Abtei lung IV
D-1543/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.________ Somalia,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Tellstrasse 4,
Postfach 1727, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom B._________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1543/2010
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO
(DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführerin gestützt auf zwei Eurodac-Treffer vom
28. Juni 2008 und 21. Juli 2008 in Italien im C.________am 23. Juni
2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin bestätigte, sich in Italien aufgehalten zu
haben, indessen nicht dorthin zurückkehren wolle, da sie dort 'immer
in die Kirche habe gehen müssen, um etwas zu essen zu bekommen
und gezwungen gewesen sei, auf der Strasse zu schlafen' (vgl. BFM-
Protokoll A8, S. 2),
dass das BFM mit - am 8. März 2010 eröffneter - Verfügung vom
4. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2009 nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Italien anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass die Beschwerdeführerin mit auf den 11. März 2010 datierter, zu-
handen der Schweizerischen Post am 12. März 2010 aufgegebener
Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht ge-
gen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde erhob und in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchte, es sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechts-
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pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen unter Einreichung einer Ul-
traschallaufnahme vom 1. März 2010 auf die bestehende Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde,
dass der Vater des ungeborenen Kindes D._______ ein somalischer
Staatsangehöriger sei E.________, welcher sich seit August 2008 als
Asylsuchender in der Schweiz aufhalte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
18. März 2010 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen abwies und den
Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren dazu aufgefordert wurde, bis
zum 29. März 2010 die lediglich behauptete Tatsache, bei
D._______handle es sich um den werdenden Kindsvater, näher zu
belegen, beispielsweise durch Einreichung einer entsprechenden
Stellungnahme des Betroffenen,
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung bis zum jetzigen
Zeitpunkt nicht nachkam,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be-
schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
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miert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Daten-
bank der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien feststeht und sie
diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung des am 12. Juni 2009 in der Schweiz
eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist (vgl.
Art. 10 Abs. 1 Dublin -II-VO),
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dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin -II-VO),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen unter Einreichung einer Ul-
traschallaufnahme vom 1. März 2010 auf die bestehende Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde,
dass der Vater des ungeborenen Kindes C._______ ein somalischer
Staatsangehöriger sei E._______, welcher sich seit August 2008 als
Asylsuchender in der Schweiz aufhalte,
dass im Weiteren unter Einreichung eines Schreibens des italieni-
schen Innenministeriums vom 26. November 2009 in Kopie geltend ge-
macht wurde, angesichts der mangelnden medizinischen Versorgung
Asylsuchender in Italien sei bei einem Wegweisungsvollzug nach
Italien mit einer gesundheitlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin
zu rechnen,
dass nämlich im Schreiben des italienischen Innenministeriums vom
26. November 2009 empfohlen werde, auf Rückführungen von
'vulnerable subects' wie beispielsweise schwangere Frauen nach
Italien zu verzichten,
dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der
Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass
Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass indessen Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
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dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den
staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Be-
schwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009
vom 30. Oktober 2009),
dass an dieser Einschätzung die bestehende Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin im frühen Stadium (der mutmassliche Geburtstermin
wird mit September 2010 angegeben) nichts ändert, kann doch von ei-
ner diesbezüglichen hinreichenden medizinischen Betreuung der Be-
schwerdeführerin in Italien ausgegangen werden,
dass im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beschwerdefüh-
rerin festzuhalten ist, dass in der Beschwerde ohne jegliche weitere
Angaben lediglich behauptet wird, bei C._____handle es sich um den
werdenden Kindsvater und trotz Aufforderung bis zum heutigen
Zeitpunkt keine entsprechenden Angaben gemacht oder Beweismittel
eingereicht wurden, welche die geltend gemachte Tatsache belegen
würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 VGKE)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
indessen angesichts der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit auf die
Kostenauferlegung verzichtet wird (Art 6 Bst. b VGKE),
dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten______ (per Kurier; in
Kopie)
- (....)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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