Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1541/2011
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 28. Dezember 2007 und reiste via die Türkei von Deutschland
herkommend am 20. Januar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Mit
Verfügung vom 21. Februar 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne nach Deutschland
zurückkehren, wo er sich zuvor aufgehalten habe. Zudem erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März
2008 (D1198/2008) ab, soweit es darauf eintrat. Seit dem 8. April 2008
galt der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes.
B.
Am 15. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer im EVZ D._______
ein zweites Mal Asyl. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 wies das BFM
dieses zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung
ab, er könne nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei oder begründete Furcht gehabt habe, in absehbarer Zeit
einer solchen ausgesetzt zu werden. Überdies hielten die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 54 AsylG nicht stand. Mit Urteil
vom 24. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht (D
4132/2009) die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Juni 2009 ab.
C.
Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 19. Januar 2011
gelangte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter
– an die Vorinstanz und beantragte unter anderem, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
die nachfolgend geschilderten Tatsachen seien noch nicht aktenkundig
und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, weswegen es
sich um neue Tatsachen handle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
seinem letzten Entscheid seine politischen Aktivitäten als ungenügend
erachtet, um eine Verfolgung durch seine Heimatbehörden zu bewirken.
Er habe sein politisches Engagement in der Schweiz zusammen mit der
DVF (Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge) fortgesetzt und
intensiviert. Mit seinen zahlreichen weiteren politischen Aktivitäten, allen
voran den publizierten Artikeln und dem Einsatz für die Radiosendung
"(…)", habe er sich politisch eindeutig von der Mehrzahl seiner
Landsleute abgehoben. In der Folge würden seine Aktivitäten seit dem 4.
August 2009 dargestellt. Zur Untermauerung seines politischen Profils
werde zudem auf vor Abschluss des ersten und zweiten Asylverfahrens
stattgefundene Ereignisse, die bisher noch nicht aktenkundig seien,
hingewiesen. Diese seien jedoch nur subsidiär zu beachten und sollten
keine Wiedererwägung oder Revision des ursprünglichen Entscheides
beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichtsurteils begründen. Die
Tatsache, dass er als Radiomoderator bei der Sendung "(…)" beschäftigt
sei – ein Programm der DVF, welches durch eine Radiostation
ausgestrahlt werde – wirke sich erst in der Gegenwart und der Zukunft
aus, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werde und als
neue Tatsache behandelt werden sollte. Am 12. Oktober 2010 habe er
überdies einen Artikel unter seinem Namen in der Monatszeitschrift
Kanoun veröffentlicht, der auch auf der Internetseite der DVF publiziert
worden sei. Am 4. August 2009, 26. September 2009, 24. Oktober 2009,
6. November 2009, 21. November 2009, 10. Dezember 2009, 14.
Dezember 2009, 11. Februar 2010, 15. Februar 2010, 5. Juni 2010 und
12. Juni 2010 habe er an Kundgebungen gegen das iranische Regime
teilgenommen. In Anbetracht des verschärften Vorgehens gegenüber
jeglicher Form von Kritik im Iran sei davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr in den Iran an Leib und Leben gefährdet sei. Eine objektive
Betrachtungsweise müsse zum Schluss gelangen, dass seine Aktivitäten
ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, ein ernsthaftes
Vorgehen der heimatlichen Behörden gegen ihn zu bewirken. Die Folge
davon sei die Anerkennung als Flüchtling.
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Der Eingabe lagen unter anderem ein Bestätigungsschreiben der DVF
vom 18. November 2010, eine CD, ein fremdsprachiger Artikel (inklusive
deutscher Zusammenfassung), die Kopie eines DVFAusweises des
Beschwerdeführers sowie zahlreiche Unterlagen von Kundgebungen bei.
D.
Das BFM nahm das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch an die Hand
und trat auf dieses mit Verfügung vom 7. Februar 2011 – eröffnet am
folgenden Tag – nicht ein, bezeichnete die Verfügung vom 26. Mai 2008
(recte: 2009) als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600. und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung ihres Entscheides führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Argumente zur
Stützung des Gesuchs seien nicht geeignet, eine Änderung der Sachlage
herbeizuführen und enthielten weder neue Tatschen noch Beweismittel
im widererwägungsrechtlichen Sinne. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Tätigkeiten und ihr Einfluss auf die Anerkennung als
Flüchtling seien bereits Gegenstand im ordentlichen Asylverfahren
gewesen und dort eingehend geprüft worden. Einzig das Vorbringen einer
neuen Aktivität, vorliegend die Mitwirkung des Beschwerdeführers an
Radiosendungen, stelle nicht eine neue Tatsache dar, die berücksichtigt
werden könne. Auch die eingereichten Dokumente stellten nicht neue
Beweismittel dar. Aus dem vorliegenden Gesuch sei daher kein
qualifiziertes Motiv ersichtlich, das eine Neuüberprüfung der
rechtskräftigen Verfügung als notwendig erscheinen lasse, weswegen
darauf nicht einzutreten sei.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz
verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 9. März 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als
Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, gestützt auf die Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts seien Gesuche wie dasjenige im
vorliegenden Verfahren klarerweise als neue Asylgesuche
entgegenzunehmen und zu behandeln, auf welche in der Regel
eingetreten werden müsse. Ob vorliegend ausnahmsweise Gründe
vorlägen, welche es rechtfertigten, nicht auf das Asylgesuch einzutreten,
könne hier offen gelassen werden, zumal die Vorinstanz offensichtlich
Bundesrecht verletze, indem sie eine unzutreffende rechtliche Grundlage
für die Beurteilung der Sache herangezogen habe. An keiner Stelle werde
nämlich beantragt, die Verfügung vom 26. Mai 2009 sei in
Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr stütze sich das neue Gesuch einzig
auf Gründe, die nicht im Rahmen des letzten ordentlichen Asylverfahrens
geprüft worden seien, da sie erst später entstanden seien.
F.
Mit Verfügung vom 14. März 2011 ordnete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts an, dass der Vollzug der Wegweisung
ausgesetzt werde und der Beschwerdeführer den Entscheid in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde. Ausserdem wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. März 2011 eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 21. März
2011 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 2. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde
ersuchen. Zur Begründung brachte er vor, er leide unter gesundheitlichen
Schwierigkeiten und der Aufenthalt in Notunterkünften verlangsame seine
Genesung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches
Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.
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4.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat – wenn also erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder
wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert
haben – und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1. S. 42 f.; BGE 124 II 1 E.
3a S. 6, BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46, BGE 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.).
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.2. Ein Spezialfall der Wiedererwägung ist in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
geregelt: Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.3. Gemäss dem in EMARK 1998 Nr. 1 publizierten Grundsatzentscheid
der ARK (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20), welchen das
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Bundesverwaltungsgericht als weiterhin zutreffend erachtet, ist die
Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und neuem Asylgesuch
wie folgt vorzunehmen: Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits ein
oder mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Mal
ein Gesuch, mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
verlangt, ist dieses neue Gesuch – unabhängig von seiner Bezeichnung –
nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln.
(EMARK 1998 Nr. 1 betraf allerdings noch die Vorgängerbestimmung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [aAsylG von
1979, AS 1980 1718] in der Fassung gemäss Ziff. 1 des
Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990
938]). Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn die Asyl
suchende Person Revisionsgründe geltend macht. Das erfolglose
Durchlaufen eines Asylverfahrens bedeutet nicht mehr und nicht weniger,
als dass in diesem Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit
davon ausgegangen worden ist, dass die Asyl suchende Person nicht
Flüchtling ist.
5.
5.1. In vorliegendem Fall wies das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab,
er könne nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei
oder begründete Furcht gehabt habe, in absehbarer Zeit einer solchen
ausgesetzt zu werden. Überdies hielten die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 54 AsylG nicht stand. Mit Urteil
vom 24. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die
dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Juni 2009 ab (vgl. Bst. B.
vorstehend). Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 19.
Januar 2011 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz
und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Er
ersuchte an diesem Datum nicht – wie von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung fälschlicherweise (sinngemäss) festgehalten –
um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides, zumal er explizit
geltend machte, dass er mit seinem Gesuch keine Wiedererwägung oder
Revision des ursprünglichen Entscheides respektive des
Bundesverwaltungsgerichtsurteils begründen wolle. Er richtete denn auch
in keiner Phase des hier vorliegenden Verfahrens eine als
Wiedererwägungsgesuch bezeichnete oder inhaltlich als ein solches
Gesuch zu verstehende Eingabe an die Asylbehörden. Der
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Beschwerdeführer brachte in der Eingabe vom 19. Januar 2011 vor, er
habe sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz nach Abschluss
seines zweiten Asylverfahrens zusammen mit der DVF fortgesetzt und
intensiviert, da er nach diesem Zeitpunkt als Radiomoderator tätig
gewesen sei, er einen regimekritischen Artikel verfasst habe, der
publiziert worden sei, und er an mehreren Protestkundgebungen gegen
das iranische Regime teilgenommen habe. Soweit er exilpolitische
Aktivitäten vorbringt, die vor Abschluss des zweiten Asylverfahrens
stattgefunden haben, hält er fest, dass diese nur subsidiär zu beachten
seien und keine Wiedererwägung oder Revision des ursprünglichen
Entscheids respektive des Bundesverwaltungsgerichtsurteils begründen
sollen. Der Beschwerdeführer beruft sich somit in seiner Eingabe vom 19.
Januar 2011 hauptsächlich auf Vorbringen, die wegen ihrer zeitlichen
Situierung offenkundig nicht als Revisionsgründe in Betracht fallen. Es ist
überdies unbestritten, dass er in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat. Damit brachte er hinlänglich vor, dass er – nach
erfolglos durchlaufenem zweiten Asylgesuch – erneut um Schutz vor
Verfolgung ersucht, weshalb seine Eingabe vom 19. Januar 2011 ohne
Weiteres unter den Begriff Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu
subsumieren ist.
5.2. Demzufolge lässt sich festhalten, dass die Eingabe vom 19. Januar
2011 einschliesslich der eingereichten Beweismittel – zumindest soweit
sie exilpolitische Aktivitäten betrifft, die der Beschwerdeführer nach
Abschluss des zweiten Asylgesuchs ausgeübt hat – nicht ein
Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch darstellt,
welches vom Bundesamt unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG hätte geprüft werden müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S.
214), zumal der Beschwerdeführer die Eingabe vom 19. Januar 2011
explizit nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch
verstanden haben will. Das Bundesamt missachtet demnach mit der
angefochtenen Verfügung Verfahrensvorschriften und damit auch
Bundesrecht.
6.
6.1. Abschliessend stellt sich die Frage, ob dies eine Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zur Folge hat oder ob der Verfahrensmangel
ausnahmsweise als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt
betrachtet werden kann.
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6.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Januar 2011 bei den
Asylbehörden unmissverständlich ein neues Asylgesuch und reichte
Beweismittel ein. Er machte in keiner Phase des Verfahrens
Wiedererwägungsgründe geltend, sondern ersuchte mit neuen
Vorbringen erneut um die Anerkennung als Flüchtling. Somit kann nicht
davon ausgegangen werden, das BFM habe das erneute Stellen eines
Asylgesuches vom 19. Januar 2011 versehentlich als
Wiedererwägungsgesuch behandelt, sondern es muss vielmehr
angenommen werden, das Bundesamt nehme die Verletzung von
Verfahrensvorschriften im vorliegenden Fall in Kauf. Unter diesen
Umständen kann der festgestellte Verfahrensmangel von vornherein nicht
als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet
werden, weil andernfalls ein Präjudiz geschaffen würde, welches das
BFM künftig gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung
entbinden würde.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das erneute
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2011 zu Unrecht als
Wiedererwägungsgesuch behandelt und damit Bundesrecht verletzt hat
(vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2011 aufzuheben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer befindet sich somit wiederum im Asylverfahren,
während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1
AsylG in der Schweiz aufhalten kann.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos wird.
10.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 11
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den
Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten
einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen
lässt. Die dem Beschwerdeführer vom BFM auszurichtende
Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 600. (inkl. Auslagen und
allfälliger Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2011 wird vollumfänglich
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 600. auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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