch aktiv (mit Verweis auf die Ge-
suchsbeilage 95); nach dem Putschversuch vom Oktober 2018 habe sich
die Lage verändert, es sei von einer erhöhten Gefährdung für Risikogrup-
pen und einer generellen Verschlechterung der Menschenrechtssituation
auszugehen (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 1-9 und 18-47); es
werde ein Länderbericht vom 22. Oktober 2018 zu den Akten gereicht und
in diesem Zusammenhang Ausführungen gemacht (mit Verweis auf die
Gesuchsbeilagen 48-66); der Beschwerdeführer erfülle aufgrund dieser so-
wie früher geltend gemachter Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft, zu-
mal er auch einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG
angehöre (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 67-93) – handle es sich
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Seite 12
um vorbestandene Tatsachen. Es würden damit keine Gründe angeführt,
die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder er-
neuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Begehren würden auf eine
Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen, mit dem sich das Bundesver-
waltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Das SEM sei
für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig.
7.3 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, der Prozess-
gegenstand eines jeden Verfahrens werde durch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers und durch den Prüfungsumfang der erstinstanzlich ent-
scheidenden Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts als gerichtliche
Instanz festgelegt. Nur was Prozessgegenstand in einem solchen erst- und
zweitinstanzlichen Verfahren gewesen sei, könne überhaupt der Revision
zugänglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht verfolge klar die Praxis,
dass verschwiegene asylrelevante Sachverhalte nicht im Rahmen eines
Revisionsgesuches oder eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu
prüfen seien, sondern klar als neues Asylgesuch. Es sei laut Bundesver-
waltungsgericht entscheidend, dass die Partei eine vorbestandene Tatsa-
che geltend mache, die sie erst nachträglich erfahren habe. Auch könne
die Revision nicht aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln verlangt
werden, welche erst nach dem Entscheid entstanden seien. Indem das
SEM den neuen Sachverhalt von der Prüfung ausschliesse und behaupte,
das Bundesverwaltungsgericht sei für die Prüfung eines bisher nicht be-
kannten und nie vorgebrachten Sachverhaltes im Rahmen eines Revisi-
onsverfahrens zuständig, würden die Bestimmungen über die Revision von
Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts verletzt.
7.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
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dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuge-
tragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen.
Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu
Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte
stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-
6979/2018 vom 22. Januar 2019 entstanden sind respektive sich verwirk-
licht haben (vgl. dazu E. 7.2) und vorbestandene Tatsachen betreffen,
nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsge-
richt geltend gemacht werden müssten. Es bleibt dem Beschwerdeführer
unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und frist-
gerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen,
wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden Bezugs zum Beschwer-
deführer sowie mangelnder Erheblichkeit der Beweismittel abzusprechen
sein dürfte. So reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpoliti-
schen Tätigkeit mit der Eingabe ans SEM vom 19. Februar 2019 lediglich
diverse Fotos aus dem Jahr 2018 zu den Akten (Gesuchsbeilage 95),
machte jedoch inhaltlich – mit Ausnahme der Ergänzung, sein exilpoliti-
sches Engagement falle „äusserst aktiv und exponiert“ aus – keine zusätz-
lichen exilpolitischen Aktivitäten gegenüber seiner Eingabe beim SEM vom
12. Februar 2018 geltend.
8.
Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht
oder zu Unrecht verneint hat. Nachdem das SEM auf die Eingabe vom
19. Februar 2019 – insoweit es das Mehrfachgesuch nicht formlos ab-
schrieb – mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten
ist, finden die weiteren Rechtsbegehren und die Beweisanträge keine Be-
rücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen und die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be-
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zug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind ihm – wie schon mehrfach angedroht
– die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf
Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des
BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von
den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.– in Abzug zu brin-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1400.– auferlegt.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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