Abtei lung IV
D-1550/2007
{T 0/2}
Urteil vom 2. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Vito Valenti, Walter Lang
Gerichtsschreiber Gert Winter
1. A._______, geboren (...), Republik Serbien,
2. B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...),
Republik Serbien,
3. D._______, geboren (...), Republik Serbien,
4. E._______, geboren (...), Republik Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Mauro G. Mora, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Januar 2007 aus dem Hei-
matstaat ausreisten und am 21. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom 24. Januar 2007 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum F._______ sowie der direkten Anhörungen vom 19.
Februar 2007 durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen
geltend machten, sie hätten im Jahre 2002 die Bundesrepublik Deutschland nach
elfjährigem Aufenthalt verlassen und sich in den Heimatstaat (Republik Serbien,
G._______) begeben,
dass sie dort nach der Rückkehr insoweit Probleme gehabt hätten, als sie als Roma be-
schimpft und von der Polizei schikaniert worden seien,
dass Polizisten den Beschwerdeführer Mitte Dezember 2006 aufgefordert hätten, eine
Schachtel von Wahlzetteln zu verteilen, doch sei er dieser Aufforderung nicht nachge-
kommen, weshalb ihn die Polizisten bedroht hätten,
dass er anlässlich eines zweiten Besuchs nochmals bedroht worden sei,
dass die Polizisten am 27. Dezember 2006 das Haus des Beschwerdeführers durch-
sucht und die Schachtel mit den nicht verteilten Wahlzetteln gefunden hätten, welchen
Umstand sie zum Anlass genommen hätten, ihn zu fesseln und zu misshandeln, darüber
hinaus seien sie auch gegenüber der Beschwerdeführerin in einer Weise gewaltsam vor-
gegangen, welche einen sexuellen Kontext aufgewiesen habe,
dass der Beschwerdeführer schliesslich dem Drängen nachgegeben und versprochen
habe, die Wahlzettel zu verteilen, doch habe die Polizei anschliessend noch die Identi-
tätskarten der Beschwerdeführer beschlagnahmt und den Beschwerdeführer zum Poli-
zeiposten gebracht, um ihn dort nochmals zu misshandeln und aufzufordern, sich an der
Wahl zu beteiligen,
dass die Beschwerdeführer in der Folge umgehend den Heimatstaat verlassen hätten
und auf dem Landweg sowie unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt
seien,
dass sich aufgrund einer Abklärung bei den deutschen Behörden ergab, die Asylge-
suche der Beschwerdeführer seien am 9. Mai 1997 (Beschwerdeführer) und am 29.
September 1994 (Beschwerdeführerin) abgelehnt worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf diese Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführer hätten,
wie aufgrund der Akten feststehe, bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht
welches abgelehnt worden sei,
dass die von den Beschwerdeführern im Sachverhalt dargestellten Übergriffe seitens
3serbischer Polizeibeamter indessen nicht glaubhaft ausgefallen seien,
dass vorab ernsthafte Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers bestünden,
wonach er im Dezember 2006 von zwei Polizisten dreimal aufgesucht und aufgefordert
worden sei, Wahlzettel zu verteilen,
dass er nämlich nicht gewusst habe, um was für Wahlen es sich gehandelt habe und
wann diese stattgefunden hätten,
dass er vor allem über die Wahlzettel, welche die Beamten bei ihm zurückgelassen hät-
ten, so gut wie nichts habe sagen können, obwohl entsprechende Kenntnisse von ihm
zu erwarten gewesen wären, zumal die Wahlen wie auch die Wahlzettel selbst sein Le-
ben in erheblichem Masse beeinflusst haben sollen,
dass es daher nicht nachvollziehbar sei, warum er einerseits die Wahlzettel, die rund
zwei Wochen bei ihm zu Hause gewesen seien, nie angeschaut habe und sich ander-
seits geweigert habe, diese zu verteilen, ohne überhaupt deren Inhalt zu kennen,
dass die geltend gemachte Rechtlosigkeit der Roma in Serbien angesichts der Verab-
schiedung des Gesetzes für den Schutz und die Freiheiten von nationalen Minderheiten
vom 7. März 2002 als überzeichnet gewertet werden müsse, zumal seither Schritte zur
Verbesserung der Lage der Roma unternommen und Urteile gegen die Diskriminierung
von Roma gefällt worden seien,
dass unter Berücksichtigung dieses Minderheitengesetzes denn auch nicht plausibel sei,
warum sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegen die amtsmissbräuchlichen
Handlungen der Polizisten mit rechtsstaatlichen Mitteln - beispielsweise mit Hilfe eines
Anwaltes oder einer Rechtsberatungsstelle - zur Wehr gesetzt habe,
dass sich die Beschwerdeführer zu zentralen Sachverhaltselementen widersprüchlich
geäussert hätten, was die vorstehenden Zweifel zusätzlich bestätige,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben
habe, er habe bei der Vergewaltigung seiner Frau durch zwei Polizisten zuschauen
müssen, während die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend machte, man habe ihr
nur die Kleider zerrissen, und es sei dann zu keinen weiteren Übergriffen gekommen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren angegeben habe, die beiden ersten Male sei er
von denselben Polizisten, beim dritten Mal von anderen Beamten aufgesucht worden,
und die Polizisten seien jedes Mal uniformiert gewesen,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber zu Protokoll gegeben habe, die Beamten
seien immer in Zivil gekommen, und es sich bei allen drei Besuchen um dieselben Per-
sonen gehandelt habe,
dass ihre Darstellung zum Verlauf der erlittenen Misshandlungen bezeichnenderweise
vage, unsubstanziiert und ohne persönlichen Bezug ausgefallen seien, was die Zweifel
an ihren Vorbringen ebenfalls bestätige,
dass angesichts dieser erheblichen Unglaubwürdigkeitselemente die Vorbringen der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft seien, weshalb ausgeschlossen werden könne, sie hät-
ten ihren Heimatstaat aus den geltend gemachten Gründen verlassen,
dass somit festehe, die Beschwerdeführer hätten in Deutschland einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten,
4dass gleichzeitig keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2007 (Poststempel vom 28.
Februar 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen liessen, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführer einzutreten, des Weiteren sei eventualiter auf
die Wegweisung zu verzichten,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1., S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der
Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ableh-
nenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
5sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass die Bundesrepublik Deutschland ein Staat der EU ist,
dass in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht wird, nicht der Beschwerde-
führer, sondern seine Eltern beziehungsweise die Mutter der Beschwerdeführerin hätten
in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, und die Beschwerdeführer machten erst jetzt
eine konkrete und persönliche Verfolgung geltend,
dass in diesem Sinne auch kein Missbrauch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
vorliege, weshalb diese Bestimmung in diesem Falle keine Anwendung finden könne,
dass es indessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG genügt, wenn Asylsuchende in der
EU oder im EWR einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, weshalb es uner-
heblich ist, ob sie selbst ein Asylgesuch gestellt haben oder lediglich in die Asylgesuche
der Eltern beziehungsweise der Mutter eingeschlossen waren,
dass nämlich der Begriff "ablehnender Asylentscheid" nach schweizerischer asylrecht-
licher Terminologie lediglich auf ein Verfahren hinweist, in welchem die Flüchtlingsei-
genschaft der asylsuchenden Person materiell geprüft und verneint worden ist (EMARK
2006 Nr. 33 E. 5.1., S. 367),
dass die Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland unbestrittenermassen
ein solches Verfahren durchlaufen haben,
dass die Norm von Art 32 Abs. 2 Bst. f AsylG aufgrund ihres Wortlauts und entgegen
den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht nur bei denjenigen Asylsuchenden An-
wendung finden darf, welche in einem Staat der EU bereits dieselben Asylgründe vorge-
tragen haben,
dass die Anhörungen des Weiteren keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Er-
eignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zumal die geltend gemach-
te Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine gefesselte Frau sei vor seinen Augen
im Schlafzimmer von zwei Polizisten vergewaltigt worden (A1/7, S. 5), während den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin demgegenüber zu entnehmen ist, ihr Ehemann sei im
Wohnzimmer geblieben, als die Polizisten ihre Kleider zerrissen und sie ins Schlafzim-
mer gebracht hätten (A2/10, S. 6),
dass diese Schilderungen offensichtlich widersprüchlich sind, und zwar unabhängig da-
von, wie der Beschwerdeführer eine Vergewaltigung definiert,
dass die widersprüchliche Schilderung der Bekleidung der Polizisten - Uniform oder Zi-
vilkleidung (A14/17, S. 9, 11, 12 und A15/8, S. 5) - den Eindruck erhärtet, die Vorbringen
der Beschwerdeführer beruhten nicht auf Tatsachen, weshalb die Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift nicht geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Nichteintretens-
entscheides zu erwirken,
dass, um weitere Wiederholungen zu vermeiden, auf die vom Bundesverwaltungsgericht
als zutreffend erachteten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG bestehende Vermutung der fehlenden
6Flüchtlingseigenschaft in casu nicht widerlegt werden konnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestä-
tigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem tatsächlichen
Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch in ihrer
Person liegende individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen:
angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr.
N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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