B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1548/2019
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2019 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 15. Feb-
ruar 2019 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am
11. März 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (An-
hörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen mache der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ stamme. Er habe die (…)
Berufsschule in D._______ abgeschlossen und anschliessend etwa zwölf
Jahre lang als (…) gearbeitet. Im Jahr 1997 habe er geheiratet. Mit seiner
Frau habe er zwei Kinder. Im Jahr 2005 seien sie aus wirtschaftlichen
Gründen nach E._______ gegangen, einem Vorort von Tirana. Dort habe
er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe bei der (…) und
zuletzt sieben oder acht Monate lang für die (…) von Tirana gearbeitet, dies
bis im Dezember 2016. Dort habe er Schwierigkeiten mit seinen Vorgesetz-
ten gehabt, weil er mit deren inkorrekten Aktionen nicht einverstanden ge-
wesen sei. Deshalb sei ihm gekündigt worden. Einmal habe ihm ein Vor-
gesetzter gedroht, man werde ihn beseitigen und seine Familie ausrotten,
wenn er Sachen veröffentlichen würde. Er habe Angst gehabt gegen seine
Vorgesetzten vorzugehen, weil es sich um mächtige Personen handle. In
der Folge habe er von Sozialhilfe beziehungsweise Rente wegen Erwerbs-
unfähigkeit gelebt. Er leide seit achtzehn Jahren an einer (…) ([…]). Krank-
heitsbedingt verliere er manchmal die Kontrolle und verwende unmorali-
sche Ausdrücke. Dadurch seien er und seine Familie ins Gerede gekom-
men und hätten von allen Seiten unter Druck gestanden. Er habe es
schliesslich nicht mehr ausgehalten und seine Familie nicht mehr belasten
wollen. Am (…) Februar 2019 sei er legal mit dem Bus nach F._______
gefahren und dann von dort aus nach B._______ geflogen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Pass im Original,
Kopien von Geburtsurkunde, Familienregisterauszug und standesamtli-
cher Traubestätigung, einen Strafregisterauszug, einen Plan aus dem
Grundbuchamt sowie medizinische Unterlagen zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2019 – gleichentags eröffnet – verneinte das
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SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete unter Ansetzung
einer Ausreisefrist von einem Tag nach Rechtskraft der Verfügung den Voll-
zug an. Weiter händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 1. April 2019 erhob
der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um
die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Für
das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die
Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag
betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die geschil-
derten Vorfälle (Schwierigkeiten mit den Vorgesetzten beziehungsweise
Probleme aufgrund seiner Krankheit) stellten angebliche Übergriffe durch
Dritte dar und würden vom albanischen Staat weder unterstützt noch ge-
billigt. Es gebe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Solche Er-
eignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rah-
men ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei
es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls
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mit Hilfe eines Anwalts gegen Übergriffe vorzugehen. Seinen Aussagen
und den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die alba-
nischen Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig gewe-
sen wären. Es wäre ihm somit möglich gewesen, bei Bedarf staatlichen
Schutz in Anspruch zu nehmen. Insofern er vorgetragen habe, er leide an
(…), und ausgeführt habe, die Krankheit habe dazu beigetragen, dass er
das Land verlassen habe, so sei festzuhalten, dass finanzielle Gründe, die
wirtschaftliche Situation in seinem Heimatstaat und gesundheitliche Prob-
leme nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen
vor, dass er infolge seiner Krankheit grosse Probleme mit seiner Familie
habe. Er sei von Drittpersonen bedroht worden. Durch seine Krankheit
habe er auch Probleme am Arbeitsplatz bekommen. Er habe Albanien ver-
lassen müssen, um sich zu schützen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten.
6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erweisen sich die vom Be-
schwerdeführer geschilderten Vorfälle (Schwierigkeiten mit beziehungs-
weise Bedrohung durch Vorgesetzte sowie aufgrund der Krankheit unter
Druck stehen respektive zum Gegenstand von Gerede werden) als nicht
asylrelevant, da es sich bei der dargelegten Verfolgung um Übergriffe
durch Dritte und nicht um staatliche Verfolgung handelt, auch wenn sie sich
im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses im öffentlichen Dienst ereignet
haben, und von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des albanischen
Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), auszugehen ist. Es liegen
keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfä-
higkeit der albanischen Behörden vor. Der Beschwerdeführer hat nicht er-
wähnt, je den Versuch unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Be-
hörden zu erlangen ([…]). Damit hat er die Schutzsuche in Albanien offen-
sichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Auf-
grund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behör-
den in Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz er-
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sucht hat. Ausserdem ist auch kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv er-
sichtlich. Insofern der Beschwerdeführer angegeben hat, aufgrund seiner
Krankheit ausgereist zu sein, hat die Vorinstanz schliesslich zutreffend fest-
gestellt, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Gründen
nicht um flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Asylgründe im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt.
Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer
Begründung äusserst oberflächlich bleibt beziehungsweise sich in Wieder-
holungen des bereits bekannten Sachverhalts erschöpft, sich mit der vor-
instanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und
somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll.
6.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, dass er (…) krank sei und keine Reise antreten könne.
8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
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keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Sodann hat der Bundesrat Albanien als Staat erklärt, in den die Rückkehr
in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Vorliegend sprechen
weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch individuelle Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer
verfügt in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, zu welchem er Kontakt
hat und das ihn bei der Reintegration unterstützen kann ([…]). Er hat zuletzt
von Sozialhilfe beziehungsweise einer Rente infolge Erwerbsunfähigkeit
gelebt und bezieht diese Rente gemäss eigenen Angaben weiterhin ([…]).
Zudem ist seine Ehefrau erwerbstätig ([…]). Auch hat er, selbst für die Zeit
als er von der Sozialhilfe beziehungsweise Rente gelebt hat, nie finanzielle
Probleme geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dem
Wegweisungsvollzug stünden gesundheitliche Probleme entgegen, ist da-
rauf hinzuweisen, dass sich ein Wegweisungsvollzug aus medizinischen
Gründen nur dann als unzumutbar erweisen kann, wenn für eine betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische
Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung
zur Folge hätte. Alleine der Umstand, dass die medizinische Infrastruktur
im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweist, führt demgegenüber praxis-
gemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers lassen indessen nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen.
Er befand sich gemäss eigenen Angaben bereits in Albanien in ärztlicher
Behandlung und hatte auch Zugang zu notwendigen Medikamenten ([…]).
Was die Frage der Reisefähigkeit betrifft, so wird diese im Zeitpunkt des
Vollzugs der Wegweisung geprüft und gegebenenfalls werden die notwen-
digen Vorkehrungen getroffen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 72 der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
8.4 Der Beschwerdeführer ist legal mit seinem bis (…) gültigen Pass aus-
gereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden
Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer er-
suchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a
Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine
Begehren als aussichtslos zu geltend haben. Damit ist einer der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche un-
geachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: