B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1544/2013
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Senegal,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 6. September 2012 sowie der direkten Anhö-
rung vom 8. März 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er stamme aus Dakar / Senegal,
dass er am 3. Juni 2012 mit Hilfe der (Vereinigung) mit einem Visa auf
dem Luftweg legal in die Schweiz eingereist sei, um sich einer Herzope-
ration zu unterziehen,
dass er an einer Herzerkrankung gelitten habe, woran bereits zwei seiner
Geschwister gestorben seien und die im Senegal nicht behandelt und
operiert werden könne,
dass die Operation, bei der ihm ein Herzschrittmacher implantiert worden
sei, erfolgreich habe durchgeführt werden können,
dass er nach der Operation – medizinische Gründe für einen weiteren
Verbleib in der Schweiz seien nicht mehr gegeben gewesen – am 3. Juli
2012 in sein Heimatland hätte zurückkehren sollen,
dass er sich geweigert habe, die Schweiz zu verlassen,
dass er sich nach C._______ begeben habe, von wo ihn die (Vereini-
gung) am 7. August 2012 zurückgeholt habe,
dass er in der Folge in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er bisher niemandem von der Implantation eines Herzschrittmachers
erzählt habe, nicht einmal seinen Eltern,
dass er in Senegal niemanden mit einem solchen Apparat kenne und die
Leute dort glauben würden, er sterbe bald,
dass die (Vereinigung) am 10. August 2012 (Eingang BFM: 14. August
2012) ein Schreiben betreffend die Situation des Beschwerdeführer zu
den Akten reichte,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. März 2013 – eröffnet am 18. März 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz eine Ausrei-
sefrist bis zum 16. April 2013 einräumte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand,
dass er keine Asylgründe geltend mache und es sich bei seinen Ausfüh-
rungen um blosse Befürchtungen im Zusammenhang mit seinem Herz-
schrittmacher und dem Umstand, wonach ein solches Gerät in Senegal
weitgehend unbekannt sei, handle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbeson-
dere ausgeführt wurde, dass keine persönlichen Gründe gegen die Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach Senegal sprechen würden,
dass die Operation mit der Implantation eines Herzschrittmachers erfolg-
reich durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer gemäss Schrei-
ben der (Vereinigung) vom 14. August 2012 gesund sei und ins Heimat-
land zurückkehren könne,
dass er jung sei und in Dakar eine Familie habe, zu der er von der
Schweiz aus Kontakt pflege,
dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Suizidabsichten (gemäss
Schreiben der (Vereinigung) vom 14. August 2012) unbeachtlich seien, da
es nicht angehe, dass abgewiesene Asylbewerber oder Personen, die zu
einem ganz bestimmten Zweck in die Schweiz reisen, nach Abweisung ih-
res Asylgesuchs beziehungsweise nach Ablauf ihres vorgesehenen Auf-
enthaltes versuchen würden, durch Androhung von Suizidabsichten in der
Schweiz ein Bleiberecht zu erzwingen,
dass in Anbetracht des Umstandes, wonach die (Vereinigung) in ihrem
Schreiben vom 14. August 2012 festgehalten habe, der Beschwerdefüh-
rer sei wieder voll genesen und ein weiterer Verbleib in der Schweiz wür-
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de sich somit nicht rechtfertigen, es sich erübrige, zusätzliche medizini-
sche Abklärungen vornehmen zu lassen,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
landes Senegal und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Ent-
scheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2013 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zu-
erkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beantragte,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme unter humanitären Gesichts-
punkten anzuordnen und festzustellen sei, dass der Wegweisungsvollzug
aus zwingenden medizinischen Gründen unmöglich sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a
Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit – unter nachstehendem Vorbehalt – auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüg-
lich anderslautende Anordnung im Dispositiv enthält, weshalb auf das
Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Ab-
klärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststel-
lungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger
des Senegals ist, der Bundesrat Senegal mit Beschluss vom 6. Oktober
1993 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rah-
men der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer
Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass die die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend ge-
macht hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen im Entscheid der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung in Bezug auf die Frage der Gewährung von Asyl zu bewirken,
dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt grundsätzlich un-
verändert bleibt und eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Ausführungen unterbleibt,
dass der Beschwerdeführer gar explizit ausführt, sein Asylgesuch basiere
auf rein humanitären Gründen und er habe nie angegeben, im Heimat-
land Drohungen oder Repressionen ausgesetzt gewesen zu sein,
dass sich angesichts dieser Sachlage – eine (asyl-) relevante Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers ist auszuschliessen – weitere Er-
örterungen erübrigen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
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gesetzt werden zu können, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits erwähnt –– der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Okto-
ber 1993 Senegal zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat
(safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Senegal nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal grund-
sätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr des Beschwerdeführers, der keinerlei Schwierigkeiten seitens der
heimatlichen Behörden geltend machte, über eine (Anzahl Jahre) Schul-
bildung verfügt und sich vor der Ausreise in seinem Heimatland Erfahrun-
gen im Erwerbsleben als (Berufsbezeichnung) aneignen konnte, als un-
zumutbar erscheinen lassen würden,
dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen
in diesem Zusammenhang zudem auf die Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. II/2),
dass es dem Beschwerdeführer letztlich unbenommen bleibt, beim BFM
einen Antrag um Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
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dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter
Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass kein anderer besonderer Grund besteht, der es rechtfertigen würde,
ganz oder teilweise auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: