B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1546/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Iran,
zur Zeit im Transitbereich des Flughafens D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).
D-1546/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihr Hei-
matland am 16. Februar 2015 und gelangten auf dem Luftweg via
E._______ am selben Tag in den Transitbereich des Flughafens
D._______, wo ihnen nach Vorweisen einer gefälschten Hotelreservation
und Zugtickets nach F._______ die Weiterreise nach G._______ verwei-
gert wurde. Am nächsten Tag ersuchten sie um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 verweigerte das SEM den Beschwer-
deführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies sie für die
Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens
D._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Februar 2015 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Februar 2015 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit (…) oder (…) durch
Zufall die Anstellung als (…) bei der (Angabe der Firma) "J._______" am
(…) bekommen. Diese Firma sei der H._______ (…) unterstellt. Ihm sei
diese Verbindung zunächst nicht bewusst gewesen. Ungefähr (…) Mona-
ten nach der Anstellung sei er von den H._______ zu einem Gespräch ein-
geladen und aufgefordert worden, seine Kunden auszuspionieren und die
Gespräche mit einem Tonaufnahmegerät aufzunehmen. Er sei dieser For-
derung jedoch nicht nachgekommen und deshalb unter Druck gesetzt wor-
den, auch hätten sie ihm gedroht, sie würden ihn ins I._______-Gefängnis
schicken, seine Frau werde verhungern und das Kind werde ein Waisen-
kind. Er sei von den H._______-Leuten festgenommen und geschlagen
worden und habe durch die Schläge heute noch Schmerzen an der Schul-
ter beziehungsweise an der Brust. Da er mehrmals unter Druck gesetzt
worden sei und auch seine Familie unter Druck geraten sei, habe er sich
entschlossen auszureisen. Er habe seine Arbeitsstelle aufgegeben, den
Wohnort mehrere Male gewechselt und sein (…) auf dem Schwarzmarkt
verkauft. Er erwäge – wenn es etwas nütze, nicht zurückkehren zu müssen
– zum K._______ zu konvertieren, denn im Iran sei ja das Wechseln der
Religion vom Islam weg ein Todesurteil. Er leide im Weiteren unter psychi-
schem Druck und habe Rücken-, Magen- und Schlafprobleme.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte an der BzP vom 19. Februar
2015 und der Anhörung vom 27. Februar 2015 geltend, dass sie von einem
D-1546/2015
Seite 3
Vorgesetzten ihres Ehemannes unter Druck gesetzt worden sei und Prob-
leme mit den Ordnungswächtern wegen Verletzung der Kleidervorschriften
gehabt habe. Falls sie in den Iran zurückgehen müssten, würde ihr die
H._______ ihr Kind wegnehmen. Sie sei mit der Lebensweise im Iran nicht
einverstanden, wolle nicht, dass ihre Tochter so aufwachse, und wolle eine
gute Ausbildung für sie. Im Weiteren gebe es keine Rechtssicherheit im
Iran. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
D.
D.a Mit Entscheid vom 4. März 2015 – selbentags eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens D._______ sowie den Vollzug an und verfügte
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe der Beschwerde-
führer einerseits erklärt, er habe zunächst nicht gewusst, dass die
H._______ das (Angabe Unternehmen) kontrolliere, denn im Iran sei nichts
offensichtlich, andererseits habe er angegeben, dass im Iran alle wichtigen
Unternehmen der H._______ unterstehen würden. Weiter sei er nicht in
der Lage gewesen zu schildern, wie er erfahren habe, dass die H._______
hinter der (Angabe Unternehmen) stehen würde. Auf mehrmalige Nach-
frage habe er lediglich das Verhalten und die Reaktionen seiner Leitung
ihm gegenüber erwähnt, wobei er die Frage nicht schlüssig habe beant-
worten können. Sodann habe er gesagt, es sei halt einfach so, dass der
(…) generell der H._______ unterstellt sei. In Bezug auf die erwähnten (…)
Gespräche mit H._______-Beamten fehle es eindeutig an Präzision und
Kohärenz, auch auf mehrmalige Nachfrage habe er nur wenige Details
über die Gespräche zu Protokoll gegeben. Er sei den Fragen ständig aus-
gewichen und habe zu zentralen Fragen bezüglich der Umstände seiner
direkten Kontakte mit den H._______-Leuten keine schlüssige Antwort ge-
geben, sondern habe lediglich über den Stellvertreter seines Chefs na-
mens L._______ berichtet. Seine Aussagen zu den Festnahmen und Dro-
hungen seien vage und pauschal geblieben, er habe sich mit kurzen Ant-
worten begnügt, welche keine Realitätsmerkmale aufweisen würden. Es
sei ihm auch nicht gelungen, die Drohungen und Belästigungen konkret
dazustellen. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb ihm
unter diesen Umständen nicht einfach gekündigt worden sei, und habe dies
D-1546/2015
Seite 4
dahingehend erklärt, seine Peiniger hätten Angst gehabt, dass diese ge-
heimen Informationen nach draussen gelangen würden. Diese Erklärung
sei jedoch nicht plausibel, da die H._______ bei einer allfälligen Enthüllung
ihrerseits nichts zu befürchten habe und er auch als unfreiwilliger Mitarbei-
ter der H._______ Informationen in die Öffentlichkeit hätte streuen können.
Es sei nicht nachvollziehbar, was die H._______-Leute sonst noch hätten
erreichen wollen, nachdem sie fast (…) Jahre lang Druck auf ihn ausgeübt
hätten. Seine diesbezüglichen Antworten (die Arbeit sei zur Qual gewor-
den, er hätte sein (…) nur über die (Angabe Unternehmen) verkaufen kön-
nen, man habe ihn weichkochen wollen und es sei nicht so einfach, die
Arbeitsbewilligung am (…) zu erhalten), welche auf mehrmalige Nachfrage
erfolgt seien, vermöchten nicht zu überzeugen. Das SEM sei der Überzeu-
gung, dass die H._______ nicht auf die Zusammenarbeit mit einer unfrei-
willigen Person wie ihm angewiesen wäre. Falls die H._______ tatsächlich
ein Überwachungssystem der (Angabe Kunden) hätte aufbauen wollen, sei
davon auszugehen, dass genügend Leute diese Arbeit freiwillig aufgenom-
men hätten. Somit seien seine Aussagen, wonach sich die H._______ auf
ihn fokussiert habe, realitätsfremd. Es sei weiter festzuhalten, dass auch
im Iran keine flächendeckende Überwachung von Personen existiere. Die
H._______ habe weder die Ressourcen noch ein Interesse daran, tau-
sende von vermutlich harmlosen und belanglosen Gesprächen auszuwer-
ten. Diese Vorstellung entspreche vielmehr einem üblichen Stereotyp Irans
als der Realität. Hinzu komme, dass eine solche Überwachung keinen Sinn
ergeben würde, da die (Angabe Kunden) vor fremden (…) keine brisanten
Gespräche führen würden. Überdies könne nicht geglaubt werden, dass
er, falls er wirklich von der H._______ gesucht worden sei, problemlos über
den Flughafen M._______ hätte ausreisen können. Er wäre dabei ein im-
menses Risiko eingegangen, welches er vermutlich auf dem Landweg
leicht hätte umgehen können. Es bestünden verschiedene Ungereimthei-
ten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers sowie denjenigen der
Beschwerdeführerin. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gege-
ben, sie hätten problemlos über den Flughafen M._______ ausreisen kön-
nen, er vermute, dass ein Bekannter des Vermittlers am Flughafen invol-
viert gewesen sei. Im Weiteren habe er keine Ahnung, ob er nach seiner
Ausreise von den Behörden weiter gesucht worden sei. Die Beschwerde-
führerin habe dahingehend ausgesagt, dass ihnen der Vermittler eindeutig
mitgeteilt habe, dass jemand ihnen am Flughafen helfen werde. Die
H._______-Leute hätten den Beschwerdeführer beim Bruder gesucht. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin würden in direkter Verbindung mit den-
jenigen des Beschwerdeführers zusammenhängen, welche nicht glaubhaft
D-1546/2015
Seite 5
seien. Die von ihr geltend gemachten Belästigungen müssten in der Ge-
samtschau der Asylvorbringen ihres Ehemannes zurückgewiesen werden
und die Tatsache, dass sie ihrem Ehemann nichts davon erzählt habe, sei
als reine Schutzbehauptung zu werten.
Die Aussagen zu einem angeblichen Interesse an einer Konversion des
Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen. Es handle sich dabei
um ein hypothetisches Projekt, das im Gesamtbild seiner Ausführungen
nicht als glaubhaft, sondern vielmehr als rein opportunistisch erscheine.
E.
Die Beschwerdeführenden fochten den vorinstanzlichen Entscheid mit ei-
ner Beschwerde (Faxeingang: 10. März 2015), deren Begründung in einer
Fremdsprache gehalten ist, beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragten, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu
gewähren, jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventua-
liter sei die Unzulässigkeit respektive allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die Beschwerdebe-
gründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es
sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
F.
Am 13. März 2015 wurde die von Amtes wegen veranlasste Übersetzung
der Beschwerdebegründung an das Bundesverwaltungsgericht übermit-
telt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-1546/2015
Seite 6
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legiti-
miert, weshalb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestell-
ten Mangel (vgl. oben Bst. E und F) – formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das
Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beschweren sich in ihrer Rechtsmittelein-
gabe über den Dolmetscher beziehungsweise Dolmetscherin. Die dolmet-
schende Person habe die Antworten nicht korrekt vermitteln können, dies
habe der Beschwerdeführer anhand der Fragen, die ihm gestellt worden
seien, bemerkt. Da die dolmetschende Person kein Iraner beziehungs-
weise keine Iranerin sei, habe diese Person nicht verstanden, was er ge-
sagt habe, so dass die Fragen und Antworten nicht richtig an ihn weiterge-
geben worden seien, auch seine Fragen seien nicht richtig verstanden wor-
den. Er bitte darum, die Antworten einem Iraner oder Farsi sprechenden
D-1546/2015
Seite 7
Dolmetscher zum Gegenlesen zu geben, damit seine Rechte gewährleistet
seien.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämt-
licher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten und sich deshalb ihre
Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die
übersetzenden Personen bei der BzP beziehungsweise Anhörung gut be-
ziehungsweise sehr gut verstanden haben wollen (vgl. Akten). Dolmet-
scher werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen
Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft und geniessen das volle Ver-
trauen der Behörden. Sie haben Interpretationen der Vorbringen einer asyl-
suchenden Person zu unterlassen. Weiter ist den Akten zu entnehmen,
dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung in den jeweili-
gen Unterschriftenblättern keinerlei Einwände zum Protokoll vorbrachte,
was diese getan hätte, wenn es während der Anhörung merklich zu Ver-
ständigungsproblemen zwischen den Beschwerdeführenden und dem Dol-
metscher gekommen wäre. Spätestens anlässlich der Rückübersetzung
hätte den Beschwerdeführenden Missverständnisse auffallen müssen, was
jedoch den Akten nicht zu entnehmen ist. Die Befragungen wurden im Üb-
rigen jeweils in Farsi durchgeführt, weshalb keine Veranlassung besteht,
die Protokolle durch eine Farsi sprechende Person beziehungsweise durch
einen Iraner gegenlesen zu lassen.
4.2 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, seine Tochter
könne nicht an die frische Luft gehen, da sie sich schon seit 25 Tagen in
der Transithalle des Flughafens aufhielten und sie dadurch psychisch un-
terdrückt sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Beschwerdefüh-
renden in Bezug auf ihre Unterbringung an die zuständigen Stellen zu wen-
den haben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1546/2015
Seite 8
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführen-
den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffen-
den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. D.b vorste-
hend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu
entnehmen, zumal lediglich der aktenkundige Sachverhalt im Wesentli-
chen wiederholt wurde. Diese Ausführungen lassen eine substantiierte
Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen und
sind nicht geeignet, die Erwägungen des SEM in Zweifel zu ziehen. Es wird
somit nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen hat. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr
ergeben sich aus der Rechtsmitteleingabe weitere Ungereimtheiten. So
behauptet der Beschwerdeführer, er hätte mit seinen Kunden sprechen sol-
len und sie fragen sollen, ob sie einer Gruppierung angehören würden, ob
sie Schwierigkeiten mit der islamischen Republik hätten, weshalb sie in den
Iran eingereist seien und wohin sie gingen, ob sie im Iran im Besitz von
Immobilien seien usw. Einen solchen Sachverhalt machte der Beschwer-
deführer im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht geltend. Anlässlich der
Anhörung brachte er lediglich vor, er hätte mit einem Tonaufnahmegerät
die Gespräche seiner Kunden aufnehmen sollen und die Reiseziele (…)
angeben müssen (vgl. A20, S 4).
Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flücht-
lingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaub-
haft gemacht haben, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-1546/2015
Seite 9
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-1546/2015
Seite 10
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in ih-
ren Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh-
rerin sind in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer verfügt über
Arbeitserfahrung als N._______ und O._______, die Beschwerdeführerin
weist über mindestens zehn Jahre Schulbildung aus. Die Beschwerdefüh-
renden verfügen sodann über zahlreiche Familienmitglieder im Iran (vgl.
act. A19, S. 2; BzP des Beschwerdeführers, S. 7 f.; BzP der Beschwerde-
führerin, S. 9 f.), wobei davon auszugehen ist, dass diese sie auch nach
ihrer Rückkehr weiterhin unterstützen werden, sollte dies notwendig sein.
Die geltend gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Rücken-,
Magen- und Schlafprobleme wegen Stress) stehen einer Rückkehr in den
D-1546/2015
Seite 11
Iran, wo er sich bereits in ärztliche Behandlung begeben hatte, nicht ent-
gegen. Mithin bestehen keine Gründe dafür, dass sie bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz von
gültigen Reisepässen sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nach
summarischer Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit eine
der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1546/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: