B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1550/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (…).
D-1550/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 28. November 2015 gemeinsam mit sei-
nem Cousin B._______ (N […]; D-2742/2016) und einem weiteren Lands-
mann illegal in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach.
B.
Am 3. Dezember 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer in einer
stark verkürzten Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ zu seinen Personalien und zum Reiseweg (Befragung zur Per-
son, nachfolgend: BzP). Dabei gab dieser an, er habe sein Heimatland am
3. November 2015 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Maze-
donien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz ge-
langt. In Griechenland, Kroatien, Slowenien und Serbien habe man ihn re-
gistriert beziehungsweise daktyloskopiert.
Anlässlich dieser Befragung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Zuständigkeit Griechen-
lands, Kroatiens, Sloweniens und Österreichs für sein Asylverfahren. Der
Beschwerdeführer sagte dazu, sein Ziel sei die Schweiz gewesen, da er
kein besseres Land kenne als die Schweiz. Hier seien die Polizisten auch
freundlich, was er anderswo anders erlebt habe.
C.
Das SEM wies den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 dem Kanton
D._______ zu.
D.
Am 29. Dezember 2015 richtete das SEM ein Informationsersuchen ge-
mäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) an die slowenischen Behörden. Diese teilten dem
SEM am 30. Dezember 2015 mit, der Beschwerdeführer sei in Slowenien
nicht registriert.
E.
Ebenfalls am 29. Dezember 2015 ersuchte das Staatsekretariat die kroati-
schen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13
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Seite 3
Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1
und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Fristen unbeantwor-
tet.
F.
Mit Verfügung vom 2. März 2016 – eröffnet am 4. März 2016 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 28. November 2015 nicht ein, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte den Be-
schwerdeführer unter Androhung von Zwangsmassnahmen auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig beauftragte das Staatsekretariat den Kanton D._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an den Beschwerdeführer.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2016
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er sinnge-
mäss, die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. März 2016 sei aufzu-
heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, über das vorliegende Asylver-
fahren in Form eines Selbsteintritts materiell zu befinden und ihn einläss-
lich zu seinen Asylgründen zu befragen. Im Weiteren beantragte er, es sei
der vorliegenden Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde ent-
schieden habe. Schliesslich ersuchte er darum, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer
einen Bericht von Amnesty International (AI) mit dem Titel "Une protection
insuffisante, Crimes homophobes et transphobes en Croatie" vom Juni
2012 ein.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. März 2016 beim Gericht ein.
I.
Mit Telefax vom 16. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die
D-1550/2016
Seite 4
kantonalen Vollzugsbehörden an, den Vollzug der Überstellung einstweilen
auszusetzen.
J.
Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom
16. März 2016 die aufschiebende Wirkung und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG). Gleich-
zeitig hielt sie fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren
Zeitpunkt zu befinden sein, wobei sie darauf hinwies, dass bisher keine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gereicht und demzufolge
die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers lediglich behauptet, nicht aber
belegt worden sei. Sodann überwies die Instruktionsrichterin die Akten an
die Vorinstanz zur Vernehmlassung.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2016 hielt das Staatssekretariat
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 liess die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukom-
men.
M.
Mit Eingabe vom 19. April 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
N.
Mit Verfügung vom 25. April 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch von B._______ vom 28. November
2015 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
an und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 gewährte der für dieses in französi-
scher Sprache geführte Beschwerdeverfahren (D-2742/2016) zuständige
Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
D-1550/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzu-
folge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens des Beschwerdeführers sei am 29. Februar 2016 an
Kroatien übergegangen, nachdem die kroatischen Behörden innerhalb der
festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung ge-
nommen hätten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz Verwandte habe, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da
Cousins nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
seien. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zu seinen Cousins, so dass sich aus deren Anwesenheit in
der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständig-
keit Kroatiens bestehen bleibe. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU
(Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/
EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen
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Kommission umgesetzt. Das Land sei sowohl Signatarstaat des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) als auch der EMRK, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers
nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten
oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Re-
foulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt
würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und
Aufnahmesystem vor. Ferner lägen weder Gründe im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein
Asylgesuch zu prüfen, noch Gründe, die Souveränitätsklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. In Würdigung der Aktenlage und
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (Befürchtungen,
dass seine Schilddrüse nicht richtig funktioniere, da er so dünn und jung
sei) verneinte das SEM schliesslich unter Hinweis auf die Möglichkeit, sich
bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution
in Kroatien zu wenden, auch das Vorliegen von Gründen, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtferti-
gen würden.
3.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er
sei homosexuell und lebe seit sechs Jahren mit seinem Lebenspartner
B._______, der auch sein Cousin sei, zusammen. Sie hätten ihr Heimat-
land Iran gemeinsam verlassen, weil sie dort die Todesstrafe riskierten,
falls ihre Homosexualität entdeckt würde. Er habe sich in Griechenland und
Kroatien zwar seine Fingerabdrücke abnehmen lassen müssen, doch habe
er mitnichten beabsichtigt, in diesen Ländern um Asyl nachzusuchen. Er
und sein Partner hätten in die Schweiz kommen wollen, weil dieses Land
tolerant sei und Unterschiede respektiere. Das Verhalten der kroatischen
Behörden und der Zivilbevölkerung gegenüber Homosexuellen sei von Ge-
walt und Diskriminierung geprägt. Der beiliegende Bericht von AI aus dem
Jahr 2012 weise namentlich auf Folgendes hin: « En Croatie, les per-
sonnes lesbiennes, gays, bisexuelles et transgenres courent le risque
d’être aggréssés physiquement, uniquement en raison de leur orientation
sexuelle ou de leur identité de genre. Les autorités n’ont pas systématique-
ment combattu ces crimes ». Eine Überstellung nach Kroatien würde für
D-1550/2016
Seite 7
ihn bedeuten, dass er dort ebenfalls aufgrund seiner sexuellen Orientie-
rung verfolgt werden würde, zumal er in einem dortigen Asylverfahren
seine Asylgründe offenlegen müsste. Angesichts der Haltung dieses Lan-
des Asylsuchenden gegenüber und seiner Weigerung, diese aufzuneh-
men, befürchte er, in den Iran ausgeschafft zu werden, wenn er seine Asyl-
gründe darlegen würde. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass sein Partner, mit dem er gegenwärtig zusammenlebe, vom SEM
noch keinen Entscheid erhalten habe. Eine Überstellung nach Kroatien
würde ihn von seinem Partner trennen.
3.3 Das SEM verneinte in seiner Vernehmlassung eine Pflicht der Schweiz
zur Anwendung der Souveränitätsklausel und hielt fest, es drängten sich
auch keine Gründe für einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auf. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, es könne offenbleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Cousin eine gelebte Beziehung bestehe oder nicht, da gemäss
Rechtsprechung (BGE 138 III 97) nur Lebensgemeinschaften zwischen
Partnern unterschiedlichen Geschlechts als schützenswert im Sinne von
Art. 8 EMRK gelten würden. Im Weiteren hielt das SEM fest, Kroatien sei
ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und verfüge über eine
funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als
schutzfähig gelte. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die kroatischen
Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen oder sich vor
Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden,
könne er sich ebenfalls an die zuständigen Stellen wenden. Anlässlich der
Gehörsgewährung am 3. Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer
überdies zu Protokoll gegeben, dass er in Kroatien keine konkreten per-
sönlichen Probleme gehabt habe. Sodann stellte das SEM fest, die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer bisher in Kroatien kein Asylgesuch einge-
reicht habe, vermöge an der Zuständigkeit dieses Staates für die Durch-
führung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern. Nach
seiner Rückführung nach Kroatien werde er die Möglichkeit haben, ein
Asylgesuch einzureichen. Es werde sodann den zuständigen Behörden
obliegen, seine Asylgründe zu prüfen, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln
oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Wäh-
rend eines hängigen Asylverfahrens werde der Beschwerdeführer nicht als
illegal anwesende Person gelten. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest,
es lägen ferner keine Hinweise vor, das die kroatischen Behörden das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder sich weigern
würden, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen. Kroatien sei zudem Signatar-
staat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember
D-1550/2016
Seite 8
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Vorliegend gebe es keine
konkreten Anhaltspunkte, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultie-
renden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Beschwerdefüh-
rer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren
würde.
3.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, er habe an der sum-
marischen Befragung vom 3. Dezember 2016 die Beziehung zu seinem
Lebensgefährten B._______, welche seinen hauptsächlichen Asylgrund
darstelle, nicht erwähnt, weil man ihm keine einzige Frage zu seinen Asyl-
gründen gestellt habe, so dass er keine Gelegenheit gehabt habe, sich
dazu zu äussern. Die Asylbehörden könnten ihm deshalb nicht vorwerfen,
dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Selbst wenn
Kroatien die Menschenrechte respektieren sollte, komme man, sofern man
sich an den Bericht von AI halte, nicht umhin festzustellen, dass homose-
xuelle Menschen in diesem Staat Opfer von Gewaltakten und Diskriminie-
rung seien. Schliesslich äusserte der Beschwerdeführer erneut den
Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können, solange im Verfahren seines
Lebensgefährten kein Entscheid ergangen sei.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme auf-
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Seite 9
grund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Pro-
zessgegenstand. Damit erübrigt sich die beantragte einlässliche Befragung
zu den Asylgründen.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in
jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C
326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist ver-
pflichtet, eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbst-
eintrittsrecht).
5.5 Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine
Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
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Seite 10
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
6.
6.1
6.1.1 Mit seiner Feststellung in der Beschwerde, dass sein Partner noch
keinen Entscheid des SEM erhalten habe und eine Überstellung nach Kro-
atien ihn von diesem trennen würde, ruft der Beschwerdeführer implizit
Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren) an. Diese Norm enthält Kriterien
zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für Konstellationen, in
denen mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzei-
tig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen
Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaates gemeinsam durchgeführt werden können, und die Anwendung
der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben
könnte (vgl. auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRING, Dublin-III-Verord-
nung, Das Europäische Zuständigkeitssystem 2014, zu Art. 11, S. 131 ff.).
Es ist zu prüfen, ob das SEM im vorliegenden Verfahren diese Bestimmung
(Art. 11 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2g Dublin-III-VO und Art. 1a Bst. e AsylV1)
zu Unrecht ausser Acht gelassen hat.
6.1.2 Als „Familienangehöriger“ im Sinne dieser Verordnung gilt unter an-
derem auch der (im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates anwesende) nicht
verheiratete Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte (ungleich-
oder gleichgeschlechtliche) Beziehung führt, sofern die Familie bereits im
Heimatland bestanden hat und nach dem Recht oder nach den Gepflogen-
heiten des betreffenden Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare auslän-
derrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2g
Dublin-III-VO; vgl. FILZWIESER/ SPRING, a.a.O., zu Art. 2g S. 88 ff.). Vorlie-
gend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und
sein Cousin Familienangehörige im Sinne von Art. 2g Dublin-III-VO sind,
zumal sie eigenen Angaben zufolge seit sechs Jahren und bereits im Hei-
matstaat eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft geführt haben und an-
zunehmen ist, dass sie auch in Kroatien ausländerrechtlich vergleichbar
behandelt würden wie verheiratete Paare (vgl. E. 7.4.2).
6.1.3 Da der Beschwerdeführer an der BzP die homosexuelle Lebensge-
meinschaft mit seinem Cousin nicht erwähnt hatte, hatte das SEM bei der
Prüfung der Zuständigkeit Kroatiens keine Kenntnis von der gefestigten
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Seite 11
Partnerschaft des Beschwerdeführers mit dessen Cousin. Für die Vo-
rinstanz bestand daher im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung keine Veranlassung, Art. 11 Dublin-III-VO anzuwenden. Eine An-
wendung von dessen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates hätte auch nicht zu einer Trennung der Lebenspartner geführt, da
das SEM für beide Kroatien um Übernahme ersuchte. Zudem hat das SEM
– nachdem es durch den Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren von
der Lebensgemeinschaft Kenntnis erhielt – im Verfahren des Cousins ent-
schieden, dass dieser ebenfalls nach Kroatien zu überstellen sei. Obwohl
der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt nicht vorzuwerfen ist, Art. 11 Dub-
lin-III-VO i.V.m. Art. 2g Dublin-III-VO und Art. 1a Bst. e AsylV1 vorliegend
nicht berücksichtigt zu haben, wird sie der Lebensgemeinschaft indessen
im Rahmen der Rückführung Rechnung zu tragen haben (vgl. E. 9.3 und
Ziff. 2 des Dispositivs).
6.2 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vor-
instanz aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht die Zu-
ständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden – gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht
hat. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständig-
keit implizit anerkannten. Kroatien ist somit verpflichtet, den Beschwerde-
führer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft
zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, er und sein Partner hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und
nie dort bleiben wollen, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorweg zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
7.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien nicht ei-
ner dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt
ist. Kroatien ist indessen Signatarstaat der EMRK, der FoK und des FK und
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Seite 12
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.
Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält,
obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei
hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und
ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und 250;
ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
7.3 Kroatien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat ge-
halten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtli-
nie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie), ergeben, anerkennt und schützt. Es besteht
kein Grund zur Annahme, Kroatien würde in genereller Weise seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völker-
rechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen.
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf einen Bericht von AI aus
dem Jahr 2012 vor, das Verhalten der kroatischen Behörden und der Zivil-
bevölkerung gegenüber Homosexuellen sei von Gewalt und Diskriminie-
rung geprägt. Homosexuelle Menschen seien in Kroatien alleine wegen ih-
rer sexuellen Orientierung dem Risiko physischer Aggressionen ausge-
setzt, und die kroatischen Behörden würden solche Verbrechen nicht sys-
tematisch bekämpfen. Daher befürchte er, nach der Offenlegung seiner se-
xuellen Orientierung in einem kroatischen Asylverfahren wegen seiner Ho-
mosexualität entweder verfolgt oder in den Iran ausgeschafft zu werden.
Letztere Befürchtung begründet er in der Beschwerde pauschal mit „l’atti-
tude de ce pays envers les demandeurs d’asile et de son refus de les ac-
cueillir“.
D-1550/2016
Seite 13
7.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass Kroatien die Rechte und den Schutz von
homosexuellen Personen in den letzten Jahren – wohl auch im Zusam-
menhang mit dem am 1. Juli 2013 erfolgten EU-Beitritt – massiv verbessert
hat. So trat im Jahr 2014 mit dem „Same Sex Life-Partnership Act” eines
der fortschrittlichsten Partnerschaftsgesetze Europas in Kraft, welches Ho-
mosexuellen mit Ausnahme der Adoption dieselben Rechte wie Heterose-
xuellen garantiert. Das Gesetz implementiert den Diskriminierungsschutz
auch im Bereich von Asyl- und Ausländerrecht (vgl. /sites/default/files/Attachments/croatian-parliament-passed-the-
life-partnership-act.pdf >; vgl. auch das Kapitel zu Kroatien in International
Lesbian, Gay, Bisexual, Trans & Intersex [ILGA]-Europe, Annual Review of
the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex
People in Europe, Brüssel 2015, S. 57 ff., beide abgerufen am
10.05.2016). Kroatien setzt sich überdies im Rahmen der UNO als Mitglied
einer LGBT-Kerngruppe für die Beendigung von Gewalt und Diskriminie-
rung ein (vgl. /09/20130926283632.html?CP.rss=true#axzz30asKKauF >, abgerufen am
10.05.2016). Angesichts dieser Entwicklungen ist mit dem SEM davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien bei den zuständigen Stel-
len Unterstützung und Schutz finden wird, sollte er durch Behörden oder
Privatpersonen schlecht behandelt werden. Seinen Ausführungen sind
denn auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die
kroatischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nach-
kommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat
kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden
würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internatio-
nalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen. Ein im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes (AIDA)
erstellter Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom De-
zember 2015 hält fest, dass Asylsuchenden, welche im Rahmen des Dub-
lin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Prob-
leme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. Urteil des
BVGer D-1611/2016 vom 22. März, mit weiteren Hinweisen).
7.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die darauf hindeuten, Kro-
atien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Re-
foulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der
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Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung er-
wartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht wären, dass sie zu ei-
ner Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Kroatien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sei-
nem Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.
8.
8.1 Ferner ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von ei-
nem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zustän-
digen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit die-
ser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unter-
richtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den
Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerich-
tet wurde.
8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durch-
setzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerde-
verfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des
internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts,
welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begrün-
det, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die
Schweiz verpflichtet, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu
erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
8.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in
einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss
das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit
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die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Er-
messen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung
in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
8.4
Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien erweist sich vor-
liegend nicht als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung. Eine zwangsweise
Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur
dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen
auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahme-
fälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand
befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann (vgl.
auch das kürzlich ergangene Urteil des EGMR, A.S. gegen die Schweiz
vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13], §§ 35–38). Eine solche Si-
tuation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal der Beschwerde-
führer an der Befragung zu Protokoll gab, er sei gesund und befürchte le-
diglich eine Fehlfunktion der Schilddrüse. Diese Vermutung belegte er nicht
etwa mit Arztzeugnissen, sondern erklärte sie mit dem Umstand, dass er
dünn und jung sei. Aufgrund der Aktenlage ist demzufolge nicht auf eine
physische Erkrankung des Beschwerdeführers zu schliessen, welche die
Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien rechtferti-
gen würde.
9.
9.1 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum. Abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar
gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbst-
eintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember
2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylge-
setzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c
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AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), ist das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt zu prüfen, ob der diesbe-
zügliche Entscheid des SEM angemessen ist. Liegen humanitäre Überstel-
lungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen jedoch gesetzeskon-
form auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im kon-
kreten Fall nur – aber immerhin – prüfen, ob das SEM Bundesrecht ver-
letzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2015/9 E. 8).
9.2 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist
vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom
2. März 2016 hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbesondere mit Blick auf die Argumen-
tation des Beschwerdeführers, er befürchte eine Fehlfunktion seiner
Schilddrüse, unter Hinweis auf die Möglichkeit, sich bei allfälligen gesund-
heitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Kroatien zu wen-
den, geprüft und verneint. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom
30. März 2016 hat es sich nochmals mit der Situation für Asylsuchende in
Kroatien auseinandergesetzt. Der Sachverhalt wurde unter Berücksichti-
gung der auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen Orientierung des
Beschwerdeführers vollständig und korrekt erstellt. Ein Ermessensmiss-
brauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Einer
weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht
im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbe-
schränkung zu enthalten.
9.3 Aufgrund der obigen Erwägungen besteht kein Grund für eine Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO – dies auch
in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem
Partner und Cousin nach Kroatien zu überstellen sein wird. Dessen Be-
schwerde wird mit Urteil D-2742/2016 gleichen Datums ebenfalls abgewie-
sen, womit die Verfahren insoweit koordiniert durchgeführt wurden. Fest-
zuhalten gilt es indessen, dass die Äusserung des SEM im Rahmen seiner
Vernehmlassung, wonach gemäss Rechtsprechung nur Lebensgemein-
schaften zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts als schüt-
zenswert im Sinne von Art. 8 EMRK gelten würden, nicht zutrifft und sich
solches insbesondere auch aus dem aufgeführten Bundesgerichtsent-
scheid (BGE 138 III 97) in keiner Art und Weise ableiten lässt. Das Zusam-
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Seite 17
menleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtli-
chen Beziehung beruhen, fallen nach der bisherigen Rechtsprechung des
EGMR jedenfalls unter die Teilgarantie des „Privatlebens“ (vgl. Urteile des
EGMR Schalk u. Kopf gegen Österreich vom 24. Juni 2010, 30141/04
Ziff. 90; P.B. und J.S. gegen Österreich vom 22. Juli 2010, 18984/02 Ziff.
26; Vallianatos u.a. gegen Griechenland vom 7. November 2013, 29381/09
Ziff. 73; Oliari u.a. gegen Italien vom 21. Juli 2015, 18766/11 Ziff. 103). Ho-
mosexuelle Paare, die in einer stabilen Partnerschaft leben, können sich
auf das Recht auf Familienleben berufen (vgl. Urteile Schalk u. Kopf
Ziff. 94 f.; P.B. und J.S. Ziff. 30; Vallianatos u.a. Ziff. 73; Oliari u.a. Ziff. 103).
Mangels Kenntnis von der vom Beschwerdeführer dargelegten homosexu-
ellen Lebensgemeinschaft konnte das SEM die kroatischen Behörden im
Übernahmeersuchen vom 29. Dezember 2015 über diesen Sachverhalt
nicht informieren. Dies wird im Rahmen des in Art. 31 Dublin-III-VO statu-
ierten Austauschs relevanter Informationen vor Durchführung der Überstel-
lung nachzuholen sein (vgl. auch E. 6.1 und Ziff. 2 des Dispositivs).
10.
Das SEM ist demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
11.
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshin-
dernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) sind unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Seite 18
Das mit Beschwerdeeingabe vom 11. März 2016 gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist gutzuheissen, da die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden können und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist. Von der Kostenerhebung ist somit ab-
zusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem
Partner, B._______ (D-2742/2016, N […]), nach Kroatien zu überstellen
und die kroatischen Behörden vorgängig über die dargelegte Lebensge-
meinschaft zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Jacqueline Augsburger
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