B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1549/2018
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ägypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 7. Januar 2016 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2016 wurde er zu seiner
Person befragt (BzP) und am 17. Januar 2018 fand die Anhörung statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ägyptischer Staatsangehöriger und in B._______, (…), (…), gebo-
ren. Er habe die Grundschule und die Oberstufe absolviert. Bis zu seiner
Ausreise sei er im Familiengeschäft tätig gewesen. Er habe mit seinem
Vater und seinen Onkeln (…) und (…) betrieben. Zu seinen Aufgaben habe
die Betreuung der Angestellten gehört. Eine seiner Angestellten sei von ei-
nem (namentlich genannten) Mann sexuell belästigt und geschlagen wor-
den. Er habe sich für die Frau eingesetzt und damit eine Fehde zwischen
seiner und der Familie des Kontrahenten in Gang gesetzt. In deren Verlauf
habe er das Haus des Kontrahenten in Brand gesetzt und diesen mit dem
Messer angegriffen und verletzt. Er sei zu seinem Grossvater nach
C._______ geflüchtet und habe Ägypten drei bis vier Monate später im No-
vember 2007 verlassen. In der Folge habe er bis etwa im August 2015 in
Griechenland gelebt.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Kopien
mehrerer fremdsprachiger Dokumente (Schulzeugnisse, Prüfungsbestäti-
gung, Geburtsurkunde, Personalausweis) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 – eröffnet am 7. Februar 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit einer – beim SEM einge-
reichten und von diesem am 13. März 2018 zuständigkeitshalber dem Bun-
desverwaltungsgericht weiterleiteten – handschriftlich ergänzten Formular-
beschwerde vom 9. März 2018 (Datum Poststempel) an. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
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festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ferner beantragte er die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Der Beschwerde war ein leeres und an das SEM voradressiertes Formular
„Akteneinsichtsgesuch“ beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl.
E. 4.1 f.) – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters, ohne Weiterungen und mit summa-
rischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende
Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
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4.2 Das der Beschwerde beigelegte Formular „Akteneinsichtsgesuch“ er-
weist sich – da es weder einen Antrag noch eine Begründung enthält – als
obsolet. Im Übrigen waren der angefochtenen Verfügung die editionspflich-
tigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses beigelegt
(vgl. die dort auf Seite 5 aufgeführten Beilagen).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM brachte in der angefochtenen Verfügung vorab Vorbehalte
an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an. So sei
bezüglich der nicht zu den Akten gereichten Identitätsdokumente festzu-
stellen, dass er in der BzP angegeben habe, den griechischen und den
schweizerischen Behörden unter den gleichen Personalien bekannt zu
sein. In der Anhörung habe er jedoch erklärt, den griechischen Behörden
unter einem anderen Namen und unter anderer Nationalität bekannt gewe-
sen zu sein. Auch seinen Pass habe er auf einen anderen Namen ausstel-
len lassen. Aufgrund seiner Angst, nach Ägypten zurückgewiesen zu wer-
den, habe er die Papiere nicht zu den Akten gereicht. Insgesamt entstehe
der Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Schweizerischen Behörden
seine Identitätspapiere vor enthalte. Er verstosse damit mutwillig gegen die
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Auch bei den Angaben zu seiner
Person sei es zu Widersprüchen gekommen. Gemäss Angaben in der BzP
habe er (…) Jahre die Grundschule und nur (…) Klassen der Oberstufe
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besucht. In der Anhörung habe er aber angegeben, nach (…) Jahren
Grundschule erst (…) Jahre die Oberstufe und danach (…) Jahre ein
(…)gymnasium besucht zu haben.
Ferner gelangte das SEM zum Schluss, die Vorbringen würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so
dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer
habe im Verlauf des Verfahrens seine Kernvorbringen wesentlich unter-
schiedlich dargelegt. Es seien insbesondere unvereinbare Angaben zur an-
geblichen Abfolge der Ereignisse sowie Widersprüche betreffend Zeitpunkt
und Ort des Messerangriffs auf seinen Kontrahenten aufgefallen. An der
BzP habe er angegeben, diesen im Dorf D._______ erst mit dem Messer
angegriffen und im Anschluss dessen Haus angezündet zu haben. Gemäss
Anhörung sei es hingegen im Dorf D._______ zuerst zu Schlägereien ge-
kommen, nachher habe er das Haus des Kontrahenten in Brand gesteckt.
Die Messerattacke habe sich erst nach seiner Flucht ins Dorf C._______
ereignet. Aufgrund dieser erheblichen Widersprüche seien grundlegende
Zweifel an den Vorbringen angebracht. Schliesslich habe er an der BzP
erklärt, keine Schwierigkeiten mit den ägyptischen Behörden gehabt zu ha-
ben, während er in der Anhörung erwähnt habe, bereits in Ägypten von der
Polizei gesucht worden zu sein. Auf Nachfrage hin habe er jedoch das Vor-
handensein einer Anzeige verneint und erklärt, die Familien würden solche
Dinge unter sich regeln. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass er
lediglich versucht habe, eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte
Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne jedoch selber in ge-
nannter Form und mit geltend gemachten Folgen davon betroffen gewesen
zu sein.
6.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmittelschrift vor, er sei
nicht zum Ferien machen in der Schweiz, sondern weil er in seinem Land
zum Tod verurteilt sei. Grund dafür sei die Grossfamilie. Er wolle nicht zu-
rück in sein Heimatland. Er habe als Asylgesuchsteller Rechte, so habe er
auch Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwaltes. Die Anwälte
könnten ihm aber nicht helfen, jedenfalls nicht jene von der Bündner
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, weshalb er die Beschwerdeein-
gabe verfasst habe.
7.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht
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verneint und die Gewährung von Asyl verweigert hat. In diesem Zusam-
menhang kann weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substan-
tiierten Einwendungen entgegen hält. Die Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe wiederholen lediglich die Vorbringen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens, wonach ihm in seinem Heimatland der Tod drohe, und vermögen
in keiner Weise die Widersprüche und unterschiedlichen Darlegungen sei-
ner Schilderungen, so namentlich hinsichtlich der Abfolge der Ereignisse
sowie des Zeitpunkts und des Ortes des Messerangriffs aufzulösen. Die
genannten Widersprüche sind umso gravierender, als sie Kernvorbringen
zu den Asylgründen betreffen, und deshalb bei Wahrunterstellung zu er-
warten ist, dass sich der Beschwerdeführer an diese ohne Einschränkun-
gen zu erinnern vermöchte und sie übereinstimmend geschildert werden,
auch wenn diese länger zurückliegen sollten. Insgesamt genügen die Aus-
sagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den mit Eingabe vom 29. Januar
2018 (eingehend beim SEM am 1. Februar 2018; SEM act. A26/7) zu den
vorinstanzlichen Akten gereichten fremdsprachigen Dokumenten ableiten,
bei welchen es sich ersten Erkenntnissen des Gerichts zufolge um Scan-
Kopien einer Prüfungsbestätigung, einer Geburtsurkunde, eines Personal-
ausweises und zweier Schulzeugnisse handelt. Auch wenn das SEM in der
angefochtenen Verfügung diese Dokumente nicht erwähnt hat und damit
offen bleibt, ob es diese bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt hat,
bleibt festzustellen, dass die als blosse Scan-Kopien eingereichten Doku-
mente keine Fälschungssicherheit bieten und deshalb ihr Beweiswert ge-
ring ist. Sie vermögen, insbesondere auch wegen des fehlenden inhaltli-
chen Zusammenhangs zu den Asylvorbringen, die vorstehenden Erwägun-
gen nicht zu relativieren. Etwas anderes wird denn in der Beschwerde auch
nicht dargetan.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
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milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin ausgegangen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4081/2017
vom 6. September 2017).
Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Ägyp-
ten in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich
bei ihm um einen gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung
(SEM act. A23, F38). Er steht mit seinen Eltern und Geschwistern, die nach
wie vor in seinem Heimatdorf leben und denen es seinen Angaben nach
gut geht, in regelmässigem Kontakt (SEM act. A23, F. 28 ff., 31). Vor seiner
Flucht war er in der (…) tätig und betrieb zusammen mit anderen Familien-
mitgliedern Handel mit (…) (SEM act. A23, F32 ff.). Damit darf insgesamt
davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich in Ägypten
wieder zu integrieren.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen-
digen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
11.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der
Frage der – vorliegend ohnehin lediglich behaupteten – Bedürftigkeit abzu-
weisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: