Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1543/2011
Urteil vom 29. März 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti
Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Partei A._______,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. November 2010 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben ein aus dem Dorf B. (C.
State) stammender und der Ethnie der D. angehörender Nigerianer, am
7. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sein Vater sei im Jahr 2005 im Verlauf eines ethnischen Konflikts
zwischen D. und E. im C. State von Angehörigen der E. getötet worden,
dass er, nachdem er vom Tod seines Vaters erfahren habe, von seinem
langjährigen Wohn- und Arbeitsort in F. (G. State) nach B. zurückgekehrt
sei, um seine Mutter und seine Brüder von dort wegzubringen,
dass in der Nacht seiner Ankunft Angehörige der E. das Dorf erneut
angegriffen, ihn festgenommen, misshandelt und gezwungen hätten,
eines seiner Ohren aufzuessen, das sie ihm zuvor abgeschnitten hätten,
dass er am folgenden Morgen von Männern seines Dorfes befreit und zu
einem Arzt gebracht worden sei und ihm der Dorfvorsteher, der ihn dort
regelmässig besucht habe, eines Tages eine für ihn und weitere
Personen bestimmte Vorladung eines Gerichts in H. habe zukommen
lassen,
dass er dieser Vorladung wegen seiner Verletzung und aus Furcht, wie
andere junge Männer von dort nicht mehr zurückzukehren, keine Folge
geleistet habe,
dass er einige Tage später von seiner Lebenspartnerin erfahren habe,
dass im Fernsehen nach ihm gesucht worden sei, woraufhin der Arzt, bei
welchem er sich aufgehalten habe, mitgeteilt habe, er könne nicht länger
bei ihm bleiben,
dass er deshalb seinen Heimatstaat mit der Hilfe des Dorfvorstehers in
Richtung I. verlassen und sich in der Folge bis (…) in J. aufgehalten
habe, bevor er über K. in die Schweiz gelangt sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen im Verlauf des erstinstanzlichen
Asylverfahrens ein Dokument mit der Überschrift (…) in Kopie zu den
Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 feststellte, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausführte, der Gesuchsteller habe den
schweizerischen Asylbehörden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, weshalb seine Identität und Zugehörigkeit zur Ethnie der D.
nicht erstellt seien, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage
stelle,
dass die Verfolgungsvorbringen nur auf den Behauptungen des
Gesuchstellers beruhten, welche einzig durch dessen Narben gestützt
würden, deren Herkunft jedoch nicht erwiesen sei,
dass die Verfolgungsvorbringen selbst bei Wahrunterstellung lediglich
Teil eines auf L. beschränkten allgemeinen und wirtschaftlichen Konflikts
zwischen den E. und den D. seien, der von den Behörden zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bekämpft werde,
dass keine Hinweise darauf bestünden, dass der von seinem Heimatdorf
unterstützte Gesuchsteller nicht die Möglichkeit gehabt hätte, beim Staat
um Schutz zu ersuchen und mit seiner Lebenspartnerin und seinen
Kindern in den G. State zurückzukehren,
dass die geltend gemachten Vorbringen daher nicht asylrelevant seien,
woran auch das eingereichte Beweismittel nichts ändere, zumal es sich
lediglich um eine schlecht lesbare Kopie handle, wobei gerichtsnotorisch
sei, dass solche Dokumente in Nigeria käuflich erworben werden
könnten,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. August
2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil (…) vom
12. November 2010 vollumfänglich abwies,
dass es im Einklang mit der Vorinstanz sowohl die Zweifel an den geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen als auch deren fehlende asylrechtliche
Relevanz bestätigte und den Beweiswert des eingereichten Dokuments
als beschränkt einschätzte,
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dass der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 9. März 2011 (Datum
des Poststempels) beantragen liess, es sei auf das Gesuch einzutreten,
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010
aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass im Weiteren die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, es sei M.
anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung während der Behandlung des
Gesuchs abzusehen,
dass der Gesuchsteller zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass gleichzeitig ein als (…) bezeichnetes Dokument vom (…)und ein
angeblich vom (…) datierender (…) sowie (…) eingereicht wurden,
dass in der Eingabe im Wesentlichen ausgeführt wurde, in dem mit einem
Foto des Gesuchstellers und dem behördlichen Stempel versehenen
Dokument des N. werde sein Name samt Wohnort beziehungsweise
Geburtsort und Namen der Eltern genannt, während dem Gesuchsteller
im (…) vorgeworfen werde, beim ethnischen Konflikt zwischen D. und E.
unter anderem (…) verursacht zu haben,
dass die beiden Dokumente die Angaben des Gesuchstellers bekräftigen
beziehungsweise glaubhaft machen würden und im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 nicht hätten
berücksichtigt werden können und das Revisionsgesuch innert der
revisionsrechtlichen Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrunds eingereicht worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
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sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile
auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind,
dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits
mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem
Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht
werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG in
analogiam),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das
Revisionsgesuch nicht – was vorliegend nicht in Betracht kommt – in die
Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(Art. 23 VGG),
dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 12.
November 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen
gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG),
welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen
von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass
die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und Letzteres auch
bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu
enthalten hat,
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dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten
Anforderungen zu genügen hat,
dass der Gesuchsteller zwar keinen der in Art. 121-123 BGG
aufgeführten Gründe explizit benennt, anhand der eingereichten
Beweismittel und der darauf bezogenen Argumentation jedoch mit
genügender Klarheit das Bestreben zu erkennen ist, die
Sachverhaltsfeststellung im Urteil (…) vom 12. November 2010 als falsch
oder unvollständig erscheinen zu lassen,
dass der Gesuchsteller insofern den gesetzlichen Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung
darlegt, warum nach seiner Einschätzung dieser Revisionsgrund
verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a
S. 122 f.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG),
dass die Eingabe des Gesuchstellers zudem die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt
werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich erfahren“
gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,
jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals
vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS
VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE
DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
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BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der
zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die
gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht
in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250
Rz. 5.48),
dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind,
die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und
müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 8;
SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer
Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 8 zu
Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht
durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren
Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und
behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren
siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von
Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und
der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige
Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER,
a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass ein Dokument wie die schriftliche Bestätigung der Identität des
Gesuchstellers bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im
ordentlichen Verfahren hätte eingereicht werden können,
dass sich dessen ungeachtet das erwähnte Beweismittel als nicht
entscheidend im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen erweist,
zumal darin lediglich die Herkunft des Gesuchstellers von Geburt aus
dem erwähnten N. und dem Dorf B. bestätigt wird,
dass diesbezüglich indes auf die vorstehend zusammengefassten, durch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010
bestätigten Erwägungen in der Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 zu
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verweisen ist, wonach die Verfolgungsvorbringen selbst bei
Wahrunterstellung lediglich Teil eines auf L. beschränkten allgemeinen
und wirtschaftlichen Konflikts zwischen den E. und den D. sind, der von
den Behörden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bekämpft
werde, und keine Hinweise darauf bestünden, dass der von seinem
Heimatdorf unterstützte Gesuchsteller nicht die Möglichkeit gehabt hätte,
beim Staat um Schutz zu ersuchen und mit seiner Lebenspartnerin und
seinen Kindern in den G. State zurückzukehren,
dass das Dokument vom (…) – ungeachtet der Frage von dessen
Echtheit – mithin bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einer
anderen Beurteilung geführt hätte,
dass der eingereichte (…) gemäss Angaben des Gesuchstellers vom (…)
datiert und dieser mit keinem Wort erklärt, unter welchen Umständen und
zu welchem Zeitpunkt das Dokument erhältlich gemacht wurde
beziehungsweise weshalb er dieses nicht bereits im Verlauf des
ordentlichen Verfahrens einreichte,
dass abgesehen davon auch erhebliche Zweifel an der Echtheit des
Dokuments bestehen, zumal es sich gemäss dessen Inhalt um ein
vertrauliches (…), nur für die polizeiinterne Verwendung (…) bestimmtes
Schriftstück (…) handelt, und er überdies kein Wort darüber verliert, wie
er in dessen Besitz gelangt ist,
dass der Gesuchsteller mit Bezug auf dieses Beweismittel – ungeachtet
der Frage von dessen Echtheit – und die damit belegbaren Tatsachen
nicht darzutun vermag, dass ihm eine Beibringung respektive
Geltendmachung im früheren Verfahren wegen unverschuldeter
Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der
Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) nicht möglich war,
dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung angesichts der
erheblichen Zweifel an der Echtheit des Dokuments hinlänglich
auszuschliessen ist, dieses hätte bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
zu einer anderen Beurteilung geführt,
dass das erwähnte Beweismittel somit zusätzlich mit dem Mangel der
fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit behaftet ist (vgl. hierzu
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51),
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dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden
Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen,
weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 abzuweisen ist,
dass das sinngemässe Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
(Absehen von Vollzugsmassnahmen während des Revisionsverfahrens)
sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses durch den Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos geworden sind, weshalb darüber nicht mehr zu befinden
ist,
dass das Revisionsgesuch aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68
Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 172.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Das Revisionsgesuch wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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