B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1545/2013/mel
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Gesuchsteller
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. Februar 2013 / D-6273/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 5. Juni 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch
stellte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch mit Verfügung
vom 30. Oktober 2012 ablehnte und die Wegweisung des Gesuchstellers
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass diese durch das Gericht mit Urteil vom 20. Februar 2013 abgewie-
sen wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
25. März 2013 die Revision des Urteils vom 20. Februar 2013 beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von
Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Be-
schwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat,
dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden
des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 BGG
sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
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dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzel-
richters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat, womit die Legitimation gegeben ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann,
dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ge-
macht werden können,
dass vorliegend die Revisionsgründe unbeurteilt gebliebener einzelner
Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG sowie der versehentlichen
Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen ge-
mäss Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht werden,
dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch unter dem Gesichtspunkt unbeurteilt geblie-
bener einzelner Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG zum einen
damit begründet wird, der Gesuchsteller habe in seiner Beschwerde-
schrift vom 3. Dezember 2012 auf zahlreiche Berichte von Menschen-
rechtsorganisationen, welche die Verhaftung und Folter von nach Sri
Lanka zurückgekehrten Tamilinnen und Tamilen dokumentieren würden,
sowie auf diesbezüglich in Grossbritannien in jüngster Zeit ergangene
Gerichtsentscheide hingewiesen,
dass er in diesem Zusammenhang den Antrag gestellt habe, der betref-
fende Sachverhalt sei näher abzuklären,
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dass er ausserdem beantragt habe, es sei die aktuelle Lage in Sri Lanka
abzuklären, nachdem sich die dortige Situation seit dem Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 verändert habe,
dass er ausserdem den Antrag gestellt habe, er sei im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mündlich zu
seinen Asylgründen anzuhören, nachdem er letztmals viereinhalb Jahre
vor Erlass der angefochtenen Verfügung durch das BFM angehört wor-
den sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Februar 2013 auf
keinen dieser Anträge eingegangen sei, weshalb ausdrücklich gestellte
Beweisanträge unbeurteilt geblieben seien und somit der Revisionsgrund
von Art. 121 Bst. c BGG erfüllt sei,
dass in Bezug auf diese Vorbringen festzuhalten ist, dass mit dem Urteil
vom 20. Februar 2013 begründet wurde, weshalb der Beschwerdeführer
angesichts seiner Asylvorbringen und mangels eines eigenständigen poli-
tischen Profils in seinem Heimatstaat keiner asylrelevanten Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen ausserdem fest-
stellte, es sei nicht davon auszugehen, dass weitere Beweiserhebungen
wesentliche Erkenntnisse vermitteln und zu einem anderen Ergebnis füh-
ren könnten,
dass die vom Gesuchsteller auf Beschwerdeebene eingereichte Vielzahl
an Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka
oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, oh-
ne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen indi-
viduellen Asylvorbringen waren,
dass angesichts dessen und unter Berücksichtigung der soeben erwähn-
ten Einschätzungen im Urteil vom 20. Februar 2013 das Bundesverwal-
tungsgericht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz nicht gehalten
war, aufgrund der fraglichen Prozessanträge in Bezug auf die Person des
Gesuchstellers weitere konkrete Abklärungen vorzunehmen,
dass folglich nicht zu erkennen ist, inwiefern mit dem Urteil vom
20. Februar 2013 einzelne Beschwerdeanträge unbeurteilt im Sinne von
Art. 121 Bst. c BGG geblieben sein sollen,
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dass der Gesuchsteller unter dem Gesichtspunkt der versehentlichen
Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen im
Sinne von Art. 121 Bst. d BGG zur Begründung seines Revisionsgesuchs
ausserdem vorbringt, er habe auf Beschwerdeebene dargelegt, dass er
die Flüchtlingseigenschaft unter anderem deshalb erfülle, weil er auf-
grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung zu befürchten habe,
dass aber das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Februar 2013
mit keinem Wort auf diesen Aspekt eingegangen sei, was nur bedeuten
könne, dass das Vorbringen übersehen worden sei,
dass er ausserdem beschwerdeweise geltend gemacht habe, dass er in
der Schweiz als Mitglied der sogenannten B._______ [...] tätig sei,
dass dieses Vorbringen zwar im Urteil vom 20. Februar 2013 nicht über-
sehen, aber dermassen pauschal abgehandelt worden sei, dass sich eine
analoge Anwendung des Revisionsgrunds von Art. 121 Bst. d BGG recht-
fertige,
dass indessen auch mit Blick auf den behaupteten Revisionsgrund von
Art. 121 Bst. d BGG festzuhalten ist, dass mit dem Urteil vom 20. Februar
2013 ausgeführt wurde, weshalb der Beschwerdeführer angesichts des
Fehlens eines eigenständigen politischen Profils in seinem Heimatstaat
keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe,
dass dies auch die Frage einer allfälligen Gefährdung als Rückkehrer in
den Heimatstaat nach abgewiesenem Asylgesuch beantwortet,
dass ferner unter dem Gesichtspunkt allfälliger subjektiver Nachflucht-
gründe auch auf das Vorbringen einer aktiven Mitgliedschaft bei der so-
genannten B._______ eingegangen wurde,
dass daher auch die revisionsrechtliche Rüge nicht berechtigt ist, mit dem
Urteil vom 20. Februar 2013 seien in den Akten liegende erhebliche Tat-
sachen versehentlich im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG nicht berücksich-
tigt worden,
dass sich somit erweist, dass die vom Gesuchsteller angerufenen Revisi-
onsgründe nicht gegeben sind,
dass das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist,
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dass der Gesuchsteller im Übrigen geltend macht, auch wenn auf sein
Revisionsgesuch nicht eingetreten würde, müsse durch die Revisionsin-
stanz dennoch die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung geprüft werden,
dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang äussert, entsprechen-
de Ausführungen werde er nach den beantragten Sachverhaltsabklärun-
gen machen, und zu diesem Zweck um Ansetzung einer Frist zur Stel-
lungnahme ersucht,
dass festzustellen ist, dass der Gesuchsteller keinerlei konkrete Begrün-
dung dafür vorbringt, weshalb auch im Falle eines Nichteintretens bezie-
hungsweise – implizit – einer Abweisung seines Revisionsgesuchs die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen sei,
dass nach den getroffenen negativen Einschätzungen in Bezug auf das
Vorliegen valabler Revisionsgründe keinerlei Anlass besteht, eine Frist
zum Zweck einer weiteren Stellungnahme zu gewähren, weshalb der be-
treffende Antrag abzulehnen ist,
dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskos-
ten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen
sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1200.– werden dem Ge-
suchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: