Abtei lung IV
D-1547/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 3. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1547/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Sulaymaniya im
Nordirak, suchte am 17. Februar 2004 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner
ordnete es an, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit
nicht vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (...)
mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) am 7. Dezember 2005 Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde mit Urteil
D-4426/2006 vom 1. Oktober 2007 ab.
E.
Am 24. Oktober 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit
als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Be-
schwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug.
F.
Am 29. und 30. Oktober 2008 (Poststempel) äusserte sich der Be-
schwerdeführer dazu und reichte am 31. Oktober 2008 zwei Dokumen-
te ein. Am 18. November 2008 nahm er durch seine damalige Rechts-
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vertreterin Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme abzusehen.
G.
Mit Verfügung vom 3. März 2009 – eröffnet am 5. März 2009 – hob das
BFM die mit Verfügung vom 23. November 2005 angeordnete vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
bis zum 12. Mai 2009 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...)
mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit drei an das Bundesverwaltungsgericht bzw. BFM gerichteteten Ein-
gaben vom 7. März 2009 (Poststempel: 7., 9. und 10. März 2009) er-
hob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und
beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 3. März 2009 sei
aufzuheben.
Der Beschwerde wurden eine Kopie eines ans (...) gerichteten Briefes
vom 9. März 2009, eine Kopie seines F-Ausweises, eine Kopie der
Eingangsbestätigung der ARK vom 8. Dezember 2005, eine Kopie
eines Betreibungsregisterauszuges vom 20. Januar 2009 und einen
Internetauszug der Website J beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 19. März 2009 forderte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, einen Kosten-
vorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt.
J.
Am 23. März 2009 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Emp-
fangsscheine von Einzahlungsscheinen des Bundesverwaltungsge-
richts, eine Kopie eines ans (...) gerichteten Briefes vom 20. März
2009, eine Kopie seines F-Ausweises, eine Kopie der
Eingangsbestätigung der ARK vom 8. Dezember 2005 und einen
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 20. Oktober 2008 zu den
Akten.
K.
Am 3. April 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeschrift ein, in der be-
antragt wird, die Verfügung des BFM vom 3. März 2009 sei aufzuhe-
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ben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzug festzustellen und die vorläufige Aufnahme beizubehalten. Die
neuen Vorbringen seien im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prü-
fen und die Sache ans BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
L.
Mit Schreiben vom 8. April 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
Familienausweis, ein Foto, eine Postquittung, ein gemäss seinen An-
gaben in kurdischer oder arabischer Sprache verfasstes Schreiben
und zwei Versandumschläge zu den Akten.
M.
Am 24. April 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
weitere Beiweismittel zu den Akten: zwei Fotos, zwei Briefe von
B._______, einer davon gefaxt, mit Übersetzungen und Farbkopien der
Pässe von C._______ und seiner Frau B._______ mit Übersetzungen
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
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schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), zuläs-
sig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
laymaniya sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsi-
cheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhalti-
ge Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten.
Es würden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den
Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Sulaymaniya) bestehen, so
dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Ein-
schätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genann-
ten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere euro-
päische Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritanni-
en, Norwegen und Dänemark) teilen, was die Richtigkeit dieser Ein-
schätzung unterstreiche. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch
das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in
die genannten Provinzen stelle. Das Bundesverwaltungsgericht sei in
seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 zum
Schluss gekommen, dass ein Wegweisungsvollzug in die drei Provin-
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zen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya unter der Voraussetzung, dass die
betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine
längere Zeit dort gelebt habe und über eine soziales Netz oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge, zumutbar sei. Im
vorliegenden Fall würden keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen alleinstehenden, jungen, kurdischen Mann,
der in Z._______ in der Provinz Sulaymaniya geboren worden sei und
dort – mit Ausnahme der Jahren 1988 bis 1992 – auch bis ca. 2002
gelebt habe. Gemäss Aktenlage verfüge der Beschwerdeführer mit sei-
nen Eltern, drei Schwestern und einem Bruder nach wie vor über ein
familiäres Beziehungsnetz in Z._______. Auch wenn der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur über eine minimale
Schulbildung und keine Berufserfahrung verfüge, erscheine für den
gemäss Aktenlage gesunden Mann der Aufbau einer eigenen
wirtschaftlichen Existenz im Heimatland nicht zum vornherein als
aussichtslos. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem offen, vom
Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches ihm die
Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch unbekannte
Personen aufgrund seiner kritischen Äusserungen und
Beschimpfungen gegen die kurdischen Parteien und die iranische
Regierung, sei bereits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens
gewesen und hätte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht stand gehalten. Der ablehnende Asylentscheid des BFM vom
23. November 2005 sei mit Urteil D-4426/2006 vom 1. Oktober 2007
des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich
dem als neu hervorgebrachten Sachverhalt, sein Cousin sei kurz nach
seiner Rückkehr nach Z._______ von Unbekannten ermordert worden,
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
seinerzeitigen Asylverfahrens den Cousin nie erwähnt habe und auch
aus dem eingereichten Beweisdokument kein Bezug zwischen den
beiden hergeleitet werden könne. Abgesehen davon, möge das einge-
reichte Dokument den Anforderungen an ein Beweismittel nicht zu ge-
nügen, da weder das Dokument selber noch die vom Beschwerdefüh-
rer selbst verfasste Übersetzung Auskunft über die Quelle oder dessen
Verfasser gebe. Das besagte Dokument könne deshalb auch nicht auf
seinen Wahrheitsgehalt hin überprüft werden. Damit stehe in keiner
Weise fest, dass der Cousin tatsächlich in der behaupteten Beziehung
zum Beschwerdeführer gestanden habe, dass der Cousin wirklich in
dem vorliegend behaupteten Zusammenhang zu Tode gekommen sei
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und dass dem Beschwerdeführer aus dem Tode des Cousins mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile erwachsen könnten.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da beim abgewiesenen Be-
schwerdeführer mit fehlender Flüchtlingseigenschaft der Grundstz der
Nichtrückschiebung nicht angewendet werden könne und auch keine
Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dem Beschwerdeführer drohe
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Schliesslich sei der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu betrachten. So würden einerseits
Flugverbindungen von Europa via Amman in den Nordirak bestehen,
andererseits obliege es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen.
4.2 Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 7. März 2009
im Wesentlichen geltend, er habe grosse Probleme in seiner Heimat.
Die Verfügung vom 3. März 2009 sei nicht gut für ihn. Wenn er ja an-
scheinend keine Probleme in seiner Heimat habe, frage er, was er
dann seit sechs Jahren hier in der Schweiz alleine ohne seine Familie
mache. Er liebe seine Heimat und seine Familie und wenn er dort kei-
ne Probleme oder normale Probleme hätte, würde er in seine Heimat
zurückkehren. Er sei sich sicher, er würde bei der Rückkehr wie
C._______ getötet. Seit sechs Jahren suche er um Asyl wegen seiner
grossen Probleme. Wenn C._______ drei Tage nach seiner Rückkehr
nicht getötet worden wäre, würde er zurückkehren. Er sei nicht in die
Schweiz gekommen, um Geld zu verdienen und eine Wohnung zu
kaufen, sondern wegen seiner grossen Probleme. Er bitte darum, dass
ein Schweizer Konsul in den Irak zu seiner Wohnung gehe und seine
Probleme zurückverfolge. Er habe dort eine 320 m² grosse Wohnung
und einen Laden, der nun geschlossen sei. Seine Familie habe genü-
gend Geld. Er arbeite hier in der Schweiz und brauche dieses Geld nur
für sein Essen und Zimmer und wenn die Schweizer Behörden Geld
brauchen würden, könne er das bezahlen. Er habe hier drei Schweizer
Kolleginnen und fünf Schweizer Kollegen mit denen er immer rede,
wenn er Lust habe.
In der Eingabe vom 3. April 2009 wird im Wesentlichen angefügt, der
Cousin habe sich mit dem Beschwerdeführer zusammen immer wieder
öffentlich engagiert und habe ebenfalls aufgrund der Furcht vor ernst-
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haften Nachteilen den Irak verlassen und sei in den Iran geflohen und
kurz nach der Rückkehr von Unbekannten getötet worden, was die
Gefährdungslage deutlich mache, der auch der Beschwerdeführer
aufgrund des selben Verfolgungsprofils bei einer Rückkehr ausgesetzt
wäre. Der Cousin habe in seinem Herkunftsland offensichtlich keinen
adäquaten Schutz erhalten. Damit seien konkrete Hinweise auf die
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gegeben und es würde ein
zweites Asylgesuch vorliegen. Der Beschwerdeführer habe im
September 2007 das BFM darüber informiert, dies aber nicht als
konkretes Asylgesuch bezeichnet. Das BFM habe es fehlerhaft
unterlassen, die Eingaben als neues Asylgesuch zu werten und von
Amtes wegen die Flüchtlingseigenschaft zu überprüfen. Er habe
begonnen, konkrete Beweismittel zu beschaffen und sich über seine
momentane Bedrohungslage zu informieren. Er habe mit der Ehefrau
des Cousins telefoniert und sie aufgefordert, eine Kopie der
Identitätspapiere ihres verstorbenen Mannes und Beweismittel für
dessen Tötung sowie für dessen enge Beziehung zu ihm zuzusenden.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
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und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat
in der Verfügung vom 23. November 2005 festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfü-
gung erwuchs mit Urteil D-4426/2006 vom 1. Oktober 2007 des Bun-
desverwaltungsgerichts in Rechtskraft. Deshalb kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass das Bundesverwaltungsgericht im
Urteil D-4426/2006 vom 1. Oktober 2007 die vom Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Bedrohung
durch Unbekannte gewürdigt und einerseits als nicht mehr asylrelevant
und andererseits seine Angst vor Verfolgung als nicht nachvollziehbar
beurteilt hat (vgl. ebenda E. 4.2 und 4.3). Soweit der Beschwerdefüh-
rer wiederum geltend macht, er habe in diesem Zusammenhang mit
ernsthaften Nachteilen zu rechnen, ist festzuhalten, dass der im or-
dentlichen Verfahren bereits beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand
einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 715). Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird,
sein Cousin C._______ sei drei Tage nach dessen Rückkehr am
1. September 2007 aus dem Iran in den Irak von Unbekannten ermor-
det worden, ist auf die Erwägungen des BFM in der Verfügung vom
3. März 2009 zu verweisen und anzufügen, dass keine auch nur annä-
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hernd hinreichend verdichtete Indizien bestehen, aufgrund derer allen-
falls zu schliessen wäre, dem Beschwerdeführer könnte dasselbe wi-
derfahren wie seinem Cousin. An dieser Beurteilung vermögen auch
die eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer angeblich
mit C._______ abgebildet ist, und Briefe der Frau seines Cousins
nichts zu ändern. Selbst wenn C._______ tatsächlich getötet worden
sein sollte, lässt sich daraus nicht schliessen, dass dem Be-
schwerdeführer dasselbe Schicksal drohen könnte, zumal nicht er-
sichtlich ist, aus welchem Grund sein Cousin getötet worden ist. Aus
den Briefen der Ehefrau des Cousins geht zwar hervor, dass dieser
aufgrund C._______ und A._______ Äusserungen gegen die Diktatur
getötet worden sei. Diese auf Vermutungen basierende Darstellung der
Ehefrau des Cousins ist aber schon deshalb erheblich zu relativieren,
weil der Beschwerdeführer in der Befragung im EVZ am 1. März 2004
erklärte, politisch nicht aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A1/9, S. 5). Es
besteht vor diesem Hintergrund denn auch kein Anlass, das am 8. Ap-
ril 2009 eingereichte Schreiben übersetzen zu lassen, zumal sich der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht einmal sicher zu sein
scheint, ob dieses in kurdischer oder arabischer Sprache verfasst wur-
de, geschweige denn auch nur ansatzweise erklärt, welche Aussagen
dieses enthalten soll. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdefüh-
rer dem Bundesverwaltungsgericht den Tod seinen Cousins
C._______ bereits im Beschwerdeverfahren D-4426/2006 mit
Schreiben vom 14. September 2007 bekannt gemacht worden ist. Das
Gericht hat diesen Umstand in seinem Urteil D-4426/2006 vom
1. Oktober 2007 zwar nicht explizit gewürdigt, jedoch festgestellt, dass
der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise Schutz durch die
Polizei erhalten habe, weshalb es sich erübrige auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. ebenda
E. 4.4). Der in der Beschwerde vom 3. April 2009 als neu deklarierte
Sachverhalt, ist somit bereits im Urteil D-4426/2006 vom 1. Oktober
2007 mitberücksichtigt worden, weshalb keine nachträgliche
Veränderung der Sachlage vorliegt. Das BFM hat demnach diesen als
neu deklartierten Sachverhalt zu Recht nicht im Rahmen eines
zweiten Asylgesuchs beurteilt. Im Übrigen kann gemäss dem
Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 des Bundesverwaltungsgerichts
in Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen von einer
funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.5). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer nicht erneut die nordirakischen Behörden um
Schutz vor der angeblichen Bedrohung ersuchen könnte. Es ist mithin
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auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in
den Nordirak konkret gefährdet ist und mit einer
menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen muss.
Festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer
umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im Nordirak zum Schluss gekommen ist, diese lasse
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt ha-
ben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien
mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
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5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schlie-
ssen liessen, der alleinstehende, heute 31-jährige Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Sulaymani-
ya, wo er den grössten Teil seines Leben bis zur Ausreise am 13. Ja-
nuar 2004 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er in Sulaymaniya sieben
Jahre die Schule besucht, danach im Sommer dem Vater in der Land-
wirtschaft geholfen und war im Winter Besitzer einer Imbissbude (vgl.
act. A1/9 S. 2 und A7/18 S. 6). In der Schweiz arbeitet er seit dem
7. Juli 2008 als Mitarbeiter in einer Bäckerei. Es kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner
Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftli-
che Existenzgrundlage aufzubauen. Gemäss seinen Aussagen in der
Beschwerde haben seine Eltern zudem genügend Geld, weshalb er
nicht in eine finanzielle Notlage geraten sollte. Der Beschwerdeführer
verfügt in Z._______ mit seinen Eltern, drei Schwestern und einem
Bruder (vgl. act. A1/9 S. 3 und A7/18 S. 4) und der Familie seines
Onkels D._______ in Sulaymaniya, bei dem er vor der Ausreise lebte,
über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration
unterstützen kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die
Wiederansiedlung in seiner Heimat zudem erleichtern können. Unter
diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend
mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
5.2.3 Festzuhalten bliebt, dass auch die nunmehr fünfjährige Anwe-
senheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbun-
dene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vor-
läufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998;
AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann
bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notla-
genprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem
Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
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teilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG). Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist
demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1
VwVG e contrario) abzuweisen.
7.
7.1 Das vom Rechtsvertreter gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege vom 3. April 2009 wird zufolge Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde und fehlender Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers abgewiesen.
7.2 Aufgrund des bereits geleisteten Kostenvorschusses am 23. März
2009 ist auf das Gesuch um Verzicht auf dessen Erhebung vom 3. Ap-
ril 2009 nicht einzutreten.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 23. März 2009 geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-1547/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Auf das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird nicht eingetre-
ten.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ver-
rechnet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Familienausweis,
Fotos, gefaxter Brief, Brief in arabischer Schrift, zwei Versandum-
schläge, Postquittung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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