B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1547/2015
thc/kna/
Ur t e i l vom 2 3 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]),
vertreten durch Dr. iur. Pius Fryberg, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2163/2014
vom 23. Januar 2015 betreffend Verfügung des BFM
vom 21. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von
China tibetischer Ethnie – ersuchte am 10. Mai 2013 um Gewährung von
Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er
stamme aus dem Dorf Z._______, welches in der Gemeinde Y._______
liege. Dort habe er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter und zusammen
mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern gelebt. Er habe nie die
Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Er könne daher weder lesen
noch schreiben und er spreche auch kein Chinesisch. Er habe seine
Heimat verlassen, da ihm dort eine Verhaftung durch die chinesischen
Behörden gedroht habe. Er und sein Vater hätten zwei Mönchen beim
Anzetteln einer spontanen Demonstration geholfen, respektive sie hätten
an der spontanen Demonstration teilgenommen. Wegen der
Demonstration sei es zu einem grossen Menschenauflauf gekommen,
worauf die beim Kloster anwesenden chinesischen Polizisten zu schiessen
begonnen hätten. Als die Polizisten einen der zwei Mönche erschossen
hätten, respektive als ein neben ihm stehender Mönch getroffen worden
sei, habe er einen der Polizisten niedergeschlagen. Danach hätten alle
Anwesenden die Flucht ergriffen und auch sie seien nach Hause
gegangen. Da er von den anderen Polizisten gesehen worden sei, habe er
sich zur Flucht entschieden. Zudem machte der Gesuchsteller die
Teilnahme an zwei Demonstrationen in den Jahren 2008 und 2011 geltend,
und er brachte vor, mehrfach verhaftet worden zu sein. Er habe nie einen
Pass besessen, jedoch habe er eine Identitätskarte gehabt. Aufgrund
seiner sehr plötzlichen Flucht habe er jedoch nicht daran gedacht, diese
mitzunehmen, und mangels Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie könne
er diese auch nicht mehr beschaffen.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss
eines Vollzuges der Wegweisung in die Volksrepublik China.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. April 2014
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2163/2014 vom
23. Januar 2015 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete dabei
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nicht nur die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft, sondern schloss
aufgrund der Aktenlage zugleich mit hinreichender Sicherheit auf eine
Verschleierung der tatsächlichen Herkunft, weshalb den Gesuchs-
vorbringen jegliche Grundlage entzogen und seine Herkunft zurecht als
unbekannt qualifiziert worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2163/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.4 ff.).
D.
Mit einer als "Gesuch" bezeichneten Eingabe vom 26. Februar 2015
gelangte der Gesuchsteller – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – ans
SEM und beantragte unter anderem, der Asylentscheid vom 23. Januar
2015 sei im Sinne einer Wiedererwägung aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie im
nachgereichten Gesuch vom 27. Februar 2015 (ebenfalls ans SEM
gerichtet) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Seite des
Familienbüchleins, einen Brief seiner Mutter (inkl. Übersetzung) sowie den
Umschlag, mit welchem er diese Beweismittel erhalten habe, und die
dazugehörige Sendungsnachverfolgung zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 9. März 2015 stellte das SEM fest, dass in der Eingabe
keine Gründe angeführt würden, welche im Rahmen eines Wieder-
erwägungs- oder neuen Asylverfahrens zu beurteilen wären und es sich
bei den eingereichten Beweismitteln um sogenannte "unechte Noven"
handle, was einem Revisionsgesuch entspreche. Die Eingabe falle somit
nicht in den Zuständigkeitsbereich des SEM und werde gestützt auf Art. 8
VwVG zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht über-
wiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 forderte die Instruktions-
richterin den Gesuchsteller auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung
einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht
eingetreten.
G.
Mit Schreiben vom 17. März 2015 reichte der Gesuchsteller eine Revi-
sionsverbesserung ein. Dabei beantragte er zur Hauptsache, das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben und ihm
sei Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
des Gesuchs und um Erlaubnis, während der Verfahrensdauer zu arbeiten
sowie um Erlaubnis, an seinem bisherigen Wohnort zu bleiben.
Diesbezüglich sei eine superprovisorische Verfügung zu erlassen. Ferner
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende
Rechtsanwalt sei als Rechtsbeistand beizugeben.
Zur Stützung der Vorbringen reichte der Gesuchsteller zusätzlich zu den
bereits beim SEM eingereichten Beweismitteln eine beglaubigte Über-
setzung der Seite des Familienbüchleins auf Deutsch ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich
aufgefundenen entscheidenden Beweismittels geltend. Auch wenn der
Gesuchsteller dabei fälschlicherweise auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
verweist, wohingegen Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Anwendung gelangt,
soll dem Gesuchsteller bei der im vorliegenden Sachverhalt
deckungsgleichen Bestimmung kein Nachteil erwachsen, da offensichtlich
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als Revisionsgrund angerufen wird. Die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens wurde sodann aufgezeigt. Auf das
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Das Revisionsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, es
würden neue erhebliche Beweismittel vorliegen, in deren Besitz der
Gesuchsteller am 13. Februar 2015 gelangt sei. Er habe nach dem Urteil
Ende Januar 2015 seinen Bruder in X._______ kontaktieren können,
welcher ihm die Kopie des Familienbüchleins habe zusenden können.
Diese belege eindeutig seine chinesische Staatsangehörigkeit. Die
Tatsache, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei, habe er bis anhin
nicht überzeugend beweisen können. Da nun der Beweis vorliege, dass
China sein Heimatstaat sei, sei eine Wegweisung ausgeschlossen. Das
neue Beweismittel sei erheblich, weil es die chinesische
Staatsangehörigkeit bestätige und somit auch seine Flüchtlings-
eigenschaft. Er habe den Beweis nicht früher erbringen können, weil er
unter allen Umständen habe vermeiden wollen, mit seiner Familie in
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Kontakt zu treten, da er deren Leben nicht habe gefährden wollen, solange
es eine Chance gegeben habe, dass ihm Asyl gewährt werde und er somit
nicht zurück müsse und sein eigenes Leben gefährde. In Angst um sein
Leben und in absoluter Ungewissheit, wohin er zu gehen habe, habe er
unter allen Vorsichtsmassnahmen seinen Bruder kontaktiert. Die
Beschaffung dieser Beweismittel sei für die Familie dermassen gefährlich,
dass er diese Option bis anhin nie in Betracht gezogen habe. Da ihm nun
eine Zwangsausweisung drohe, habe er keine andere Möglichkeit mehr
gesehen. Tibeter in China würden ihr Leib und Leben riskieren, wenn sie
mit flüchtigen Tibetern Kontakt hätten. Er sei im ordentlichen Verfahren bei
den Gesprächen mit den Experten nervös gewesen. Dabei sei zu
beachten, dass Tibeter eine tiefsitzende Angst vor der Polizei und den
Behörden empfinden würden. Zwischen der Befragung und seiner illegalen
Ausreise sei eine lange Zeitspanne gelegen und somit sei es sehr gut
möglich, dass er sich nicht mehr genau an gewisse unwichtige Einzelheiten
erinnere. Man habe in einer solchen Situation andere Probleme, als sich
die Berge oder Flüsse zu merken. Da er nie die Möglichkeit gehabt habe,
die Schule zu besuchen, sei es auch sehr wahrscheinlich, dass er das
dortige Schulsystem nicht kenne. Dieser Umstand erkläre auch den
Mangel an Grundlagenkenntnissen der dortigen Geographie. Er habe zu
keinem Zeitpunkt versucht, seine wahre Herkunft zu verbergen oder zu
verschleiern und von Anfang an die Wahrheit gesagt, nämlich dass er aus
Tibet respektive China komme. Es sei ihm auch nicht möglich, den
Behörden bei der Abklärung seines Status in Indien oder Nepal zu helfen,
da er in diesen Ländern nie gelebt habe. Er habe nie seine
Mitwirkungspflicht bezüglich der Aufklärung seines bisherigen
Aufenthaltsortes oder Staatsangehörigkeit verletzt. Ihm würden bei der
Rückkehr nach China Folter oder Tod drohen. Es sei nicht zumutbar, nach
Tibet zurückzukehren. Soweit es erforderlich sei, stehe er selbst-
verständlich für eine weitere Befragung zur Verfügung.
4.
4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich
aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Prüfungsgegenstand des
vorliegenden Verfahrens sind somit einzig die Kopie der Seite des
Familienbüchleins und der Brief der Mutter.
4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss
Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen
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anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die
nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise
die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im
früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten.
4.3 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wieso der Gesuchsteller die
Kopie der Seite des Familienbüchleins nicht bereits spätestens im
Beschwerdeverfahren hätte einbringen können. Im Revisionsgesuch wird
dieses Versäumnis zwar damit begründet, dass der Gesuchsteller habe
vermeiden wollen, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, da er deren
Leben nicht habe gefährden wollen, solange es eine Chance gegeben
habe, dass ihm Asyl gewährt werde und er somit nicht zurück gehen
müsste. In Angst um sein Leben und in absoluter Ungewissheit, wohin er
zu gehen habe, habe er nun unter allen Vorsichtsmassnahmen seinen
Bruder kontaktiert. Die Beschaffung dieser Beweismittel sei für die Familie
dermassen gefährlich, dass er diese Option bis anhin nie in Betracht
gezogen habe. Diese Argumentation überzeugt jedoch vorliegend nicht. So
musste sich der Gesuchsteller spätestens mit der abweisenden Verfügung
des BFM vom 21. März 2014 bewusst sein, dass ihm seine
Staatsangehörigkeit nicht geglaubt würde, womit sein Aufenthalt in der
Schweiz gefährdet war und er seine Herkunft bestenfalls mit
Identitätspapieren oder ähnlichem zu belegen hatte. So war absehbar,
dass das Gericht nicht ohne Weiteres von der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen ausgehen wird, zumal bereits das BFM auf die Gründe der
Unglaubhaftigkeit ausführlich eingegangen war. Sich in einem solch
zentralen Punkt nicht bereits zu diesem Zeitpunkt um Beweise zu
bemühen, lässt sich im Übrigen – entgegen den Aussagen im
Revisionsgesuch – nicht mit der in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten
Mitwirkungspflicht vereinbaren.
4.4 Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist den neu angerufenen
Beweismitteln auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne
abzusprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel
zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel
sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante
Verfolgungssituation glaubhaft machen könnten. Dies ist zu verneinen. Vor
dem Hintergrund der bereits im Beschwerdeverfahren und nach wie vor
zutreffenden Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass nicht nur
die Gesuchsvorbringen, sondern auch die Herkunft des Gesuchstellers
unglaubhaft ist, reicht die nun eingereichte Kopie von lediglich einer Seite
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des Familienbüchleins – wobei Kopien grundsätzlich ein geringerer
Beweiswert zukommen – nicht aus, um die Herkunft des Gesuchstellers
oder dessen Asylvorbringen als glaubhaft darzulegen. Der Gesuchsteller
begründet darüber hinaus denn auch nicht genauer, unter welchen
Sicherheitsvorkehrungen er seinen Bruder kontaktierte, wie das Gespräch
ablief oder weshalb dieser nicht das Original oder zumindest Kopien aller
Seiten des Familienbüchleins schicken konnte. Weiter erstaunt, dass das
Familienbüchlein von Hand und nicht mit Maschine ausgefüllt wurde, was
dessen Beweiswert weiter verringert. Ferner kommt das Gericht auch unter
Berücksichtigung des Umschlags, in welchem die Beweismittel von seinem
Bruder in X._______ versendet worden seien, nicht zu einem anderen
Schluss, belegt dieser Umschlag lediglich, dass der Gesuchsteller einen
Brief aus X._______ erhalten hat, was seine Herkunft nicht zu belegen
vermag. Bezeichnenderweise wurde der Umschlag nicht übersetzt,
weshalb bereits unklar bleibt, wer überhaupt auf dem Umschlag als
Absender vermerkt ist. Auch der Brief der Mutter vermag am Gesagten
nichts zu ändern, kommt diesem als Schreiben einer privaten Drittperson
ein äusserst geringer Beweiswert zu.
4.5 Aus denselben Überlegungen ist vorliegend auch das Bestehen eines
Wegweisungsvollzugshindernisses – mit Ausnahme des Ausschlusses
eines Vollzuges in die Volksrepublik China – zu verneinen. So ist ein
Revisionsbegehren, unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der
neuen Vorbringen respektive Beweismittel, im Wegweisungsvollzugspunkt
gutzuheissen, wenn aufgrund der neuen Vorbringen offensichtlich wird,
dass einem Gesuchstellenden Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung droht, und damit ein völkerrechtliches Vollzugshindernis
besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere E. 7f und
g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich
indessen auf Art. 125 BGG übertragen). Vorausgesetzt ist folglich der
Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen,
ernsthaften Gefahr, wobei ein herabgesetzter Beweismassstab des
Glaubhaftmachens genügt.
4.6 Unter den bereits genannten Gründen vermögen die neu eingereichten
Beweismittel keine menschenrechtswidrige Misshandlungsgefahr des
Gesuchstellers glaubhaft zu machen, so dass das Revisionsbegehren
auch in diesem Punkt unbegründet ist.
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Seite 9
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts D-2163/2015 vom 23. Januar 2015 ist dem-
zufolge abzuweisen.
6.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Erlaubnis,
während der Verfahrensdauer zu arbeiten sowie um die Erlaubnis, an
seinem bisherigen Wohnort zu bleiben sowie das Gesuch um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Revisionsgesuch wurde
jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung
wird von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos
erscheinen. Wie sich auf den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die
Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– sind dem Gesuch-
steller aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: