B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1550/2013
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N (…).
D-1550/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie aus B._______ – verliess ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 4. September 2011 und gelangte am 8. September 2011
in die Schweiz, wo sie am 5. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. Oktober 2011 fand
die Befragung zur Person (BzP) und am 14. Januar 2013 die Anhörung
zu den Asylgründen statt.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie habe einen Schulfreund gehabt, der in sie
verliebt gewesen sei. Dieser habe sie einmal zu sich nach Hause einge-
laden und dort versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich wehren und
weglaufen können. Der Junge habe danach in der Schule das Gerücht
verbreitet, dass sie miteinander geschlafen hätten und sie (Beschwerde-
führerin) jeden Tag mit einem anderen zusammen sei. Im Mai 2010 habe
die Schulleitung ihren Vater über das Gerücht informiert, worauf dieser sie
bis zur Ohnmacht zusammengeschlagen habe. Das Gerücht habe sich im
ganzen Quartier verbreitet und sie habe während fünf bis sechs Monaten
das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Ihr Vater habe sie jeden Tag be-
schimpft, weil sie ihn entehrt habe. Er habe sie dann mit einem seiner
Cousins, der ebenfalls versucht habe, sie zu vergewaltigen, beziehungs-
weise mit einem bereits verheirateten Mann, der mit seiner Frau keine
Kinder habe bekommen können, zwangsverheiraten wollen. Sie habe je-
doch nicht eingewilligt, worauf ihr Vater ihr gesagt habe, er werde sie um-
bringen müssen. Sie habe auch einmal versucht, sich das Leben zu
nehmen. Im August 2011 sei sie schliesslich von zu Hause weggelaufen.
Sie habe in D._______ eine Unterkunft gefunden und bis zu ihrer Ausrei-
se in einem Hotel beziehungsweise Restaurant gearbeitet. In dieser Zeit
habe sie immer wieder Kontakt mit ihrem Onkel väterlicherseits gehabt.
Eines Tages habe dieser sie gewarnt und ihr am Telefon gesagt, dass ihr
Vater sie auch ausserhalb der Stadt suche und er nach D._______ käme,
um sie umzubringen.
Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, etwa im Jahr 2009
in B._______ während oder nach den Newrozfeiern an einer Kundgebung
teilgenommen und danach von der Polizei drei bis fünf Stunden festge-
halten worden zu sein. Man habe ihr mit Gefängnis und dem Raus-
schmiss aus der Schule gedroht, falls sie sich weiterhin engagiere. Ein-
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mal habe sie kurdische Zeitschriften transportiert und sei dabei von einem
Polizisten verwarnt worden. Ausserdem seien die Behörden oft zu ihnen
nach Hause gekommen, wenn es einen Zwischenfall mit der PKK (Kurdi-
sche Arbeiterpartei) gegeben habe, weil ein Cousin ihres Vaters bei der
PKK sei.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter
anderem ihre Identitätskarte und einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
E._______ vom 22. Januar 2013 ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 – eröffnet am 26. Februar 2013
– stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Übergriffe durch Drit-
te oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur
dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz ge-
währleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfol-
gung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizor-
gane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshand-
lungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Dies
sei im Falle der Türkei und der Beschwerdeführerin gegeben. Die staatli-
che Infrastruktur funktioniere und sei wirksam. Es könne der Beschwerde-
führerin zugemutet werden, sich an die zuständigen Organe zu wenden,
um Schutz anzufordern. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kon-
tinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftli-
chen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren
Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Eh-
renmord unternommen. So sei im Jahr 1998 das Familienschutzgesetz
Nr. 4320 in Kraft getreten, welches im Jahr 2007 ergänzt worden sei und
auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen ab-
ziele. Zu diesem Zweck seien Familiengerichte eingerichtet worden; der
Zugang zu diesen Gerichten sei für die klagende Partei kostenlos, wie im
Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entspre-
chenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches seien im Jahr 2004
die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die
früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und
Vergewaltigung aufgehoben worden. Gemäss Art. 82 des Strafgesetzbu-
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ches gelte Ehrenmord als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebens-
länglicher Gefängnisstrafe zu ahnden sei. Zudem gebe es in der Türkei
seit Beginn der 1990er-Jahre staatlich betriebene Frauenhäuser. Auf
Grundlage der Verordnung 23400 würden diese in der Türkei unter der
Aufsicht der "Generaldirektion der Agentur für Soziale Dienste und Kin-
derschutz" (Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu Genel Müdür-
lügü, SHCEK) betrieben. Somit hätten Frauen in der Türkei generell die
Möglichkeit, in solchen Frauenhäusern unterzukommen und könnten hier
zunächst Schutz finden (vgl. Nora Sevbihiv Sinemillioglu, Frauenhäuser
in der Türkei, in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins 05/2011). Da-
neben seien auch verschiedene spezifische nichtstaatliche Organisatio-
nen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung
und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht. Sie
würden nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den
Polizeibehörden zusammen arbeiten (vgl. Necla Kelek, Bittersüsse Hei-
mat, Bericht aus dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123). Auch wenn
die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankomme
und die innerfamiliäre Gewalt, wie auch Ehrenmorde, nach wie vor viru-
lent seien (vgl. European Commission, Turkey 2012 Progress Report,
10. Oktober 2012), sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befunden habe
beziehungsweise befinden werde. Ihre Vorbringen hielten demnach den
Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewie-
sen. Die Beschwerdeführerin habe bei einem Teil ihrer Verwandtschaft
Rückhalt und sie sei in der Lage gewesen, sich vor ihrer Ausreise selb-
ständig und unbehelligt in F._______ (recte: D._______) aufzuhalten. Es
sei davon auszugehen, dass sie bei den zuständigen Stellen um Unter-
stützung nachsuchen könne und bei einem Teil ihrer Verwandtschaft
Rückhalt finden werde, so dass sie sich nicht in einer Bedrohungssituati-
on wiederfinden werde, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittsaat
entgehen könne.
Schliesslich gebe es auch einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen. Sie habe in der BzP und in der Anhörung zwar zwei ähnliche,
aber unterschiedliche Geschichten mit verschiedenen Akteuren geschil-
dert. So habe sie in der BzP angegeben, sie sei auch in den Schuljungen
verliebt gewesen und habe nicht erwähnt, dass dieser versucht habe, sie
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zu vergewaltigen. Sie habe in der BzP auch nicht von den Gerüchten er-
zählt, die über sie in der Schule wegen dieses Freundes kursiert und da-
zu geführt haben sollen, dass ihr Vater sie von der Schule genommen
und sie habe zwangsverheiraten wollen. In der BzP habe sie gesagt, sie
hätte den Cousin des Vaters heiraten sollen; in der Anhörung spreche sie
von einem Verwandten der Nachbarn, von einem Mann, der ihr absolut
unbekannt gewesen sei (Akten BFM A 9/11 S. 7; A 16/25 S. 10). In der
BzP habe sie ferner angegeben, sie habe sogar während des Hausarres-
tes ihren Freund heimlich getroffen. In der Anhörung habe sie hingegen
gesagt, sie habe von diesem Schulfreund nichts gewollt und dass er ihr
deshalb absichtlich habe schaden wollen (A 9/11 S. 7, A 16/25 S. 8). In
der BzP habe sie zudem angegeben, der ausschlaggebende Moment zur
Flucht sei der Vergewaltigungsversuch des Cousins des Vaters gewesen
(A 9/11 S.7). In der Anhörung habe sie diesen väterlichen Cousin über-
haupt nicht erwähnt und gesagt, sie habe den Verwandten der Nachbarn
nicht heiraten wollen und sei geflohen, nachdem der Vater ihr mit dem
Tod gedroht habe (A 16/25 S. 10). Dies habe die Beschwerdeführerin
wiederum in der BzP nicht erwähnt. Sie habe zudem in der BzP angege-
ben, dass sie an einer Newrozfeier teilgenommen habe und kurz danach
von der Polizei für einige Stunden festgehalten worden sei. In der Anhö-
rung habe sie auf explizite und wiederholte Nachfrage jeglichen Kontakt
oder Schwierigkeiten mit der Polizei verneint. Diese Widersprüche wür-
den Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen aufkommen lassen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
C.a Gegen die Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 25. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung für sie unzumutbar sei und daher sei das BFM
anzuweisen, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Der Beschwerde lag eine Faxkopie des ärztlichen Verlaufsberichts
von Dr. med. E._______ vom 21. März 2013 bei.
D-1550/2013
Seite 6
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2013 teilte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe und dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
im Endentscheid befunden sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 12. April 2013 eingeladen.
E.
Mit Schreiben vom 4. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin das Ori-
ginal des ärztlichen Verlaufsberichts von Dr. med. E._______ vom
21. März 2013 nach.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2013 führte das BFM zusam-
mengefasst aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Der Bericht von Dr. med. E._______ vom
21. März 2013 weise keine neuen Erkenntnisse auf, zumal die Diagnose
der Beschwerdeführerin unverändert geblieben sei. Es hielt daher an sei-
nen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 11. April 2013 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des
BFM der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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Seite 7
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 8
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung
zu Recht auf mehrere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwer-
deführerin verwiesen hat (vgl. Bst. B.b vorstehend). Diese dürften sich
nicht (gänzlich) dadurch erklären lassen, dass die Beschwerdeführerin –
wie in der Beschwerde ausgeführt – unter starken Schamgefühlen sowie
einer inneren Blockade leidet und bei ihren Aussagen allenfalls unter
Druck stand. Eine einlässliche Erörterung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen (insbesondere eine Aufzählung weiterer Unglaubhaftig-
keitselemente) erübrigt sich jedoch, da diese – wie nachfolgend aufge-
zeigt – auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteu-
re zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.).
4.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden
drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender
Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist
etwa der Fall, wenn in Ländern mit weitverbreiteten traditionell-konservati-
ven Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frau-
en und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im
Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4289/2006 vom 11. September
2008 E. 6.4).
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Seite 9
5.
5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin mit politischem Bezug (Festnahme nach einer Kundge-
bung, Verwarnung durch einen Polizisten wegen des Transports kurdi-
scher Zeitschriften, Auftauchen der Behörden bei ihr zuhause wegen der
PKK-Mitgliedschaft eines Verwandten) vor allem an der geforderten Inten-
sität fehlt. Diese Vorbringen sind somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5.2
5.2.1 Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Absicht des Vaters, sie gegen ihren Willen zu verheiraten be-
ziehungsweise sie wegen ihrer Weigerung umzubringen, stellt sich so-
dann die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutio-
nen Schutz erlangen kann oder ob sie auf internationalen Schutz – der
lediglich subsidiär zur Anwendung gelangt – angewiesen ist.
5.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben die türkischen
Behörden grosse Anstrengungen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt
und von Ehrenmorden unternommen und in den vergangenen Jahren bei
der faktischen Wahrnehmung frauenspezifischer Schutzanliegen erhebli-
che Fortschritte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1207/2011 vom 28. September 2011 E. 4.2.5, mit weiteren Hin-
weisen). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
(vgl. Bst. B.b vorstehend). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägun-
gen ist festzuhalten, dass es in Nachachtung der neuen gesetzlichen Be-
stimmungen bereits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern ge-
kommen ist, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten;
so wurden beispielsweise im Jahr 2007 durch Gerichte in Istanbul und
Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmord verhängt. Im
Oktober 2007 wurde zudem eine von der EU finanziell unterstützte Tele-
fon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegen-
nimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistel-
le verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt
(vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights
Practices 2007, 11. März 2008). Am 8. März 2012 – dem Internationalen
Frauentag – ist in der Türkei sodann ein neues Gesetz zur Verhinderung
von Gewalt gegen Frauen verabschiedet worden (Gesetz Nr. 6284), wel-
ches härtere Strafen für Täter vorsieht und die Rechte der Opfer häusli-
cher Gewalt erweitert (vgl. Today's Zaman, Dilek Karal, Domestic violence
no longer a family matter, 25. März 2012).
D-1550/2013
Seite 10
5.2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Be-
hörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauen-
spezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Ein-
richtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch verschiedene nicht
staatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Um-
setzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das
Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden immer noch
verbreitet ist, ist – auch im Hinblick auf die in der Beschwerde zitierten
Berichte und Urteile (European Parliament, On a 2020 Perspective for
Women in Turkey, 12. April 2012; U.S. Department of State, Turkey,
Country Report on Human Rights Practices 2011, 24. Mai 2012; Europe-
an Commission, Turkey 2012 Progress Report, 10. Oktober 2012; Euro-
päischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Opuz gegen Türkei,
Urteil vom 9. Juni 2009; Human Rights Watch, World Report 2013; Am-
nesty International, Annual Report 2012) – davon auszugehen, dass sich
die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation
befand und sich nach der Rückkehr aufgrund der weiter verbesserten Si-
tuation insbesondere auch nicht in einer solchen befinden wird. Sie hat
die Möglichkeit, im Falle erneuter Behelligungen durch ihren Vater nach
der Rückkehr an die grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur zu ge-
langen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sie sich ihren eigenen
Angaben zufolge gar nie an die türkischen Behörden gewandt hat
(A 16/25 S. 18), weshalb diesen weder mangelnder Schutzwille noch
mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Die Beschwerde-
vorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb
es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten. Das BFM hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 11
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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Seite 12
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist mit Ausnahme der
beiden Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1) nicht
als generell unzumutbar zu bezeichnen.
7.3.3
7.3.3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug we-
gen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin unzumutbar
erscheint. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesund-
heitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jeden-
D-1550/2013
Seite 13
falls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3, mit weiteren Hinweisen).
7.3.3.2 Aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 22. Ja-
nuar 2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer mittelschweren De-
pression (ICD-10 F32.1) leidet. Im ärztlichen Verlaufsbericht vom
21. März 2013 hielt Dr. med. E._______ sodann fest, dass eine Rückkehr
in die Türkei zu einer Retraumatisierung führen und den Heilungsprozess
verunmöglichen würde. Die Suizidgefahr wäre als sehr gross einzuschät-
zen.
7.3.3.3 Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr auf die auch in
der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen. Gemäss
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind landesweit psy-
chiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und eine breite
Palette von Psychopharmaka vorhanden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6891/2011 vom 21. Mai 2013 E. 4.2.2.3), so dass die Be-
schwerdeführerin ihre psychischen Probleme – auch eine allfällige
Retraumatisierung – angemessen behandeln lassen kann. Von Vorteil ist
dabei sicherlich, dass sie sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten in
ihrer Muttersprache ausdrücken kann. In Bezug auf die Suizidgefahr ist
auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hin-
zuweisen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz me-
dizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer
Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung
nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nach
dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin würden im Falle des Wegweisungsvollzugs man-
gels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drasti-
sche, andauernde und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes nach sich ziehen.
7.3.3.4 Die junge Beschwerdeführerin wird nach ihrer Rückkehr in die
Türkei nicht auf sich allein gestellt sein. Sie wird seitens der ihr wohl ge-
sinnten Verwandten (beispielsweise ihr Onkel väterlicherseits mit seiner
Familie und ihre Tante mütterlicherseits, bei welcher sie mehrere Wochen
wohnte) eine gewisse Unterstützung finden und sich an die zuständigen
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Behörden beziehungsweise an Nichtregierungsorganisationen wenden
können, bei denen sie ebenfalls Beratung und Unterstützung finden wird.
Sie bezeichnet das Türkisch als Muttersprache und verfügt über die Vor-
aussetzungen, sich mit Unterstützung mittelfristig eine Existenz aufzu-
bauen. Bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übri-
gen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2).
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Be-
schwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichts-
los erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezah-
len.
9.2 Die Beschwerdeführerin hat weder eine Fürsorgebestätigung noch ei-
nen anderen Beleg über ihre finanziellen Verhältnisse zu den Akten ge-
reicht. Damit ist die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nicht
ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist.
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9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: