B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1549/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (…).
D-1549/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 17. August
2015 in die Schweiz, wo er am 24. August 2015 um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 4. September 2015 zu seinen Personalien, dem Reiseweg
sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am
6. und 14. Dezember 2016 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) verfolgt werde.
Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren zwei Bestätigun-
gen der Human Rights Commission (HRC), ein Polizeiformular, einen Brief
eines Priesters, einen Brief eines ehemaligen Parlamentariers sowie Ko-
pien einer Familienkarte, eines Arbeitszeugnisses, eines Uni-Abschlusses,
einer Uni-Abschluss-Bestätigung, eines Geschäftseintrags sowie einer Ge-
burts- und einer Heiratsurkunde ein.
C.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (Eröffnung am 8. Februar 2017) lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 10. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihm umfassende Ak-
teneinsicht, insbesondere in die vollständige Verfügung vom 3. Februar
2017, zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergän-
zung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben
und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde die unverzügli-
che Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie die Bestätigung verlangt,
dass dieses zufällig zusammengesetzt worden sei.
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Seite 3
Auf die zahlreichen Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 teilte das Gericht dem Be-
schwerdeführer das damals voraussichtliche Spruchgremium mit und ver-
wies betreffend dessen Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ei-
nen Kostenvorschuss zu bezahlen sowie sein Akteneinsichtsgesuch zu
spezifizieren und explizit anzugeben, in welche Akten er (nochmals) Ein-
sicht wünsche.
F.
Mit Eingabe vom 7. April 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht
mit, in welche Akten er Einsicht verlange. Der Kostenvorschuss wurde in-
nert Frist bezahlt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 hiess das Gericht das Akten-
einsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht in die Aktenstücke A22 und A29 zu gewähren. Es wurde zudem
festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung un-
vollständig ausgehändigt worden war, da die Seite vier fehlte. Das SEM
wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung
vollständig auszuhändigen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit
geboten, nach der Aushändigung der Akten seine Beschwerde innert 30
Tagen zu ergänzen.
H.
Am 26. April 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die Verfügung
vollständig zu und gewährte ihm Einsicht in die Akten A22 und A29, wo-
raufhin der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 seine Beschwerde ergänzte
und weitere Beweismittel ins Recht legte.
I.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift und -ergänzung, worauf der Beschwerdeführer am 7. Juli
2017 replizierte.
D-1549/2017
Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer der Name des SEM-Mitarbeiters mit dem Kürzel „Fch“ mitgeteilt und
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
K.
Am 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
ein.
L.
Mit Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 wies das Gericht die Be-
schwerde hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 3 (Nichtigkeit oder Rück-
weisung an die Vorinstanz aufgrund eines Eröffnungsfehlers respektive
mangelhafter Akteneinsicht) sowie Rechtsbegehren 4 (Rückweisung an die
Vorinstanz aufgrund fehlender Namensnennung) ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde wurde bereits eingetreten (vgl.
Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 1).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG
[SR 142.31]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die materiellen Fragen
sowie die eng mit diesen Fragen zusammenhängenden formellen Rügen,
während die Rüge der mangelhaften Eröffnung, der mangelhaften Akten-
einsicht sowie der Verletzung des Anspruchs auf eine gesetzmässig zu-
sammengesetzte Behörde bereits im Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 abgehandelt worden sind.
D-1549/2017
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei und zuletzt im Distrikt
B._______ gelebt habe. Als Student habe er an Pongu-Tamil-Veranstaltun-
gen teilgenommen. Vom (…) 2006 bis (…) 2009 habe er im Vanni-Gebiet
gelebt. Die LTTE hätten ihn zwangsrekrutiert und er habe verletzte Kämp-
fer gepflegt, Personen mit Kriegstraumata betreut, den Kämpfern Softskills
für den Fronteinsatz vermittelt und Löhne ausbezahlt. Am (…) 2009 sei er
von der Armee festgenommen, in einem Selektionsverfahren als unbewaff-
neter LTTE-Angehöriger herausgefiltert und am (…) 2009 im Camp (…)
interniert worden. Mittels Bestechung habe er am (…) 2009 seine infor-
melle Freilassung erwirkt. Am (…) 2009 sei er nach B._______ zurückge-
kehrt.
Im Jahre 2012 habe er in B._______ ein (…) eröffnet. Im November 2014
hätten Studenten Plakate betreffend den Märtyrer-Tag am Geschäft ange-
bracht. Dies habe die lokale Polizei zu Ermittlungen veranlasst, bei wel-
chen seine Personalien aufgenommen worden seien. Am (…), (…), und
(…) 2015 hätten seine Probleme begonnen, als er um (…) Lakhs erpresst
und ihm unter vorgehaltener Pistole eine (…), ein (…) und (…) Rupien ge-
raubt worden seien. Die unbekannte Täterschaft entstamme ehemaligen,
den sri-lankischen Behörden nahestehenden tamilischen Organisationen
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Seite 6
und gehöre nun dem Criminal Investigation Department (CID) an. Freunde
hätten ihm zur Ausreise geraten und ihm einen Schlepper vermittelt. Am
(…) 2015 habe er auf dem Polizeiposten Anzeige erstattet. Äusserungen
des Polizisten hätten jedoch Verbindungen zwischen der Täterschaft und
den Behörden offengelegt. Wegen seiner Anzeige hätten ihn unbekannte
Personen am (…) 2015 vor seinem Haus bedroht. Auf Anraten eines Freun-
des habe er sich an die HRC in B._______ gewandt und dieser am Abend
des (…) 2015 einen Bericht abgeliefert. Auf dem Nachhauseweg sei er von
CID-Beamten entführt worden und ihm sei seine Vergangenheit bei den
LTTE vorgeworfen worden. Unter Schlägen sei er zur Zusammenarbeit auf-
gefordert worden. Die Beamten hätten Telefonate auf Singhalesisch ge-
führt und ihn anschliessend freigelassen.
Am (…) 2015 habe er mit einem gefälschten Pass mit einem Schweizer
Visum sein Heimatland per Flugzeug verlassen. Nach seiner Ausreise hät-
ten Beamte des CID ihn bei seiner Ehefrau und seinem Schwager gesucht.
Die Ehefrau habe deshalb mehrmals ihren Wohnort gewechselt. CID-Be-
amte hätten seinen Laden geplündert und er habe am (…) 2016 eine Vor-
ladung der Polizei erhalten.
Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte er zwei Bestätigungen der
HRC vom (…) 2015, eine Polizeivorladung vom (…) 2016, einen Brief eines
Priesters, einen Brief eines Ex-Parlamentariers der Tamil National People’s
Front und Kopien eines Arbeitszeugnisses vom (…), eines Uniabschlusses
vom (…), eines Begleitbrief zum Uniabschluss vom (…) und eines Ge-
schäftseintrags des (…) vom (…) ein.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, ob-
wohl er die Ereignisse in einem bemerkenswerten Erzählfluss geschildert
und mit diversen Beweismitteln untermauert habe. Bekanntermassen wür-
den die sri-lankischen Behörden äusserst konsequent gegen Personen
vorgehen, die sie mit den LTTE in Verbindung brächten. Auch unter der
Annahme, er sei tatsächlich zwangsrekrutiert worden und habe mehrere
Jahre gedient, habe er nach seiner Rückkehr in den Distrikt B._______ im
Jahre 2009 unbehelligt und registriert leben, standesamtlich heiraten und
ein Geschäft eröffnen können. Deshalb erschliesse sich aus den Aussagen
nicht, weshalb die Behörden erst im Jahre 2015 gegen ihn aktiv geworden
seien, wenn sie über seine Vergangenheit bei den LTTE informiert gewe-
sen seien.
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Der Umstand, dass er – unter der Voraussetzung, er sei tatsächlich für die
LTTE tätig gewesen – nach Kriegsende interniert und somit als verdächtige
Person registriert worden sei und es nach der Freilassung, selbst wenn
diese mittels Bestechung erwirkt worden wäre, über Jahre hinweg zu kei-
nen weiteren Massnahmen gegen ihn gekommen sei, lasse darauf schlies-
sen, dass die Behörden kein besonderes Interesse an seiner Person he-
gen würden. Wie sich aus den Vorbringen ergebe, sei er erpresst und aus-
geraubt worden. Auf Nachfrage, warum er nicht sofort inhaftiert worden sei,
habe er mit der Aussage, es habe die Absicht bestanden, aus ihm die
Wahrheit herauszuholen, nichts Substanzielles entgegnet.
Er begründe die wesentlichen Vorbringen damit, die Erpressungen und
Drohungen seien seitens des CID erfolgt, so dass der sri-lankische Staat
Urheber der Massnahmen sei. Dabei stütze er sich aber lediglich auf Ver-
mutungen. Wie sich aus seinen Aussagen in der Anhörung ergebe, hätten
die Übergriffe keinen behördlichen Grund. Die Täter seien einfach so ge-
kommen, in der Absicht, ihn einzuschüchtern. Auf die Frage, warum er nicht
sofort nach den verlangten Informationen verhört worden sei, habe er aus-
gesagt, die Täter hätten wohl gedacht, er solle erst später korrekt befragt
werden. Damit könne er nicht überzeugen, auch wenn er ergänzend aus-
geführt habe, während des letzten Ereignisses wenige Tage vor der Aus-
reise hätten sich die Entführer als CID-Beamte ausgewiesen. Den diesbe-
züglichen Vorbringen fehle es an persönlich gefärbten Reaktionsmustern.
Es sei als realitätsfremd zu bezeichnen, dass die Behörden sich zuerst
dem auch in Sri Lanka in die öffentliche Kritik geratenen Mittel der Entfüh-
rung via Kleinbus bedienen würden, um ihn anschliessend ohne Beantwor-
tung der im Verhör gestellten Fragen bezüglich allfälliger Kenntnisse über
andere LTTE-Mitglieder einfach wieder laufen zu lassen.
Er habe ferner angegeben, in seiner Situation deshalb keinen Rechtsver-
treter beauftragt zu haben, da die Polizei seine Anzeige nicht eindeutig ent-
gegengenommen habe und kein Anwalt sich bereit erklärt hätte, den Fall
zu übernehmen, weil dieser sonst ebenfalls Probleme mit dem CID bekom-
men hätte. Dabei stütze er sich offensichtlich lediglich auf Vermutungen ab,
weshalb auch dieses Vorbringen als substanzlos zu taxieren sei.
Die Vorbringen betreffend die Ereignisse nach der Ausreise hätten keine
Substanz. Denn auch diese würden lediglich auf Vermutungen beruhen,
die er vom Hörensagen kenne.
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In dieser Form könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person geltend
gemacht werden. Zwar treffe es zu, dass es in der jüngeren Vergangenheit
seitens paramilitärischer Gruppierungen, welche der Regierung nahe stün-
den, aber nach Beendigung des Krieges zunehmend an Einfluss und Be-
deutung verloren hätten, auch in der Nordprovinz zu strafrechtlich relevan-
ten Übergriffen gekommen sei. Jedoch habe sich die Lage in den letzten
Jahren massgeblich geändert. Die Länderanalyse des SEM sei nach einer
Fact-Finding-Mission im Januar und Februar 2016 zur gesicherten Er-
kenntnis gelangt, dass solche Gruppierungen heute kaum mehr in Erschei-
nung treten würden, die Täterschaft strafrechtlich belangt würde und die
Behörden entsprechende Massnahmen einleiten würden.
Aufgrund dieses Lagebildes und den obigen Erwägungen ziehe das SEM
den Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst nicht im Zentrum des Ge-
schehens gestanden habe, sondern die Vorbringen lediglich von Dritten
oder – wie er im Übrigen selbst bestätigt habe – aus den Medien erfahren
habe, solche für sich herleite und schliesslich nacherzähle. Es erstaune
dabei nicht, dass er als studierter Psychologe in der Lage sei, Asylgründe
zu konstruieren und mit einer gewissen Ausführlichkeit zu schildern. Sei-
nen Vorbringen sei jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Wirklichkeit er-
fahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexer und differenzierter gestalte,
als von ihm vorgetragen. So fehle es im Erzählfluss an Realkennzeichen.
Gerade im präsentierten Umfang wären reflektierte Aussagen über persön-
liche Wahrnehmungen zu erwarten gewesen. Die Schilderungen würden
sich jedoch, trotz bemerkenswerter Fülle in der Darstellung und Nennung
äusserlicher Einzelheiten und genauen Zeit- und Ortsangaben, insgesamt
nur auf eine chronologische Aneinanderreihung von Geschehnissen be-
schränken. Es sei offensichtlich, dass er das Vorbringen, im Jahre 2009
nicht ordentlich aus der Internierung entlassen worden zu sein, sondern
sich samt Vernichtung der ihn betreffenden Akten freigekauft zu haben,
ebenso aus den Medien abgeleitet und konstruiert habe.
Die Zweifel des SEM würden durch die eingereichten Dokumente bestätigt.
Aus der eingereichten polizeilichen Vorladung, welche nach seiner Aus-
reise ausgestellt worden sei, gehe – ungeachtet der nur schwer überprüf-
baren Echtheit – nicht hervor, dass er wegen des bei der HRC deponierten
Berichts auf dem Polizeiposten erscheinen müsse. Aus dem Dokument
würden sich somit keine Hinweise ergeben, wonach behördliche Massnah-
men gegen ihn eingeleitet worden wären. Auch die Schreiben der HRC
vermöchten den Sachverhalt nicht nachzuweisen. Einem von ihm selbst
verfassten Bericht könne kein objektiver Beweiswert beigemessen werden.
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Die eingereichten Briefe von Freunden oder anderen nahestehenden Per-
sonen würden typische Merkmale eines Gefälligkeitsschreibens aufwei-
sen. Die Vorbringen seien daher nicht glaubhaft.
Aus dem Protokoll der Anhörung ergebe sich, dass im Zeitraum kurz vor
der Ausreise die finanziellen Schwierigkeiten betreffend sein Geschäft zu-
genommen hätten. Bei den Anzeigen, welche Gläubiger sowie Gewerbe-
und Finanzämter gegen ihn ergriffen hätten, handle es sich um rechtsstaat-
lich legitime Massnahmen, weshalb sie nicht asylrelevant seien.
Eine zukünftige Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr sei zu vernei-
nen. Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Iden-
titätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlau-
fen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem
Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen ei-
nes Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am
Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmass-
nahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, vor sei-
ner Ausreise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Viel-
mehr sei er bis zum (…) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe nach
Kriegsende folglich über sechs Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.
Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rück-
kehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden
könnte.
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde in formeller Hinsicht eingewendet, das
SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht richtig thematisiert, erörtert
und gewürdigt, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor-
den sei; das SEM habe die Beweismittel nicht einmal durchgelesen.
Das SEM habe zudem den Sachverhalt ungenügend und unvollständig ab-
geklärt und die Begründungspflicht verletzt. Die Aussagen des Beschwer-
deführers hinsichtlich seiner Tätigkeit für die LTTE seien detailreich. So
habe er etwa den Vorgesetzten genannt und sein Aufgabenfeld beschrie-
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ben, was sich mit den einschlägigen Länderinformationen decke. Dem Be-
schwerdeführer seien hohe Geldsummen zwecks Auszahlung von Löhnen
übergeben worden, was ein grosses Vertrauen der LTTE-Ziviladministra-
tion vorausgesetzt habe, weshalb die Tätigkeit des Beschwerdeführers im
mittleren bis oberen Kader anzusiedeln sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit
habe er zwangsläufig eine Vielzahl von Personen der (…) respektive der
Ziviladministration getroffen und könnte somit auch heute noch wichtige
Persönlichkeiten identifizieren. Zusätzlich verfüge er über eingehende
Kenntnisse der LTTE-Ziviladministration. Kenntnisse über die Finanzierung
ziviler Mitkämpfer könnten noch heute für das Wiederaufflammen eines ta-
milischen Separatismus verwendet werden. Der Beschwerdeführer werde
deshalb verdächtigt, Mitglied einer geheimen Zelle zu sein, welche am Wie-
deraufflammen des Separatismus beteiligt sei. Eine solche Unterstüt-
zungstätigkeit löse ein grosses Verfolgungsinteresse aus. Der Beschwer-
deführer habe kognitionspsychologische Strategien an Personen des mitt-
leren Kaders vermittelt. Er sei dadurch mit einer Vielzahl von LTTE-Kom-
mandanten und Unteroffizieren in Kontakt gekommen und könnte diese
auch heute noch identifizieren, woraus sich ein Verfolgungsinteresse er-
gebe. Das SEM habe in seiner Verfügung nicht erwähnt, dass dem Be-
schwerdeführer von den LTTE hohe Geldsummen zwecks Lohnzahlungen
anvertraut worden seien, er über eingehende Kenntnisse der LTTE-Zivilad-
ministration sowie der Finanzierung verfüge und ihm deshalb vorgeworfen
worden sei, einer geheimen Gruppe anzugehören, welche den tamilischen
Separatismus wiederaufleben lassen wolle, obwohl er detailreiche Anga-
ben dazu gemacht habe und sich diese mit einschlägigen Länderberichten
decken würden.
Der Beschwerdeführer habe ferner erwähnt, er habe ehemalige Mitglieder
zur Rückkehr motivieren müssen. Das SEM habe nicht abgeklärt, in wel-
chem Umfang und zu welchem Zeitpunkt er dieser Tätigkeit nachgegangen
sei, weshalb die genaue Tätigkeit unklar bleibe. Gleiches gelte für das Vor-
bringen der Vermittlung von Softskills respektive psychologischer Strate-
gien. Auch hier habe das SEM ungenügend und unvollständig abgeklärt
und massgebliche Informationen wie die Häufigkeit der Kurse, die Anzahl
der instruierten Personen, den Ort der Tätigkeit und allfällige Mitstreiter
nicht erhoben.
Das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme
im Mai 2009 zusammen mit Zivilisten in ein Internierungs- und nicht in ein
Rehabilitierungscamp verbracht worden sei. Er habe seine LTTE-Mitglied-
schaft abgestritten und die Behörden hätten damals offensichtlich nichts
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von seinen mehrjährigen Unterstützungsleistungen gewusst, da sie ihn
sonst in ein Rehabilitierungscamp verlegt hätten. Der Dorfälteste, welcher
bereits die Freilassung erwirkt habe, habe dem Beschwerdeführer zur Re-
gistrierung in B._______ verholfen. Es sei anzunehmen, dass er dafür den
Aufenthalt im Vanni-Gebiet aus den lokalen Akten nachträglich entfernt
habe. Zumindest aber sei die erneute Registrierung den lokalen Behörden
nicht weitergeleitet worden, da dies nicht im Interesse des Dorfältesten ge-
wesen wäre, da er an der Freilassung des Beschwerdeführers beteiligt ge-
wesen sei. So habe ihm der Dorfälteste versichert, dass seine Akten ver-
nichtet würden. Ein solches Vorgehen wäre in einem Rehabilitierungscamp
kaum möglich gewesen. Demgegenüber seien angesichts der rund
300‘000 internierten Internally Displaced Persons (IDPs) am Ende des
Krieges Freilassungen gegen Bestechungsgelder an der Tagesordnung
gewesen. Es könne somit nicht pauschal der Schluss gezogen werden, die
Behörden hätten den Beschwerdeführer bei seiner Registrierung automa-
tisch verdächtigen und inhaftieren müssen.
Aufgrund der Steuerermittlungen im Jahre 2015 sei er in den Fokus der
Behörden geraten. Es sei anzunehmen, dass Personen der Steuerbehör-
den die Informationen an unbekannte Personen gegeben hätten, um den
Beschwerdeführer zu erpressen. Es sei notorisch, dass schlecht bezahlte
Regierungsbeamte ihr Salär mittels Erpressung aufzubessern versuchen
würden. Die CID-Beamten hätten wohl zunächst aus Bereicherungsmoti-
ven gehandelt. Da frühere Unterstützungsleistungen für die LTTE jedoch
oft als „Hebel“ gegenüber Erpressungsopfern verwendet würden, hätten
die CID-Beamten dann wahrscheinlich einen Background-Check durchge-
führt. Die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers seien entwe-
der durch die Informationen ehemaliger Mitstreiter oder die Auswertung
von Akten der LTTE bekannt geworden. Eine solche Auswertung nehme
viel Zeit in Anspruch. Nachdem der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass
die Polizei mit den Erpressern zusammenarbeite, habe er sich an die HRC
gewendet. Diese habe die Polizei zur Stellungnahme aufgefordert. Die
HRC werde nur aktiv, wenn interne Abklärungen klare Anhaltspunkte für
eine Menschenrechtsverletzung ergeben hätten, und es komme selten vor,
dass sie mit einer solchen Deutlichkeit gegen die lokale Polizei vorgehe.
Da die von der HRC dokumentierte Erpressung zu einer Strafverfolgung
der Beamten führen könnte, hätten die CID-Beamten bei der letzten Behel-
ligung des Beschwerdeführers ihre offizielle Identität preisgegeben, um
den Anschein zu erwecken, es würde sich um eine offizielle Untersuchung
und nicht um eine Erpressung handeln. Die Verfolgungsmotivation der Be-
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hörden ergebe sich aus dem Zusammenhang zwischen dem früheren En-
gagement, insbesondere im Finanzierungswesen der LTTE, seinem Ent-
zug aus dem Screening-Prozess, seiner unbehelligten Existenz nach dem
Bürgerkrieg, seiner Verbindung zur Universität B._______, seinem (…),
welches von Ausländern frequentiert werde und hohe Umsätze erziele, die
er nicht zu deklarieren versucht habe, sowie seinem Unterricht in engli-
scher Sprache. In der Verfolgungsperspektive des Staates sei klar, dass
sich die hohen Umsätze nur mit Geldzufluss aus dem Ausland erklären las-
sen würden und dieses Geld für den Wiederaufbau des tamilischen Sepa-
ratismus verwendet werde. Das SEM habe den Zusammenhang zwischen
dem Erpressungsversuch, der Anzeige bei der HRC und dem damit ver-
bundenen Druck auf die korrupten Beamten sowie die daraus resultierende
Verfolgung weder erfasst noch abgeklärt.
Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung auf Kriegsnarben hingewie-
sen, welche vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wor-
den seien.
Aus einem Formular des sri-lankischen Generalkonsulats im Verfahren
N (…) werde zudem ersichtlich, dass bei der Papierbeschaffung bei einer
geplanten Rückschaffung überprüft werde, ob die entsprechende Person
auf einer Black-List geführt werde oder aufgeführt werden solle. Es würden
somit systematisch Gründe für eine Verfolgung abgeklärt und auch die Auf-
nahme auf eine Black-List angeordnet, was automatisch zu einer Verhaf-
tung führe. Das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden liege somit
darin, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller nach Belieben einer Ver-
folgung zu unterziehen, dies ausgehend vom Drang, alles und jedes zu
bestrafen und nötigenfalls zu eliminieren, was mit den Aktivitäten der LTTE
im Zusammenhang stehe oder zum Wiederaufleben einer tamilisch-sepa-
ratistischen Bewegung führen könnte.
Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer
zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren auf dem sri-lankischen General-
konsulat vorsprechen müsste. In diesem Zusammenhang thematisiere das
SEM in der Verfügung nicht korrekt, dass die standardmässigen Back-
ground-Checks, welche bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz
beginnen würden, bei einer Rückkehr regelmässig zu einer asylrelevanten
Verfolgung führen würden. Fallen die Antworten anlässlich des Verhörs bei
der Ankunft nicht zufriedenstellend aus, so würden weitere Vernehmungen
folgen, wobei die Intensität der Verhörmethoden permanent gesteigert
werde, was bereits eine Verletzung des Folterverbots bedeute. Gebe die
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Seite 13
betreffende Person eine Verbindung zu den LTTE oder deren Nachfolge-
organisation zu, so käme es zu erneuten Befragungen respektive Verfol-
gungsmassnahmen. Die Background-Checks würden somit eine systemi-
sche Gefahr einer Eskalation beinhalten. Die Abgleichung der Ergebnisse
des Background-Checks mit den Ergebnissen weiterer Ermittlungen führe
regelmässig zu erneuten Verfolgungshandlungen. Diesbezüglich werde
auf die Ausschaffungen im Oktober 2015 (N […] und N […]) verwiesen. Der
Beschwerdeführer würde im Rahmen der Papierbeschaffung in die Watch-
List oder sogar die Stop-List aufgenommen, sofern eine solche Eintragung
nicht bereits vorliege, so dass er bei einer Rückkehr umgehend verfolgt
würde. Das System müsste dem SEM somit bekannt sein, doch werde auf-
grund der angefochtenen Verfügung klar, dass dieses Hintergrundwissen
offenbar nicht vorhanden sei. Das SEM habe die Gegebenheiten nicht be-
rücksichtigt und damit wiederum den Sachverhalt unzureichend festge-
stellt.
Die Schweizer Botschaft in Colombo nehme bei Ausschaffungen eine ak-
tive Rolle ein. Anlässlich eines Ausschaffungsflugs im November 2016
seien die Rückkehrer bei ihrer Ankunft verhört worden. Es bestehe offen-
sichtlich ein Agreement zwischen der Botschaft und dem CID, die Beteilig-
ten freizulassen und weitere Verfolgungsmassnahmen erst wieder aufzu-
nehmen, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit geschwunden und
die Personen an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt seien. In der Folge seien
die Namen der Zurückgeschafften in den sri-lankischen Medien erschie-
nen, welche die Informationen wohl von der Botschaft erhalten hätten. Die-
ser Übereifer des SEM und der Botschaft führe zu einer realen Gefahr für
Rückkehrer. Eine Rückschaffung stelle an und für sich eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr dar, welche es zwingend zu berücksichtigen gelte.
Die Kenntnisse des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Ge-
gebenheiten in den betreffenden Ländern würden oft Mängel aufweisen.
Sobald solche Länderinformationen Einfluss auf den Ausgang des Verfah-
rens hätten, seien sie rechtserheblich und damit zwingend abzuklären res-
pektive zu beweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich Ende 2011
bis September 2013 geweigert, verfügbare Beweismittel zur Verfolgungs-
gefahr abgewiesener zurückgeschaffter Asylbeschwerdeführender zu be-
achten, was zu einer mehrfachen Verletzung des Folterverbots geführt
habe. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und
es bestehe kein Interesse, Menschenrechtsverletzungen aufzuarbeiten.
Folterungen seien eine Routine des Systems und auch Entführungen oder
Festnahmen unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) stünden an der
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Tagesordnung. Personen mit einem politischen Profil seien heute einer
grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu Bürgerkriegszeiten, wes-
halb der Beschwerdeführer gefährdet sei.
Das SEM habe ferner die Begründungspflicht verletzt, was sich bereits aus
der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der mangelhaften Sachver-
haltsermittlung ergebe. Weiter seien einige Erwägungen offensichtlich
falsch. Das SEM argumentiere, es erschliesse sich nicht, wieso sich der
Beschwerdeführer trotz seiner LTTE-Vergangenheit problemlos in Sri
Lanka habe registrieren lassen sowie standesamtlich habe heiraten kön-
nen. Dabei werde verkannt, dass der Dorfvorsteher, welcher für die lokale
Registrierung verantwortlich sei, Einträge manipulieren oder den Sicher-
heitsbehörden nicht melden könne. Die Behörden seien zudem nicht über
die Vergangenheit des Beschwerdeführers informiert gewesen, sondern
hätten lediglich allgemeine Verdachtsmomente gehabt. Das Argument, der
Beschwerdeführer habe nicht selbst im Zentrum des Geschehens gestan-
den, sondern die Vorbringen von Dritten oder aus den Medien erfahren und
diese lediglich nacherzählt, was ihm als Psychologe leicht falle, dokumen-
tiere die einseitige und pauschale Argumentationsweise des SEM. Der Be-
schwerdeführer habe extrem detailliert berichtet, was bei einer nacherzähl-
ten Geschichte nicht möglich wäre. Es sei auch offensichtlich falsch, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Realkennzeichen enthal-
ten würden. So umfasse seine freie Schilderung 6.5 Seiten und weise eine
Fülle von Details und Realkennzeichen auf. Es stimme ferner nicht, dass
sich aus den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise auf ergriffene be-
hördliche Massnahmen ergäben. Aus den eingereichten Dokumenten, ins-
besondere der Anzeige bei der HRC, ergebe sich in Verbindung mit den
Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sei. Ferner sei eine Prüfung der
massgeblichen Risikofaktoren gänzlich unterblieben. Es finde sich lediglich
ein summarischer Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts.
Diese formellen Mängel müssten, aufgrund der eingeschränkten Kognition
des Gerichts zur Kassation des angefochtenen Entscheides führen.
In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift eingewendet, der
Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren gemäss geltender
Rechtsprechung. (1) Der Beschwerdeführer verfüge über Verbindungen zu
den LTTE und er sei verdächtigt worden, den tamilischen Separatismus zu
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unterstützen. (2) Die Unterstützungsleistungen für die LTTE seien den Be-
hörden bekannt, weshalb er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer
Stop-List aufgeführt sei. (3) Die illegale Flucht aus Sri Lanka und der lang-
jährige Aufenthalt würden weitere Verdachtsmomente liefern, er unter-
stütze den tamilischen Separatismus aus dem Exil. (4) Er habe sich län-
gere Zeit im Ausland aufgehalten, (5) verfüge über Kriegsnarben und (6)
habe keinen gültigen Reisepass. Die ersten drei Faktoren seien als stark
einzustufen, während es sich bei den anderen um schwach risikobegrün-
dende Faktoren handle. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flücht-
lingseigenschaft.
5.4 In der Beschwerdeergänzung wurde angefügt, dass das SEM auf der
vierten Seite der Verfügung argumentiere, die Behörden hätten offensicht-
lich kein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, da er über Jahre hinweg
unbehelligt habe im Heimatort leben können, nachdem er sich freigekauft
habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch wiederholt ausgeführt, dass er
mittels Bestechung freigekommen sei und die Vernichtung seiner Akten er-
wirkt habe. Der Dorfvorsteher habe ihn dabei unterstützt und sei auch für
die Registrierung zuständig gewesen, weshalb klar werde, dass die lokalen
Behörden nicht über die LTTE-Vergangenheit informiert gewesen seien.
Selbst wenn die Behörden damals kein Interesse an ihm gehabt hätten, so
hätte die Kumulation mit neuen Verdachtsmomenten eine neue asylrele-
vante Verfolgung ausgelöst.
Dem Argument, der Beschwerdeführer habe nicht substanziell ausführen
können, weshalb er nicht sofort inhaftiert worden sei, sei zu entgegnen,
dass das Vorgehen, zunächst einzuschüchtern und zu erpressen und erst
dann eine offizielle Untersuchung einzuleiten, üblich sei.
Entgegen den Ausführungen des SEM sei die Entführung und die Bedro-
hung seitens eines Angehörigen der CID auf zweieinhalb Seiten mit Real-
kennzeichen und Reaktionsmustern geschildert worden. Dass der Be-
schwerdeführer trotz unbeantworteter Fragen freigelassen worden sei, ent-
spreche einem üblichen Vorgehen und lasse sich auch dadurch erklären,
dass er bei der HRC Anzeige erhoben habe und sein Verschwinden die
Beamten deshalb in Bedrängnis gebracht hätte.
Dass SEM moniere zu Unrecht, es sei nicht verständlich, wieso er sich
keinen Rechtsvertreter genommen habe. Die diesbezügliche Frage des
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Sachbearbeiters sei hypothetischer Natur gewesen, weshalb auch die Ant-
wort hypothetisch ausgefallen sei. Die Antwort des Beschwerdeführers sei
möglicherweise unlogisch, sicherlich aber nicht substanzlos.
Weiter liege es in der Natur der Sache, dass sich die Ausführungen über
die Vorkommnisse nach der Ausreise auf Vermutungen und Informationen
vom Hörensagen stützen würden. Er habe zudem eine polizeiliche Vorla-
dung eingereicht, welche die Massnahmen nach seiner Ausreise belege.
Das Argument, im gegenwärtigen Kontext würden paramilitärische Grup-
pierungen kaum mehr in Erscheinung treten und White-van-Entführungen
würden strafrechtlich verfolgt, widerspreche den aktuellen Länderinforma-
tionen. Die Behauptung, eine solche Verfolgungsgeschichte könnte von je-
der beliebigen Person geltend gemacht werden, sei unzulässig, da der Be-
schwerdeführer detailliert berichtet und Beweismittel eingereicht habe.
Die in der Beschwerde erhobenen Rügen hinsichtlich der Verletzung der
Begründungspflicht seien zudem unter dem Blickwinkel einer unrichtigen
und/oder willkürlichen Beweiswürdigung zu prüfen.
Das SEM habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Geschäft sei
nach seiner Ausreise geplündert worden, als substanzlos zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei nun in der Lage, Fotos einzureichen, welche
sein Geschäft bei Normalbetrieb sowie nach der Plünderung zeigen wür-
den.
Ferner könne er seine Relief Assistance Card vom IDP-Camp einreichen.
Unter „transferred to“ finde sich keine Eintragung, was ein Indiz dafür sei,
dass er das Camp illegal verlassen habe.
Als Beweismittel lagen der Eingabe ein Relief Assistance Card, Kopien von
Fotos sowie diverse Artikel zu Sri Lanka bei.
5.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, es bezweifle, dass der Be-
schwerdeführer sich beim tatsächlich geltend gemachten Engagement für
die LTTE dem Screening und den Rehabilitationsprogrammen hätte ent-
ziehen können und anschliessend unbehelligt registriert, verheiratet und
als Unternehmer gelebt hätte.
Der Vorwurf, das SEM habe nicht gewürdigt, dass dem Beschwerdeführer
vorgeworfen worden sei, Teil einer geheimen Zelle zu sein, welche den Se-
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paratismus finanziell unterstütze, sei entgegenzuhalten, dass die Behör-
den ein Verfahren wegen nicht deklarierter Umsätze eingeleitet hätten, wel-
ches abgeschlossen sei, und ihm keine Probleme mehr daraus entstanden
seien. Dass seine Unterstützungsleistungen für die LTTE behördlich er-
fasst worden seien, ergebe sich aus den Protokollen des SEM nicht. Das
SEM könne aber nur bekannte Sachverhalte prüfen und es obliege dem
Beschwerdeführer diese zu substanziieren.
Die Narben vermöchten die Unterstützung für die LTTE und die Vorflucht-
gründe nicht zu belegen, da sie auch anderen Ursprungs sein könnten.
Die Risikofaktoren und eine Gefährdung aufgrund eines Background-
Checks bei einer Rückkehr seien in der Verfügung abgehandelt worden.
Es werde nicht in Abrede gestellt, dass das Geschäft nach der Ausreise
geplündert worden sei. Das SEM zweifle jedoch daran, dass die geltend
gemachten Vorbringen der Plünderung zugrunde liegen. Dass der Be-
schwerdeführer auf einer Fotografie einen CID-Beamten erkannt habe,
entziehe sich der Überprüfbarkeit und sei aufgrund der festgestellten Un-
glaubhaftigkeit als konstruiert zu erachten.
5.6 In der Replik wandte der Beschwerdeführer ein, das SEM habe in der
Vernehmlassung hinsichtlich der LTTE-Verbindung lediglich seine Argu-
mente wiederholt, ohne auf die Beschwerdevorbringen einzugehen. Das
SEM gehe auch nicht auf die Argumente hinsichtlich der neuen Praxis bei
der Beschaffung von Ersatzreisepapieren ein.
Hinsichtlich des Steuerverfahrens stelle sich das SEM auf den Standpunkt,
dass dieses keinen Zusammenhang mit seinen Unterstützungsleistungen
für die LTTE habe. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe
sich jedoch, dass er aufgrund dieses Verfahrens ins Visier der Behörden
geraten sein müsse und CID-Beamte einen Background-Check durchge-
führt hätten, mit dem Ziel, ehemalige LTTE-Unterstützer zu erpressen.
Bei den Narben des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um
Kriegsnarben, welche einen Generalverdacht der LTTE-Unterstützung
auslösen würden, unabhängig von den genauen Umständen, welche zu
den Narben geführt hätten. Das SEM weigere sich, in diesem Punkt den
Sachverhalt abzuklären.
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Betreffend die Plünderung des Geschäfts verkenne das SEM, dass es wohl
Zeugen insbesondere hinsichtlich der Täterschaft gebe. Es werde daher
beantragt, eine angemessene Frist zur Benennung von Zeugen zu setzen.
Schliesslich sei die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge einer Verletzung
der Begründungspflicht auch unter dem Blickwinkel einer willkürlichen Be-
weiswürdigung zu prüfen.
5.7 In der Eingabe vom 28. August 2017 ergänzte der Beschwerdeführer,
dass Ende Juli 2017 in Sri Lanka ein früheres Mitglied der LTTE zu lebens-
langer Haft verurteilt worden sei. Dieser sei in der Propagandaabteilung
der LTTE tätig gewesen und habe bereits eine jahrelange Rehabilitation
durchlaufen. Die Einschätzung des SEM über die nicht mehr existierende
politische Verfolgung von früheren LTTE-Aktivitäten sei somit unrichtig.
Sämtliche bisher rehabilitierten, aber auch nicht-rehabilitierten LTTE-Akti-
visten könnten jederzeit angeklagt und bestraft werden.
Der Eingabe lag ein Zeitungsbericht bei.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe nebst den
bereits im Teilurteil vom 2. Mai 2018 abgehandelten Rügen verschiedene
Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an das SEM rechtfertigen würden. So habe das SEM das rechtliche Gehör
und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rü-
gen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.2 Der Einwand, Beweismittel seien nicht entgegengenommen und
dadurch der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt respektive der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden, ist unbegründet. Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, dass das SEM angebotene Beweise nicht abgenommen hätte.
6.3 Der Einwand, das SEM habe die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers unzureichend erfasst und damit den Sachverhalt mangelhaft festge-
stellt und die Begründungspflicht verletzt, überzeugt nicht. Das SEM hat
die geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE erwähnt, wenn auch nicht alle
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Tätigkeitsfelder explizit aufgezählt worden sind. Somit liegt keine mangel-
hafte Sachverhaltsermittlung vor, zumal der Kern des Vorbringens, nämlich
die Tätigkeit für die LTTE, erfasst und abgehandelt wurde. Der Vorwurf, das
SEM habe verkannt, dass dem Beschwerdeführer eine finanzielle Unter-
stützung des Separatismus vorgeworfen werde, scheitert bereits daran,
dass es sich dabei um eine Interpretation der Vorbringen des Beschwerde-
führers respektive eine Behauptung zum Verfolgungsmotiv handelt, welche
im Verfahren beim SEM noch nicht explizit eingebracht worden ist.
6.4 Die angebliche Unkenntnis über die LTTE-Tätigkeit aufgrund der Ver-
schleierungshandlungen des Dorfältesten sowie der Umstand, dass diese
dann doch behördlich in Erfahrung gebracht und als „Hebel“ benutzt wor-
den sei, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts oder die Begrün-
dungspflicht, sondern dessen Würdigung. Gleiches gilt für das Argument,
einige Erwägungen des SEM seien inhaltlich offensichtlich falsch und die
Lage in Sri Lanka sei weit dramatischer als vom SEM angenommen.
6.5 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da in
der angefochtenen Verfügung die Relevanz der standardmässigen Back-
ground-Checks bei Rückkehrern und diejenige der zu erwartenden Vor-
sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung nicht beachtet worden seien, ist unbegründet. Bei
diesen Vorbringen handelt es sich nicht um bestehende Sachverhaltsele-
mente, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien.
6.6 Schliesslich stellt auch der Umstand, dass das SEM die Narben nicht
explizit erwähnte, sondern lediglich allgemein festhielt, dass aufgrund der
Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus
der Behörden geraten könnte, keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung
respektive Begründung dar.
6.7 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit mit den for-
mellen Rügen nicht durchzudringen, sei es unter dem Titel der Verletzung
des rechtlichen Gehörs, der mangelhaften Sachverhaltsermittlung oder der
Verletzung der Begründungspflicht.
7.
7.1 In materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde jedoch als begrün-
det, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erach-
ten sind.
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Seite 20
7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Hilfeleistungen
für die LTTE sind ausführlich und substanziiert. Er nannte seine Gruppie-
rung, seine Aufenthaltsorte sowie wichtige Persönlichkeiten derselben und
beschrieb unter Nennung markanter Details seine Aufgabenfelder sowie
den Ruf, welchen er innerhalb der Bewegung genoss (vgl. act. A27 F50 S.7
f. und F77 – F82). Schliesslich schilderte er auch seine Festnahme in der
letzten Phase des Konflikts sowie den Aufenthalt in der (…), die dortigen
Verhöre und die anschliessende Flucht mit einer gewissen Ausführlichkeit
und Originalität (vgl. ebd. F50 S. 8). Der Aufenthalt im Camp wurde ferner
mit einer Relief Assistance Card untermauert. Obwohl diesem Dokument
aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert beigemessen
werden kann, ist es als Indiz in die Würdigung miteinzubeziehen.
Die Vorbringen zu den Erpressungsversuchen im Jahre 2015 und zum Be-
such auf dem Polizeiposten sowie denjenigen bei der HRC sind ebenfalls
substanziiert, ausführlich und widerspruchsfrei (vgl. ebd. F50 S. 8 – 11).
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Gleiches gilt für die Schilderung der Entführung und Misshandlung am (…)
2015, welche diverse Realkennzeichen aufweist. So erwähnte der Be-
schwerdeführer etwa den genauen Ort der Entführung und den Ablauf so-
wie den Inhalt der Befragung, und gab dabei als originelles Detail beispiels-
weise zu Protokoll, wie ihm die politisch gefärbten Beispiele vorgehalten
worden seien, welche er jeweils ihm Englischunterricht verwendet habe,
oder erklärte, wie ihm mit einem dreckigen Unterhemd die Augen verbun-
den worden seien. Er machte präzise Angaben zum Kleinbus der Entführer
und schilderte als Nebensächlichkeit etwa, dass sein Motorrad hingefallen
sei, und dass seine Knöpfe aufgesprungen seien, als er am Hemd gezogen
worden sei (vgl. ebd. F50 S. 12 f.).
Die Argumente, welche das SEM gegen die Glaubhaftigkeit ins Feld führt,
sind hauptsächlich hypothetischer Natur. So ist der Einwand, es sei nicht
nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer erst Jahre nach Kriegsende
verfolgt worden sei und wieso der CID ihn entführt und wieder freigelassen
habe, ohne dass er die Fragen beantwortet habe, zwar nicht irrelevant, je-
doch aufgrund des Umstands, dass sich über den Informationsstand der
sri-lankischen Behörden wie auch deren Modus Operandi nur mutmassen
lässt, ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium
der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer
D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Dass die Ausführungen
zu den Vorkommnissen nach Verlassen des Landes eher pauschal sind,
ist zwar richtig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie die substanziellen Aus-
sagen zu den Vorfluchtgründen empfindlich zu relativieren vermöchten.
Der Hinweis auf die Abnahme von Entführungsfällen führt ebenfalls nicht
zwingend zur Annahme, dass solche unter keinen Umständen mehr statt-
finden würden. Zu kurz greift schliesslich das Argument, der Beschwerde-
führer sei aufgrund seiner Bildung in der Lage, Vorbringen zu konstruieren.
Das Argument, die polizeiliche Vorladung, die Dokumente der HRC und die
zwei Schreiben von Privatpersonen vermöchten per se die Verfolgung nicht
zu belegen, ist zwar zutreffend. Doch auch sie sind als weitere, wenn auch
sehr schwache Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen.
7.4 In Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente sind die
Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft zu erachten. Dabei gilt es
in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweis-
mass darstellt und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen lässt. Aufgrund der äusserst substanziiert sowie wider-
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spruchsfrei geschilderten Fluchtgründe überwiegen die positiven Ele-
mente, weshalb trotz gewisser Zweifel von der Glaubhaftigkeit der Vor-
fluchtgründe auszugehen ist.
7.5 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich
mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglich-
erweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungs-
weise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss sodann sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein.
7.6 Im publizierten Entscheid BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht eine Lageanalyse vor und gelangte unter anderem zum
Schluss, dass bestimmte Personenkreise einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr unterliegen. Insbesondere sind Personen, die auch nach Beendigung
des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu ste-
hen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 m.w.H.). Sodann ist der drako-
nische PTA, mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen
legitimiert werden, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu
haben, nach wie vor in Kraft. Es ist demnach davon auszugehen, dass
Personen, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen
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tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und damit den sri-lan-
kischen Einheitsstaat zu gefährden, eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5 m.w.H).
7.7 Der Beschwerdeführer war in massgeblicher Weise für die LTTE tätig.
Sein Aufgabenfeld war nicht bloss untergeordneter Bedeutung, weshalb er
auch ein entsprechendes Ansehen innerhalb der LTTE genoss. Zudem
wurde er unter Anwendung von Gewalt zu seinen Verbindungen zu den
LTTE befragt. Er erfüllt somit das im Referenzurteil skizzierte Risikoprofil
einer Person, welche im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen
zu den LTTE zu haben und deshalb auch aktuell einer Verfolgungsgefahr
ausgesetzt ist. Diese Verfolgung beruht – zumindest teilweise – auf einem
asylrelevanten Motiv. Der Umstand, dass der Verfolgung wohl zusätzlich
auch monetäre Motive zugrunde liegen, ist dabei unerheblich (vgl. FREI, in:
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 199).
Vor diesem Hintergrund ist die Furcht des Beschwerdeführers als begrün-
det zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind keine
Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vor-
instanz aufzuheben und diese ausserdem anzuweisen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die
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Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im
vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand,
weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl
redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemei-
nen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsver-
treters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Ferner wurde
der Aufwand für einen Grossteil der formellen Rügen bereits im Teilurteil
vom 2. Mai 2018 auf Fr. 250.– festgesetzt. Die von der Vorinstanz zu ent-
richtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände
sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf Fr. 2‘750.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. Februar 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss wird zu-
rückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘750.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: