Abtei lung IV
D-1548/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1548/2008
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. November 1999 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 12. November 1999 wurde er in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
Kreuzlingen zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und –
summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...)
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am
23. Dezember 1999 eingehend zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus (...) (Provinz Dohuk, Nordirak). Im Jahre 1988
sei seine Familie aus Furcht vor dem Regime Sadam Husseins in die
Türkei gezogen. Vier Jahre später seien sie wieder in den Irak
zurückgekehrt. Nach der Rückkehr habe er zuerst in (...) und später in
(...) (beide Orte Provinz Dohuk) als Peschmerga beziehungsweise als
Leibwächter eines Funktionärs der Kurdischen Demokratischen Partei
(KDP) namens F. F. gearbeitet.
Am 16. August 1998 seien F. F. und seine Leute in (...), unweit von (...),
in einen Hinterhalt der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) geraten. Dabei
seien er – der Beschwerdeführer – und zwei andere Leibwächter
festgenommen und in ein abgelegenes zerstörtes Dorf verschleppt
worden. Sie hätten Zwangsarbeiten verrichten müssen und seien auch
gefoltert worden; bei den Folterungen sei ihm die Nase gebrochen
worden. Am 21. Juni 1999 sei er von einem mit seiner Familie
bekannten PKK-Funktionär freigelassen worden und dann umgehend
in den Iran geflohen; die beiden anderen festgenommenen
Leibwächter seien in der Gefangenschaft ums Leben gekommen.
Wieder zurück in von der KDP kontrolliertem Gebiet, sei er wenig
später in (...) (Provinz Dohuk) festgenommen und – unter der An-
schuldigung, ein Spion der PKK zu sein – gefoltert worden. Nach
einem Monat sei er wieder freigekommen, doch sei er eine Woche
später erneut verhaftet und dabei wiederum der Zusammenarbeit mit
der PKK beschuldigt worden. Bei der zweiten Freilassung habe ihm ein
– ebenfalls mit seiner Familie befreundeter – Offizier der kurdischen
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Geheimpolizei Asaish geraten, die Gegend so rasch als möglich zu
verlassen, andernfalls er von der KDP getötet werde. Er habe sich
daher umgehend an einen Schlepper gewandt, der ihn nach (...)
gebracht habe. Gut einen Monat später sei er – in einem Lastwagen
versteckt – durch verschiedene, ihm nicht namentlich bekannte Länder
bis in die Schweiz gereist. Bei der am 9. November 1999 erfolgten
Einreise habe er keine Kontrolle bemerkt.
A.c Der Beschwerdeführer liess am 28. April 2001 durch seinen
damaligen Vertreter beziehungsweise durch dessen Substituten (Peter
Bolzli, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Zürich) seine
irakische Identitätskarte zu den Akten reichen.
A.d Am 19. Oktober 2001 ging beim Bundesamt ein am 9. Oktober
2001 vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. P. S., erstelltes
Zeugnis ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2002 – eröffnet am 8. Mai 2002 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung in den
Nordirak sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 7. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen damaligen Vertreter – unter Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, allen-
falls die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung der Anträge
wurde ein weiterer von Dr. P. S. am 29. Mai 2002 erstellter, die angeb-
lich während der Gefangenschaft bei der PKK erlittene Nasenfraktur
betreffender ärztlicher Bericht eingereicht.
Auf entsprechende Aufforderung der ARK hin gab der Beschwerde-
führer durch seinen damaligen Vertreter am 26. Juni 2002 und am
5. Juli 2002 weitere, ebenfalls die Nasenfraktur betreffende ärztliche
Berichte zu den Akten.
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D.
Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2002 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
In seiner Stellungnahme vom 12. August 2002 teilte der Beschwerde-
führer durch seinen Vertreter mit, an seinen Anträgen festzuhalten.
E.
Im Rahmen eines weiteren ihm von der ARK anberaumten Vernehm-
lassungsverfahrens hob das Bundesamt mit Verfügung vom
23. Dezember 2005 seine Verfügung vom 30. April 2002 hinsichtlich
der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs wiedererwägungsweise auf und
ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das BFM
erachtete den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der all-
gemeinen damaligen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar.
F.
Der Beschwerdeführer teilte der ARK am 18. Januar 2006 durch
seinen neu bestellten Vertreter auf entsprechende Anfrage hin mit, an
seiner Beschwerde festhalten zu wollen.
G.
Mit Urteil vom 19. September 2006 wies die ARK die Beschwerde
hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der
Verweigerung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung ab und
schrieb die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs als gegenstandslos geworden ab.
II.
H.
H.a Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8. November 2007 und 6. Dezember 2007 (Bewilligung der Frist-
erstreckung) das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia
herrsche zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Weg-
weisungsvollzug werde daher – insbesondere für aus dieser Region
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stammende alleinstehende Männer – grundsätzlich als zumutbar er-
achtet.
H.b In seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 sprach sich der
Beschwerdeführer durch seinen Vertreter gegen die in Aussicht ge-
stellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den damit ver-
bundenen Wegweisungsvollzug aus. Zur Begründung wurde aus-
geführt, die Lage im Irak sei weiterhin gefährlich. Seit Februar 2007
sei eine Verlagerung der Gewalt vom Süden des Iraks in Richtung
Norden festzustellen. Auch die Truppenzusammenzüge der türkischen
Armee im Südosten der Türkei stellten eine grosse Gefahr für die
nördlichen irakischen Provinzen und deren Bevölkerung dar. Überdies
seien die Aufnahmekapazitäten in den kurdischen Provinzen be-
schränkt; durch eine hohe Zahl von Rückkehrenden könnte die an-
gespannte soziale Situation zusätzlich belastet werden.
I.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 – eröffnet am 4. März 2008 – hob
das BFM die mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 angeordnete vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Weg-
weisungsvollzug in den Nordirak an. Zur Begründung wurde wiederum
ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia herrsche keine
Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der
Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge.
J.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. März 2008 die Auf-
hebung der BFM-Verfügung vom 29. Februar 2008, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die weitere Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Be-
gründung dieser Anträge wird in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt.
L.
Die Staatsanwaltschaft (...) beziehungsweise (...) sprach den
Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 22. Januar 2009 und vom
7. Februar 2009 wegen Verstosses gegen die am 7. Oktober 2008 vom
Migrationsamt des Kantons (...) angeordnete Ausgrenzung aus dem
(...) Stadtgebiet schuldig und verurteilte ihn schliesslich mit letzterem
Bescheid zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen.
M.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2009 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer beziehungsweise dessen Vertreter am 10. Dezember 2009 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und
gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) auf-
gehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Ab-
sätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am
16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie
des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerde-
führer wurde vom BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 gestützt
auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig auf-
genommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Be-
stimmungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme
der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84
Abs. 2 AuG, zu prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat- in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
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aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die Fest-
stellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
ist mit Urteil der ARK vom 19. September 2006 in Rechtskraft er-
wachsen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist dem Beschwerdeführer
im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen. Eine konkrete Gefährdung
aufgrund der von ihm geltend gemachten Probleme mit der KDP
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(Festnahmen und Folter unter der Anschuldigung, ein Spion der PKK
zu sein) waren bereits Gegenstand des rechtskräftigen Beschwerde-
entscheids der ARK vom 19. September 2006 und wurden als un-
glaubhaft qualifiziert. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan
Regional Government of Iraq, Ziffern 11-21, und Country of Origin
Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziffern 7-19; zur
Sicherheitslage im Nordirak vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge-
lebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei-
beziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
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Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und ins-
besondere E. 7.5.8 S. 65 ff.),
An dieser Lageeinschätzung vermögen die knappen – und mit den
Darlegungen in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 weit-
gehend übereinstimmenden – Ausführungen in der Beschwerdeschrift
vom 7. März 2008 sowie die Hinweise auf zwei im Jahre 2007 verübte
Anschläge in den beiden nicht in den drei erwähnten kurdischen
Provinzen liegenden Städte Kirkuk (Provinz Kirkuk) und Tal Afar
(Provinz Ninawa) nichts zu ändern.
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 5.1.3 erwähnten Be-
richte des UK Home Office). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer
"vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation" in den kurdischen
Provinzen. Die 2007 begonnene und 2008 – in der Stellungnahme vom
17. Dezember 2007 und in der Beschwerdeschrift vom 7. März 2008
erwähnte – fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-
Stellungen im Nordirak sowie grenzüberschreitende Bombenangriffe
des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage jedenfalls
nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Ent-
wicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
5.2.2 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vom
29. Februar 2008 unzutreffend fest, der Beschwerdeführer stamme
aus der Provinz Erbil und habe dort auch seinen letzten Wohnsitz ge-
habt. Tatsächlich stammt der Beschwerdeführer aber aus der Provinz
Dohuk. Nachdem sich die Sicherheitslage in den beiden kurdischen
Provinzen jedoch vergleichbar darstellt, hat dieses Versehen für den
vorliegenden Entscheid keine Konsequenzen.
Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der
alleinstehende und noch relativ junge Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
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Natur in eine seine Existenz bedrohende Situation. Der Beschwerde-
führer hat – zuletzt am 5. Juli 2002 – mehrere ärztliche Zeugnisse zu
den Akten gegeben. Die Einreichung dieser Zeugnisse diente jedoch
ausschliesslich der Untermauerung der (als nicht glaubhaft er-
achteten) Asylvorbringen. Nachdem keine weiteren ärztlichen Berichte
eingereicht worden sind, ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer
leide derzeit unter keinen gesundheitlichen Beschwerden. Sodann hat
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während fünf Jahren
die Schule besucht und war vor seiner Ausreise während mehrerer
Jahre als Peschmerga beziehungsweise als Leibwächter tätig. Sein
Vater, seine Stiefmutter (seine leibliche Mutter sei verstorben, als er
erst ein Jahr alt gewesen sei) sowie mehrere Geschwister und Halb-
geschwister leben nach wie vor in (...) (Provinz Dohuk), so dass von
einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Herkunftsregion aus-
gegangen werden kann.
In Bezug auf den Hinweis, der Beschwerdeführer befinde sich seit
Ende des Jahres 1999 in der Schweiz und sei darum bemüht, hier
eine Stelle zu finden (vgl. Beschwerde S. 4), ist festzuhalten, dass der
Frage einer allfälligen Integration in der Schweiz bei der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung
zukommen kann, zumal bei Erwachsenen mit der Revision des Asyl-
gesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die ent-
sprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammen-
hang hinfällig geworden ist.
5.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugver-
bindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar
2010 etwa mit "Air Berlin" von München nach Erbil). Die Beschaffung
der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Be-
schwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist
somit auch als möglich zu bezeichnen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung in den Nordirak zu Recht als zulässig, zumutbar und
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möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG erachtet hat. Die vom BFM
verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer
keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit
ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Be-
schwerde vom 7. März 2008 gestellten, bis anhin noch nicht be-
handelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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