B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1540/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
NEM / Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 14. März 2019 / N_______.
D-1540/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______, [...]provinz) stammende Be-
schwerdeführer mit letztem Wohnsitz in D._______(Distrikt E._______,
[...]provinz) reichte am 3. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
A.b Zur Begründung führte er dabei an, er sei in den Jahren (...) bis (...)
bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Weil dann
sein Bruder der Organisation beigetreten sei, habe er selbst sie verlassen
können. Unter anderem habe er in den Jahren (...) bis (...) für das (Nen-
nung Institution) gearbeitet. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er im (...) nach
F._______ gelangt und habe bis zum (...) dort gelebt. Zu jenem Zeitpunkt
sei er einmal zuhause durch das G._______ gesucht worden. Man habe
ihn wohl – wie auch andere lokale Mitarbeiter des (Nennung Institution) –
zu den LTTE befragen wollen. Sein Vorgesetzter beim (Nennung Institu-
tion) habe ihm gesagt, dies sei normal. Er habe jedoch Angst gehabt und
sei deshalb nach H._______([...]) ausgereist. Weil er sich einsam gefühlt
habe, sei er nach (Nennung Dauer) wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt.
Nach seiner Rückkehr seien in Sri Lanka verschiedene Personen festge-
nommen, verschleppt oder ermordet worden, weshalb er beschlossen
habe, wieder nach H._______ zu gehen. Beim Versuch der Ausreise – im-
mer noch im Jahr (...) ‒ sei er am Flughafen festgenommen und (Nennung
Dauer) lang, bis im (...), im Gefängnis I._______ in J._______ ([...]provinz)
inhaftiert worden. Nach einer Geldzahlung seines (Nennung Verwandter)
sei er wieder freigekommen und erneut nach H._______ ausgereist. Mitte
(...) sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe bis anfangs des
Jahres (...) in D._______ gelebt. Während dieser Zeit habe er (Nennung
Tätigkeit und Arbeitgeber) in E._______, welcher (Nennung Tätigkeit Ar-
beitgeber), gearbeitet. Damals hätten Unbekannte das Büro angegriffen
und Sachschaden angerichtet. Er sei deshalb im Jahr (...) erneut nach
H._______ gereist, wo er sich bis im Jahr (...) aufgehalten habe. Nach der
Wahl des neuen sri-lankischen Staatspräsidenten am 8. Januar 2015 habe
er gehofft, er werde keine Schwierigkeiten mehr haben, und sei deshalb
erneut nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe in D._______ einen (Nen-
nung Geschäft) geführt. Ungefähr im (...) habe ein Angehöriger des
G._______ zufällig seine Ehefrau getroffen und sie nach ihm, dem Be-
schwerdeführer, gefragt. Dieser Angehörige des G._______ habe bereits
während seines damaligen Gefängnisaufenthalts im I._______ mit seiner
Familie Kontakt aufgenommen. Ende Jahr (...) hätten Angehörige einer ihm
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unbekannten Behörde bei seiner Mutter in B._______ nach ihm und sei-
nem (Nennung Verwandter) gefragt. Deswegen habe er sich aus Angst zur
erneuten Ausreise, diesmal in die Schweiz, entschieden.
A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
A.d Mit Urteil D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesent-
lichen damit, die Rekrutierung durch die LTTE sowie seine Tätigkeit für die-
selbe sei angesichts des seither verstrichenen Zeitraums nicht asylrele-
vant. Daher komme dem Vorbringen, er habe in der Schweiz mehrere Dritt-
personen kennengelernt, welche seine damalige Mitgliedschaft bei den
LTTE bezeugen könnten, keinerlei entscheidwesentliche Bedeutung zu.
Auch die Vorbringen, welche den Zeitraum vom Jahr (...) bis zur Ausreise
des Beschwerdeführers betreffen würden, seien offensichtlich als asyl-
rechtlich nicht relevant zu bezeichnen, so die Vorladung durch das
G._______ im Jahr (...), der Festnahme und Inhaftierung im gleichen Jahr,
als er beim Versuch der zweiten Ausreise nach H._______ am Flughafen
von K._______ festgenommen und anschliessend (Nennung Dauer), bis
im (...), im Gefängnis I._______ inhaftiert worden sei, zumal aus der ein-
gereichten (Nennung Beweismittel) nicht auf eine anhaltende asylrelevante
Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen, sondern davon auszu-
gehen sei, dass gegen ihn nach der eingehenden Prüfung seiner Person
sowie seines familiären und sonstigen Hintergrunds seitens der zuständi-
gen sri-lankischen Behörden keinerlei weiteres Verfolgungsinteresse be-
stehe, die von Unbekannten verübte Attacke auf das Büro seines Arbeitge-
bers im Jahr (...) sowie die Nachfrage eines Angehörigen des G._______
am (...) bei seiner Ehefrau und die Erkundigungen (Nennung Zeitpunkt) vor
seiner Ausreise bei seiner Mutter in seinem Herkunftsort B._______. Es sei
ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behör-
den am Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Offensichtlich bestehe auch
kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte auf-
grund seines (Nennung Verwandter) – der seit dem Ende des sri-lanki-
schen Bürgerkriegs verschollen sei –, wegen der ehemaligen Mitglied-
schaft eines (Nennung Verwandter) bei den LTTE oder aufgrund seiner ei-
genen Herkunft aus dem (...)-Gebiet einer asylrechtlich relevanten Gefähr-
dung in seinem Heimatstaat ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer sei
nach seiner Festnahme am (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
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von jedem Verdacht auf persönliche Verbindungen zu den LTTE freigespro-
chen worden und es sei davon auszugehen, dass bei der entsprechenden
ausführlichen Prüfung seiner Person auch sein familiärer Hintergrund
durchleuchtet worden sei. Schliesslich sei zu den in der Beschwerdeschrift
dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen
Lage in Sri Lanka festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich sei, wie
sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken
könnte.
B.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein zweites Asylgesuch, welches er damit begründete, dass
sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 verändert habe. So verfüge er in der
Schweiz über Mitstreiter der LTTE, welche seine Fluchtgeschichte weiter
belegen könnten. Es sei in diesem Zusammenhang Akteneinsicht zu ge-
währen oder das Verfahren zu sistieren. Weiter sei auf den menschen-
rechtlichen Aktivismus seiner Eltern für im Krieg verschollene Personen
hinzuweisen. Sodann habe sich die politische Lage in Sri Lanka nach dem
Putschversuch verändert. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt,
seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politischen
Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge der Ver-
änderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten
Verfolgungsgefahr kommen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auf-
zählung Beweismittel) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2019 (eröffnet am 22. März 2019) wies das
SEM die Gesuche um Akteneinsicht beziehungsweise Sistierung des Ver-
fahrens ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es eine
Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 29. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid wegen Verletzung von
Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG aufzuheben und das SEM an-
zuweisen, auf das Asylgesuch vom 1. März 2019 einzutreten. Eventuell sei
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die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und wegen der Verletzung der Begründungspflicht auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit verschiedenen Beweis-
mitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon
ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM
als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung die-
ser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne (vgl. Beilagen 1-74
und CD-ROM).
E.
Mit Schreiben vom 2. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Dezember
2015).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die
innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits am 3. Februar 2016 das
erste Mal um Asyl in der Schweiz ersucht. Mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-6503/2016 vom 29. Januar 2019 wurde rechtskräftig über
dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung
vom 28. Februar 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch ent-
gegengenommen wurde.
4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
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Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
5.
5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss
Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist.
5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des
Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfach-
gesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen,
so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu kön-
nen, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die
Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der
Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren
seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten
Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu be-
handeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland – mithin in das poten-
tielle und behauptete Verfolgerland – zurückgekehrt sind. In diesen Fällen
könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend
gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen
(Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Erman-
gelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhal-
tung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die
analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesse-
rung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachge-
suche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche
Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen:
Botschaft, BBl 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.).
6.
6.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Gesuch vom 28. Februar 2019 die formellen Anforderungen er-
füllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Ver-
besserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Das SEM verzichtete
daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmass-
nahmen.
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6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch in-
haltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu
qualifizieren, auch wenn diese – wie er in der Rechtsmitteleingabe (S. 13)
anführt – sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln
versehen wurde.
6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Ak-
tenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 29. Januar 2019
weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem
Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren stützt sich der
Beschwerdeführer im Gesuch auf die Vorbringen, dass er in der Schweiz
über Mitstreiter der LTTE verfüge, welche seine Fluchtgeschichte weiter
belegen könnten, dass sich seine Eltern für die im Krieg Verschollenen –
insbesondere auch seinen (Nennung Verwandter) – einsetzten und sich die
politische Lage in Sri Lanka verändert habe. Jedoch vermag bezüglich des
zuletzt genannten Vorbringens weder der am 26. Oktober 2018 begonnene
Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil
Wickremesinghe an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist
aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, dass sich die allgemeine politische
Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-6503/2016 am 29. Januar 2019
in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf den
Beschwerdeführer auswirken würde. Weiter hat das SEM in zutreffender
Weise festgehalten, dass der als „neu“ vorgebrachte Sachverhalt – so der
Bezug des Beschwerdeführers zu Mitstreitern der LTTE und die Aktivitäten
seiner Eltern zugunsten im Krieg Verschollener – bereits im vorangegan-
genen Verfahren geltend gemacht wurde, der entsprechend im Urteil
D-6503/2016 E. 7.4.1 ff. seine Würdigung fand, worin auch entsprechende
Beweisanträge abgelehnt wurden. Der Beschwerdeführer gesteht denn
auch selber ein (vgl. S. 13 Beschwerdeschrift), dass es sich bei diesen
Sachverhaltselementen nicht um eigentlich „neue“ Sachverhalte handle,
zumal sowohl der LTTE-Hintergrund als auch das familiäre Engagement
im vorgängigen Verfahren bereits bekannt gewesen seien. Alleine der Um-
stand, dass die zur Stützung dieser Sachverhaltselemente eingereichten
Unterlagen, welche im damaligen Verfahren noch nicht vorgelegen hätten,
mittlerweile vorliegen und mit dem Mehrfachgesuch eingereicht wurden,
vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Bei diesen insgesamt
93 Unterlagen handelt es sich sodann um 86 Beweismittel, welche vor dem
Beschwerdeurteil D-6503/2016 vom 29. Januar 2019 datieren respektive
entstanden sein müssen und bis ins Jahr 2016 zurückgehen. Zwar sind die
Gesuchsbeilagen 4 bis 7 undatiert. Bei diesen handelt es sich jedoch um
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Kopien von Farbfotos, die die Eltern des Beschwerdeführers zeigen wür-
den, welche sich auch acht Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs (mithin
in den Jahren 2017/2018, somit ebenfalls vor dem erwähnten Urteil
D-6503/2016) für die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen einsetzten. Bei
den restlichen sieben Dokumenten handelt es sich um Zeitungsartikel vom
Februar 2019, welche sich zur allgemeinen Situation in Sri Lanka äussern.
Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht plausibel dar,
weshalb ihm die Einreichung dieser 86 vor dem Beschwerdeurteil
D-6503/2016 vom 29. Januar 2019 datierenden beziehungsweise entstan-
denen Dokumente nicht bereits im ersten Asylverfahren möglich gewesen
sein soll. Die in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang ange-
führte Erklärung, es sei im Asylgesuch vom 1. März 2019 bezüglich sämt-
licher Beweismittel ausführlich dargelegt worden, weshalb diese nicht im
ersten Asyl(beschwerde)verfahren hätten geltend gemacht werden kön-
nen, erweist sich in Ermangelung effektiv bestehender Ausführungen im
fraglichen Gesuch jedenfalls als blosse Behauptung. Dies umso mehr, als
es sich bei der überwiegenden Mehrheit der fraglichen Unterlagen um im
Internet veröffentlichte Zeitungsartikel handelt, so auch hinsichtlich des
Zeitungsartikels zum angeführten verstärkten Aktivismus der Eltern im (...)
(Gesuchsbeilage 8), welche vom Beschwerdeführer – der bereits im voran-
gegangenen Asylverfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten war
– umgehend hätten ins Recht gelegt werden können.
6.2.2 Soweit er bemängelt, das SEM habe in seinem Nichteintretensent-
scheid Art. 13 Abs. 2 VwVG angewendet und dazu ausführt, es liege ange-
sichts des Umfangs und der Begründung des Asylgesuchs vom 28. Feb-
ruar 2019 keine Verweigerung der Mitwirkung vor, bleibt diese Kritik un-
behelflich. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person – wie vor-
liegend festgestellt – ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Mög-
lichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs.
2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin
schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1 – 3 AsylG
vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu
Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete
oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl.
E-1666/2014 E. 7.1).
6.2.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer
ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG ange-
sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine neuen Gründe er-
neut auf die bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant gewürdigten
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Vorbringen abstützte und in keiner Weise ersichtlich machen konnte, inwie-
fern genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka
eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, als nicht erfüllt erachtet.
6.3 Nachdem sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz, wie
oben in E. 4.2 und E. 5.1 erwähnt, auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, waren vorlie-
gend lediglich diejenigen Rügen in der Beschwerdeschrift (Ziff. 4.1. bis
4.4.) zugelassen, die sich auf das Zustandekommen des Nichteintretens-
entscheids beziehen. Deshalb finden die auf eine (erneute) materielle Be-
urteilung des Asylgesuchs abzielenden Rügen des Beschwerdeführers,
welche seinen eigenen Ausführungen zufolge zur Korrektur des negativen
Asylentscheids führen müssten (S. 15 ff., Ziff. 5 ff.) demgegenüber keine
Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurückge-
schafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller jederzeit Opfer ei-
ner Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter oder gar
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einer Tötung werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte und seiner
Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen, wäre auch bei
ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Sodann be-
stehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen
durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch nach ei-
ner Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumut-
bar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat
in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort
Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Aufgrund seines
langjährigen LTTE-Hintergrunds und der bereits erfolgten Verfolgung be-
stehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, de-
nen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5).
8.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
D._______ im Distrikt E._______, (...)provinz, wo der Beschwerdeführer
zuletzt gewohnt hat, mit Verweis auf das Urteil D-6503/2018 zutreffend be-
jaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen
Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Es ist somit davon auszuge-
hen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Bezie-
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Seite 13
hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelin-
gen dürfte, sich dort in sozialer und angesichts seiner reichen Berufserfah-
rungen auch in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug er-
weist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend
keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf
insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
D-1540/2019
Seite 14
10.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1540/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Stefan Weber
Versand: