Abtei lung IV
D-1549/2007
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 7. März 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Cotting-Schalch, Richter Valenti
Gerichtsschreiber Geisser
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2006 seinen Heimat-
staat verliess und am 26. Juli 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nach-
suchte,
dass er am 25. August 2006 im B._______ befragt und am 31. Januar 2007 durch die
zuständige Behörde des Kantons C._______ zu den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend
machte, er habe als nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo zunächst im
Elternhaus in D._______ (E._______) gelebt,
dass er danach bis am 3. Juli 2006 in F._______ (G._______) gewohnt und seinen Le-
bensunterhalt als Kleiderhändler verdient habe,
dass er sich im Jahr 2004 der MASSOB-Bewegung ( Movement for the Actualization of
the Sovereign State of Biafra ; separatistische Untergrundorganisation in Nigeria) ange-
schlossen habe, welcher er als einfaches Mitglied im Wesentlichen Beiträge bezahlt und
an deren Versammlungen er teilgenommen habe,
dass anlässlich einer von MASSOB-Mitgliedern am 16. Juni 2006 abgehaltenen Sitzung
in F._______, an welcher er anwesend gewesen sei, die Polizei aufgetaucht sei, und in
der Folge es zu einer blutigen Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den
bewaffneten Mitgliedern der Organisation gekommen sei,
dass sich die Kampfhandlungen in den Strassen von F._______ in den folgenden Tagen
fortgesetzt hätten und er an der Seite der Separatisten weitergekämpft habe, bis er da-
von müde geworden sei und sich zurückgezogen habe,
dass er nach Angaben seiner Nachbarn zu Hause von der Polizei gesucht worden sei,
worauf er F._______ am 3. Juli 2006 verlassen habe und zu seinem Paten nach
H._______ gereist sei,
dass er von den staatlichen Sicherheitskräften weiterhin gesucht worden sei, weshalb er
sich gezwungen gesehen habe, seine Heimat zu verlassen,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, von Nigeria auf dem Luftweg nach Frankreich
(Paris) und von dort mit einem PW direkt in die Schweiz gelangt zu sein,
dass die Reise von seinem Paten organisiert worden sei (Beschaffung von Identitätspa-
pieren und Reisetickets) und dieser ihn bis in die Schweiz begleitet habe,
dass er den Pass bei den Grenzkontrollen nicht selber habe vorzeigen müssen, sondern
der Pate alles gemacht habe,
dass er mit Strafbescheid durch die I._______ des Kantons J._______ vom 27.
September 2006 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2007 - eröffnet am 23. Februar 2007 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe
innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben,
3dass er eigenen Angaben zufolge in Nigeria über Vater, Schwester und einen Paten ver-
füge, womit beste Voraussetzungen bestünden, eine Papierbeschaffung effizient anzu-
gehen,
dass er trotz des mittlerweile langen Aufenthalts in der Schweiz bis dato keine Reise-
oder Identitätspapiere eingereicht habe, beziehungsweise keine konkreten Resultate
vorlägen, die eine entsprechende Bemühung als glaubwürdig erscheinen liessen,
dass beispielsweise, was den Reiseweg von Nigeria nach Frankreich betreffe, das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Pass am Zoll nicht selber habe vor-
weisen müssen und sein Pate alles gemacht habe, jeglicher Erfahrung und Logik des
Handelns im internationalen Flugverkehr in der Zeit erhöhter Kontrollen an Flugplätzen
widerspreche,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelinge, glaubhaft zu machen, dass er aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seine Identität zu belegen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass, was die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitglied der MASSOB betreffe, sich
diese insbesondere deshalb als der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns ent-
gegenstehend erweise, da er vorgebe, abgesehen von der Teilnahme an Sitzungen der
MASSOB-Bewegung, politisch nicht aktiv gewesen zu sein,
dass sein Wissen zu Zweck, Art und Zielen der Organisation dem geltend gemachten
Engagement an der Seite von MASSOB völlig entgegenstünden beziehungsweise alle
zutreffenden Angaben des Beschwerdeführers nicht über Details hinausgingen, die aus
den nigerianischen Medien hinlänglich bekannt seien,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, Fragen zu seinen Erlebnis-
sen im Zusammenhang mit der Bewegung auch nur einigermassen substanziiert zu be-
antworten, er beispielsweise die Frage, was er seit 2004 alles für MASSOB gemacht
habe, im Wesentlichen mit der Aussage beantwortet habe, er sei an die Versammlungen
gegangen und habe die Mitgliederbeiträge bezahlt,
dass er ebenso wenig in der Lage gewesen sei, die Anzahl der Mitglieder an der geltend
gemachten Versammlung vom 16. Juli [recte: Juni] 2006 auch nur einigermassen zu de-
finieren oder den legalen Status von MASSOB zu beschreiben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2007 (Poststempel) dagegen
beim BFM sinngemäss Beschwerde einreichte,
dass die Vorinstanz die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt überwies (Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst.
4d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache
abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Ein-
gabe deren Inhalt entnommen werden und darüber aufgrund der Aktenlage ohne wei-
teres entschieden werden kann,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - an deren Form als Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforde-
rungen zu stellen sind - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers vorweg auf dessen am 25. August 2006 im B._______
protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der kantonalen Anhörung vom 31.
Januar 2007 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, wes-
halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, den Pass bei den Grenzkon-
trollen nicht selber vorgezeigt zu haben - der Pate vielmehr alles gemacht habe - und
seinen Paten nie nach dem Namen im Pass gefragt zu haben (vgl. A 12, S. 6), als tatsa-
chenwidrig zu erachten sind, dies insbesondere vor dem Hintergrund, als an Flughäfen
strikte Passkontrollen durchgeführt werden, wobei sich die Person persönlich ausweisen
muss und diese vom Inhalt des Identitätsdokuments Kenntnis haben sollte, um allfällige
Fragen zur Person beantworten zu können,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers
mit der Vorinstanz davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und
Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verlet-
zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schwei-
5zerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die Vorinstanz ferner zu Recht festgestellt hat, die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers seien unglaubhaft und weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft seien nicht erforderlich,
dass sich aus den in wesentlichen Punkten unsubstanziierten, mit wenig Realkennzei-
chen versehenen, stereotypen und teilweise auch tatsachenwidrigen Vorbringen des Be-
schwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung ergeben,
dass er beispielsweise weder detaillierte Angaben zu seiner Mitgliedschaft bei der MAS-
SOB noch zur Organisation selbst geltend zu machen vermochte (vgl. A 12, S. 7 f.),
dass er die Frage, ob die MASSOB von der Regierung formell verboten worden sei, aus-
weichend und unzutreffend damit beantwortete, diese sei eine registrierte
Bewegung (vgl. A 12, S. 10),
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den im Juni 2006 stattgefun-
denen Vorfall jegliche Substanz fehlt, zumal er lediglich oberflächlich und detailarm aus-
führen konnte, was in diesen Tagen vorgefallen sei (vgl. A 12, S. 9 f.),
dass die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers demnach die Kennzeichen einer
erfundenen Verfolgungsgeschichte aufweist und nicht den Eindruck hinterlässt, eine im
Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erleb-
nissen, die ihr keine Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat um Schutz zu su-
chen,
dass im Übrigen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung zu verweisen ist,
dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer
anderen Beurteilung führen könnten, zumal der Beschwerdeführer den Argumenten der
Vorinstanz nichts Konkretes entgegenzuhalten vermag,
dass der Beschwerdeführer auch durch seinen Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf
den im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Mitgliederausweis der MASSOB nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann, weil der Ausweis weder ein Ausstellungs- noch ein
Gültigkeitsdatum hat und zudem gerichtsnotorisch ist, dass Asylbewerber aus Nigeria
unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente
zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen, weshalb dem Dokument kein Beweiswert zu-
kommt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) / EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
6dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführe keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die in Nigeria herrschende allgemeine politische Lage nicht gegen eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat spricht und sich aus den Akten auch kei-
ne individuellen Umstände ergeben, welche den Vollzug der Wegweisung des jungen,
unabhängigen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers als unzumutbar
erscheinen lassen könnten, zumal er über ein Beziehungsnetz verfügt und auch von der
Möglichkeit einer beruflichen und sozialen Reintegration des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (vorab
per Telefax)
- das K._______ des Kantons C._______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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