Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-1546/2012/sed
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Jemen,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. März 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der eigenen Angaben zufolge aus dem Jemen stammende Be-
schwerdeführer seine Heimat am 18. Januar 2012 mit einem gefälschten
jemenitischen Pass verliess und auf dem Luftweg über D._______ nach
E._______ gelangte, von wo aus er seine Flucht auf dem Landweg in
Richtung F._______ fortsetzte, von wo kommend er am 20. Januar 2012
illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 30. Januar 2012 zu seiner Person, zu den Asylgesuchsgrün-
den und zum Reiseweg befragt wurde, wobei er unter anderem angab,
sein Onkel habe vor dreissig Jahren im Militär gedient und sei am Krieg
zwischen Syrien und Nordjemen beteiligt gewesen, weshalb sein Famili-
enname politisch vorbelastet sei,
dass er sich selber nicht politisch betätige, obwohl er eine politische Mei-
nung zum Geschehen im Jemen habe,
dass er weiter ausführte, er habe seine Heimat Ende 1996 verlassen, mit
dem Ziel, in Deutschland ein Studium zu beginnen,
dass er während seiner Studienzeit in Deutschland eine Partnerin gehabt
habe, die nun mit dem gemeinsamen Kind in H._______ lebe, und er zu-
letzt nach der Geburt des Kindes im Jahr 2009 in Kontakt mit ihnen ge-
wesen sei (A 4/S. 10),
dass er im Juni 2010 in seine Heimat zurückgekehrt sei, wo er in
I._______ bei Verwandten gewohnt habe,
dass er im August 2011 während einer Reise zu seinem Vater nach
J._______ von der Polizei in I._______ schriftlich zu einer Befragung auf-
gefordert worden sei, weshalb er nicht habe zurückkehren können und
sich bis zu seiner Ausreise im Januar 2012 in J._______ aufgehalten ha-
be,
dass ihm im EVZ insbesondere das rechtliche Gehör zum Umstand ge-
währt wurde, wonach aufgrund seiner Schilderungen möglicherweise
E._______ oder F._______ mutmasslich für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, es würden keine
Gründe gegen eine Wegweisung in die genannten Länder sprechen, sein
Kind und seine Partnerin würden sich indessen in H._______ aufhalten,
weshalb er dorthin wolle, um sich um sie kümmern zu können,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 31. Januar 2012
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
K._______ zugewiesen wurde,
dass vorinstanzliche Untersuchungen bezüglich des Aufenthaltes des Be-
schwerdeführers in Deutschland ergaben, dieser sei dort vom 1. Juli 2010
bis zum 15. Januar 2011 im Besitze einer gültigen Aufenthaltserlaubnis
(Arbeitsplatzsuche nach Studium) gewesen,
dass das BFM die deutschen Behörden am 22. Februar 2012 gestützt auf
den abgelaufenen Aufenthaltstitel um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden das Ersuchen am 24. Februar 2012 gut-
hiessen,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2012
schriftlich das rechtliche Gehör zum Umstand gewährte, Deutschland sei
vermutlich für das vorliegende Verfahren zuständig, worauf er mit Schrei-
ben vom 1. März 2012 einzig geltend machte, nicht nach Deutschland zu-
rückkehren zu wollen, weil sich seine Freundin und das gemeinsame
Kind in H._______ befinden würden,
dass die Entfernung von seiner Partnerin und vom Kind eine Belastung
darstelle und ihn psychisch stark beeinträchtige,
dass seine Partnerin und er gegenwärtig dabei seien, die Vaterschaftsan-
erkennung und das Sorgerecht zu regeln, und sie beabsichtigen würden
zu heiraten,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. März 2012 – eröffnet am
15. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete,
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dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte,
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe kei-
ne aufschiebende Wirkung,
dass es im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe am
20. Januar 2012 beim EVZ in G._______ ein Asylgesuch eingereicht, wo
er am 30. Januar 2012 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wor-
den sei und ihm insbesondere das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährt worden sei,
dass die deutschen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO gutgeheis-
sen hätten und bei dieser Sachlage gestützt auf die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab-
kommen, DAA, SR 0.142.392.68], Dublin-II-VO, Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens bei Deutschland liege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 23. August 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Deutschland bestehen würden,
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dass die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des vorliegenden
Verfahrens gestützt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen fraglich sei und es ihm frei stehe, das Ehevorbereitungsver-
fahren und die Vaterschaftsanerkennung von Deutschland aus weiterzu-
führen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zumutbar
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklä-
ren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor-
liegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
AsylG) entschieden wird, und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um ei-
ne solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/9
E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materi-
ell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grund-
sätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich
des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstel-
lung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Er-
lass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2
S. 645),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in verkürzter
Version seine bereits im Verfahren vor dem Bundesamt gemachten
Sachverhaltsvorbringen wiederholt und auf die Einleitung eines Verfah-
rens zur Vaterschaftsanerkennung und zur Regelung des Sorgerechts
zugunsten seines in H._______ lebenden Kindes verweist,
dass er weiter anführt, auch infolge der politischen Probleme im Jemen in
der Schweiz um Asyl zu ersuchen,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland
feststeht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Deutsch-
land, welches Land aufgrund der einschlägigen Staatsverträge als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen
sein werden,
dass mit einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Deutschland
die Bestimmungen von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) nicht be-
einträchtigt werden, da es ihm dadurch nicht verunmöglicht wird, die an-
geblich begonnenen Ehevorbereitungen und die zivilrechtlichen Angele-
genheiten bezüglich des Kindes fortzuführen,
dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe er-
sichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
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dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Grün-
de gegen die Wegweisung nach Deutschland sprechen,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Deutschland werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenann-
ten völkerrechtlichen Abkommen in seine Heimat zurückschaffen,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten recht-
lichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vor-
behalte gegen eine Rückkehr nach Deutschland geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle ei-
ner Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten
würde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu
Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren
Hinweisen),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, den Eingang der in der
Eingabe vom 20. März 2012 in Aussicht gestellten Unterlagen bezüglich
einer allfälligen Vaterschaftsanerkennung und einer Regelung des Sorge-
rechts abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt –
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die notwendigen Vorkehrungen aus Deutschland aus weiterführen kann
und auch die Heiratsvorbereitungen vom Ausland her durchgeführt wer-
den können,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik