Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1540/2011
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Kosovo,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N _______.
D1540/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kosovo und
ethnischer Ashkali/"Ägypter" mit letztem Wohnsitz in B._______
(Gemeinde Istog), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
22. Juli 2008 und reiste am 23. Juli 2008 von ihm unbekannten
Transitländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags
stellte er im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ ein
Asylgesuch, wurde dort am 4. August 2008 summarisch befragt und in
der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen. Am 29. September 2008 hörte das BFM den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe zwischen dem Jahr 1990 bis im März 2008
zusammen mit seiner Familie mit einer Duldung in Deutschland gelebt. Im
Jahr 2003 sei er in Deutschland zu zwei Jahren und neun Monaten Haft
verurteilt worden. Davon habe er 23 Monate verbüsst, der Rest sei auf
Bewährung (3 Jahre Bewährungsfrist) ausgesetzt worden. Nach der
Haftentlassung habe er sich noch ungefähr zweieinhalb Jahre in
Deutschland aufgehalten, danach sei er nach Kosovo abgeschoben
worden. Dort habe er bei seinem Grossvater mütterlicherseits in
B._______ gelebt. Da er sich mit dem Grossvater wegen Kleinigkeiten
zerstritten habe, sei er nach einiger Zeit ins Haus seiner Eltern nach
E._______ gezogen. In der Folge seien eines Nachts zwei maskierte
Personen ins Haus eingedrungen, hätten ihn geohrfeigt und ihm
nahegelegt, Kosovo zu verlassen. Einige Zeit später seien sie erneut
gekommen, diesmal zu dritt, und hätten ihn mit Waffen bedroht und ihm
gesagt, wenn er Kosovo nicht verlasse, werde er sterben wie sein
Grossvater väterlicherseits. Dieser sei angeblich an den Folgen eines
Unfalls verstorben. Nach den Drohungen dieser Personen habe er
erkannt, dass es sich beim Tod seines Grossvaters wohl nicht um einen
Unfall gehandelt habe. Zudem habe er erfahren, dass in der
Nachbarschaft vier Personen umgebracht worden seien, weil sie
angeblich mit den Serben zusammengearbeitet hätten. Daraufhin habe er
einen Schlepper kontaktiert und sei schliesslich am 22. Juli 2008 aus dem
Heimatland ausgereist.
D1540/2011
Seite 3
A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens eine Todesbescheinigung (Kopie), ein Arztattest (Kopie)
betreffend seinen Grossvater I. S. sowie einen in spanischer Sprache
verfassten Polizeibericht der KFOR (Kopie; inkl. deutsche Übersetzung)
zu den Akten. Am 22. April 2009 wurden durch das Amt für Bürgerrecht
und Zivilstand des Kantons F._______ ausserdem ein Geburtsschein,
eine Zivilstandsbescheinigung sowie eine Wohnsitzbescheinigung
sichergestellt.
B.
Am 15. Mai 2009 heiratete der Beschwerdeführer die kosovarische
Staatsangehörige G._______ (Ledigname H._______; vgl. D1370/2009;
gleiche NNummer). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer auf sein
Gesuch hin der Kantonswechsel in den Kanton F._______ bewilligt.
C.
Am _______ brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers die
gemeinsame Tochter I._______ zur Welt.
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 ersuchte das BFM die
Schweizerische Botschaft in Prishtina um die Vornahme von Abklärungen
am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die Botschaft antwortete darauf
mit Bericht vom 13. Januar 2011. Das BFM brachte dem
Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und
antwort mit Verfügung vom 14. Januar 2011 zur Kenntnis und setzte ihm
eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Der
Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 21. Januar 2011
vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 8. Februar 2011 –
stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei.
Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2011, welche sich offensichtlich mit dem
BFMEntscheid vom 4. Februar 2011 kreuzte, liess der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel in Kopie einreichen (ein Bestätigungsschreiben
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Seite 4
seiner Eltern vom 24. Januar 2011 sowie ein Polizeibericht vom 25.
Januar 2011 in Kopie).
G.
Mit Beschwerde vom 9. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
vom 4. Februar 2011 sei bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben und die Sache sei zur ordentlichen Begründung an das BFM
zurückzuweisen. Eventuell sei die Unzulässigkeit und/oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei das vorliegende
Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Ehefrau des
Beschwerdeführers (D1370/2009) zu vereinigen und gegebenenfalls die
jeweiligen vorinstanzlichen Verfügungen bezüglich des
Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sachen zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Zudem wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Vollmacht vom
21. Januar 2011, mehrere Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen
der in Deutschland lebenden Eltern des Beschwerdeführers (Kopien),
eine Unterstützungsbestätigung vom 25. Februar 2011 sowie eine
Honorarrechnung vom 9. März 2011.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011 verzichtete der
Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.
65 Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid befunden. Ausserdem wurde
verfügt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige der
Ehefrau (D1370/2009) würden koordiniert behandelt und gegebenenfalls
zu einem späteren Zeitpunkt vereinigt.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2011
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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Seite 5
J.
Am _______ kam das zweite gemeinsame Kind (J._______) des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt.
K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom
8. April 2011, wobei er an den Beschwerdebegehren festhielt. Der Replik
lag das Original der Polizeibestätigung vom 25. Januar 2011 bei.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2011 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist das eingereichte fremdsprachige Beweismittel
(Polizeibestätigung) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und
ausserdem ein ärztliches Zeugnis betreffend die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme seines neugeborenen Sohnes einzureichen.
Diese Unterlagen wurden in der Folge mit Eingaben vom 28. und 29. April
sowie 6. und 25. Mai 2011 zu den Akten gereicht.
M.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 27. Mai 2011 beantragte das
BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. In der entsprechenden
Stellungnahme vom 16. Juni 2011 hielt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers seinerseits vollumfänglich an den
Beschwerdevorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
D1540/2011
Seite 6
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Aus Praktikabilitätsgründen wird darauf verzichtet, das vorliegende
Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Ehefrau und Kinder des
Beschwerdeführers (vgl. D1370/2009) formell zu vereinigen. Die beiden
Verfahren werden indessen koordiniert behandelt. An dieser Stelle ist
darauf hinzuweisen, dass auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Sohnes des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau
eingegangen wird.
4.
Die Beschwerde vom 9. März 2011 richtet sich lediglich gegen den vom
BFM verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die vorinstanzliche
Verfügung vom 4. Februar 2011, soweit sie die Frage des Asyls und der
Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffern 1 und 2 des Verfügungsdispositivs),
in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung an sich
(Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt demnach nur zu prüfen,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an ihrer Stelle die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
5.
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Seite 7
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.
6.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aus, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden könne. Aus den Akten ergäben sich überdies auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sprächen weder die im
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo. Die
Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert und
sei vielerorts stabil. Mit Ausnahme einiger Dörfer/Gemeinden könne
ausgeschlossen werden, dass albanischsprachige Roma, Ashkali und
"Ägypter" allein aufgrund ihrer Ethnie gefährdet seien. Die
Bewegungsfreiheit sei grundsätzlich gewährleistet, ebenso der Zugang
zu medizinischen und sozialen Strukturen. Für den aus
B._______/Istog stammenden Beschwerdeführer, welcher der
Minderheit der "Ägypter" angehöre, sei eine Rückkehr daher generell
zumutbar. Die Zumutbarkeit sei auch in individueller Hinsicht zu
bejahen. Dem Botschaftsbericht vom 13. Januar 2011 sei zu
entnehmen, dass die Grosseltern und der Onkel mütterlicherseits mit
seiner Familie nach wie vor in B._______ lebten. Das Zusammenleben
D1540/2011
Seite 8
mit der albanischen Mehrheit im Dorf sei relativ gut. Das Elternhaus
des Beschwerdeführers stehe in E._______. Dabei handle es sich um
ein ca. 150m2 grosses Haus, dessen Wiederaufbau praktisch beendet
sei. Es stehe leer, sei jedoch in bewohnbarem Zustand. Der
Beschwerdeführer sei jung und gesund. Nebst dem familiären
Beziehungsnetz in Kosovo verfüge er über mehrere
Familienangehörige in Deutschland und der Schweiz, von welchen er
eine gewisse finanzielle Hilfe erwarten könne. Dem Beschwerdeführer
sollte es insgesamt möglich sein, sich in Kosovo eine ausreichende
Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer sei
verheiratet und Vater einer Tochter. Das Asylgesuch seiner Ehefrau
sei abgelehnt und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet
worden. Gegen diesen Entscheid sei am 4. März 2009 Beschwerde
erhoben worden, welche nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht
hängig sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei
und ein Kind habe, spreche jedoch nicht gegen den Vollzug der
Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich technisch
möglich und praktisch durchführbar.
6.2. In der Beschwerdeeingabe vom 9. März 2011 wird gerügt, das BFM
verletzte mit der angefochtenen Verfügung das Recht des
Beschwerdeführers auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG), indem
es ihm zumute, sich von seiner schwangeren Frau und der Tochter zu
trennen und alleine nach Kosovo zurückzukehren. Gemäss dem
Grundsatzentscheid in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 gebiete
der Grundsatz der Familieneinheit, dass Familienmitglieder, namentlich
Eltern und ihre minderjährigen Kinder, nicht voneinander getrennt werden
sollen, sondern faktisch zusammen leben können, und dass der Familie
nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt werde. Im
genannten Entscheid werde festgestellt, dass der Grundsatz der Einheit
der Familie, wie er im Asylgesetz verwendet werde, nicht – wie bei Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – an ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen anknüpfe und
insoweit weiter gehe als die entsprechende bundesgerichtliche Praxis zu
Art. 8 EMRK (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
5822/2008 vom 17. Februar 2011). Die Begründung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung widerspreche
dieser Rechtsprechung. Es sei nicht zu erkennen, dass sich das BFM mit
Sinn und Zweck von Art. 44 Abs. 1 Satz 2 AsylG auseinandergesetzt
D1540/2011
Seite 9
habe. Es sei zudem fraglich, ob das BFM den zu beurteilenden
Sachverhalt korrekt erfasst habe, da es teils von "Gesuchsteller" spreche,
teils von "Gesuchstellern". Dies lasse darauf schliessen, dass das BFM
vorgefertigte Bausteine kombiniert habe anstatt eine
Einzelfallbegründung vorzunehmen. Obwohl das Ehepaar _______ unter
derselben NNummer geführt werde, sei es zu zwei nicht aufeinander
abgestimmten Verfügungen gekommen. Das BFM habe demnach seine
Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, weshalb der Entscheid zu kassieren sei. Im Weiteren sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo vorliegend
nicht zumutbar sei. Das Elternhaus des Beschwerdeführers in E._______
befinde sich nicht in bewohnbarem Zustand, da immer wieder sämtliche
Fenster von Dieben entfernt würden (vgl. die mit Eingabe vom 3. Februar
2011 beim BFM eingereichten Unterlagen). Eine Rückkehr zu den
Verwandten in B._______ sei ausgeschlossen, da im dortigen Haus
bereits sieben Personen auf engstem Raum wohnten. Eine finanzielle
Unterstützung des Beschwerdeführers und seiner Familie (insgesamt vier
Personen) durch seine Eltern könne nicht erwartet werden, da die Eltern
in Deutschland nur ein geringes Einkommen erwirtschafteten. Die
allgemeine Lage in Kosovo für Angehörige der Minderheiten der Roma,
Ashkali und "Ägypter" sei schwierig. In diesem Zusammenhang sei auf
die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7129/2007
vom 29. Januar 2010 verwiesen. Diesen sei zu entnehmen, dass die
Arbeitslosenquote bei diesen Bevölkerungsgruppen mit 98% weit über
dem Durchschnitt liege. Zudem seien diese Ethnien nach wie vor
Diskriminierungen ausgesetzt. Angesichts der enorm hohen
Arbeitslosigkeit sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im
Heimatland eine Arbeitsstelle finden würde, die es ihm ermöglichen
würde, die Existenz seiner Familie zu sichern. Zu bedenken sei auch,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau vorwiegend
im deutschsprachigen Kulturkreis sozialisiert worden seien.
6.3. Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung namentlich zu den
Beweismitteln, welche am 4. Februar 2011 beim BFM eingegangen
waren (Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine
Bestätigung der Polizei) und führte diesbezüglich aus, die Bestätigung
liege nur in Kopie vor, weshalb ihre Beweiskraft vermindert sei. Der Brief
der Eltern sei ein Gefälligkeitsschreiben, welchem kein Beweiswert
zukomme.
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Seite 10
6.4. In der Replik liess der Beschwerdeführer mitteilen, am 25. März 2011
habe seine Ehefrau das (zweite) gemeinsame Kind zur Welt gebracht.
Dieses müsse in den kommenden Wochen am Rücken operiert werden.
Im Übrigen sei es ihm gelungen, das Original der Polizeibestätigung zu
beschaffen. Damit sei der Einwand des BFM betreffend verminderte
Beweistauglichkeit der Kopie hinfällig geworden.
6.5. In der zweiten Vernehmlassung vom 27. Mai 2011 bekräftigte das
BFM seine Auffassung, wonach die Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Kosovo insgesamt als zumutbar zu erachten sei. Der Umstand,
dass er und seine Ehefrau inzwischen ein zweites Kind bekommen
hätten, ändere daran nichts. Dem eingereichten Arztbericht zufolge
benötige das neugeborene Kind eine Operation, welche in den ersten
Monaten nach der Geburt erfolgen könne und in der Regel
unproblematisch sei. Es lägen keine Hinweise vor, wonach das Kind nach
der Operation weitere ärztliche Behandlungen benötigen werde, welche
in Kosovo nicht gewährleistet wären. Der Wegweisungsvollzug sei daher
auch unter diesem medizinischen Aspekt als zumutbar zu erachten. Das
nun eingereichte Originaldokument enthalte keine Hinweise auf das
Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Vorab sei
festzustellen, dass an der Echtheit dieses Dokuments Zweifel bestünden,
da es Kopierspuren aufweise und das Wappen im Briefkopf hineinkopiert
wirke. Im Weiteren gehe aus diesem Dokument nur hervor, dass die
Familie des Beschwerdeführers ein Opfer von kriminellen Vorgängen
geworden sei. Dies könne grundsätzlich jeden treffen; ausserdem hätten
sich die Behörden des Heimatlandes ordnungsgemäss um den Vorfall
gekümmert.
7.
Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formellen Rügen
einzugehen, wonach das BFM den relevanten Sachverhalt inkorrekt
festgestellt habe, indem es teils von "Gesuchsteller" und teils von
"Gesuchstellern" spreche, und demnach auch seine Begründungspflicht
(und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt habe, da
offensichtlich keine Einzelfallbegründung erfolgt sei und zudem betreffend
den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei nicht aufeinander
abgestimmte Verfügungen erlassen worden seien. Dazu ist Folgendes zu
bemerken: Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die
Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
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Seite 11
Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Eine unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG respektive
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG liegt indessen nur dann vor, wenn der
fragliche Sachumstand als rechtserheblich qualifiziert werden kann. Die
Behörde hat ausserdem die Pflicht, ihre Verfügungen zu begründen (vgl.
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 35 Abs. 1
VwVG). die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter
Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der
Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die
Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für
die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar
(vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und
354 f.). Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung mehrmals fälschlicherweise von
"Gesuchstellern" im Plural spricht (vgl. Ziff. I.2 erster Absatz, II.2 letzter
Absatz sowie im Dispositiv). Allerdings erscheint es offensichtlich, dass
es sich dabei um blosse redaktionelle Fehler handelt, nicht um eine
eigentliche falsche Sachverhaltsfeststellung. Im Weiteren ist mit Blick auf
die Entscheidbegründung festzustellen, dass diese sehr wohl
einzelfallbezogen ausgefallen ist und sich das BFM mit den Vorbringen
respektive der aktenkundigen Situation des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt hat. Auch wenn die Begründung im
Wegweisungsvollzugspunkt betreffend die Frage der Einheit der Familie
knapp ausgefallen ist, so kann darin dennoch keine Verletzung der
Begründungspflicht erblickt werden, zumal aus dem Inhalt der
Beschwerdeschrift zu schliessen ist, dass es dem Beschwerdeführer
gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durchaus
möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Im Übrigen war es dem
BFM gar nicht möglich, die vorliegend angefochtene Verfügung mit
derjenigen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu
koordinieren, da bezüglich der Ehefrau kein Verfahren beim BFM mehr
hängig war. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die
vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, weshalb die entsprechenden
Anträge (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 5) abzuweisen sind.
D1540/2011
Seite 12
8.
Sodann ist zu prüfen, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als
durchführbar erachtet hat.
8.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint
wurde, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§124127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist indessen
nicht davon auszugehen, dass ihm eine derartige Gefahr droht. Die
D1540/2011
Seite 13
allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen.
8.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtene
Verfügung verletzte den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 in fine AsylG), weil dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach
Kosovo zugemutet werde, obwohl nach wie vor ein
Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau (und der gemeinsamen Kinder)
beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei (vgl. D1370/2009). Dazu
ist Folgendes zu bemerken: Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 44
Abs. 1 in fine AsylG kommt der dort erwähnte Grundsatz der Einheit
der Familie nur im Verhältnis zu Familienangehörigen, welche über
den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen, zum Tragen. In diesem
Zusammenhang kommt Art. 44 Abs. 1 AsylG eine Tragweite zu, die
über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige
Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur
vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl.
dazu EMARK 1995 Nr. 24 S. 229 ff., mit weiteren Hinweisen; dieser
Entscheid bezieht sich allerdings noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der
Fassung gemäss Ziff. I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990
über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher indessen inhaltlich
Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht). Für den vorliegenden Fall ist
festzustellen, dass weder die Ehefrau noch die Kinder des
Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind; sie
verfügen lediglich über ein temporäres Anwesenheitsrecht gestützt auf
Art. 42 AsylG, das heisst sie dürfen sich bis zum rechtskräftigen
Abschluss ihrer Asylverfahren in der Schweiz aufhalten. Demnach
kann der Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Das Vorgehen des BFM (Verfügung des
Wegweisungsvollzugs bezüglich des Beschwerdeführers, obwohl das
Asylverfahren betreffend seine Ehefrau noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen war) ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Im
Übrigen wird die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl.
das Verfahren D1370/2009) mit datumsgleichem Urteil ebenfalls
abgewiesen und der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug nach
Kosovo bestätigt, womit der Grundsatz der Einheit der Familie faktisch
dennoch gewahrt ist.
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8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1. In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite
Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
8.3.2. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf
Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz
in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
8.3.3. Die von der Vorinstanz veranlasste Einzelfallabklärung
(Botschaftsbericht vom 13. Januar 2011) hat im Wesentlichen ergeben,
dass die Grosseltern sowie ein Onkel mit Familie in B._______ in einem
Haus leben. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer vier Monate lang
dort gewohnt. Der Einschätzung dieser Verwandten zufolge habe der
Beschwerdeführer dort keine Sicherheitsprobleme gehabt. Das
Elternhaus des Beschwerdeführers in E._______ sei nach dem Krieg
wieder aufgebaut worden und stehe leer, sei jedoch in bewohnbarem
Zustand. Die Bauarbeiten seien so gut wie abgeschlossen. Daraus ist zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer in Kosovo über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt, welches ihn zumindest in der Anfangsphase bei
der Reintegration unterstützen könnte. Zudem könnte er – allenfalls
zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern, deren
Beschwerde mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgewiesen wird (vgl.
D1370/2009) – in seinem neu aufgebauten Elternhaus Wohnsitz
nehmen. Selbst wenn es tatsächlich zutreffen sollte, dass Diebe
wiederholt die Türen und Fenster dieses Hauses entwendet haben (vgl.
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die eingereichten Beweismittel), so spricht dies nicht gegen die
Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Haus, zumal Türen und
Fenster ersetzt werden können. Es handelt sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme,
welcher über einen deutschen Hauptschulabschluss sowie über
Arbeitserfahrung auf dem Bau sowie im Aussendienst verfügt. Er ist den
Akten zufolge albanischer Muttersprache, mit guten Deutschkenntnissen.
Angesichts dieser Ausgangslage dürfte es dem Beschwerdeführer bei
entsprechenden Bemühungen trotz der insbesondere für ethnische
Minderheiten schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kosovo möglich sein,
im Heimatland eine neue Existenzgrundlage für sich und allenfalls für
seine Ehefrau und Kinder aufzubauen. Bei Bedarf könnte er zudem seine
in Deutschland wohnhaften Eltern um finanzielle Unterstützung bitten,
welche ihm den Akten zufolge trotz bescheidenem Einkommen bereits
bei seinem letzten Aufenthalt in Kosovo im Jahr 2008 Geld geschickt
hatten (vgl. A14 S. 7 und 15). Dem Beschwerdeführer ist es schliesslich
unbenommen, zur Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten beim BFM
einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 62 ff. der
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV
2, SR 142.312]).
8.3.4. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und
glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Ausschaffung nach Kosovo in eine existenzielle Notlage geraten würde,
weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar zu
bezeichnen ist.
8.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach
Kosovo erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
8.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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