B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1546/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im März 2011 verliess und am 30. Mai 2012 via B._______ und unkontrol-
liert in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2012 zur Person (BzP) im
EVZ C._______ sowie der direkten Anhörung vom 30. November 2012
durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei tunesischer Staatsangehöriger aus D._______ (Pro-
vinz E._______) und habe sich seit dem Jahre 1995 für die Einheitspartei
RCD (Rassemblement constitutionnel démocratique) des ehemaligen
Präsidenten Ben Ali betätigt,
dass er anlässlich der Präsidentschaftswahlen an seinem Wohnort
D._______ und in F._______ Wahlzettel und Wahlpropaganda der RCD
verteilt habe,
dass die ganze Familie die Partei des früheren tunesischen Präsidenten
unterstützt habe,
dass während der tunesischen Revolution anfangs des Jahres 2011 meh-
rere ihm unbekannte Leute in sein Geschäft, eine kleine Bücherei, einge-
drungen seien, ihn geschlagen und als Verräter beschimpft hätten,
dass er habe fliehen können, sein Geschäft indessen in Flammen aufge-
gangen sei,
dass es in Tunesien keine Sicherheit gebe und die Polizei ihn nicht be-
schützen könne,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung ein Dokument
in arabischer Sprache einreichte und angab, es handle sich dabei um ein
Bestätigungsschreiben der ehemaligen Partei des Expräsidenten,
dass er aufgefordert wurde, eine Übersetzung des Dokuments in einer
Amtssprache nachzureichen,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführ-
ten Dokumente zu den Akten reichte: ein Bestätigungsschreiben vom
10. Dezember 1995 der RCD der Gemeinde D._______, ein Wertschät-
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zungsschreiben vom 26. Mai 1995 des Generalsekretärs des Koordinie-
rungsausschusses der RCD von E._______, Kopien seiner Identitätskarte
und seines Reisepasses sowie eine Teilnehmerkarte vom 5. April 2004 für
die Wahlen der Provinz E._______,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 20. Februar 2013 – eröffnet am 26. Februar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Zusam-
menhang mit dem Übergriff auf seine kleine Buchhandlung könne nicht
auf eine gezielte Verfolgung geschlossen werden, habe er doch seine
Angreifer nicht gekannt,
dass für die Annahme eines einmaligen, wahllosen Angriffs von Dritten
auch die Tatsache spreche, dass er danach bis zu seiner Ausreise im
März 2011 unbehelligt geblieben sei,
dass er weder festgenommen noch ein Gerichtsverfahren gegen ihn ein-
geleitet worden sei, wie dies beispielsweise bei prominenten Funktionä-
ren des gestürzten Regimes damals der Fall gewesen sei,
dass er an seinem Wohnort weiterhin auf die Hilfe seines Bekannten- und
Familienkreises – bestehend aus Loyalisten Ben Alis – habe zählen kön-
nen,
dass die angebliche Ermordung eines früheren Parteikollegen keinen Be-
zug zu denjenigen Vorbringen aufweise, welche seine Person beträfen,
weshalb er aus ihnen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,
dass er nach eigenen Angaben innerhalb der RCD keine "hohe Position"
und "keine Anstellung" innegehabt habe, sondern lediglich alle vier Jahre
als Wahlhelfer auf lokaler Ebene tätig gewesen sei, ebenso wie andere
Mitglieder seiner erweiterten Familie auch,
dass sich die Wahlhelfertätigkeit des Beschwerdeführers für die präsidiale
Einheitspartei als eine Art Freundschaftsdienst innerhalb eines Familien-
clans von Loyalisten gestaltet habe,
dass er indessen kein Funktionär des Ben Ali-Regimes gewesen sei und
keine prominente Stellung innegehabt habe,
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dass er sich auch nach dem politischen Umsturz in Tunesien nicht durch
eine oppositionelle Haltung exponiert habe, welche für ihn heute eine Ge-
fährdung darstellen könne, weshalb er keine begründete Furcht habe, im
Falle einer Rückkehr nach Tunesien in asylrelevanter Weise verfolgt zu
werden,
dass sich der Beschwerdeführer allenfalls drohenden künftigen Schmä-
hungen wegen seiner früheren Tätigkeit als Wahlhelfer der RCD durch
Wohnsitznahme an einem anderen Ort in Tunesien entziehen könne,
weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass diverse Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausge-
fallen seien und somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die
vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der
Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen,
dass auf die Begründung, so weit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 4. April 2013 die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. April 2013 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 900.– einzuzahlen,
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dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum
19. April 2013 ein fremdsprachiges Beweismittel in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen,
dass dieser in der Folge mit Schreiben vom 16. April 2013 ein Gesuch um
Bewilligung von Ratenzahlungen einreichte,
dass er ferner mit Eingabe vom 19. April 2013 durch seinen Rechtsvertre-
ter beim Bundesgericht eine Aufsichtsanzeige und beim Bundesverwal-
tungsgericht ein Ausstandsbegehren einreichen liess,
dass er in einer weiteren Eingabe vom 19. April 2013 um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Herabsetzung des Kos-
tenvorschusses ersuchen liess,
dass das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2013 der Verwal-
tungskommission der Aufsichtsanzeige keine Folge leistete und das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2013 das Ausstands-
begehren abwies und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens
D-1546/2013 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwies,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. November
2013 das Gesuch vom 19. April 2013 um Erstreckung der Frist zur Einrei-
chung einer Übersetzung sowie die Gesuche um Verzicht und Herabset-
zung des Kostenvorschusses wie auch um Bewilligung von Ratenzahlun-
gen abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. Novem-
ber 2013 den ausstehenden Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 14. November 2013 geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt hat
und dabei ständiger Praxis folgt, worauf an dieser Stelle vorab verwiesen
werden kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen geltend machte, bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit
des Anhörungsprotokolls vom 30. November 2012 seien insofern Zweifel
angebracht, als ein Grossteil der Aussagen augenfällig fehlerhaft und
teilweise auch unvollständig protokolliert worden sei, weshalb fraglich sei,
ob die Vorbringen des Beschwerdeführers genau so protokolliert worden
seien, wie er sie gemacht habe,
dass Tunesien offensichtlich nicht gewillt oder schlicht und einfach nicht in
der Lage sei, ehemalige Helfer von Ben Ali zu schützen, weshalb diese
einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt seien, wie dies schon
der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall zeige,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass dem Beschwerdeführer sowohl das Protokoll der BzP (A7/10
Ziff. 9.03 S. 8) wie auch dasjenige der Direktanhörung (A16/17 S. 16)
rückübersetzt wurde, doch dieser keinen Anlass zur Korrektur von Un-
stimmigkeiten sah, weshalb er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die
Protokolle Eingang fanden, behaften lassen muss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise wirklichkeitsfremd
ausgefallen sind, machte er doch geltend, mehrere Unbekannte hätten
seine Papeterie überfallen, ihn geschlagen und zu Boden gebracht, doch
sei es ihm mit Hilfe Gottes gelungen, die Flucht zu ergreifen (A16/17 F92
S. 11),
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dass er sodann zum einen geltend machte, bei diesem Überfall auf seine
Papeterie seien seine Vorderzähne kaputt geschlagen worden, und er
habe nun Prothesen (A7/10 Ziff. 7.02 S 7), während er anlässlich der Di-
rektanhörung demgegenüber geltend machte, es seine eigenen Zähne,
welche wackelten, und er trage keine Prothese (A16/17 F116/7 S. 13),
dass sich dementsprechend der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdefüh-
rer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfol-
gungssituation erfunden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung sowie diejenigen in der Zwischen-
verfügung vom 4. April 2013 verwiesen wird,
dass auch das politische Engagement des Beschwerdeführers, der sich
– wie in dieser Zwischenverfügung erwähnt – nicht widerspruchsfrei zur
Frage äussern konnte, ob er von Ben Ali selbst oder lediglich von einem
Parteiangehörigen auf Bezirksebene eine Auszeichnung erhalten habe,
nicht geglaubt werden kann, und er aus der Tötung des angeblichen Par-
teikollegen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass er anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2012 zur Person (BzP)
geltend machte, er sei im Jahre 2000 sogar von Ben Ali ausgezeichnet
worden (vgl. a.a.O. Ziff. 7.01 S. 6), während das entsprechende, von ihm
eingereichte Dokument bereits im Jahre 1995 ausgestellt wurde und ge-
mäss den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
vom 30. November 2012 nicht von Ben Ali, sondern von einem Parteian-
gehörigen auf Bezirksebene übergeben wurde (A16/17 F66 ff. S. 8),
dass der Beschwerdeführer einerseits erst seit dem Jahre 1997 für die
Partei Ben Alis gearbeitet haben will (BzP Ziff. 7.02 S. 7) und andererseits
gemäss dem von ihm eingereichten Beweismittel bereits im Jahre 1995
hiefür ausgezeichnet worden sein soll,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
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gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
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Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat insbesondere auf ein soziales
Beziehungsnetz zurückgreifen kann (A7/10 Ziff. 3.01 S. 4),
dass er geltend machte, vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat eine
Papeterie geführt und vom Ertrag dieses Geschäfts gelebt zu haben,
weshalb davon auszugehen ist, er könne nach der Rückkehr in den Hei-
matstaat eine analoge Tätigkeit aufnehmen und werde somit nicht in eine
existenzielle Notsituation geraten können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 900.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem von ihm am 14. November 2013 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 14. November 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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